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Jahrgang 1879.

127

Reichsgesebblatt

für die

im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder.

VII. Stück. Ausgegeben und versendet am 4. Februar 1879.

18.

Verordnung des Minifteriums des Innern vom 2. Februar 1879,

betreffend die Bedingungen, unter welchen Reisenden aus Rußland und deren Effecten der Uebertritt über die Gränzen der Monarchie gestattet wird.

Aus Rußland kommenden Reisenden ist der Uebertritt über die Gränzen der Monarchie nur dann zu gestatten, wenn auf ihren Pässen von Seite der kais. russischen Behörden die Bestätigung enthalten ist, daß die betreffenden Personen innerhalb 20 Tagen vor dieser Bestätigung nicht im Gouvernement Astrachan oder in anderen russischen Gouvernements verweilt haben, in welchen die in mehreren Ortschaften des erstgenannten Gouvernements ausgebrochene Epidemie herrscht, und wenn rücksichtlich des seit der behördlichen Bestätigung verstrichenen Zeitraumes nicht das Bedenken obwaltet, daß der Reisende inzwischen sich doch in solchen Gouvernements aufgehalten haben könnte. Bei Reisenden, welche zu Schiff aus russischen Häfen eintreffen, ist der Aufenthalt auf der See dem Aufenthalte in einem unverdächtigen Gebiete gleich zu halten. Die Effecten der aus den verdächtigen Gouvernements kommenden Reisenden sind beim Eintritte in die Gränzen der Monarchie einer Desinfection zu unterziehen.

Diese Verordnung tritt acht Tage nach ihrer Kundmachung in Wirksamkeit.

Auersperg m. p

Jahrgang 1879.

Reichsgesehblatt

für die

im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder.

VIII. Stück. Ausgegeben und versendet am 5. Februar 1879.

19.

Verordnung des Handelsministeriums vom 25. Jänner 1879, betreffend die Verfassung der auf Eisenbahnen bezüglichen Projecte und die damit zusammenhängenden Amtshandlungen.

In Hinblick auf die Anordnungen des Gesetzes vom 18. Februar 1878 (R. G. BI. Nr. 30), betreffend die Enteignung zum Zwecke der Herstellung und des Betriebes von Eisenbahnen, werden in Abänderung der Verordnung vom 4. Februar 1871 (R. G. BI. Nr. 8), für Locomotiv-Eisenbahnen die nachstehenden Bestimmungen getroffen:

I. Oeffentliche Bahnen.

A. Vorprojecte.
§. 1.

Die Bewilligung zur Vornahme technischer Vorarbeiten für Eisenbahnen wird auf höchstens sechs Monate ertheilt und dieser Termin nur unter der Bedingung verlängert, daß noch vor Ablauf desselben folgende Behelfe dem Handelsministerium vorgelegt und von diesem als befriedigend erkannt werden, nämlich:

1. Eine Generalkarte des militär-geographischen Institutes im Maßstabe von 1: 75.000, 1: 144.000 oder 1: 288.000 (stets je nach den Ländern die neueste Auflage) mit Angabe der ungefähren Richtung der angestrebten neuen Bahn und der genauen Richtung der dieselbe umschließenden, im Betriebe oder im Baue befindlichen Linien.

2. Eine Skizze des Längenprofils, in demselben Längenmaßstabe wie die Karte und dem 50fachen Höhenmaßstabe mit Angabe der Meereshöhe der überschrittenen Wasserscheiden und der dazwischenliegenden Thalgründe, sowie der beabsichtigten Steigungen und Gefälle.

3. Eine Schätzung der muthmaßlichen Baukosten, Roh- und Rein-Einnahmen und der darnach zu erwartenden Verzinsung des Anlagecapitals.

4. Ein Erläuterungsbericht über die von der projectirten Bahn erhofften volkswirthschaftlichen oder sonst im öffentlichen Interesse erwarteten Vortheile, dann über die bereits

gewonnenen und die noch zu hoffenden bautechnischen Resultate, die möglichen Varianten, die beabsichtigte Einrichtung des Betriebes, Benützung von Anschlußbahnhöfen u. s. w.

§. 2.

Die behufs Erwirkung der Concession auf Grund des §. 5 des Eisenbahn-ConcessionsGesezes (Verordnung des Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten vom 14. September 1854, R. G. Bl. Nr. 238) von den Bittwerbern vorzulegenden Projectsstücke, falls leztere nicht von Staatswegen verfaßt wurden, sind:

1. Eine Generalkarte wie im §. 1 aber mit genauer Angabe der beabsichtigten Linie; 2. Eine topographische Detailkarte (neueste Auflage) im Maßstabe von 1:25.000 oder 1: 28.800, mit Angabe jener Strecken, welche über verliehene Grubenmaße oder im Abbau begriffene Bergwerke führen;

3. Ein General-Längenprofil im Maßstabe von 1: 100.000 für die Längen und 1:2000 für die Höhen;

4. Ein Speciallängenprofil im Maßstabe von 1: 10.000 für die Längen und 1: 1000 für die Höhen;

5. Eine Sammlung von Querprofilen (etwa 1 oder 2 auf das Kilometer) im Maßstabe von 1:200 auf diejenigen Punkte der Bahn bezüglich, wo die Berglehnen sehr abschüssig sind, wo Fluß- oder Straßenverlegungen vorkommen, oder wo überhaupt die Führung der Bahn auf besondere Schwierigkeiten stößt;

6. Ein summarischer, möglichst auf Erfahrungsresultate gestütter und sowohl für die ganze Bahn, als auf das Durchschnittskilometer berechneter Kostenvoranschlag mit folgenden Rubriken:

a) Vorarbeiten und Bauaufsicht;

b) Grundeinlösung und sonstige Grundentschädigungen sammt feuersicheren Herstellungen;

c) Erdarbeiten (aller Art);

d) Nebenarbeiten (Sicherung der Böschungen durch Bepflanzung, Drainirung, Pflasterung, Steinwürfe, Stüß- oder Wandmauern, Beschotterung der Wege u. s. w.);

e) Kleine Kunstbauten unter 20 Meter lichter Deffnung;

f) Große Kunstbauten, Viaducte und Tunnel (meist auf die Kurrentlängeneinheit zu veranschlagen);

g) Beschotterung der Geleise (incl. Oberbaulegen);

h) Oberbau (incl. Drehscheiben, Brückenwagen, Ladekrähne, Signale);

i) Hochbau (incl. der mechanischen Einrichtung der Wasserstationen und Werkstätten); k) Verschiedenes (Einfriedung, Zeiger, Telegraph, Mobilien, Werkstättenausrüstung, Vorräthe, Betriebsvorauslagen, u. s. w.);

1) Fahrpark;

7. Ein technischer Bericht zur Begründung und Erläuterung der ganzen Vorlage, insbesondere der gewählten Uebergangspunkte über die Wasserscheiden der geologischen Bodenbeschaffenheit, der angenommenen Steigungen und Minimalkurven, der zu Grunde gelegten Normalien, der unvermeidlichen großen Kunstbauten, der Zahl und Lage der Bahnhöfe und Stationen u. s. w.

Die Entfernung der Stationen, die Richtungs- und Steigungsverhältnisse der Bahn, die Zahl und Dimensionen der Kunstbauten sind überdieß in tabellarischen Beilagen zu beziffern.

Die Varianten, falls noch welche in Frage stehen, die nicht bei der ersten Vorlage (§. 1) erledigt wurden, sind in Parallele zu bringen und ihre betreffenden Vorzüge und Nachtheile hervorzuheben.

Die Regierung behält sich vor, nöthigenfalls im kurzen Wege auch von dem Situationsplane Einsicht zu nehmen, aus dem das Speciallängenprofil Nr. 4 abgeleitet worden.

§. 3.

Findet das Handelsministerium das vorgelegte Project entsprechend, so wird dasselbe der Trassenrevision unterzogen.

Zu diesem Behuse hat der Concessionswerber den betheiligten politischen Landesbehörden Copien von den im §. 2 erwähnten Projectstücken 1, 3 und 7 in der von jeder Landesbehörde zu bezeichnenden Anzahl vorzulegen.

Diese Copien werden im Size der betheiligten politischen Behörden erster Instanz acht Tage lang zu Jedermanns Einsicht aufgelegt.

Die Gemeinden sind von dem Auflegen der Pläne angemessen zu verständigen, und die Vorstehungen derselben verpflichtet, die Verlautbarung hinsichtlich des Ortes und der Zeit für die Einsichtsnahme zu veranlassen.

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Allfällige Bemerkungen darüber werden in eigens dazu aufgelegten Vernehmungsbögen entgegen genommen, oder denselben beigelegt und nach Ablauf der Frist von der politischen Behörde erster Instanz mit ihrem Gutachten der Landesbehörde übersendet. Hierauf tritt unter der Leitung der politischen Landesbehörde und soferne nicht von Handelsministerium eine andere Verfügung getroffen wird - an deren Sitz eine von Fall zu Fall von dem Handelsminister aus Vertretern der Landesbehörde, der GeneralInspection der österreichischen Eisenbahnen, des Reichs-Kriegsministeriums, der Handelskammern, des Landesausschusses und nach Umständen der Bergbehörde und sonstiger Behörden und Körperschaften zu berufende Commission zusammen, welche die besondere Aufgabe hat, die auf die neue Bahn und die Lage der Stationen bezüglichen militärischen, administrativen, commerziellen und ökonomischen Rücksichten, wie auch die Interessen und etwaigen erworbenen Rechte bestehender Transport-Anstalten zu prüfen und zu erörtern, sich über die Zulässigkeit der projectirten Bahn überhaupt auszusprechen, die zwischen den vorliegenden Varianten zu treffende Wahl zu befürworten, oder anderweitige Abänderungen in der Bahnrichtung in Vorschlag zu bringen.

Dem Ermessen des Reichs-Kriegsministeriums, sowie der politischen Landesbehörde und der General-Inspection der österreichischen Eisenbahnen bleibt es anheimgestellt, vor Zusammentritt der Commission Vertreter zur Besichtigung der Trasse an Ort und Stelle zu entsenden.

Als Material der Berathung dienen der Commission die eingelaufenen Vernehmungsbögen, die allfälligen Anträge ihrer Mitglieder, sowie die ihr überwiesenen oder direct bei ihr einlaufenden Petitionen.

Der Concessionswerber oder ein Vertreter desselben ist den Sizungen mit berathender Stimme beizuziehen.

Die Commission hat das Recht, auch andere Personen zu vernehmen.

§. 4.

Auf Grund des dem Handelsministerium vorzulegenden Commissionsprotokolles und der sonstigen Ergebnisse der Trassenrevision entscheidet die Regierung über die Zulässigkeit und Bauwürdigkeit und die zu befolgende allgemeine Richtung der Bahn, sowie behaltlich der seinerzeitigen definitiven Entscheidung nach Maßgabe des Eisenbahn-Concessions-Gesebes über die Bedingungen, unter denen die Concession erworben wer

den kann.

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