Page images
PDF
EPUB

seinen Wohnsiz oder, als Ausländer, seinen einstweiligen Aufenthalt hat, insofern zuständig sein, als nicht wegen derselben Uebertretung gegen denselben Angeschuldigten ein Verfahren bei einem anderen Gerichte anhängig oder durch schließliche Entscheidung beendigt ist.

§. 19.

Bei den im §. 17 bezeichneten Untersuchungen soll den amtlichen Angaben der Behörden oder Angestellten des anderen Theiles dieselbe Beweiskraft beigelegt werden, welche den amtlichen Angaben der Behörden oder Angestellten des eigenen Staates in Fällen gleicher Art beigelegt ist.

§. 20.

Die Kosten eines nach Maßgabe des §. 17 eingeleiteten Strafverfahrens und der Strafvollstreckung sind nach denselben Grundsäßen zu bestimmen und aufzulegen, welche für Strafverfahren wegen gleichartiger Uebertretungen der Geseze des eigenen Staates gelten.

Für die einstweilige Bestreitung derselben hat der Staat zu sorgen, in welchem die Untersuchung geführt wird.

Diejenigen Kosten des Verfahrens und der Strafvollstreckung, welche, wenn Ersteres wegen Uebertretung der eigenen Abgabengesetze stattgefunden hätte, von jenem Staate schließlich zu tragen sein würden, hat, insoweit sie nicht vom Angeschuldigten eingezogen oder durch eingegangene Strafbeträge gedeckt werden können, der Staat zu erstatten, dessen Behörde die Untersuchung beantragte.

§. 21.

Die Geldbeträge, welche in Folge eines nach Maßgabe des §. 17 eingeleiteten Strafverfahrens von dem Angeschuldigten oder für verkaufte Gegenstände der Uebertretung eingehen, sind dergestalt zu verwenden, daß davon zunächst die rückständigen Gerichtskosten, sodann die dem anderen Theile entzogenen Abgaben und zulezt die Strafen berichtigt werden.

Ueber die lezteren hat der Staat zu verfügen, in welchem das Verfahren stattfand.

§. 22.

Eine nach Maßgabe des §. 17 eingeleitete Untersuchung ist, so lange ein rechtskräftiges Enderkenntniß noch nicht erfolgte, auf Antrag der Behörde desjenigen Staates, welcher dieselbe veranlaßt hatte, sofort einzustellen.

§. 23.

Das Recht zum Erlasse und zur Milderung der Strafen, zu welchen der Angeschuldigte in Folge eines nach Maßgabe des §. 17 eingeleiteten Verfahrens verurtheilt wurde oder sich freiwillig erboten hat, steht dem Staate zu, bei dessen Gerichte die Verurtheilung oder Erbietung erfolgte.

Es soll jedoch vor derartigen Straferlässen oder Strafmilderungen der zuständigen Behörde des Staates, dessen Geseze übertreten waren, Gelegenheit gegeben werden, sich darüber zu äußern.

§. 24.

Die Gerichte jedes der vertragenden Theile sollen in Beziehung auf jedes in dem anderen Gebiete wegen Uebertretung der Zollgesete dieses Gebietes oder in Gemäßheit des §. 17 eingeleitete Strafverfahren verpflichtet sein, auf Ersuchen des zuständigen Gerichtes:

1. Zeugen und Sachverständige, welche sich in ihrem Gerichtsbezirke aufhalten, auf Erfordern eidlich zu vernehmen und Erstere zur Ablegung des Zeugnisses, soweit dasselbe

nicht nach den Landesgesehen verweigert werden darf, z. B. die eigene Mitschuld der Zeugen betrifft, oder sich auf Umstände erstrecken soll, welche mit der Anschuldigung nicht in naher Verbindung stehen, nöthigenfalls anzuhalten;

2. amtliche Besichtigungen vorzunehmen und den Befund zu beglaubigen;

3. Angeschuldigten, welche sich im Bezirke des ersuchten Gerichtes aufhalten, ohne dem Staatsverbande des letteren anzugehören, Vorladungen und Erkenntnisse behändigen zu Lassen;

4. Uebertreter und deren bewegliche Güter, welche im Bezirke des ersuchten Gerichtes angetroffen werden, anzuhalten und auszuliefern, insofern nicht jene Uebertreter dem Staatsverbande des ersuchten Gerichtes oder einem solchen dritten Staate angehören, welcher durch Verträge verpflichtet ist, die fragliche Uebertretung seinerseits gehörig untersuchen und bestrafen zu lassen.

§. 25.

Es sind in diesem Cartell unter „Zollgeseßen" auch die Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote und unter „Gerichten" die in jedem der beiderseitigen Gebiete zur Untersuchung und Bestrafung von Uebertretungen der eigenen derartigen Geseze bestellten Behörden verstanden.

§. 26.

Durch die vorstehenden Bestimmungen werden weitergehende Zugeständnisse zwischen den vertragenden Staaten zum Zwecke der Unterdrückung des Schleichhandels nicht aufgehoben oder geändert.

So haben Wir nach Prüfung sämmtlicher Bestimmungen dieses Vertrages und seiner Anlage denselben gutgeheißen und genehmigt und versprechen auch mit Unserem kaiserlichen und königlichen Worte für uns und Unsere Nachfolger, denselben seinem ganzen Inhalte nach getreu zu beobachten und beobachten zu lassen.

Zu dessen Bestätigung haben Wir die gegenwärtige Urkunde eigenhändig unterzeichnet und mit Unserem kaiserlichen und königlichen Insiegel versehen lassen.

So geschehen zu Gödöllö am 29. des Monates December im Jahre des Heiles Eintausend Achthundert achtundsiebenzig, Unserer Reiche im einunddreißigsten.

[merged small][ocr errors][merged small]

Auf Allerhöchsteigenen Befehl Seiner k. und k. Apostolischen Majestät

Wilhelm Freiherr von Konradsheim m. p.

1. und . Hof- und Ministerialrath.

Schluß-Protokoll.

Bei der am heutigen Tage stattgefundenen Unterzeichnung des Handelsvertrages zwischen der österreichisch-ungarischen Monarchie und dem deutschen Reiche haben die beiderseitigen Bevollmächtigten folgende Bemerkungen, Erklärungen und Verabredungen in das gegenwärtige Protokoll niedergelegt:

Zu Artikel 1 des Vertrages.

1. Der im Artikel 1 unter b) ausgesprochene Vorbehalt erstreckt sich auch auf jene Vorsichtsmaßregeln, die zum Schuße der Landwirthschaft gegen die Einschleppung und Verbreitung schädlicher Insecten (wie z. B. der Reblaus und des Coloradokäfers) ergriffen werden.

2. Die vertragschließenden Theile werden sich alle aus Rücksichten der Gesundheitspolizei erlassenen Verkehrsbeschränkungen gegenseitig mittheilen.

Zu Artikel 3 des Vertrages.

Die beiden vertragschließenden Theile werden dafür Sorge tragen, daß die innere Gesetzgebung der technischen Entwicklung der einer inneren Abgabe unterliegenden Industrie derart folge, daß die Steuerrückvergütung die thatsächlich entrichtete Steuer nicht übersteige.

Zu Artikel 5 des Vertrages.

Bezüglich derjenigen Waaren, welche aus dem Gebiete des einen der vertragenden Theile nach dem Gebiete des andern auf Märkte oder Messen gebracht oder dorthin auf ungewissen Verkauf, außer dem Meß- und Marktverkehr, versendet, binnen einer im Voraus zu bestimmenden Frist unverkauft zurückgeführt, dann der Muster, welche von Handlungsreisenden eingeführt werden, bewendet es bei den zur Zeit in den beiderseitigen Vertragsgebieten in Anwendung stehenden Vorschriften.

Hinsichtlich des Viehes, welches auf Märkte in das Gebiet des andern vertragenden Theiles gebracht und unverkauft von dort zurückgeführt wird, findet beiderseits eine mög= lichst erleichterte Abfertigung statt.

Zur Feststellung der Identität wird in der Regel die Bezeichnung des Viehes nach Gattung, Stückzahl und Farbe unter Angabe etwaiger besonderer Merkmale als genügend angesehen.

Zu Artikel 6 des Vertrages.

A. Ueber die näheren Bedingungen und Förmlichkeiten, unter welchen die nach Artikel 6 vereinbarten Verkehrserleichterungen eintreten sollen, wurde vereinbart:

1. Unter Garnen und Geweben einheimischer Erzeugung werden die im Versendungslande selbst gesponnenen Garne und gewebten Gewebe, dann solche Garne und Gewebe verstanden, welche zwar im rohen Zustande aus dem Auslande eingeführt und nach zollamt= licher Behandlung in den freien Verkehr gesezt wurden, jedoch im Versendungslande gebleicht oder gefärbt oder bedruckt worden sind, um dann einer weiteren Bearbeitung oder Verarbeitung im Veredlungslande zugeführt zu werden.

Zum Nachweise der einheimischen Erzeugung dient ein an der Waare anzubringender Fabriksstempel, beziehungsweise eine Bescheinigung des inländischen Erzeugers der Waare.

2. Der zollfreie Wiedereintritt der zur Veredlung in das Gebiet des andern vertragschließenden Theiles ausgeführten Waaren und Gegenstände kann im Versendungslande von einer vor dem Ausgang der ersten Waarensendung zu erwirkenden Bewilligung abhängig gemacht werden. Diese Bewilligung wird auf bestimmte oder unbestimmte Dauer

unter Vorbehalt des Widerrufes ertheilt und darf selbstständigen Gewerbe- und Handeltreibenden nicht versagt werden, welche

a) wegen Zollumgehung weder verurtheilt sind, noch in Untersuchung stehen; und b) die zur Veredlung auszuführenden Waaren und Gegenstände im Inlande selbst zu erzeugen oder dieselben im Sinne des Punkt 1 zu inländischen zu machen in der Lage sind oder aber, wofern dies nicht der Fall ist, sich über den künftigen Bezug derselben von inländischen Fabrikanten vermittelst beizubringender Erklärungen derselben ausweisen.

Die Zurücknahme der ertheilten Bewilligung kann nur nach erwiesener Zollumgehung oder wegen wiederholter grober Vernachlässigung der Controlvorschriften stattfinden.

3. Die Gegenstände, für welche eine Zollbefreiung in Anspruch genommen wird, müssen bei Zollstellen nach Gattung und Menge angemeldet und zur Revision gestellt werden.

Bei Garnen und Geweben, welche zur Veredlung ausgeführt werden, ist zugleich der einheimische Ursprung (Punkt 1) nachzuweisen.

4. Gewerbetreibende, welche sich mit dem Veredlungsverkehr befassen, können der Aufsicht der Zollbehörden unterworfen werden.

5. Die Abfertigung der ausgeführten und wiedereingeführten, beziehungsweise eingeführten und wiederausgeführten Gegenstände muß in der Regel bei denselben Zollstellen erfolgen, mögen diese an der Gränze oder im Innern sich befinden. Ausnahmen werden von den zuständigen Zollbehörden bewilligt werden, sofern in Folge der geographischen Lage derjenigen Gewerbestätte, in welcher die Veredlung stattfinden soll, und mit Rücksicht auf den schließlichen Bestimmungsort der veredelten Waare ein erheblicher Umweg für den Rücktransport der Waare zum Versendungsamte nicht zu vermeiden wäre.

6. Es kann die Wiederausfuhr und Wiedereinfuhr an die Beobachtung angemessener Fristen geknüpft und die Erhebung der gesetzlichen Abgaben dann verfügt werden, wenn die Fristen unbeobachtet bleiben.

7. Es ist gestattet, eine Sicherung der Abgaben durch Hinterlegung des Betrages derselben oder in anderer entsprechender Weise zu verlangen.

8. Gewichtsdifferenzen, welche durch Reparaturen, durch die Bearbeitung oder Veredlung der Gegenstände entstehen, sollen in billiger Weise berücksichtigt werden und geringere Differenzen eine Abgabenentrichtung nicht zur Folge haben. Bei Garnen und Geweben, deren Identität durch das Vorhandensein der unverlegten Identitätszeichen unzweifelhaft ist, bleiben Gewichtsdifferenzen unberücksichtigt.

9. Die Bestimmungen rücksichtlich des Nachweises des einheimischen Ursprunges und des Erfordernisses besonderer Erlaubniß zum Veredlungsverkehr (Punkt 1-3) haben keine Anwendungi zu finden:

a) auf de zur Reparatur aus- und dann wiedereingeführten Gegenstände, b) auf die im Gränzbezirke ansässigen Handwerker und Lohnarbeiter, welche ihr gewöhnliches Arbeitsmaterial über die Gränze zur häuslichen Arbeit nach ihrer Wohnstätte übertragen und nach der Verarbeitung wieder zollfrei zurückbringen. Arbeitssammler (Factoren), welche die Betheilung der Lohnarbeiter mit Arbeit vermitteln, werden gleich den Lohnarbeitern behandelt.

Auf Grund dieser Vereinbarung (Punkt 1-9) haben die beiderseitigen Bevollmächtigten mittelst Noten vom heutigen Tage sich gegenseitig die Detailvorschriften mitgetheilt, welche die vertragenden Theile zur Regelung und Controle des Veredlungsverkehrs zu erlassen, sich wechselseitig als berechtigt anerkennen. Beide Theile behalten sich indeß vor, darin thunliche Erleichterungen und Vereinfachungen nach Maßgabe des Bedürfnisses eintreten zu lassen.

B.

B. Man war darüber einverstanden, daß die in älteren Uebereinkünften und Geseßen beruhenden Erleichterungen des Gränzverkehres mit leinenen Garnen und roher ungebleichter Leinwand für die Dauer des gegenwärtigen Vertrages mit der Maßgabe aufrecht erhalten werden, daß diese Uebereinkünfte mit dem Ablaufe dieses Vertrages ohne vorherige Kündigung außer Kraft treten.

Insbesondere wird vereinbart, daß für die Vertragsdauer rohes leinenes Handgespinnst gegenseitig zollfrei zu behandeln sei und daß rohe ungebleichte Leinwand auf der Gränzlinie von Leobschüß bis Seidenberg in der Oberlausit nach Bleichereien und Leinwandmärkten in Preußisch-Schlesien, dann auf der Gränzstrecke von Ostriz bis Schandau in Sachsen auf Erlaubnißscheine zollfrei eingehen dürfe.

Was die Erleichterungen im Verkehre mit rohem leinenen Garn betrifft, welches zum Bleichen oder Verweben aus dem Gebiete des einen vertragenden Theiles in das des andern gebracht und gebleicht oder verwebt zurückgebracht wird, so wird anerkannt, daß das Garn weder in Ketten gelegt, noch plombirt zu sein braucht und daß es genügt, bei der Ausfuhr, beziehungsweise Einfuhr die Menge und Gattung (leztere bei Maschinengarn bloß nach den Feinheitsgränzen, sowie nach dem Nettogewichte) anzugeben, eventuell auch Proben von dem Garne zurückzubehalten und bei dem Wiederaustritte, beziehungsweise Wiedereintritte die Uebereinstimmung des gebleichten oder zu Leinwand verwebten Garnes mit dem ausgeführten rohen Garne nach Gattung und Menge nachzuweisen. Gewichtsdifferenzen, welche durch die Bleiche oder Schlichte verursacht werden, sind entsprechend zu berücksichtigen.

C. Die beiden vertragenden Theile sind darüber einverstanden, daß die bestehenden Erleichterungen in dem Verkehr zwischen den Bewohnern der beiderseitigen Gränzbezirke in Bezug auf Gegenstände ihres eigenen Bedarfes zur Reparatur oder sonst einer handwerksmäßigen Bearbeitung, welcher die häusliche Lohnarbeit gleich zu halten ist, auch weiterhin aufrecht zu erhalten sind. Soweit derlei Erleichterungen nicht im Veredlungsverkehr begriffen werden, sind sie in der Anlage B verzeichnet. In Beziehung auf die Zollbegünstigungen, bei denen die Begriffe Gränzbezirk und Gränzbewohner in Frage kommen, werden die der= malen in beiden Staaten bestehenden Gränzbezirke als solche anerkannt, auf welche derlei Zollbegünstigungen sich zu erstrecken haben. Im Falle von Aenderungen in der Ausdehnung der Grenzbezirke gelten diese Zollbegünstigungen für eine Gränzzone von zehn Kilometer Entfernung von der Gränze.

Zu Artikel 5, 6 und 7 des Vertrages.

Die in den Artikeln 5, 6 und 7 verabredeten Verkehrserleichterungen finden unter den in der Uebereinkunft zwischen Oesterreich, Bayern, Würtemberg und Baden vom 20. Februar 1854 festgesezen Controlen auch auf den Verkehr über den Bodensee Anwendung.

Eine Revision der gedachten Uebereinkunft mit Rücksicht auf solche Bestimmungen derselben, welche in Folge thatsächlich veränderter Verhältnisse einer Modification bedürfen, bleibt vorbehalten.

Zu den Artikeln 6 und 25 des Vertrages.

Die vom beiderseitigen Zollgebiete ausgeschlossenen Landestheile sind:
I. In den Staaten der österreichisch-ungarischen Monarchie:

1. die Handelsstadt Brody in Galizien;

2. die Freihäfen Triest, Fiume (mit dem Lazarethe Martinschizza), Buccari, Porto Rè, Zengg und Carlopago, alle diese Seehäfen mit den dazu gehörigen zollfreien Umkreisen; 3. die Markgrafschaft Istrien mit den Quarnerischen Inseln;

4. das Königreich Dalmatien.

« PreviousContinue »