Page images
PDF
EPUB

haben, wobei, wenn die Anschauungen der beiden Einschäßungsdeputirten getheilt sind, jene Anschauung gilt, welcher der Referent beitritt.

Im Falle des Nichterscheinens oder Nichtwirkens des einen oder beider Einschätzungsdeputirter hat der Referent die Einschäzung allein vorzunehmen.

Am Schlusse des Jahres 1879 hat der Finanzminister auf Grund der Arbeitsleistungen der Jahre 1878 und 1879 festzustellen, in welchen Schäßungsbezirken die Einschäzung unter Beibehaltung des bisherigen Vorganges und mit Verwendung der in den einzelnen Bezirken entbehrlich werdenden Organe vor dem lehten October 1880 beendigt sein kann. In diesen Bezirken hat die Einschäzung auch im Jahre 1880 in der bisherigen Weise zu geschehen. In jenen Bezirken jedoch, in welchen die Vollendung der Einschätzung im Jahre 1880 nicht zu erwarten ist, haben in diesem Jahre die Bezirksschäßungsreferenten die Einschätzung allein vorzunehmen.

Die Reambulirungsarbeiten sollen spätestens bis zum letzten März 1880 vollständig beendigt sein.

Die Regierung wird ermächtigt, in jenen Bezirken, in welchen im Jahre 1880 nach den bisherigen Bestimmungen eingeschäßt wird, diesen Vorgang auch im Laufe des Jahres einzustellen und die Einschäzung durch die Referenten allein zu veranlassen, falls die Vollendung derselben bis zu der in diesem Gesche festgestellten Frist durch ungerechtfertigte Verzögerungen seitens der Einschäzungsdeputirten in Frage gestellt erscheint.

Der Zeitpunct der Einschätzung ist in jeder Gemeinde oder in jedem Gutsgebiete vorher allgemein bekannt zu geben.

Zu dem Geschäfte der Einschätzung sind die betreffenden Gemeindevorstände oder zwei von ihnen zu bezeichnende Vertrauensmänner, dann die Vertreter der selbstständigen Gutsgebiete, sowie jene Grundbesizer, welche wenigstens den sechsten Theil der gesammten Grundsteuer entrichten, als Vertrauensmänner mit dem Bemerken einzuladen, daß auch im Falle des Nichterscheinens derselben die Einschäzung vorgenommen werden wird.

Den Vertrauensmännern und eventuell den Einschätzungsdeputirten steht, im Falle der Referent allein einschäßt, das Recht zu, Einsicht in die Einschäzungsoperate zu nehmen und ihre Bemerkungen über das Resultat der Einschäzung der Bezirkscommission mitzutheilen. Die Vertrauensmänner haben keinen Anspruch auf irgend eine Vergütung aus Staatsmitteln.

Bei der Einschätzung sollen Grundstücke, welche nur in Folge außergewöhnlicher Cultur productiver geworden sind, als die in ihrer Umgegend liegenden Gründe, diesen gleichgestellt werden.

Culturmassen von einer geringeren Ausdehnung als 50 Quadratklafter bei Gärten und Weingärten und 400 Quadratklafter bei den übrigen ökonomischen Culturen sind zu der umschließenden Culturmasse oder, falls sie von verschiedenen Culturmassen begränzt werden, zu derjenigen der leßteren zu ziehen, welchen sie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Ertrage am nächsten kommen. Eine Ausnahme hievon findet statt, wenn der Unterschied im Ertrage der beiden verschiedenen Culturarten, beziehungsweise der beiden Bonitätsclassen derselben, so groß ist, daß durch das Zusammenziehen der Reinertrag der Gesammtmasse um mehr als 10 Percent vermehrt oder vermindert würde.

Ebenso sind innerhalb einer Culturmasse desselben Grundstückes Bonitätsclassenabschnitte von einem geringeren Ausmaße als ein Joch zu einer Bonitätsclasse desselben Grundstückes zu rechnen, falls nicht hiedurch der Reinertrag, welcher sich aus der gesonderten Abschätzung der Abschnitte ergeben würde, um mehr als zehn Percent vermehrt oder vermindert wird.

Jeder einzelne Waldkörper ist nach der durchschnittlichen Ertragsfähigkeit seines Bodens und der Holzmischungsverhältnisse in der Regel nur zu einer Bonitätsclasse ohne

Rücksicht auf den Werth des zur Zeit der Abschäßung vorhandenen Holzbestandes einzuschäßen.

Finden sich in demselben aber zusammenhängende Flächen von mindestens 50 Jochen, welche nach Bodenbeschaffenheit und Holzbestand und nach den sonstigen den Reinertrag bestimmenden Verhältnissen sehr erheblich von einander abweichen, so sind sie in mehrere Bonitätsclassen einzuschäßen.

II. Abtheilung.

Die Ergebnisse der Einschäßung in allen Gemeinden des Bezirkes oder Classificationsdistrictes sind der Bezirksschäßungscommission vom Bezirksschäzungsreferenten längstens bis 31. October 1880 zur Prüfung zu übergeben, welche etwaige Mängel oder Bedenken ohne Einleitung einer Localcommission zu beheben und sodann die Verfassung der Claffenzusammenstellung und der Bezirksübersicht (Muster VII und VIII, §. 36) zu veranlassen hat.

Sollte die Bezirksschäzungscommission die eben erwähnte Prüfung des Einschäßungsergebnisses innerhalb einer vom Finanzminister bestimmten, dem Umfange der Arbeit angemessenen Frist, welche mindestens zwei Monate zu betragen hat, nicht vollenden, so hat der Vorsitzende diese Amtshandlung mit Zuziehung der Bezirksschäßungsreferenten und zweier aus dem Bezirke von ihm aus dem Stande der Grundsteuerträger zu wählenden Vertrauensmänner vorzunehmen, beziehungsweise zum Abschlusse zu bringen.

Das Resultat der Prüfung, eventuell Richtigstellung der Einschätzung ist unter Anschluß aller bezüglichen Operate und Verhandlungsprotokolle längstens bis Ende Jänner 1881 der Landescommission, beziehungsweise Landessubcommission vorzulegen.

Die Landescommission, beziehungsweise Landessubcommission, hat die von den Bezirksschäzungscommissionen eingelangten Einschätzungsergebnisse insbesondere in Rücksicht auf deren Thatbestand und Gleichmäßigkeit eingehend zu prüfen und erstattet unter Nachweisung des Resultates des Ab- und Einschätzungsgeschäftes, unter Beilegung aller Verhandlungsacten und der Hauptübersicht der Reinerträge (Muster IX, §. 36) ihr Gutachten über die Angemessenheit der einzelnen Resultate im Hinblicke auf das eigene Land und auf die benachbarten Länder längsstens bis 1. Mai 1881 an den Finanzminister, welcher die betreffenden Vorlagen der Centralcommission übergibt.

Wird die gedachte Prüfung innerhalb dieses Termines nicht vollendet, so hat der Vorsitzende die Operate der Bezirke mit seinem Gutachten dem Finanzminister vorzulegen.

In jenen Ländern, wo Landessubcommissionen bestehen, ist diese Vorlage im Wege der Landescommission, beziehungsweise des Vorsigenden derselben, innerhalb der bestimmten Frist zu bewerkstelligen.

III. Abtheilung.

Die Centralcommission hat die Vorlagen aller Landescommissionen mit Benüßung der ihr bis dahin zu Gebote stehenden sonstigen Behelfe eingehend zu prüfen und sowohl im Vergleiche der verschiedenen, insbesondere der angränzenden Länder, als auch im Hinblicke auf die Ergebnisse der Einschätzung in den einzelnen Ländern die Classificationstarife aller Länder nach Behebung allenfalls vorkommender Mängel und Bedenken richtig zu stellen.

Würde sich bei der Lösung dieser Aufgabe ergeben, daß die Einschäzung in einzelnen Bezirken oder Classificationsdistricten anläßlich unausweichlich vorzunehmender Aenderungen in den Classificationstarifen einer wesentlichen Berichtigung noch unterzogen werden muß, oder kommen, abgesehen davon, in dem Einschätzungsoperate so große Unrichtigkeiten vor, daß dieselben auch durch eine Acnderung des Classificationstarifes für diese

Bezirke (Districte) nicht behoben werden können, so ist die Centralcommission berechtigt, die Berichtigung der beanständeten Einschätzung von den betreffenden Bezirksschäzungsreferenten durch Vermittlung des Finanzministers mit der Beschränkung vornehmen zu lassen, daß Erhebungen an Ort und Stelle nur im Falle der dringendsten Nothwendigkeit gestattet sind.

Diese Nachbesserungsarbeiten haben die Vorsitzenden der Bezirksschätzungs-, beziehungsweise der Landescommissionen diesen Commissionen vorzulegen und mit den eventuellen Anträgen derselben bis längstens Ende September 1881 dem Finanzminister zur weiteren Uebermittlung an die Centralcommission zu übergeben.

Dort, wo Landessubcommissionen bestehen, ist diese Vorlage im Wege der Landescommission, beziehungsweise des Vorsißenden derselben, innerhalb der bezeichneten Frist zu bewirken.

Auf Grund der diesfälligen Erhebungen und Verhandlungen hat die endgiltige Feststellung der Classificationstarife durch die Centralcommission zu erfolgen.

Diese Commission hat den Abschluß dieser Arbeiten längstens mit Ende des Jahres 1881 zu bewerkstelligen.

Der Finanzminister veranlaßt die Durchführung der von der Centralcommission beschlossenen Aenderungen in den Ab- und Einschätzungsoperaten, beziehungsweise in der Hauptübersicht der Reinerträge und die vorläufige Vertheilung der im Wege des Gesezes definitiv festgestellten Grundsteuerhauptsumme. (§. 4, Alinea 2.)

Die für jedes Land und jede Gemeinde ermittelte Reinertragshauptsumme und die auf dieselbe im Verhältnisse zum Reinertrage entfallende Grundsteuersumme wird im Amtsblatte jedes Landes kundgemacht.

In gleicher Weise hat die Landescommission auch die von der Centralcommission festgestellten Classificationstarife zu veröffentlichen.

V. Abschnitt.

Berechnung der

Cultur- und Classen abschnitte, Busammenstellungen.

Vermessung.

§. 36.

Nach Beendigung des Ab- und Einschätzungsgeschäftes sind die diesfälligen Resultate vom Vermessungspersonale gleichfalls in den vorhandenen Katastralmappen einzuzeichnen, und es sind hienach die berechneten Flächen der Cultur- und Classenabschnitte in das Grundparcellenprotokoll jeder Gemeinde einzutragen.

Die Flächen der einzelnen Bonitätsclassen jeder Culturgattung sind derart zusammenzustellen, daß sich daraus der Gesammtflächeninhalt der der Gemeinde angehörigen, in die einzelnen Bonitätsclassen und Culturgattungen eingeschäßten Grundstücke ergibt.

Auf Grund der Classenzusammenstellung ist die Bezirksübersicht anzulegen, aus welcher der Gesammtflächeninhalt der in die einzelnen Bonitätsclassen und Culturarten eingeschätzten Grundstücke für sämmtliche Gemeinden des Bezirkes, beziehungsweise der verschiedenen Classificationsdistricte, und die Summe für die lehteren und den Bezirk hervorzugehen hat.

In dieser Uebersicht ist nach Maßgabe des Flächeninhaltes und der Tariffäße der Reinertrag der einzelnen Bonitätsclassen, Culturarten, Gemeinden für die etwaigen Classificationsdistricte und für den Bezirk, sowie der durchschnittliche Reinertrag für das Joch einer jeden Culturart in den einzelnen Gemeinden, etwaigen Classificationsdistricten und im Bezirke zu berechnen.

Der Reinertrag aller demselben Lande angehörigen Bezirke zusammengenommen gibt den Reinertrag für das ganze Land.

VI. Abschnitt.

Reclamationsverfahren.
§. 37.

Gegen die Ergebnisse der Einschäßung steht den Gemeinden, den Vertretern der aus dem Gemeindeverbande ausgeschiedenen Gutsgebiete, sowie jedem einzelnen Grundbesizer das Recht zur Erhebung von Reclamationen zu, und zwar sowohl bezüglich der eigenen, wie fremden Grundstücke:

a) wegen unrichtiger Besizanschreibung (Indication);

b) wegen unrichtiger Ermittlung des Flächenmaßes;

c) wegen vorkommender Fehler bei den aufgestellten Berechnungen;

d) wegen unrichtigen Ansahes einzelner Grundstücke rücksichtlich ihrer Steuerpflicht oder Steuerfreiheit;

e) wegen unrichtiger Einschäzung in den Classificationstarif.

Der Vorsitzende der Bezirksschäßungscommission hat die Ergebnisse der Einschätzung des Bezirkes einerseits durch Offenlegung der Bezirksübersichten und der gemeindeweisenClassenzusammenstellungen für den ganzen Bezirk, anderseits durch Zusendung der Grundparcellenprotokolle, der Mappenskizzen und der alphabetischen Verzeichnisse an die betref= fenden Vorsteher der Gemeinden und der ausgeschiedenen Gutsgebiete und eines individuellen Auszuges aus dem Vermessungs- und Schätzungsanschlage (Grundbesißbögen) für jeden einzelnen Grundbesizer zu veröffentlichen.

Der Vorsteher der Gemeinde oder des ausgeschiedenen Gutsgebietes hat das Einlangen der Einschätzungsoperate sofort mit dem Bemerken öffentlich kundzumachen, daß Einwendungen gegen die geschehene Einschätzung binnen einer Präclusivfrist von 45 Tagen vom Tage dieser Kundmachung, und zwar nach Wahl des Reclamanten, entweder bei der Bezirksschäzungscommission oder bei dem betreffenden Vorsteher schriftlich eingebracht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden können, und daß Reclamationen, welche nach Ablauf dieser Präclusivfrist eingebracht werden, von der Bezirksschäzungscommission nicht mehr berücksichtigt werden.

Die bei dem Gemeindevorsteher innerhalb der Reclamationsfrist angebrachten Reclamationen müssen von demselben längstens acht Tage nach Ablauf dieser Frist der Bezirksschäßungscommission vorgelegt oder eine Fehlanzeige erstattet werden.

§. 38.

Reclamationen.

Reclamationen in
den Punkten
a), b), c).

Der Vorsißende der Bezirksschäßungscommission erstattet bezüglich jener Fälle, welche verfahren über die sich auf §. 37 in den Punkten a), b), c) beziehen, seine Anträge auf Grund der vom Bezirksschätzungsreferenten, bezüglich Regulirungsgeometer, zu liefernden Aufklärungen an den Vorsitzenden der Reclamationscommission, welcher über dieselben nach Einholung des technischen Gutachtens des Vermessungs- und Schäßungslandesinspectors entscheidet und, insoweit die Reclamationen begründet befunden werden, die Durchführung der Entscheidung durch den Vorsitzenden der Bezirksschäßungscommission veranlaßt, insoweit sie aber unbegründet befunden werden, deren Zurückweisung verfügt.

Gegen diese Entscheidung ist keine weitere Berufung zulässig.

Zu jeder zum Zwecke der Untersuchung von Reclamationen gegen die Richtigkeit des Flächenmaßes (§. 37, Punkt b) etwa angeordneten Localerhebung ist der betreffende Recla=

In den Punkten d), e).

Steuerausglei

dung.

mant mit dem Beifügen einzuladen, daß im Falle seines Nichterscheinens die Erhebung auch in seiner Abwesenheit vorgenommen werden würde.

§. 39.

Die Reclamationen bezüglich jener Fälle, welche sich auf §. 37 in den Punkten d), e) beziehen, werden von der Bezirksschäßungscommission geprüft.

Wird die Vornahme von Localerhebungen für unbedingt nothwendig erkannt, so sind diese von den Bezirksschäßungsreferenten und einem Mitgliede der Bezirksschäßungscommission vorzunehmen und zu denselben außer den bei der Reclamation Betheiligten auch die Gemeindevorstände oder zwei von ihnen zu bezeichnende Vertrauensmänner, dann die Vertreter der selbstständigen Gutsgebiete als Vertrauensmänner mit dem Beifügen einzuladen, daß auch im Falle des Nichterscheinens die Erhebungen vorgenommen würden.

Auf Grund der Prüfung, beziehungsweise der der Bezirksschäzungscommission vorzulegenden Untersuchungsergebnisse, hat die Bezirksschäßungscommission über den Umstand, ob und inwieweit den Reclamationen Folge zu geben sei oder nicht, Beschluß zu fassen und ihre diesfälligen Anträge zur Berichtigung der beanständeten Einschätzung sammt allen Einschätzungs- und Reclamationsacten der Reclamationscommission vorzulegen, welche über diese Reclamationen endgiltig entscheidet, wobei sie ihre besondere Aufmerksamkeit auf die erforderliche Gleichmäßigkeit in den Einschäßungsergebnissen jeder Gemeinde, jedes Bezirkes und der Bezirke untereinander zu richten haben wird.

§. 40.

Nach erfolgter Beendigung des Reclamationsverfahrens veranlaßt der Finanzminister die Durchführung der diesfälligen Entscheidungsergebnisse in den Operaten der Grundsteuerregelung, beziehungsweise die Berichtigung der Hauptzusammenstellungen der Reinerträge für die Länder, Bezirke und Gemeinden und sonach die Steuerausgleichung im Sinne des §. 4 und legt den Ausweis über das definitive Resultat der Grundsteuerregulirung der Reichsvertretung vor.

Artikel II.

Ein Mitglied oder Erfagmann der Centralcommission kann nicht gleichzeitig Mitglied oder Ersazmann einer Landes- oder Landessubcommission, einer Reclamations- oder Bezirksschäßungscommission, ein Mitglied oder Ersazmann einer Landes-, Landessubcommission oder einer Reclamationscommission, nicht gleichzeitig Mitglied oder Erfahmann einer innerhalb des Wirkungskreises derselben bestellten Bezirksschäzungscommission sein.

Artikel III.

Das Gesez vom 15. December 1875 (R. G. Bl. Nr. 154) tritt mit dem Tage der Wirksamkeit des gegenwärtigen Geseßes außer Kraft.

Artikel IV.

Das gegenwärtige Gesez tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit.

Artikel V.

Der Finanzminister ist mit dem Vollzuge dieses Gesezes beauftragt.

Wien, am 6. April 1879.

Franz Joseph m. p.

Stremayr m. p.

Pretis m. p.

« PreviousContinue »