2. Zur Begründung des Anspruches auf die zollbegünstigte Behandlung ist erforderlich, daß in beiden Exemplaren der Waarenerklärung die Provenienz aus einem Vertragsstaate angegeben sei. 3. Bei der Eintrittsbehandlung der laut Schlußprotokolles Punkt 5 zum Tarif B, ferner laut Punkt 3 der Declaration der k. und k. Bevollmächtigten vom 27. December 1878 mit einem Zolle von 3 fl. 20 kr. pr. 100 kilo belegten italienischen Weine, dann der laut Punkt 7 des Schlußprotokolles zu Tarif B mit 5 kr. pr. Stück belegten groben, nicht garnirten Strohhüte aus Venetien, sind gehörig nach den Schlußprotokollsbestimmungen zu Art. VIII (§. 2) ausgestellte Ursprungszeugnisse zu fordern, und darf sich in diesen beiden Fällen nicht mit der Factura oder einer anderen Bescheinigung begnügt werden. Der Eintritt der zollbegünstigten groben nicht garnirten Strohhüte aus Venetien darf nur über die Gränzzollämter zwischen Ala und Cormons stattfinden. Die Eingangsverzollung derselben kann nach Maßgabe der zu ertheilenden besonderen Befugnisse sowohl bei den Gränzzollämtern dieser Strecke als auch bei hiezu ermächtigten Zollämtern im inneren Zollgebiete erfolgen. Diesen Zollämtern werden zur Unterscheidung zwischen groben und anderen Venetianer Strohhüten Typen verabfolgt, nach welchen sie sich genau zu richten haben werden. 4. Die Durchführ von Tabak oder Kochsalz wird nur über besondere Bewilligung des t. t. Finanzministeriums gestattet. 5. Die seither schon bestandene Befreiung von Einfuhr- (und italienischer Seits auch Ausfuhr-) Zöllen für Markt- und Weidevieh findet künftig unter den im Schlußprotokolle zu Artikel X (im §. 9 I bis X) ausführlich geregelten Modalitäten auch auf das zur Ueberwinterung aus einem Gebiete in das andere gebrachte Vieh und dessen Erzeugnisse Anwendung. Die im zitirten Schlußprotokolls-Paragraf 9 sub II und III bemerkten Gestattungen bezüglich der Enthebung der Parteien von der Stellung des Viehes zum Gränzzollamte, ferner bezüglich der Enthebung der Parteien von der Ueberreichung der Eintritts- und Austritts-Anmeldungen bei einem Gränzzollamte überhaupt, stehen den Finanz-Bezirks-Directionen (Finanz- oder Gränz-Inspectoren), beziehungsweise FinanzDirectionen zu. 6. Bezüglich des Mahlverkehres mit Cerealien (Getreide, Hülsenfrüchte, Reis) zwischen den Gebieten der beiden Staaten hat das Vormerksverfahren Plaz zu greifen, und wird der Bearbeitungsabfall (Calo) bis zur Erzielung des Einvernehmens hierüber mit der königl. italienischen Regierung provisorisch von Fall zu Fall, nach Anhörung des Antrages der Partei von den Finanz-Landes-Behörden festgesezt werden. Unter Vermahlen wird auch Schroten, Schälen und Enthülsen verstanden. 7. Ein vertragsmäßiger Veredlungsverkehr findet fünftig zwischen OesterreichUngarn und Italien nur bei den in den Punkten c. und d. des Artikels X des Handelsund Schifffahrts-Vertrages namentlich aufgezählten Arten der Bearbeitung statt. 8. In Bezug auf die Bedingungen der im Art. II des Handels- und Schifffahrtsvertrages bedungenen Gewerbesteuerfreiheit der italienischen Handlungsreisenden, ferner der Zulassung zum Meß- und Marktverkehre bleiben die bestehenden Bestimmungen und Formularien in Anwendung. 9. Die gegenwärtig in Kraft stehenden Bestimmungen über Schifffahrt und Fischerei bleiben in ihrer Gesammtheit unverändert aufrecht, mit der alleinigen Ausnahme, daß die italienischen Angehörigen, wie schon bisher, zur Korallenfischerei, so vom 1. Februar 1879 an auch zur Schwammfischerei im österreichisch-ungarischen Territorialmeere nicht zugeLassen werden. 10. Die Bestimmungen des Handels- und Schifffahrtsvertrages mit Italien vom 27. December 1878 treten mit 1. Februar 1879 in Kraft. Chlumecky m. p. Pretis m. p. 17. Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Handels vom 1. Februar 1879, betreffend die Anwendung der Zollfäße des Tarifes B des Handels- und SchifffahrtsVertrages mit Italien vom 27. December 1878 (R. G. Bl. Nr. 11 vom Jahre 1879) auf die Einfuhr nach Dalmatien. 1. In Durchführung der Zollbestimmungen des Tarifes B des Handels- und Schifffahrts-Vertrages mit Italien vom 27. December 1878 für die Einfuhr nach OesterreichUngarn wird im Einvernehmen mit der königl. ungarischen Regierung der dalmatinische Zolltarif vom 18. Februar 1857 (R. G. Bl. Nr. 44) bezüglich aller derjenigen Waaren, welche im erwähnten Vertragstarife B niedriger tarifirt sind als im dalmatinischen Zolltarife, für die Einfuhr aus meistbegünstigten Staaten wie folgt abgeändert: Garne aus Flachs, Hanf und anderen vegetabilischen Graue Packleinwand; auch fertige Säcke daraus Seidenabfälle ungesponnen und Seide abgehaspelt (unfilirt, 1. Seide gesponnen (filirt), weder weiß gemacht noch ge- 2. Floretseide (Seidenabfälle, gesponnen), auch weiß gemacht, jedoch nicht gefärbt; beide (3. 1 und 2) auch Strohhüte und andere nicht besonders benannte Hüte, Hüte aus Stroh und Bast, garnirt Handschuhe, lederne (auch bloß zugeschnitten oder in Ver- Bilddruckplatten aus unedlen Metallen oder Holz Glasbehänge, massive, zu Kronleuchtern, Glasknöpfe, Glas und Emailwaaren in Verbindung mit anderen b) Pappendeckel, ordinäre (auch Steinpappe), Preßspäne, c) Schieferpapier und Tafeln daraus (ohne Verbindung e) Papier, ungeleimtes, ordinäres (grobes, graues, f) Fornerarbeiten aus Steinmappe, Asphalt oder Photo Bilder auf Papier, das ist Kupfer- und Stahlstiche, Stein- 100 K. " 50 121 frei 50 frei aus 22 c. und 27 d. Gemälde, das ist Gemälde auf Holz und unedlen Metallen, nicht lackirt, auf Leinwand und Stein, dann auch Originalbilder und Zeichnungen auf Papier Benennung der Gegenstände Holzwaaren, gemeinste, das ist grobe, rohe, ungefärbte Statuten (auch Büsten und Thierfiguren), sowie Bas- Schüsser und Klicker aus Marmor u. dgl. frei 10 " Korallen (echte und unechte), bearbeitet, jedoch ungefaßt 100 K. 100 R. 27 c. Hüte aus Holzspan ohne Garnitur Hüte aus Rohr, Binsen, Fischbein, Palmblättern oder Fußdecken und Matten (Wagendecken u. dgl.) aus Bast, Binsen, Cocosnußfasern, Gras, auch Seegras, Schilf, 100 N. 1 frei Citronensaurer und weinsteinsaurer Kalk frei 28 e. Krappertracte; Kastanienholzertract . 100 N. 1 50 " Farbstoffextracte, nicht besonders benannte Wachszündkerzchen und Stearinzündkerzchen 2. Zur Begründung des Anspruches auf die Anwendung der Zollfäße dieses Conventional-Tarifes (Punct 1) ist erforderlich, daß in den schriftlichen Waaren-Erklärungen die Provenienz aus einem Vertragsstaate angegeben sei. 3. Die Bestimmung des §. 14 der Verordnung vom 18. Februar 1857, wornach für die dort bezeichneten Waaren bei der Einfuhr aus dem allgemeinen österreichisch-ungarischen Zollgebiete nach Dalmatien nur die Hälfte des Eingangszolles zu entrichten kömmt, findet unter den bestehenden Bedingungen auch auf die Zollsäße dieses Conventional-Tarifes (Punct 1) Anwendung. Chlumecky m. p. Pretis m. p. |