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60.

Verordnung des Justizministeriums vom 18. April 1879,

betreffend die Zuweisung des Gebietes von Spizza zum Sprengel des Bezirksgerichtes Budua und des Kreisgerichtes Cattaro.

Auf Grund des Gesetzes vom 15. April 1879 (R. G. Bl. Nr. 59) wird das durch) dieses Gesez dem Königreiche Dalmatien einverleibte Gebiet von Spizza dem Sprengel des Bezirksgerichtes Bud a beziehungsweise des Kreisgerichtes Cattaro zugewiesen. Diese Veroronung tritt gleichzeitig mit dem oberwähnten Geseze in Wirksamkeit.

Glaser m. p.

61.

Verordnung des Minifteriums des Innern vom 1. Mai 1879, betreffend die Aufhebung der anläßlich der Pestgefahr verfügten Beschränkungen rücksicht. lich des Nebertrittes der Reisenden aus Rußland und Bulgarien über die Gränzen der Monarchie.

Die Verordnungen des Ministeriums des Innern vom 2., 9. und 21. Februar l. I. (R. G. Bl. Nr. 18, 21 und 30), betreffend die Bedingungen, unter welchen Reisende aus Rußland und Bulgarien und deren Effecten über die Gränzen der Monarchie zuzulassen sind, werden nach mit dem k. und k. Ministerium des Aeußern und der königl. ungarischen Regierung gepflogenem Einvernehmen aufgehoben und haben rücksichtlich dieser Reisenden wieder die vor Erlassung der obigen Verordnungen in Wirksamkeit gestandenen paßpolizeilichen Vorschriften zu gelten.

Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kroit

Taaffe m. p.

Jahrgang 1879.

Reichsgefehblatt

für die

im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Fänder.

XXIV. Stück.

Ausgegeben und versendet am 6. Mai 1879.

62.

Verordnung des Finanzministeriums vom 4. Mai 1879,

betreffend die Zuweisung des Gebietes von Spizza zum Steueramtsbezirke Budua.

Auf Grund des Gesezes vom 15. April 1879 (R. G. Bl. Nr. 59) wird das durch dieses Gesez dem Königreiche Dalmatien einverleibte Gebiet von Spizza in den die Finanzverwaltung betreffenden Angelegenheiten dem Steueramte Budua, beziehungsweise der Bezirkshauptmannschaft Cattaro und der Bezirksschäzungs-Commission für die Regelung der Grundsteuer in Cattaro, dann der Finanz-Bezirks-Direction Ragusa zugewiesen. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem erwähnten Geseße in Wirksamkeit.

Pretis m. p.

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Verordnung des Ministers für Kultus und Unterricht vom 14. April 1879,

mit welcher eine provisorische Abänderung des §. 96 der evangelischen Kirchenverfassung verlautbart wird.

Der §. 96 der evangelischen Kirchenverfassung vom 6. Jänner 1866 (R. G. BI. Nr. 15) ist gemäß §. 102, 8 dieser Kirchenverfassung provisorisch außer Kraft gesezt und hat bis auf Weiteres folgende Bestimmung zu gelten:

„Der Superintendential-Ausschuß wird zu nothwendigen Sizungen von dem Vorfißenden in der Regel in seinen Amtsort einberufen.

Diejenigen Mitglieder des Superintendential-Ausschusses, sowie jene der Superintendential-Versammlung, welche nicht am Sigungsorte, beziehungsweise nicht am Orte der Versammlung wohnhaft sind, erhalten durch den Oberkirchenrath eine angemessene Entschädigung ihrer Reise- und Aufenthaltskosten aus dem allgemeinen Kirchenfonde".

Dies wird hiemit kundgemacht.

64.

Stremayr m. p.

Gesch vom 23. April 1879,

betreffend die Regulirung des Etschfluffes von der Passermündung bis Sacco.

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

§. 1.

Der Staatsschaß betheiligt sich an den Kosten der nach den bezüglichen Landesgeseßen vom heutigen Tage in Tirol als Landesangelegenheit durchzuführenden Regulirung des Etschflusses von der Passermündung bis Sacco unter den nachfolgenden Bedingungen in folgender Weise:

a) zu den auf 1,650.000 fl. veranschlagten Kosten der Regulirung der Etschstrecke von der Passermündung bis unterhalb der Eisackmündung leistet der Staatsschatz einen unüberschreitbaren Beitrag von 495.000 fl.;

b) zu den auf 1,081.000 fl. veranschlagten Kosten der Regulirung der Etschstrecke von Gmund bis Masetto (Eisenbahnbrücke in St. Michele) leistet der Staatsschah den bereits auf Grund des Finanzgesetzes vom 23. März 1869 (R. G. Bl. Nr. 34) der Regulirung dieser Etschstrecke gewidmeten, der Regulirungscommission ausgefolgten, jedoch nicht zur Verwendung gelangten Beitrag von 350.000 fl. sammt den zuge= wachsenen Nuherträgen;

c) zu den auf 2,000.000 fl. veranschlagten Kosten der Regulirung der Etschstrecke von der Eisenbahnbrücke in St. Michele bis Sacco leistet der Staatsschaß einen unüberschreitbaren Beitrag von 600.000 fl.

§. 2.

Die Etschregulirung zwischen der Passermündung und Sacco bildet ein einheitliches in sich zusammenhängendes Ganzes, und müssen die Arbeiten aller Sectionen technisch richtig ineinandergreifen. Insbesondere sollen nicht durch vorzeitige Ausführungen von Regulirungsarbeiten in den stromaufwärts liegenden Flußtheilen die weiter abwärts liegenden Gegenden gefährdet werden.

§. 3.

Die Staatsbeiträge werden an einen für jede Theilstrecke zu bildenden besonderen Regulirungsfond geleistet, der außer aus diesen, aus den mit den im §. 1 genannten Landesgesehen vom heutigen Tage hiefür gewidmeten Beiträgen des Landes Tirol, dem Erlöse durch Verwerthung der durch die Regulirung gewonnenen Gründe, den Beiträgen der Bozen-Meraner Vicinalbahn, beziehungsweise der k. k. priv. Südbahngesellschaft, und den Beiträgen der auf Grundlage des §. 45 des Tiroler Landesgesezes vom 28. August 1870 (L. G. Bl. Nr. 64) ins Leben gerufenen Wassergenossenschaften gebildet wird.

Der für die Strecke Passermündung-Eisackmündung zu bildende Regulirungsfond steht unter der Verwaltung des Landes Tirol, welches auch die Durchführung der Regulirung übernimmt, und wird die Einflußnahme der Staatsverwaltung hierauf vor dem Baubeginne durch eine Vollzugsvorschrift geregelt.

Die für die beiden anderen Strecken zu bildenden Regulirungsfonde stehen unter der Verwaltung des Staates, welcher auch die Durchführung der Regulirung der bezüglichen Strecken unter angemessener Einflußnahme des Tiroler Landesausschusses übernimmt.

§. 4.

Die Einzahlung der Staatsbeiträge (§. 1 a und c) in die Regulirungsfonde hat während der festgesezten Bauzeit in gleichen Jahresraten ohne Rücksicht auf die in dem einzelnen Jahre erzielten Baufortschritte zu erfolgen.

Die Verwendung der den Regulirungsfonden aller dreier Strecken zuzuführenden Staatsbeiträge hat jedoch stets im gleichen Verhältnisse mit der Verwendung der von Seite des Landes Tirol und der Interessenten zufließenden Beiträge zu erfolgen, und bleibt somit jede ausschließliche oder unverhältnißmäßige Heranziehung der Staatsbeiträge zur Deckung eines Jahreserfordernisses ausgeschlossen.

§. 5.

Die behufs Ausführung dieser Etschregulirung sich ergebenden Rechtsgeschäfte und die bezüglichen Eingaben, Verträge und sonstigen Urkunden, insbesondere auch die Rechts

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