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Jahrgang 1879.

Reichsgesehblatt

für die

im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder.

XXII Stück.

Ausgegeben und versendet am 30. April 1879.

55.

Verordnung der Minister für Cultus und Unterricht und der Finanzen vom 3. April 1879,

betreffend die behördliche Genehmigung jener Bauführungen, wegen welcher ein Anspruch auf Herabminderung des Religionsfondsbeitrages gestellt wird.

Bauführungen, auf Grund deren ein Anspruch auf Herabminderung des Religionsfondsbeitrages im Sinne der §§. 11 und 12 des Gesetzes vom 7. Mai 1874 (R. G. Bl. Nr. 51), dann der §§. 4, 9 Alinea 5 und 34 der Ministerialverordnung vom 25. März 1875 (R. G. Bl. Nr. 39) gestellt werden soll, sind vor der Inangriffnahme der zur Bemessung des Beitrages zuständigen Landesbehörde, in Fällen dringlicher Art aber der politischen Bezirksbehörde, in deren Sprengel das Bauobject liegt, zur Genehmigung anzuzeigen.

Ausgenommen hiervon sind nur jene Baufälle, in denen nachgewiesen werden kann, daß die Nothwendigkeit des Baues und die Kostenziffer bereits durch ein anderweitiges behördliches Erkenntniß festgestellt worden ist.

In diesem Falle verbleibt es hinsichtlich der Frist zur Anzeige bei der MinisterialVerordnung vom 4. Jänner 1878 (R. G. Bl. Nr. 7).

Die Landes- respective die politische Bezirksbehörde hat die Genehmigung nur dann auszusprechen, wenn die Bauführung zur Erhaltung der Vermögenssubstanz oder zum rationellen Betriebe der Wirthschaft erforderlich erscheint. Ist dieselbe durch ein Verschulden des beitragspflichtigen Subjectes nothwendig geworden, so hat die Genehmigung nur mit dem Vorbehalte zu erfolgen, daß für dieselbe in erster Linie das freie Einkommen des schuldtragenden kirchlichen Besizers aufzukommen hat.

In allen Fällen, wo durch die Genehmigung eine Abschreibung an dem gesetzlich bemessenen Religionsfondsbeitrage herbeigeführt werden kann, welche die in dem Ministerialerlasse vom 4. December 1878, 3. 18526 bezeichnete Summe übersteigt, sind die Acten vor der Genehmigung, in dringenden Fällen aber unmittelbar nach derselben dem Ministerium für Cultus und Unterricht zur Entscheidung vorzulegen.

Wurde die Genehmigung nicht erwirkt, so geht dadurch jeder Anspruch auf Berücksichtigung des betreffenden Aufwandes bei Bemessung des Religionsfondsbeitrages verloren. Stremayr m. p.

56.

Kundmachung des Finanzminifteriums vom 10. April 1879,

betreffend die Ermächtigung des Nebenzollamtes I. Classe in Weidenau zur Austrittsbehandlung von Bier.

Das Nebenzollamt I. Classe in Weidenau wird zur Austrittsbehandlung des mit dem Vorbehalte der Gebührenrückvergütung über die Zolllinie austretenden Bieres im Sinne der bestehenden Normen ermächtigt.

Pretis m. p.

57.

Verordnung des Ministers für Cultus und Unterricht vom 15. April 1879,

wodurch das Uebereinkommen zwischen der k. k. österreichischen und der königl. fächsischen Regierung, betreffend die Regelung der Personalstandes- dann der kirchlichen und Schulverhältnisse der auf königl. sächsischem Gebiete in Verwendung stehenden österreichischen

Zoll- und Eisenbahn-Bediensteten, kundgemacht wird.

Die t. t. österreichische und die königl. sächsische Regierung sind mittelst Austausches gleichlautender Ministerialerklärungen ddo. 21. Jänner, bezüglich 5. Februar 1879 wegen Regelung der Personalstandes- dann der kirchlichen und Schulverhältnisse der auf königl. sächsischem Gebiete in Verwendung stehenden österreichischen Zoll- und Eisenbahnbediensteten über nachstehende Punkte übereingekommen:

1.

Form der Eheschließung.

Für die Form der Eheschließung der bezeichneten Angestellten und der mit ihnen gemeinschaftlich lebenden Angehörigen sind nur die im Königreiche Sachsen geltenden Staatsgeseze maßgebend.

2.

Erfordernisse der Eheschließung.

Bei der Beurtheilung der geseßlichen Befähigung der betreffenden Angestellten zur Eheschließung sind in erster Linie diejenigen Bestimmungen der im Königreiche Sachsen geltenden Staatsgeseße, welche Verbote absolut zwingender Natur enthalten, zu berücksichti gen. Hiervon abgesehen, sind die hierbei in Betracht kommenden bürgerlichen (einschließlich der dienstlichen und polizeilichen) Vorschriften des Landes zur Richtschnur zu nehmen, dem der Angestellte angehört.

Es ist von den bezeichneten Angestellten dann, wenn sie im Königreiche Sachsen mit einer Sächsin oder anderen Reichsangehörigen oder einer Ausländerin eine Ehe schließen wollen, der Nachweis zu erbringen, daß die beabsichtigte Eheschließung mit den bürgerlichen und den polizeilichen Vorschriften des im österreichischen Reichsrathe vertretenen Landes, dem sie angehören, im Einklange steht und soweit es im einzelnen Falle einer dienstlichen Ehebewilligung überhaupt bedarf, auch von ihrer Dienstbehörde genehmigt worden ist.

3.

Beurkundungen der Eheschließungen, Geburten und Sterbefälle.

Für die Beurkundung der Eheschließung, Geburten und Sterbefälle sind die im Königreiche Sachsen geltenden Staatsgeseze maßgebend.

Die im Königreiche Sachsen bestehende Einrichtung, nach welcher

a) die königl. sächsischen Standesbeamten, wenn in ihrem Standesamtsbezirke Personen, welche nicht dem sächsischen Staate angehören, ohne Hinterlassung von in Sachsen lebenden Leibeserben verstorben sind, innerhalb vier Wochen nach Eintritt des Todesfalles eine Sterbeurkunde kostenfrei auszufertigen und an die vorgesezte Aufsichtsbehörde einzureichen haben und

b) dieser Todtenschein nach vorgängiger Beglaubigung durch die dem Standesbeamten vorgesezte Behörde an das königl. sächsische Ministerium des Innern einzureichen und durch dasselbe an das königl. sächsische Ministerium des Auswärtigen zur Weiterbeförderung an die Regierung des betreffenden Heimatsstaates abzugeben ist, wird in der Voraussetzung der Reciprocität hierdurch auf die stämpel- und gebührenfreie Ausstellung und Mittheilung von Matrikelscheinen über die innerhalb des Königreiches Sachsen erfolgenden Eheschließungen und Geburten der bezeichneten Angestellten und deren Kinder erstreckt.

4.

Taufe, Trauung, Beerdigung und sonstige pastorale Functionen.

Zur Vornahme dieser Acte ist der parochus domicilii der betreffenden Confession berechtigt.

5.

Parochial-Verpflichtungen.

Bezüglich der parochialen Verpflichtungen der mehrfach bezeichneten Angestellten sind die Bestimmungen maßgebend, welche an dem jeweiligen Aufenthaltsorte des betreffenden Angestellten hierüber gelten.

6. Leichentransporte.

Es wird unter Voraussetzung der Reciprocität von der königl. sächsischen Regierung das Verführen der Leichen der betreffenden Angestellten und der mit ihnen zusammenwohnenden Angehörigen bis an die Staatsgränze gebührenfrei (einschließlich der stämpelfreien Ausfertigung der Leichenpäße) in den Fällen gestattet, in welchen

a) durch ein von der Ortspolizeibehörde ausgestelltes, bei dem Leichentransporte zur Legitimirung dienendes Zeugniß bestätigt wird, daß der Tod nicht in Folge oder im Geleite einer ansteckenden Krankheit stattfand und der Zustand der Leiche nach dem Befunde des die Leichenbeschau vornehmenden Arztes keine besonderen sanitätspolizeilichen Vorkehrungen rücksichtlich der Verfargung, die jedoch stets in einem gut verpichten Sarge aus hartem Holze oder aus Metall zu bewerkstelligen ist, erfordert und in welchen

b) die Wegestrecke, welche der Leichentransport bis zur Staatsgränze zurückzulegen hat, unter 15 Kilometer beträgt.

7.

Schulpflicht.

Die königl. sächsische Regierung ertheilt unter der Voraussetzung der Reciprocität, im Voraus ein für alle mal die Genehmigung dazu, daß die Kinder der hier in Rede stehenden Angestellten, welche in Gränzbezirken wohnhaft und in Schulen des Königreiches Sachsen gehörig sind, ohne besondere Zustimmung der obersten Schulbehörde benachbarte, nicht sächsische Schulen besuchen.

Die königl. sächsische Regierung wird auch, ebenfalls unter der Vorausseßung der Reciprocität, die mehrbezeichneten Angestellten rücksichtlich des Privatunterrichtes ganz wie Inländer behandeln, thuen also die nämlichen Vergünstigungen zugestehen, welche für die Inländer §. 4 der Ausführungsverordnung zum Volksschulgesete vom 25. August 1874 enthält.

Stremayr m. p.

58.

Gesch vom 28. April 1879,

betreffend die Forterhebung der Steuern und Abgaben, dann die Bestreitung des Staatsaufwandes während des Monates Mai 1879.

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes sinde Ich anzuordnen, wie folgt:

§. 1.

Die Regierung wird ermächtigt, die bestehenden directen und indirecten Steuern und Abgaben sammt Zuschlägen nach Maßgabe der gegenwärtig giltigen Besteuerungsgeseze, und zwar die Zuschläge zu den directen Steuern in der durch das Finanzgesetz vom 30. März 1878 (R. G. Bl. Nr. 27) bestimmten Höhe, während des Monates Mai 1879 fortzuerheben.

§. 2.

Die während des genannten Monates sich ergebenden Verwaltungsauslagen sind nach Erforderniß für Rechnung der durch das Finanzgesetz für das Jahr 1879 bei den bezüglichen Capiteln und Titeln festzustellenden Credite zu bestreiten.

§. 3.

Mit dem Vollzuge dieses Gesezes wird der Finanzminister beauftragt.

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betreffend die Einverleibung des durch Artikel XXIX, 3. Absatz des Berliner Vertrages vom 13. Juli 1878 bezeichneten Gebietes in Dalmatien.

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

Artikel I.

In Ausführung des Artikels XXIX, 3. Absaß des Vertrages von Berlin vom 13. Juli 1878 (R. G. Bl. 1879 Nr. 43), wird die Gemeinde Spizza bis zur nördlichen Gränze des in der genauen Beschreibung der Gränzlinien (Artikel XXVIII, 5. Absah desselben Vertrages) angegebenen Territoriums dem Königreiche Dalmatien einverleibt.

Artikel II.

Die in Dalmatien bestehenden Geseze und Einrichtungen haben auch in dem durch Artikel I bezeichneten Gebiete zu gelten. Die Regierung ist jedoch ermächtigt, Uebergangsbestimmungen hiezu auf dem Verordnungswege zu treffen.

Artikel III.

Mit dem Vollzuge dieses Gesezes ist das Gesammtminifterium beauftragt.

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