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§. 5.

Auf Staatskosten zu erbauende Bahnen unterliegen ebenfalls der in §. 3 bestimmten Trassenrevision.

B. Definitive Trasse.

§. 6.

Nach erfolgter Concessions-Ertheilung, beziehungsweise nach erfolgtem Beschlusse, die Linie auf Staatskosten zu bauen, ist in erster Linie das Project der definitiven Trasse beim Handelsministerium einzureichen.

Dieses, auf Grund der nach §. 4 getroffenen ministeriellen Entscheidung zu verfassende Project hat zu bestehen:

1-7. Aus den im §. 2 erwähnten Stücken, ferner

8. Einem Situationsplane im Maßstabe von mindestens 1:2880 (fleiner Situationsplan) mit Schichtenkurven oder wenigstens mit Höhenkoten rechts und links der Bahn. Wo leztere im Abtrag (Einschnitt) ist, wird die Bahnaye gelb und, wo im Auftrag (Damm), roth angelegt. Auch sind die Tunnel, Viaducte, Brücken, Durchlässe, Wegübergänge und Weg- und Flußverlegungen wenigstens annäherungsweise einzuzeichnen.

Wenn der vorgelegte Plan nicht eine Copie des Originalschichtenplanes ist, behält sich die Regierung vor, von lezterem im kurzen Wege Einsicht zu nehmen.

§. 7.

Falls das Project der definitiven Trasse sich von dem genehmigten Vorprojecte (§. 4) wesentlich unterscheidet, oder neue Fragen von öffentlichem Interesse berührt, so kann das Handelsministerium vor dessen Genehmigung eine neue vollständige oder theilweise Trassenrevision anordnen.

Die Genehmigung der definitiven Trasse erfolgt stets nur unter Vorbehalt der etwa bei der politischen Begehung sich noch ergebenden Abänderungen.

C. Anzahl und Lage der Stationen.
§. 8.

Nach Genehmigung der definitiven Trasse sind dem Handelsministerium behufs Feststellung der Anzahl und der Lage der Bahnhöfe, Stationen und Haltestellen folgende Projectstücke vorzulegen:

1. Eine Generalkarte des militär-geographischen Instituts (§. 1 Nr. 1) mit roth eingetragener Linie und Angabe der vorgeschlagenen Stationspläge, sowie der auf den im Betriebe stehenden Linien vorhandenen Stationen;

2. das richtig gestellte Generallängenprofil (§. 2 Nr. 3);

3. Eine Sammlung der Situationspläne der beantragten Bahnhöfe, Stationen und Haltestellen (Maßstab am besten 1:5000 und höchstens 1:2880) mit Angabe der Gebäude und Zufahrtsstraßen, womöglich in solcher Ausdehnung, daß die Ortschaft darauf sichtbar ist; 4. Ein erläuternder Bericht, in welchem soferne die Stationen oder Haltestellen nicht an bestehenden öffentlichen Straßen oder Wegen projectirt werden über die Herstellung der Zufahrtsstraßen in technischer und finanzieller Beziehung bestimmte Vorschläge zu machen sind.

§. 9.

Falls keine besonderen örtlichen Hindernisse obwalten, sind die Bahnhöfe, Stationen und Haltestellen horizontal zu projectiren.

Bei der Abzweigung von, verschiedenen Verwaltungen angehörigen Bahnen ist das Augenmerk dahin zu richten, daß der Personendienst und womöglich auch der Güterdienst in denselben Räumen eines einzigen gemeinschaftlichen, unter eine einheitliche Leitung zu stellenden Zweigbahnhofes vereinigt werde.

Um die Erreichung dieses Zieles zu erleichtern, hat sich die neue Unternehmung, falls es nicht schon vor der Concessions-Ertheilung geschehen, jedenfalls vor Einreichung ihrer Stationsvorlage mit den betreffenden älteren Bahnen in's Benehmen zu sehen.

Bei der Wahl der Benennung der neuen Stationen sind Doppelnamen nur dann vorzuschlagen, wenn sie zur Unterscheidung von bereits bestehenden Stationsnamen unvermeidlich sind.

§. 10.

Ueber die im §. 8 bezeichnete Vorlage erfolgt eine Amtshandlung in derselben Weise, wie bei der Trassenrevision (§. 3).

Die Stationscommission hat sich nicht nur über die Zahl und Lage der auszuführenden Stationen, sondern auch über deren Benennung, sowie über die Zufahrten und deren Richtung auszusprechen.

Rücksichtlich der Kostenbestreitung, des Vollendungstermines und der künftigen Erhaltung der Zufahrtsstraßen ist eine Vereinbarung anzustreben.

In Betreff der in Ländern, für welche Eisenbahnzufahrtsstraßengeseße bestehen, durch eine Concurrenz zu bewirkenden Zufahrtsstraßen ist in Gemäßheit der Bestimmungen dieser Gesetze vorzugehen.

Die Regierung behält sich vor, die Anlage einer Station erst daun zu bewilligen, wenn die Frage der zugehörigen Zufahrtsstraße ausgetragen ist.

§. 11.

Falls sich bei der vom Handelsministerium über die Lage der Stationen zu treffenden Entscheidung die Nothwendigkeit ergibt, die genehmigte Trasse zu modificiren, so wird je nach der Wichtigkeit der vorzunehmenden Aenderung gleichzeitig verfügt werden, ob dieselbe den Gegenstand einer weiteren besonderen Vorlage (nach §. 6) bilden, oder nur bei der Aufstellung des Detailprojectes (§. 13) durchgeführt werden solle.

§. 12.

Auch wenn es sich um die Errichtung oder Auflassung von Bahnhöfen, Stationen und Haltestellen auf im Betrieb stehenden Bahnen handelt, wird die Entscheidung in der Regel nicht ohne Abhaltung der im §. 10 bestimmten Stationscommission getroffen werden. Lettere kann jedoch diesfalls an einen anderen Ort als den Siz der Landesbehörde einberufen und nach Umständen auch mit der politischen Begehungscommission vereinigt werden.

Ausdrücklich ausgenommen sind nicht öffentliche Ladepläge und jene Haltestellen, welche versuchsweise eröffnet, auch ohne weiters seitens des Handelsministeriums wieder geschlossen werden können.

D. Politische Begehung.
§. 13.

Erst nach Feststellung der Stationen wird die Linie im Detail ausgesteckt und zur Ausarbeitung der Detailprojecte geschritten.

Sollten sich dabei, wie es in der Natur der Sache liegt, unwesentliche Abweichungen von der genehmigten Trasse ergeben, so werden dieselben principiell nicht beanständet werden.

Zur Vermeidung allzuhäufiger Beanständungen bei der politischen Begehung empfehlen sich bei Ausstellung der Detailprojecte nachstehende Regeln:

Bei Durchfahrten (für Fahrwege) mit Eisen- oder Holzträgern soll die lichte Höhe nicht unter 3-20 Meter, aber soweit nur Verkehrs-Zwecke in Frage kommen, auch nie mit mehr als 4.50 Meter projectirt werden.

Bei gewölbten Durchfahrten ist die lichte Höhe am Scheitel um, der Pfeilhöhe des Gewölbes größer zu bemessen als bei Balkenbrücken.

Die lichte Weite der Durch- und Oberfahrten ist nach den localen Bedürfnissen zu bestimmen.

Auf Colonnenwegen und überhaupt bei militärisch wichtigen Durchfahrten darf die lichte Höhe nicht unter 4 Meter (bei Balkenconstruction) und die lichte Weite nicht unter 5 Meter betragen.

Bei schiefen Niveauübergängen soll womöglich der spize Winkel nicht unter 45° betragen.

Bei allen befahrenen Niveauübergängen ist auf beiden Seiten der Bahn die Straße oder der Weg außerhalb der geschlossenen Schranken zum Rasten der Zugthiere womöglich auf eine Länge von mindestens 10 Meter horizontal oder schwach geneigt anzulegen. Bei Straßen- und Weg-umlegungen sind womöglich nachstehende Maximalneigungen einzuhalten, nämlich:

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Falls jedoch die umzulegenden Straßen und Wege zwischen den nächstliegenden maßgebenden Knotenpunkten nicht bereits stärkere Gefälle aufweisen, können nach Umständen auch lettere als Richtschnur dienen.

Materialgruben müssen so projectirt werden, daß für ihre gründliche Entwässerung nach Möglichkeit vorgesorgt ist.

Wo ohne weitere Erläuterung von lichten Weiten und Höhen die Rede ist, (insbesonders §. 14 Nr. 2 und 7) sind dieselben stets auf die Straßensohle und Straßenmitte, beziehungsweise auf das Nullwasser zu beziehen und senkrecht auf die Widerlager zu verstehen.

§. 14.

Behufs Anordnung der politischen Begehung sind dem Handelsministerium folgende Behelfe vorzulegen:

1. Die richtig gestellte topographische Detailkarte (§. 2 Nr. 2);

2. Ein Situations- beziehungsweise Grundeinlösungsplan im Maßstabe von 1:1000 (großer Situationsplan) mit den Stationen und Wächterhäusern, den Böschungen, den Weg- und Flußverlegungen, den Unter- und Oberfahrten, sowie den Niveau-Uebergängen und den Kunstbauten im Allgemeinen, mit Angabe deren lichten Oeffnungen und Höhen, endlich mit Angabe der beabsichtigten Einlösungsgränzen und der Katastralnummern der von der Bahn berührten und der benachbarten Grundparzellen.

Die Trennung des Grundeinlösungsplanes vom eigentlichen Situationsplane, das heißt, die Vorlage zweier Pläne statt des hier angenommenen einzigen, bleibt der Bahnunternehmung anheimgestellt;

3. Ein Detaillängenprofil im Maßstab von 1: 2000 für die Längen und 1: 200 für die Höhen;

4. Eine Sammlung maßgebender Querprofile, eventuell mit Angabe der Sondirungsresultate;

5. die Längen- und Normalquerprofile aller wesentlich verlegten Wege und Wasserläufe; 6. Eine Tabelle der Richtungs- und Steigungsverhältnisse der Bahn;

7. Eine Tabelle der Wege und Wasserläufe sammt Hauptdimensionen der betreffenden Kunstbauten und Niveauübergänge mit Angabe der Körperschaften oder Parteien, von denen jeder umzulegende oder neuherzustellende Weg oder Wasserlauf zur Erhaltung übernommen werden soll;

8. Ein Verzeichniß der in Anspruch genommenen Grundstücke und Rechte. In diesen Verzeichnissen sind die Bezirksgerichte, in deren Sprengel die Gemeinden gelegen sind und alle Katastralnummern und Flächenmaße der Parzellen, in Bezug auf welche eine Entcignung stattfinden soll, sowie die beanspruchten Flächen anzugeben (§. 12 des Enteignungsgeseyes);

9. Ein nach §. 14 des Enteignungsgesezes verfaßtes Verzeichniß der Namen und Wohnorte der Enteigneten.

Lehteres Stück kann jedoch und zwar in einfacher Ausfertigung auch direct der politischen Landesbehörde überschickt werden.

Gleich den oben mit den Nummern 2 (Grund-Einlösungsplan) 8 und 9 bezeichneten Stücken ist auch die mit 7 bezeichnete Tabelle, unter Einhaltung der durch §. 14 des Enteignungsgesetzes normirten Bestimmungen in den Ortsgemeinden aufzulegen. Dasselbe gilt in Galizien und der Bukowina für die Gutsgebiete.

Zu diesem Behuse sind die Stücke 2, 7, 8 und 9 nach Katastralgemeinden getrennt, aufzustellen.

Das Handelsministerium unterzieht das eingereichte Detailproject einer vorläufigen Prüfung und ordnet, wenn es dasselbe zur Ausführung geeignet erachtet, die politische Begehung an (§. 12 des Enteignungsgeseßes). Es kann leytere aber auch bedingungsweise anordnen, indem es zu einzelnen Theilen des Projectes Vorbehalte stellt.

§. 15.

Die mit der politischen Begehung betraute Commission besteht:

a) auf Grund des §. 13 des Enteignungsgesehes aus einem Vertreter der politischen Landesbehörde als Commissionsleiter, einem Vertreter der General-Inspection der österreichischen Eisenbahnen, und jeweilig dem Vertreter der politischen Bezirksbehörde, in deren Sprengel der Gegenstand der Amtshandlung gelegen ist;

b) ferner aus einem Vertreter des Reichs-Kriegsministeriums, eventuell auch der Bergbehörde und sonstigen vom Handelsministerium von Fall zu Fall zu bezeichnenden Mitgliedern.

Dem Landeschef bleibt es vorbehalten, je einen mit den Localverhältnissen vertrauten technischen Beamten der politischen Landes- und Bezirksbehörde von Fall zu Fall als Beirath den obbezeichneten Vertretern dieser Behörden beizugeben.

§. 16.

Die Aufgabe der Begehungscommission ist eine zweifache, nämlich:

einestheils die Erhebungen, betreffend die Feststellung des Gegenstandes und Umfanges der durch den Bahnbau veranlaßten Enteignung, beziehungsweise die Begutachtung der dagegen erhobenen Einwendungen,

anderntheils die Begutachtung des Bauplanes vom Standpunkte des öffentlichen Interesses, beziehungsweise der gegen denselben erhobenen Einwendungen, insbesondere in Bezug auf die berührten Straßen, Wege und Wasserläufe, die Lage und die Dimensionen der Kunstbauten, Wegschranken, u. s. w.

In beiden Richtungen kann die Commission nöthigenfalls Aenderungen in den Richtungs- und Steigungsverhältnissen der Bahn beantragen, falls solche Aenderungen troß der vorausgegangenen sorgfältigen Ermittlung der Trasse noch gerechtfertigt erscheinen sollten.

Sie kann auch die Anlage der Bahnhöfe und Stationen behandeln, ohne jedoch die bereits entschiedene allgemeine Lage derselben wieder in Frage zu stellen.

Den Betheiligten steht es frei, nicht nur gegen die begehrte Enteignung (§. 15 des Gesezes vom 18. Februar 1878), sondern auch gegen den Bauplan als solchen, Einwendungen vor der Commission vorzubringen.

Die von den Enteigneten erhobenen privatrechtlichen Ansprüche, welche kein öffentliches Interesse berühren und durch die ihnen zu gewährende Entschädigung ausgetragen werden können, sind von der Verhandlung der Begehungscommission auszuschließen und der gerichtlichen Feststellung dieser Entschädigung vorzubehalten (§§. 24 und 27 des Enteignungsgesetzes).

§. 17.

Für jede Katastralgemeinde ist ein besonderes Begehungs-Protokoll aufzunehmen. In demselben sind immer nur die von den Interessenten begehrten Abänderungen der Projectsvorlagen zu erwähnen, da es selbstverständlich ist, daß überall, wo seitens der Commission keine Aenderung beantragt oder seitens der Betheiligten eine solche nicht einmal verlangt wird, die Bestimmungen der Projectsstücke 2, 7 und 8 (§. 14), welche von der Begehung an integrirende Bestandtheile des Begehungsprotokolls bilden, als angenommen und sohin als maßgebend und für alle Theile bindend zu gelten haben.

Beantragt die Commission unter ausdrücklicher Zustimmung der Vertreter der General-Inspection der österreichischen Eisenbahnen, des Reichs-Kriegsministeriums und eventuell auch der Bergbehörde, sowie des Vertreters der Bahnunternehmung eine Aenderung des Bauprojectes, beziehungsweise der Einlösungsgränzen, so sind vor Schluß des Protokolles womöglich die neuen Gränzen in den Situationsplan (§. 14 Nr. 2) einzutragen und auch die Tabellen Nr. 7, 8 und 9 richtig zu stellen, auf daß im Falle der Zustimmung der Enteigneten das Enteignungserkenntniß sofort gefällt werden kann (§. 17 des Enteignungsgesetzes).

Ist dies nicht möglich, so muß das Enteignungserkenntniß für die in Frage stehende Strecke oder die in Frage stehenden Parzellen bis nach Aufstellung der neuen Gränzen und Flächen durch die Bauleitung und bis nach deren Vidirung durch die GeneralInspection der österreichischen Eisenbahnen, eventuell bis nach erfolgter Entscheidung des Handelsministeriums und je nach Umständen, Abhaltung einer nachträglichen Verhandlung (§. 21 des Enteignungsgesehes) verschoben werden.

Die Originalprotokolle der Begehungscommission werden sammt den Akten durch die politische Landesbehörde mit ihrem Gutachten dem Handelsministerium zur Kenntnißnahme, beziehungsweise endgiltigen Entscheidung übermittelt, jedoch schließlich sammt den mehrfach erwähnten Beilagen Nr. 2, 7 und 8 in dem Archive der politischen Landesbehörde sorgfältig aufbewahrt.

Copien der Begehungsprotokolle nebst Beilagen sind dem Handelsministerium und der Bahnunternehmung; ferner, jedoch lediglich mit der Beilage 7, dem Reichs-Kriegsministerium und der General-Inspection auszufolgen.

§. 18.

Wenn auf einer im Bau oder im Betrieb stehenden Bahn Um- oder Zubauten ausgeführt werden sollen, welche die Landverkehrsverhältnisse oder die Wasserläufe oder Berg

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