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werke beeinflussen, so ist unter allen Umständen eine politische Begehung abzuhalten. Ist damit eine Enteignung verbunden, so ist genau nach den vorstehenden §§. 12-17 vorzugehen. Handelt es sich dagegen um eine derartige Bauherstellung ohne Enteignung, so wird das Project, beziehungsweise der Vorschlag nicht in den Ortsgemeinden, sondern wie im §. 3 nur 8 Tage lang in den Bezirkshauptmannschaften aufgelegt, die Verhandlung aber von der Commission (§. 15) nicht am Size der Landesbehörde, sondern an Ort und Stelle durchgeführt.

Kommen keine Wege und Wasserläufe oder Bergwerke ins Spiel, so entfällt die politische Begehungscommission und es ist in Betreff der Grundeinlösung nach §. 21 des Enteignungsgesetzes vorzugehen.

Sind endlich weder Wege, Wasserläufe und Bergwerke berührt, noch Enteignungen nothwendig, so kann die Genehmigung des Handelsministeriums auch ohne Localcommission erfolgen.

E. Bauconsens.
§. 19.

Kein Bau darf ohne vorausgehende Genehmigung des Handelsministeriums zur Ausführung kommen.

die

Der Bauconsens kann sachgemäß kein allgemeiner sein, sondern ergibt sich Besizergreifung des erforderlichen Baugrundes vorausgesetzt für die verschiedenen Arbeiten aus der Genehmigung der betreffenden Projecte, nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen.

§. 20.

Die Genehmigung der Normalien für Bahnprofile vorausgesezt, ergibt sich der Bauconsens für die Erd- und Nebenarbeiten aus der vorläufigen handelsministeriellen Genehmigung des Detailprojectes (§. 14 lehter Absaz) in Verbindung mit dem anstandslosen Ergebnisse der politischen Begehung, eventuell mit der Entscheidung des Handelsministe= riums über dieselbe.

§. 21.

Der Bauconsens für die Kunstbauten ergibt sich aus der politischen Begehung wie bei den Erdarbeiten (§. 20) und aus der handelsministeriellen Genehmigung der betreffenden Normalien, beziehungsweise der abweichend davon für bestimmte Dertlichkeiten entworfenen Kunstbauten.

Die im Wege der politischen Begehung bestimmten leichten Oeffnungen (Breiten und Höhen) sind, wenn das Gegentheil nicht ausdrücklich bedungen ist, als Minima zu betrachten, welche ohne weitere commissionelle Verhandlung vermehrt, aber nicht vermindert werden

können.

Für eiserne Bahnbrücken ist die Verordnung vom 30. August 1870 (R. G. BI. Nr. 114) maßgebend. Auf Secundärbahnen können jedoch Erleichterungen zugestanden werden.

Bei eisernen oder hölzernen Straßen- und Weg-Brücken (insbesondere Oberfahrten) ist der Berechnung eine Probebelastung von 400 Kilogramm per Quadratmeter Brückenfläche zu Grunde zu legen, falls nicht besondere Localverhältnisse eine Ausnahme rechtfertigen.

§. 22.

Die Hochbauprojecte werden in der Regel im Maßstabe von 1: 100 für die Aufrisse, 1: 100 oder 200 für die Grundrisse bei dem Handelsministerium eingereicht, vorerst

von der General-Inspection der österreichischen Eisenbahnen vom fachlichen, dann von der politischen Landesbehörde vom Standpuncte der Landesbauordnung und der Localinteressen begutachtet und schließlich vom Handelsministerium genehmigt.

§. 23.

Die Geleisepläne (speciellen Situationspläne) der Stationen (im Maßstabe von 1: 1000) werden vom Handelsministerium genehmigt.

Die Normalien für Oberbau, Signale, mechanische Einrichtungen, Einfriedungen, Wegschranken, u. s. w. unterliegen ebenfalls der Genehmigung des Handelsministeriums.

§. 24.

Die Genehmigung der Entwürfe für Locomotiven und Wägen erfolgt nur im Falle einer finanziellen Betheiligung des Staates, nach Maßgabe der betreffenden Abmachungen, oder im Falle der beabsichtigten Einführung neuer oder ungewöhnlicher, die Sicherheit berührender Erfindungen und Einrichtungen.

F. Feuersichere Herstellungen.
§. 25.

Bei Aufstellung der Detailprojecte sind nachstehende Grundsäße zu beachten:

Als Feuerrayon gilt der Raum, der von einem in einem Verhältnisse von 1:3 geneigten fictiven Dache überdeckt würde, dessen First 10 Meter über Schienenoberkante in der Geleisemitte hinliefe und dessen Breite auf jeder der beiden Bahnseiten 30 Meter, von der Geleisemitte an, betrüge.

Innerhalb des Feuerrayons sind an Gebäuden Holz- und Strohdächer ausge schlossen, ebenso Bretter- und Blockwände, falls dieselben nicht mit einem Mörtelanwurfe versehen sind.

Als feuersicheres Eindeckungsmaterial gilt auch die Dachpappe. Deren Anwendung auf Wohn- und solche Gebäude, welche zur Unterbringung von Lebensmitteln und Futtervorräthen dienen, soll jedoch nur mit Zustimmung des Besizers stattfinden.

Riegelwandbauten mit ausgemauerten Feldern sind als feuersicher anzusehen.

Falls die herrschende Windrichtung und die sonstigen localen Verhältnisse es zulässig machen, können Erleichterungen (insbesondere Schindeldächer) innerhalb des oben definirten Feuerrayons gewährt werden.

Fällt bei kleinen Gebäuden nur ein Theil der Dach- oder Wandflächen in den Feuerrayon, so ist je nach dem Flächenverhältnisse und den localen Umständen die ganze Dachoder Wandfläche feuersicher herzustellen oder unverändert zu belassen.

Handelt es sich um größere Dachflächen, so sind die Gränzlinien der neuen Eindeckung entweder mit dem First oder mit dem Giebel parallel zu ziehen.

§. 26.

Die feuersicheren Herstellungen sind Gegenstand einer besonderen, nach der politischen Begehung durchzuführenden commissionellen Verhandlung, wofern sie nicht in Folge ihrer Geringfügigkeit der politischen Begehung oder einer nachträglichen Grundeinlösungsverhandlung (§. 21 des Enteignungsgeseßes) überlassen werden können.

Die seitens der Bahnunternehmung zu machende und im Falle einer abgesonderten Behandlung bei der General-Inspection einzureichende Vorlage umfaßt:

1. ein Verzeichniß der im Feuerrayon gelegenen Gebäude mit Angabe des gegenwärtigen Bauzustandes und der vorgeschlagenen Herstellungen;

2. eine Copie oder Auszüge aus dem großen Situationsplane (§. 14 Nr. 2);
3. die nöthigen Querprofile mit Angabe der in Frage stehenden Gebäude.

Die Commission wird von der politischen Landesbehörde angeordnet und besteht aus einen Vertreter derselben als Leiter, einem Vertreter der General-Inspection, einem technischen Vertreter der politischen Landesbehörde.

Im Falle eines Anstandes entscheidet das Handelsministerium.

§. 27.

Die Collaudirung der ausgeführten feuersicheren Herstellungen erfolgt womöglich durch einen Vertreter der politischen Bezirksbehörde, und falls sich ein Anstand ergibt, durch einen Vertreter der General-Inspection und einen technischen Vertreter der politischen Landesbehörde.

Der Collaudirungsbefund wird der Bahnunternehmung im ersteren Falle unmittelbar, im lehteren Falle eventuell nach eingeholter Entscheidung des Handelsministeriums von der politischen Landesbehörde ausgefolgt.

Die Collaudirung der feuersicheren Herstellungen muß vor der Einleitung von Materialzügen (§. 28) beendet sein und deßhalb die Durchführung der vorgeschriebenen Arbeiten und Amtshandlungen entsprechend beschleunigt werden.

G. Benütungsconsens.
§. 28.

Der provisorische Locomotivbetrieb auf im Bau begriffenen Bahnen zum Zwecke von Material- und Arbeiter-Transporten darf nur mit Genehmigung der General-Inspection eingeleitet werden.

Zu diesem Behuse hat die Bahnunternehmung unter Angabe der zu befahrenden Strecke sich an die erwähnte Behörde zu wenden und hiebei

a) das für die Durchführung dieses Betriebes bestellte, verantwortliche Organ namhaft zu machen;

b) den Nachweis der Collaudirung der feuersicheren Herstellungen in der fraglichen. Strecke beizubringen (§. 27);

c) falls die Brückenproben (§. 29) noch nicht vorgenommen sind, das Gewicht der provisorisch zu verwendenden Locomotiven bekannt zu geben.

Genehmigt die General - Inspection den provisorischen Locomotivbetrieb, so hat sie gleichzeitig die politische Landesbehörde von den vorgeschriebenen Bedingungen in Kenntniß zu sehen.

Vor Einleitung der, der Bahneröffnung stets vorangehenden Dienstzüge ist unter allen Umständen der provisorische Locomotivbetrieb für die ganze zu eröffnende Linie zu erwirken.

§. 29.

Die Erprobung der eisernen und hölzernen Bahnbrücken erfolgt auf Grund der Verordnung vom 30. August 1870, falls nicht die besonderen Genehmigungsbedingungen (§. 21) insbesondere auf Secundärbahnen ein theilweises Abgehen davon bedingen.

Die Vornahme der Brückenproben erfolgt durch die General-Inspection über Einschreiten der Bahnunternehmung.

Ueber das Resultat der Erprobungen wird ein Protokoll in zweifacher Ausfertigung aufgenommen, deren eine durch die Bahnunternehmung der technisch-polizeilichen PrüfungsCommission vorzuweisen ist (§. 31).

Inwieferne die erbauten Weg- und Straßenbrücken (Oberfahrten) zu erproben sind, wird nach Maßgabe der Genehmigungserlässe von der General-Inspection entschieden.

§. 30.

Bei Vollendung einer neuen Bahnstrecke hat die Bahnunternehmung dem Handelsministerium in doppelter Ausfertigung

1. das Generallängenprofil (§. 2 Nr. 3),

2. das Speciallängenprofil (§. 2 Nr. 4),
3. die Detailkarte (§. 2 Nr. 2),

4. die Geleisepläne (§. 23),

in vollkommener Uebereinstimmung mit der Ausführung zu liefern.

Das eine Exemplar dieser Behelse, auf Leinwand aufgezogen, ist dem Gesuche um Eröffnung beizuschließen.

Das zweite, für das Reichs-Kriegsministerium bestimmte Exemplar ist binnen Monatsfrist sammt nachstehenden weiteren Behelfen einzureichen, nämlich

5. generellen Darstellungen der Brücken von 50 Meter oder noch größer er Spannweite im Maßstab von mindestens 1:200.

§. 31.

Die Prüfungscommission hat sich auf Grund des §. 2 der Eisenbahnbetriebsordnung vom 16. November 1851 (R. G. Bl. Nr. 1 ex 1852) zu überzeugen, ob auf der zu eröffnenden Bahn ein regelmäßiger, ungestörter und sicherer Betrieb mit vollem Grunde erwartet werden kann. (Vergl. §. 34).

Die Commission hat sich insbesondere durch Acteneinsicht zu überzeugen, daß die feuersicheren Herstellungen, sowie etwaige Sicherungsbauten in Bergwerken vollendet sind (§. 27) und daß die vorschriftsmäßigen Brückenproben ein befriedigendes Resultat geliefert haben (§. 29). Der Bauzustand der einzelnen für die Militärverwaltung zu leistenden Herstellungen ist in dem Commissionsprotokolle ausdrücklich zu erwähnen.

Die technisch-polizeiliche Prüfung muß mindestens fünf Tage vor der beabsichtigten Eröffnung des Betriebes vorgenommen werden.

Die Commission besteht aus:

zwei Vertretern der General-Inspection der österreichischen Eisenbahnen, deren Rangältestem die Leitung der Kommission zusteht,

einem Vertreter der politischen Landesbehörde.

Den Eröffnungsconsens ertheilt über Antrag der Commission das Handelsministerium.

Falls zur Zeit der Bahneröffnung eine bedungene Stationszufahrtsstraße nicht im fahrbaren Zustande hergestellt ist, kann die betreffende Station bis auf Weiteres von der Eröffnung ausgeschlossen werden.

§. 32.

Die Ertheilung des Benügungsconsenses von Erweiterungs- oder Erneuerungsbauten auf im Betrieb stehenden Bahnen ist Sache der General-Inspection der österreichischen Eisenbahnen. Diese Behörde hat von Fall zu Fall zu entscheiden, ob sie einen vorherigen Local-Augenschein für nothwendig hält, wofern der Genehmigungs-Erlaß des in Frage

stehenden Bauprojectes nicht schon eine auf den Benüßungsconsens bezügliche Bestimmung enthält.

§. 33.

Für eine jede Locomotive erfolgt der Benüßungsconsens auf Grund einer speciellen Prüfung in Ausführung des §. 21 der Eisenbahn-Betriebsordnung vom 16. November 1851, durch die dort bezeichnete Commission.

Dieser Prüfung hat die Kesselprobe auf Grund der Verordnungen vom 1. October 1875 (R. G. Bl. Nr. 130) und vom 20. Juli 1877 (R. G. BI. Nr. 78) voraus zu gehen.

Für die Personen- und Lastwägen wird ein besonderer Benügungsconsens nur ertheilt, falls ein solcher bei der Genehmigung (§. 24) vorbehalten wurde.

§. 34.

Abgesehen von den feuersicheren Herstellungen (§. 27) erfolgt der Benüßungsconsens stets nur unter dem selbstverständlichen Vorbehalte der Collaudirung, sei es, daß diese bereits theilweise oder ganz durchgeführt, oder noch ausständig sei.

Nur bei Eröffnung garantirter Linien treten Collaudirungsfragen in zweifacher Richtung auch an die technisch-polizeiliche Prüfungscommission heran. Leztere hat nämlich, womöglich im Einvernehmen mit dem gesellschaftlichen Vertreter :

1. einen besonderen Antrag zu stellen über den Betrag, welcher nach Maßgabe der rückständigen Leistungen von der mit dem Eröffnungstage ins Leben tretenden Reinertragsgarantie bis zum Zeitpunkte der concessionsmäßigen Vollendung des Baues und der Betriebsausrüstung in Abzug zu bringen wäre;

2. diejenigen Strecken oder Bauwerke zu bezeichnen, deren Erhaltungskosten vorläufig und bis zu ihrer Vollendung, beziehungsweise Collaudirung aus dem Baufonde zu bestreiten sind und die Betriebsrechnung nicht belasten dürfen. Leztere Ausschließung wird inbesondere für nicht gehörig beschotterte Geleisstrecken, für unvollendete Böschungen, Gräben und Einschnitte einzutreten haben.

II. Schleppbahnen.
§. 35.

Schleppbahnen, das heißt, in öffentliche Bahnen einmündende Bergwerks- oder Industrie-Bahnen ohne Personentransport (mit oder ohne Locomotivbetrieb) sollen womöglich in Stationsgeleise und nicht in die freie Hauptbahn einmünden.

Abweichungen von dieser Regel sind in dem Baugesuche ausdrücklich durch die localen Hindernisse zu begründen und zwar unter Vorlage des Längenprofils (§. 2 Nr. 4) jener Strecke der Hauptbahn, welche die zwei Stationen enthält, zwischen denen die Schleppbahn einmünden soll.

Dabei ist in umfassendster Weise Sorge zu tragen, daß die mit den Weichen in freier Bahn verbundene Gefahr möglichst beseitigt und daß das Anhalten der Züge der Hauptbahn, wo selbes beabsichtigt wird, wie auch das Aufstellen der Wägen auf der anstoßenden Schleppbahn, wenn es erforderlich ist, entweder durch die Anordnung der Nebengeleise oder durch die Gefällsverhältnisse gehörig erleichtert und gesichert werde,

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