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II. Im deutschen Reiche:

1. in Preußen: die Stadt Altona, ein Theil der Stadt Wandsbeck und des Dorfes Marienthal, der Hafenort Geestemünde mit dem Freigebiet von Geestendorf und Lehe, die Elbinseln Altenwerder, Krusenbusch, Finkenwerder (ohne Finkenwerder - Blumensand), Kattwieck, Hoheschaar, Neuhof und ein Theil von Wilhelmsburg;

2. in Oldenburg: der Hafenort Brake;

3. die freie Stadt Bremen und ihr Gebiet mit Ausnahme der Stadt Vegesack, der hollerländischen Außendeichsländereien, der am rechten Ufer der Wumme und am linken Ufer der Ochtum belegenen Gebietstheile der Ortschaften Habenhausen, Arsten, Buntethorsteinweg-Neuland und eines Theiles der Feldmark Woltmershausen;

4. die freie Stadt Hamburg und ihr Gebiet mit Ausnahme:

a) der Stadt Bergedorf, der Vierlande, der Vogteien Reitbrock, Ochsenwerder, Patenberg, Spadenland, des größten Theiles der Vogtei Billwerder und eines Theiles der Vogtei Billwerder-Ausschlag;

b) der Vogteien Langenhorn, Großborstel, Fuchsbüttel, Kleinborstel, Ohlsdorf und eines Theiles der Vogteien Alsterdorf und Barmbeck;

c) des Amtes Rigebüttel, der Flecken Rizebüttel und Cuxhaven mit Ausschluß des Cuxhavener Außendeiches;

d) der Vogteien Moorburg und Moorwerder, der Dorfschaft Geesthacht und der Ort= schaften Groß-Hansdorf, Schmalenböck, Beimoor, Wohldorf, Ohlstedt, Volksdorf, Farmsen nebst Kupferdamm, Lehmbrock und Bernee.

5. In Baden: die Insel Reichenau, der Bittenharter Hof, die Orte und Höfe Büsingen, Jestetten (mit Flachshof, Gunzenriederhof und Rentehof), Bottstetten (mit Balm, Dietenberg, Nack, Locherhof und Volkenbach), Dettighofen (mit Häuserhof), Altenburg, Baltersweil, Berwangen, und Albführenhof bei Weisweil.

Zu Artikel 7 des Vertrages.

1. Die im Artikel 7 bezeichnete Erleichterung ist durch nachstehende Umstände bedingt: a) Die Waaren müssen beim Eingangsamte zur Weitersendung mit einem Begleitschein (nicht zur schließlichen Abfertigung) angemeldet werden und von einer amtlichen Bezettelung begleitet sein, welche ergibt, daß und wie sie am Versendungsort unter amtlichen Verschluß gesezt worden sind.

b) Dieser Verschluß muß bei der Prüfung als unverlegt und sichernd befunden werden. c) Die Declaration muß vorschriftsmäßig und dergestalt erfolgen, daß wegen mangelhafter Anmeldung die specielle Revision nicht erforderlich wird, und es darf zum Verdacht eines beabsichtigten Unterschleifes überhaupt keine Veranlassung vorliegen. Läßt sich ohne Abladung der Waaren die vollständige Ueberzeugung gewinnen, daß der in dem Gebite des anderen Theiles angelegte Verschluß unverlegt und sichernd sei, so kann auch die Abladung und Verwiegung der Waaren unterbleiben.

2. Soweit an einzelnen Orten in Deutschland ein Bedürfniß sich geltend macht, soll auf besonderes Ansuchen auch Waarenführern die Benüßung der öffentlichen Niederlage gestattet werden. Die gleiche Begünstigung wird österreichisch-ungarischerseits zugestanden.

Zu Artikel 8 des Vertrages.

1. Die bestehenden Zusammenlegungen von gegenüberliegenden Gränzzollämtern bleiben aufrecht. Doch steht jedem der betheiligten Staaten frei, eine solche Zusammenlegung gegen vorherige sechsmonatliche Kündigung zurückzuziehen.

Neue Zusammenlegungen bleiben der Verständigung zwischen Desterreich und den betheiligten deutschen Staaten vorbehalten.

2. Es wird auch ferner auf thunlichste Uebereinstimmung in den Abfertigungsbefugnissen der gegenüberliegenden Gränzzollämter Bedacht genommen werden.

Eine ausnahmsweise Erweiterung der Competenz einzelner Aemter wird der besonderen Verständigung der betheiligten Regierungen vorbehalten.

3. Hinsichtlich der Stellung und der Amtsbefugnisse der auf das Gebiet des andern Theiles verlegten Gränzzollämter hat man sich über folgende Grundsäge geeinigt:

a) Ein auf das jenseitige Gebiet verlegtes, früher auf dem Gebiete des Staates, welchem es angehört, aufgestellt gewesenes Zollamt behält den Namen des früheren Standortes, welchem jedoch sein neuer Standort beigefügt wird. Die auf jenseitigem Gebiete neu errichteten Aemter erhalten den Namen ihres Standortes.

b) Die Schlagbäume erhalten die Landesfarben des Territoriums, auf welchem sie stehen; das Amtsschild wird mit den Farben und Wappen des Landes, welchem das Amt angehört, versehen.

c) Die Aufrechthaltung der Hausordnung liegt dem Vorsteher des Territorialamtes ob. d) Die Regierung des Territorialstaates hat dafür zu sorgen, daß die auf ihr Gebiet überseyten Beamten in Betreibung ihrer zollamtlichen Geschäfte nicht gestört werden, und daß namentlich die Sicherheit ihrer Dienstpapiere und Gelder keinem Anstande unterliege.

e) Die beiderseitigen Zoll- und Steuerbeamten und Angestellten, welche sich aus irgend einer im Vertrage vorgesehenen Veranlassung in der vorschriftsmäßigen Dienstuniform in den gegenüberliegenden Staat begeben, sind dort von dem für Rechnung des Staates zu erhebenden Wege-, Brücken- und Fährgelde, ebenso wie die eigenen Beamten und Angestellten befreit. Dagegen haben sie die Befreiung von dergleichen Communicationsabgaben, deren Erhebung Gesellschaften, Corporationen, Gemeinden oder einzelnen Privatpersonen zusteht, nur insoweit zu beanspruchen, als sie nach dem bestehenden Tarife begründet erscheint.

f) Es wird ausdrücklich anerkannt, daß durch die Zusammenlegung der gegenüberliegen= den Zollämter wohl eine thunliche Gleichzeitigkeit der beiderseitigen Amtshandlungen, nicht aber eine regelmäßige Abfertigungsgemeinschaft beabsichtigt sei, daß demnach, abgesehen von Fällen außergewöhnlichen Verkehrsandranges und den hiefür von den beiderseitigen Zollverwaltungen einvernehmlich zu erlassenden Instructionen, jedes der beiden Aemter nur die ihm als Ein- oder Ausgangsamt seines Staates obliegenden Functionen zu vollziehen, an den gleichen Functionen des anderen Amtes aber sich nicht zu betheiligen habe.

g) Die gegenwärtig bestehenden Verabredungen:

zur Regelung der Verhältnisse der Beamten und Angestellten der auf das Gebiet des Nachbarstaates verlegten Zollämter,

über das Verhalten der Beamteu und Angestellten der beiderseitigen Zollschuhwachen in ihrem Verkehre zu den Beamten und Angestellten der Wachanstalten des Nachbarstaates, über die Unterbringung der auf das Gebiet des einen Staates verlegten Aemter des anderen Staates und die hiefür anzurechnenden Miethzinse,

über die Kosten der Reinigung und Heizung der zusammengelegten Aemter,

über die Errichtung, Erhaltung, Beleuchtung, das Schließen und Oeffnen der Schlagbäume bei den zusammengelegten Aemtern,

über die Portofreiheit für Briefe und Fahrpostsendungen beim amtlichen Verkehr dieser Aemter mit ihren vorgesezten Behörden, oder mit anderen Zollämtern ihres Staates,

über die Rechte und Pflichten der Beamten der auf das Gebiet des Nachbarstaates verlegten Zollämter, denen Wohnungen in dem Staatsgebäude des Lehteren eingeräumt worden,

über die Zollabfertigungen an Sonn- und Feiertagen, endlich

über die gegenseitige Zollbefreiung für fertige Beamtenuniform- und Armaturstücke werden hiedurch aufrecht erhalten.

Der Gränzpassantendienst wird von jedem der vertragenden Theile nach den in seinem Gebiete diesfalls bestehenden Vorschriften und mit Rücksicht auf die besonderen Vereinbarungen gehandhabt werden.

Zu Artikel 10 des Vertrages und zum Zoll cartell.

1. Zu §. 4 des Zollcartells.

Zu den oberen Zoll- und Steuerbeamten, welche befugt sind, bei den Einhebungsämtern des gegenüberliegenden Zollgebietes die Register oder Registerabtheilungen, welche den Waarenverkehr aus und nach demselben und an dessen Gränze nachweisen, nebst Belegen zur Notiznahme einzusehen, gehören außer den höheren Beamten, in DesterreichUngarn: die Oberbeamten der Hauptzollämter, die Finanzwach-Obercommissäre und Commissäre, in Deutschland: die Hauptamtsmitglieder und die Obercontroleure.

2. Zu §. 5 des Zollcartells.

Es wird als unbedenklich anerkannt, daß die Gränzaufseher (Finanz-Wachmannschaften) zur Verhütung und Entdeckung des Schleichhandels sich gegenseitig unterstüßen und ihre darauf bezüglichen Wahrnehmungen einander unmittelbar mittheilen. Man war jedoch darüber einverstanden, daß die zur Verständigung über zweckmäßiges Zusammenwirken von Zeit zu Zeit und bei besonderen Veranlassungen vorzunehmenden Berathungen zunächst nur unter den beiderseitigen oberen Zoll- und Steuerbeamten stattzufinden haben.

3. 3u §. 6 des Zollcartells.

Es wird anerkannt, daß die beiderseitigen Zoll- und Steuerbeamten, wenn dieselben bei Verfolgung eines Schleichhändlers oder der Gegenstände oder Spuren einer Uebertretung der Zollgesete des einen vertragenden Theiles in das Gebiet des anderen sich begeben, sich lediglich darauf zu beschränken haben, bei den dortigen Ortsvorständenoder Behörden die zur Ermittelung des Thatbestandes und des Thäters und die zur Sicherung des Beweises erforderlichen Maßregeln, das Sammeln aller Beweismittel bezüglich der vollbrachten oder versuchten Zollumgehung, sowie den Umständen uach die einstweilige Beschlagnahme der Waaren und die Festhaltung der Thäter zu beantragen, daß die genannten Beamten dagegen auf fremdem Gebiete weder die Person des Thäters noch die Gegenstände der Uebertretung anhalten, noch auch von ihren Waffen Gebrauch machen dürfen. Sollten aber die Beamten bei der Verfolgung durch thätliche Angriffe auf ihre Person in die Nothwen= digkeit versezt werden, zu ihrer Selbstvertheidigung auf fremdem Territorium von ihren Waffen Gebrauch zu machen, so haben in jedem einzelnen Falle die Behörden des Landes, in welchem dieser Fall vorgekommen, nach den daselbst geltenden Gesezen darüber zu entscheiden, ob dieser Gebrauch überhaupt oder in dem stattgehabten Umfange zur Abwehr der thätlichen Angriffe erforderlich gewesen ist.

4. 3u §§. 6 und 11 des Zollcartells.

Die beiderseitigen Zoll- und Steuerbeamten können, wenn sie sich zu den in den §§. 6 und 11 des Zollcartells bezeichneten Zwecken in das Gebiet des anderen Theiles begeben, dabei ebenso bewaffnet sein, wie es für die Ausübung des Dienstes im eigenen Lande vorgeschrieben ist.

5. Zu §. 8 des Zollcartells.

Man war darüber einverstanden, daß es, solange fremde unverzollte Waaren im Gränzbezirke nur an Orten, wo sich Zollämter befinden, und dort nur in zollämlichen

Niederlagen oder doch unter einer gegen mißbräuchliche Verwendung hinreichend sichernden Controle niederlegt werden dürfen, zur Ausführung der im §. 8 enthaltenen Verabredungen genüge, wenn die beiderseitigen Zollbehörden angewiesen werden, Niederlagen der gedachten Art, sowie Vorräthe von fremden verzollten und von inländischen Waaren innerhalb des Gränzbezirkes mit gehöriger Berücksichtigung auch der Zollinteressen des andern Theiles in der gesetzlich zulässigen Weise zu controliren.

6. 3u §. 9 des Zollcartells.

Zur Ausführung der Verabredung unter lit. a) des §. 9 werden den beiderseitigen Aemtern die in dem gegenüberliegenden Zollgebiete in der Einfuhr und Durchfuhr verbotenen oder einer besonderen Erlaubniß bedürfenden Gegenstände besonders bezeichnet werden.

7. 3u §. 10 des Zollcartells.

Nach §. 10 des Zollcartells sollen die Erledigung der für die Wiederausfuhr unverabgabter Waaren geleisteten Sicherheiten, sowie die für Ausfuhren gebührenden Abgabenerlässe oder Erstattungen erst dann gewährt werden, wenn durch eine vom Eingangsamte auszustellende Bescheinigung nachgewiesen wird, daß die aus dem deutschen Zollgebiete nach Desterreich-Ungarn oder umgekehrt ausgeführte Waare in Desterreich-Ungarn, beziehentlich dem deutschen Zollgebiete angemeldet worden ist.

In Bezug auf die Ausführung dieser Bestimmungen war man darüber einverstandendaß es bei dem bisherigen Verfahren nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften ver, bleiben soll:

a) Bei dem gewöhnlichen Frachtenverkehre, wo die beiderseitigen Gränzzollämter die zollgesegliche Ausgangs-, beziehungsweise Eingangsabfertigung der Waaren vornehmen, erfolgt die Ueberweisung derselben behufs der Anmeldungsbescheinigung auf den die Waaren begleitenden Abfertigungspapieren von dem Gränzzollamte des Ausgangsstaates an das Gränzzollamt des Eingangsstaates. Das Leztere gibt die Anmeldungsbescheinigung unter Beidrückung des Amtssiegels und unter amtlicher Unterschrift mit den Worten:

,,Angemeldet und unter Nr. . . . . des

Registers eingetragen."

b) Bei dem Frachtenverkehre mittelst der Eisenbahn findet dasselbe Verfahren statt, auch wenn die Ausgangsabfertigung bei einem Amte im Innern und die Eingangsabfertigung bei dem Gränzzollamte oder die Ausgangsabfertigung bei dem Gränzzollamte und die Eingangsabfertigung bei einem Amte im Innern oder die Ausgangs- und die Eeingangsabfertigung beiderseits bei einem Amte im Innern vorgenommen wird.

Damit aber in dem Falle, wo die Eingangsabfertigung bei einem Amte im Junrn stattfindet, dieses weiß, welche der ihm im Ansageverfahren überwiesenen. Güter im gebundenen Verkehre übergegangen sind, so bemerkt das Gränzzollamt des Eingangsstaates auf Grund der ihm von dem Gränzzollamte des Ausgangsstaates mitgetheilten Abfertigungspapiere bei der betreffenden Post der Ladeliste, welches Amt des Ausgangsstaates die Ausgangsabfertigung vorgenommen hat, sowie in welchem Register und unter welcher Nummer desselben die Waare dort eingetragen. ist. Es würde also zum Beispiel bei einer nach Wien bestimmten Waarenpost, welche mit Begleitschein nach Breslau gekommen und dort zum Ausgang über Oderberg abgefertigt ist, das österreichische Gränzzollamt zu Oderberg, welches die Waaren im Ansageverfahren nach Wien abläßt, auf Grund des ihm von dem preußischen Gränzzollamte zu Oderberg mitgetheilten Begleitscheines in der Ladeliste bei der betreffen= den Post bemerken:

„Im gebundenen Verkehre von Breslau, Begleitschein. Empfangsregister Nr. . . . ."

Damit aber auch das Ausgangsabfertigungsamt sofort beim Rückempfange der von dem Gränzzollamte des Eingangsstaates für die Anmeldung bescheinigten Abfertigungspapiere erfährt, welches Amt des Eingagsstaates die zollgesetzliche Eingangsabfertigung vornimmt, so gibt das Gränzzollamt des Eingangsstaates die Anmeldungsbescheinigung über die von ihm im Ansageverfahren auf ein Amt im Innern abgelassenen Waaren dahin:

""

Durch Ladungsliste Nr. . . . . angemeldet und mit Ansagezettel Nr. . . . . nach . . . abgelassen."

Bei zusammengelegten Zollämtern, welche einen erheblichen Eisenbahnverkehr abzufertigen haben, soll es jedoch genügen, daß die Eingangsämter die Uebernahme der unverabgabten Waaren durch den Abdruck des Amtsstämpels in den Abfertigungspapieren des anderen Theiles bestätigen.

c) Bei dem Postverkehre, es mag die Beförderung der Güter mittelst der gewöhnlichen. Postwagen oder mittelst der Eisenbahn erfolgen, besorgt das Gränzzollamt des Ausgangsstaates die Ausgangsabfertigung der in gebundenen Verkehr übergehenden Waaren. Der zu prüfende Verschluß bleibt bei den einzelnen Poststücken, und beschei= nigt das Gränzausgangsamt dies auf der für das Gränzeingangsamt bestimmten Waarenerklärung unter Beidrückung des Amtssiegels mit den Worten:

"Blei

„Siegel Verschluß von N. N. belassen“,

so daß alle aus dem gebundenen Verkehre des Ausgangsstaates eingehenden Poststücke beim Gränzeingangsamte mit amtlichem Verschlusse und mit amtlich bescheinigter Eingangserklärung ankommen und, sofern dort nicht die zollgesetzliche Eingangsabfertigung stattfindet, damit auf das dazu berufene Amt im Innern abgelassen werden müssen. Die Zollabfertigungspapiere des Gränzausgangsamtes läßt dieses ebenfalls mit an das Gränzeingangsamt gehen, welches sie zum Beweise der Eingangsanmeldung abstämpelt und dann sofort zurücksendet.

Es herrscht Einverständniß darüber, daß bei zusammengelegten Zollämtern an der Eisenbahn und insbesondere dort, wo ein directer Uebergang der Posten in den nämlichen Eisenbahn-Postwagen ohne Ausladung der Poststücke stattfindet, und die lehteren theils unter Einzel-, theils unter Raumverschluß einlangen, beziehungsweise weiter abgefertigt werden, von der Bescheinigung des Verschlusses seitens des Austrittsamtes auf den für das Gränzeingangsamt bestimmten Waarenerklärungen abgesehen werden könne und es genüge, daß das Ausgangsamt die Zollabfertigungspapiere dem Eingangsamte zur Einsicht und behufs Abstämpelung sogleich nach Eintreffen der Post zustelle.

8. 3u §. 11 des Zollcartells.

Die Verständigung über die in §. 11 erwähnten Punkte bleibt der Verhandlung zwischen Desterreich und den angränzenden deutschen Staaten vorbehalten.

Die zollamtliche Abfertigung der über die beiderseitigen Gränzen auf Eisenbahnen verkehrenden Viehtransporte soll thunlichst beschleunigt und erleichtert werden. — Dieselbe ist auf die vorherige Anmeldung und bezüglichen Antrag der Eisenbahnverwaltungen, wenn sonst die übrigen Voraussetzungen zutreffen, auch zur Nachtzeit vorzunehmen, soferne dies mit einer vollkommen verläßlichen Vollziehung des Dienstes vereinbar ist.

9. 3u S. 13 des Zollcartells.

Nach §. 13 des Zollcartells sollen Uebertretungen von Ein-, Aus- und Durchfuhrverboten des anderen Theiles mindestens mit denselben Strafen bedroht werden, welchen gleichartige oder ähnliche Uebertretungen der eigenen Abgabengeseze unterliegen.

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