Page images
PDF
EPUB

§. 36.

Für Schleppbahnen, auf welche das Enteignungsgesez vom 18. Februar 1878 Anwendung finden soll, wird in der Regel sofort die politische Begehung nach den §§. 14-17 eingeleitet.

Ist keine Enteignung nach dem eben erwähnten Geseze nothwendig, so kann das für Erweiterungsbauten vorgesehene vereinfachte Verfahren (§. 18) Plaz greifen.

Falls jedoch die Länge der projectirten Schleppbahn Ein Kilometer erreicht und überhaupt, falls administrative, privatrechtliche oder betriebstechnische Schwierigkeiten. vorauszusehen sind, hat in der Regel der politischen Begehung die Genehmigung der Trasse nach den §§. 6 und 7 vorauszugehen.

In diesem Falle kann der Kostenvoranschlag (§. 2 Punct 6) entfallen und die Trassenrevisionscommission an einen anderen Ort als den Siz der Landesbehörde einberufen werden.

§. 37.

Der Bauconsens wird für Schleppbahnen ganz in derselben Weise ertheilt, wie für öffentliche Bahnen (§§. 19-24), und zwar bei Bergwerksschleppbahnen im Einvernehmen mit dem Ackerbau-Ministerium.

Der Consens zur Eröffnung einer Schleppbahn oder zur Benüßung einzelner Theile derselben erfolgt wie für Erweiterungsbauten auf im Betriebe stehenden Bahnen (§. 32).

§. 38.

Falls auf einer in keine öffentliche Locomotiveisenbahn einmündenden oberirdischen Berg- oder Industriebahn der Locomotivbetrieb eingeführt werden will, so hat die GeneralInspection wie bei Eröffnung einer Schleppbahn vorzugehen (§. 37).

III. Allgemeine Bestimmungen.

§. 39.

Die Pläne jeder zu gleichzeitiger Eröffnung bestimmten Bahnstrecke sind nicht stückweise, sondern für die ganze Ausdehnung dieser Bahnstrecke zugleich einzureichen, es wäre denn, daß besondere Ausnahmsgründe geltend zu machen wären.

Diese Bestimmung erstreckt sich auch auf die Kunst- und Hochbauten, Geleisepläne u. s. w.

§. 40.

Außer den Monatsberichten über die Bauthätigkeit ist alle drei Monate der GeneralInspection ein Speciallängenprofil (§. 2 Nr. 4) vorzulegen, auf welchem der Fortschritt der Erdarbeiten, Kunst- und Hochbauten und Geleise durch Farben dargestellt ist.

§. 41.

Alle eingereichten Projecte sollen von einem technischen Berichte begleitet sein, der die vorgeschlagenen Anordnungen erläutert und begründet.

Dieser Bericht, wie überhaupt alle Projectstücke sollen datirt und unterfertigt sein. Der in Anwendung gebrachte Verjüngungsmaßstab muß auf jeder Zeichnung eingeschrieben sein.

Die vorzulegenden Zeichnungen und Schriftstücke sind im Formate von 21 auf 34 Centimeter zusammengefaltet, und jedes Stück mit einer äußeren Ueberschrift versehen einzureichen.

Muster der verschiedenen Pläne können bei der General-Inspection eingesehen und bezogen werden.

Alle Stücke einer Vorlage sind fortlaufend zu numeriren und jeder aus mehr als drei Stücken bestehenden Vorlage ist ein Stückverzeichniß (Consignation) beizugeben.

§. 42.

Falls in Zeichnungen und Schriftstücken die Benennungen der gesetzlichen Maße und Gewichte abgekürzt werden wollen, sind nachstehende Bezeichnungen anzuwenden:

[merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][ocr errors][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][ocr errors][merged small][ocr errors][merged small][ocr errors][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small]

Diejenigen Vorlagen, welche die Einreicher mit der Genehmigung der Regierung versehen zurückzubekommen wünschen, müssen in doppelter Ausfertigung gemacht werden. Die im §. 14 erwähnten Stücke Nr. 2 und 7 müssen in dreifacher Ausfertigung ein

gereicht und von der Begehungscommission vidirt werden.

Die Duplicate sind in abgesonderten Bündeln vorzulegen.

§. 44.

Auf den Längenprofilen sollen die sogenannten Stationsnummern ausfallen und durch die Distanzen vom Anfangspunkte der Linie erseßt werden.

Diese Längeneintheilung muß auf den Karten und Plänen derart wiederholt sein, daß die Identität der Punkte des Planes und des Profiles nicht zweifelhaft sein kann.

Auf den Profilen sind auch die Entfernungen der Stationen (von der Mitte der Aufnahmsgebäude gemessen) und die Höhe der Vergleichungsebene über dem Meere bei jedem Absah einzuschreiben.

Auf den Detaillängenprofilen sind alle Niveau-Ueberfahrten, Kunstbauten, Stüßmauern u. s. w.; auf den Generallängenprofilen wenigstens die Hauptbauwerke (Tunnel, Viaducte, Brücken) einzuzeichnen.

§. 45.

Die Nieder- und Hochwässer sind sowohl auf den Längenprofilen, als auf den Detailprojecten der Brücken und Durchlässe anzugeben. Bei größeren Flüssen sind nach Umständen auch die Gränzen des Ueberschwemmungsgebietes auf den Karten und Situationsplänen zu bezeichnen.

Bei Gebirgsbahnen, die sich an Lehnen erheben, ist es wünschenswerth, die Thalsohle wenigstens annähernd auf den Uebersichtsprofilen (§. 1 Nr. 2 und §. 2 Nr. 3) einzuzeichnen. §. 46.

Dem Handelsministerium bleibt es vorbehalten, jederzeit, sobald die getroffenen Einrichtungen sich nach seinem Ermessen als unzulänglich erweisen, zur Wahrung der Sicherheit und der öffentlichen Interessen die nöthigen Ergänzungen und Abänderungen der genehmigten Projecte nach Einvernehmung der betreffenden Bahngesellschaften anzuordnen.

Abweichungen von den genehmigten Entwürfen, sie wären denn ganz unwesentlich, dürfen von den Bahngesellschaften, auch wenn sie mit den zunächst Betheiligten einig sind, nur nach eingeholter Zustimmung des Handelsministeriums ausgeführt werden.

§. 47.

Anstatt die Einwendungen und Begehren der Betheiligten einfach zu Protokoll zu nehmen, hat jede Commission (§§. 3, 10, 15 und 31), sofern es sich um eine zu treffende Entscheidung des Handelsministeriums handelt, darüber einen bestimmten Antrag zu stellen. Zur Beschlußfähigkeit einer Commission ist die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern erforderlich. Ist der Commissionsbeschluß nur mit Stimmenmehrheit gefaßt, so ist die Vertheilung der Stimmen im Protokolle anzuführen.

Ueber Vorschläge, welche die Abänderung der vorgelegten Projecte bezwecken, soll ohne vorherige Anhörung des Vertreters der Bahnunternehmung nicht beschlossen werden.

§. 48.

Durch gegenwärtige Verordnung werden alle entgegenstehenden Bestimmungen früherer Verordnungen und Erlässe außer Wirksamkeit gesezt.

Gänzlich aufgehoben werden insbesondere:

die Verordnung vom 4. Februar 1871, (R. G. Bl. Nr. 8);

die Verordnung vom 30. August 1877, (R. G. Bl. Nr. 84);

endlich die in einem besonderen Erlasse näher zu bezeichnenden Erlässe des Handels

ministeriums und der General-Inspection.

Chlumecky m. p.

[merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small]

Verordnung des Justizministeriums vom 4. Februar 1879, betreffend den Beginn der Amtswirksamkeit des Bezirksgerichtes Stecken in Böhmen. Das zufolge der Ministerial-Verordnung vom 15. October 1877 (R. G. Bl. Nr. 95) errichtete Bezirksgericht Stecken hat mit 1. Mai 1879 seine Amtswirksamkeit zu beginnen. Glaser m. p.

21.

Verordnung des Ministeriums des Innern vom 9. Februar 1879, mit welcher weitere Anordnungen in Betreff der Gestattung des Uebertrittes über die Staatsgränze durch Reisende aus Rußland erlassen werden.

Im Nachhange zu der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 2. Februar 1879 (R. G. Bl. Nr. 18), betreffend die Bedingungen, unter welchen Reisenden aus Rußland der Uebertritt über die Gränze der Monarchie gestattet wird, werden nach mit dem k. und k. Ministerium des Aeußern und der königl. ungarischen Regierung gepflogenem Einvernehmen folgende weitere Anordnungen erlassen:

Die in der obbezogenen Verordnung geforderte Bestätigung über den unbedenklichen Aufenthalt des Paß-Inhabers in den lezten 20 Tagen muß mit der Vidirung der k. und k. Botschaft in Petersburg oder einer k. und k. Consular-Behörde in Rußland versehen sein. Die k. und k. Vertretungen in Rußland sind gleichfalls ermächtigt, diese Bestätigung auf dem Passe beizusehen.

Zur Erlangung der Bestätigung oder der Vidirung derselben von Seite der gedachten Vertretungen ist der Nachweis über den geforderten unbedenklichen Aufenthalt in glaubwürdiger Weise darzuthun.

Diese Verordnung tritt rücksichtlich der den k. und k. Vertretungen ertheilten Ermächtigung zur Beisezung der Bestätigung sogleich, im Uebrigen aber 8 Tage nach der Kundmachung in Wirksamkeit.

Auersperg m. p.

« PreviousContinue »