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Sprengel des Bezirksgerichtes Buczacz, die unter b) genannten Gemeinden aus jenem des Bezirksgerichtes Tłumacz und die unter c) genannten Gemeinden aus jenem des Bezirtsgerichtes Obertyn und auf Grund des Gesezes vom 26. April 1873 (R. G. B1 Nr. 62) aus dem Sprengel des Kreisgerichtes Kolomea aus.

Glaser m. p.

46.

Verordnung des Justizministeriums vom 27. März 1879, betreffend die Auflassung des Bezirksgerichtes Jazłowiec in Ost-Galizien.

Auf Grund des §. 2 des Gesezes vom 11. Juni 1868 (R. G. BI. Nr. 59) wird das Bezirksgericht Jazłowiec aufgelassen und werden die dem Sprengel desselben zugehörigen Gemeinden den Sprengeln der nachbenannten Bezirksgerichte zugewiesen und zwar: a) jenem des Bezirksgerichtes Czortków:

die Gemeinden Połowce, Krzywołuka, Panszówka, Bazar, Dzuryn und Stobudka að Dzuryn;

b) jenem des Bezirksgerichtes Euczacz und auf Grund des Gesezes vom 26. April 1873 (R. G. Bl. Nr. 62) dem Sprengel des Kreisgerichtes Stanislau:

die Gemeinden Jazłowiec, Cwitowa, Rzepińce, Pomorce, Zaleszczyki male, Przedmieście, Browary, Olchowiec, Nowosiołka, Duliby, Znibrody, Trybuchowce, Pyszkowce;

c) jenem des Bezirksgerichtes Tłuste:

die Gemeinden: Beremiany mit Stara, Gleboka, Burakówka, Słobódka, Capowce, Popowce, Sadki, Latacz mit Stary Bidyniec, Swierzkowce, Chmielowa, Drohiczówka und Koszyłowce.

Der Beginn der Wirksamkeit dieser Verordnung wird nachträglich bestimmt und bekannt gegeben werden.

Glaser m. p.

47.

Verordnung des Justizministeriums vom 27. März 1879, betreffend die Verlegung des Amtsfites des Bezirksgerichtes von Uscieczko nach Tłuste, dann die Zuweisung mehrerer Gemeinden zu dem Gerichtsbezirke von Zaleszczyki in Ost-Galizien.

Auf Grund des §. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 1868 (R. G. Bl. Nr. 59) wird der Amtssiz des Bezirksgerichtes von Uscieczko nach Tłuste verlegt.

Mit dem Beginne der Amtswirksamkeit des Bezirksgerichtes in Tłuste, welcher nachträglich bestimmt und bekannt gegeben werden wird, scheiden aus dem Sprengel des dermaligen Bezirksgerichtes Uscieczko die Gemeinden Torskie mit Stare Czercze, Niepoczęcie und Crania, Uhrynkowce, Błyszczanka, Myszków und Jwanie aus, und werden dem Sprengel des Bezirksgerichtes Zaleszczyki zugewiesen.

Glaser m. p.

48.

Gesetz vom 30. März 1879,

durch welches das vom 19. April 1872 (R. G. Bl. Nr. 63), betreffend die Vergütung der Reise- und Zehrungsauslagen der Mitglieder der Landes- und Bezirksschulräthe, abgeändert wird.

Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

Artikel I.

Das Gesetz vom 19. April 1872 (R. G. Bl. Nr. 63), betreffend die Vergütung der Reise- und Zehrungsauslagen der Mitglieder der Landes- und Bezirksschulräthe, hat in feiner gegenwärtigen Fassung außer Wirksamkeit zu treten und künftig zu lauten:

§. 1.

Die Mitglieder der Landes- und Bezirksschulräthe, deren Wohnsiz mehr als 8 Kilometer von dem Amtssite des betreffenden Landes- oder Bezirksschulrathes entfernt ist, erhalten aus Staatsmitteln die ihnen durch den Besuch der Sizungen erwachsenden Reiseund Zehrungsauslagen.

§. 2.

Das Ausmaß dieser Vergütung bestimmt nach Einvernehmen der betreffenden Landesschulbehörde der Unterrichtsminister; es dürfen aber die Reisekosten den Betrag von 1 fl. pr. 8 Kilometer und die Zehrungskosten den Betrag von 1 fl. 50 kr. für jeden halben Tag nicht übersteigen.

§. 3.

Auf die Zehrungs- und Reisekosten, welche den Bezirksschulinspectoren und jenen Mitgliedern, die zu den verstärkten Bezirksschulräthen beizuziehen sind, durch den Besuch der Sitzungen erwachsen, hat dieses Gesez keine Anwendung.

Artikel II.

Dieses Gesez tritt mit 1. April 1879 in Wirksamkeit.

Artikel III.

Der Unterrichtsminister ist mit dem Vollzuge beauftragt.

Wien, am 30. März 1879.

Franz Joseph m. p.

Stremayr m p.

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betreffend die Rückzahlung des auf Grund des Gesetzes vom 16. Juli 1871 (R. G. BI. Nr. 71) den in Tachau durch Ueberschwemmung Beschädigten aus Staatsmitteln gewährten Darlehens.

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

§. 1.

Zur Rückzahlung des auf Grund des Gesetzes vom 16. Juli 1871 (R. G. Bl. Nr. 71) den in der Stadt Tachau durch Ueberschwemmung Beschädigten aus Staatsmitteln gewährten Darlehens im Betrage von 70.000 fl. werden in theilweiser Abänderung des bezogenen Gesezes und unter Aufhebung des Gesetzes vom 2. Jänner 1875 (R. G. BI. Nr. 4) zehn gleiche, vom Jahre 1883 beginnende Jahresraten bewilligt. Von demselben Jahre an ist der noch nicht zur Rückzahlung gelangte Betrag dieses Darlehens jährlich mit 5 Percent zu verzinsen.

§. 2.

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit.

Mit der Durchführung desselben ist der Minister des Innern und der Finanzminister

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50.

Gesetz vom 30. März 1879,

betreffend die Theilung von Gebäuden nach materiellen Antheilen.

(Giltig für das Gebiet, in welchem das allgemeine Grundbuchsgesetz vom 25. Juli 1871 (R. G. Bl. Nr. 95) in Wirksamkeit steht.)

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

§. 1.

An materiellen Theilen eines Gebäudes, welche nicht so beschaffen sind, daß sie als selbstständige körperliche Sachen angesehen werden können, wie z. B. an einzelnen Stockwerken oder Räumen desselben Gebäudes, kann ein selbstständiges Eigenthumsrecht nicht erworben und zu diesem Ende eine Eintragung in das Grundbuch nicht erwirkt werden.

Inwiefern an solchen Gebäudetheilen oder Räumen ausschließliche und zur weiteren Uebertragung geeignete Benützungsrechte begründet und in das Grundbuch eingetragen werden können, ist nach den Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesezbuches und des allgemeinen Grundbuchsgesetzes zu beurtheilen.

§. 2.

Rechtsverhältnisse, welche vor dem Beginne der Wirksamkeit dieses Gesetzes durch Theilungen begründet wurden, die mit der Bestimmung des ersten Absages des §. 1 nicht im Einklange stehen, werden durch diese Bestimmung nicht berührt und können, soweit sie nicht schon durch frühere, für einzelne Gebiete erlassene Theilungsverbote getroffen sind, fortan den Gegenstand der Eintragung in das Grundbuch, sowie weiterer grundbücherlicher Uebertragungen bilden.

Eine weitergehende Zerstückung von in solcher Art entstandenen Theilen kann aber in Zukunft nicht stattfinden.

§. 3.

Wenn eine Vereinigung der im §. 2 bezeichneten Theile zu Stande kommt, so kann eine Trennung oder abgesonderte Belastung derselben nicht mehr vorgenommen werden. Der Executionsführung können, selbst wenn es sich um ein vor der Vereinigung erworbenes Recht handelt, nur die vereinigten Antheile unterzogen werden.

Es sind jedoch, soweit es zum Zwecke der Vertheilung des Kaufpreises erforderlich ist, die einzelnen Antheile abgesondert zu schäßen.

§. 4.

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist der Justizminister beauftragt.

Wien am 30. März 1879.

Franz Joseph m. p.

Stremayr m. p.

Glaser m. p.

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