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§. 22.

Jede nach Ausfertigung des Registerbriefes in Beziehung auf das Schiff eingetretene und in dem Schiffsregister bemerkte Aenderung ist in den Registerbrief einzutragen, und zwar von der Registerbehörde selbst oder über deren Aufforderung vom Hafen- oder Consularamte, in dessen Bezirke sich das Schiff eben befindet.

Auch ohne Aufforderung der Registerbehörde, jedoch gegen sofortige Anzeige an dieselbe, hat das Hafen- oder Consularamt die Aenderungen in der Gattung und im Tonnengehalte des Schiffes einzutragen.

Außer diesen amtlichen Zusäßen dürfen dem Registerbriefe keine anderen beigefügt

werden.

§. 23.

In den Fällen, in welchen die Eintragung des Schiffes zu erneuern ist (§. 18), ist auch der Registerbrief zu erneuern. In den Fällen, in welchen das Schiff aus dem Register zu löschen ist (§. 19), erlischt auch die Giltigkeit des Registerbriefes, und haben ihn die bisherigen Eigenthümer der Behörde, welche die Urkunde ausgefertigt hat, innerhalb der im §. 17 bezeichneten Frist von sechs Wochen zur Cassation zurückzuliefern oder, daß dies nicht geschehen könne, glaubhaft zu bescheinigen.

§. 24.

Ist der Registerbrief verloren gegangen und dies glaubhaft nachgewiesen, so kann dem betreffenden Schiffe ein neuer Registerbrief ausgestellt werden, welch' lezterer ausdrücklich als Duplicat zu bezeichnen ist. Hiefür ist die im §. 27 festgestellte Registergebühr nicht zu entrichten; es wäre denn, daß der Fall der Ausstellung eines neuen Registerbriefes (§§. 18 und 23) einträte.

Interimspak.
§. 25.

Ist in einem auswärtigen Hafen das Eigenthum eines ausländischen Schiffes in dem vom §. 2 bezeichneten Verhältnisse von Oesterreichern erworben worden, so hat über schriftliches Ansuchen der Schiffseigenthümer das zuständige Consularamt für das Schiff einen Interimspaß auszustellen.

Der Interimspaß darf nicht ertheilt werden, wenn das Schiff bis zu seiner Uebertragung an Oesterreicher einer zu der Zeit im Kriege begriffenen Nation angehört hat.

Der Interimspaß ist auf die Dauer auszustellen, welche voraussichtlich erforderlich sein wird, damit der Registerbrief ausgefertigt und dem Schiffe ausgefolgt werden könne. In keinem Falle aber darf die Giltigkeit des Interimspasses Ein Jahr überschreiten.

Musterrolle.
§. 26.

In der Musterrolle sind der jeweilige Schiffer und die jeweilige Schiffsmannschaft, sowie alle übrigen auf dem Schiffe angestellten Personen namentlich zu verzeichnen.

Registergebühr.
§. 27.

Für jedes zum Erwerbe durch die Seefahrt verwendete Schiff ist bei der ursprünglichen und bei jeder auf Grundlage einer erneuerten Eintragung des Schiffes in das Schiffsregister eintretenden neuen Ausstellung des Registerbriefes eine Registergebühr zu entrichten,

welche für Schiffe der weiten Fahrt zwanzig Kreuzer, für Schiffe der großen Küftenfahrt zehn Kreuzer und für Schiffe der kleinen Küstenfahrt fünf Kreuzer für die Tonne zu betragen hat.

Schiffe der kleinen Küstenfahrt, einschließlich 25 Tonnen, sind von der Entrichtung der Registergebühr befreit.

Für Vergrößerungen des Tonnengehaltes, welche eine Erneuerung des Registerbriefes nicht bedingen, sondern lediglich auf dem bereits ausgefertigten Registerbriefe anzumerken sind, ist eine Registergebühr nur insoweit abzunehmen, als dies erfordert wird, damit die von dem Schiffe zu entrichtende Gesammtgebühr dem obigen Maßstabe entspreche.

Die Registergebühr ist vor Ausfertigung des Registerbriefes an die zuständige Hafenbehörde zu entrichten, wonach sie in den Fond der Hafenverwaltung fließt.

Die Löschung des Schiffes aus dem Register gibt keinen Anspruch auf Rückstellung der Registergebühr.

§. 28.

Die Haftung für die rechtzeitige Entrichtung der Registergebühr tragen die Eigenthümer des Schiffes zur ungetheilten Hand.

Strafen.
§. 29.

Ucbertretungen der Bestimmungen dieses Gesezes unterliegen, insoferne die betreffenden Handlungen nicht nach den allgemeinen Strafgefeßen zu ahnden sind, den nachfolgenden Ordnungsstrafen:

§. 30.

Wenn ein Schiff, welches zur Führung der den österreichischen Seehandelsschiffen vorgeschriebenen Flagge nicht berechtigt ist, unter dieser Flagge oder ein hiezu berechtigtes unter fremder Flagge fährt, so hat der Schiffer Geldbuße bis zu 1000 fl. oder nach Umständen Arreststrafe bis zu sechs Monaten verwirkt; auch kann auf Confiscation des Schiffes erkannt werden.

§. 31.

Wenn ein Schiff, welches gemäß §. 21 sich der Führung der für österreichische Schiffe bestimmten Flagge enthalten muß, weil der Registerbrief oder der Interimspaß ihm noch) nicht zugekommen ist, unter dieser Flagge fährt, so hat der Schiffer Geldbuße bis zu 500 fl. oder Arreststrafe bis zu drei Monaten verwirkt.

§. 32.

Die im §. 31 angedrohte Strafe hat auch Derjenige verwirkt, welcher eine nach den Bestimmungen der §§. 17 und 23 ihm obliegende Verpflichtung binnen der bestimmten Frist nicht erfüllt, soferne er nicht beweist, daß er ohne sein Verschulden außer Stande gewesen sei, dieselbe zu erfüllen.

Die Strafe wird gegen Denjenigen verdoppelt, welcher die Verpflichtung auch binnen sechs Wochen nach Ablauf des Tages, an welchem das ihn verurtheilende Erkenntniß rechtskräftig geworden ist, zu erfüllen versäumt.

§. 33.

Die ungerechtfertigte Ueberschreitung der Gränzen der kleinen Küstenfahrt wird mit einer Geldbuße bis zu 100 fl., jene der Gränzen der großen Küstenfahrt, sowie eine ungerecht

fertigte Besetzung des Schiffes unter der Normalzahl (§. 12, Ziffer 8) mit Geldbuße bis 500 fl. bestraft.

Die Uebertretungen der Bestimmungen der §§. 3, 20 und 26 werden mit Geldbuße bis zu 100 fl. bestraft.

§. 34.

Fällt eine Uebertretung der Bestimmungen dieses Gesetzes dem Schiffer zur Last, so kann gegen denselben, wenn er rückfällig ist, in den Fällen der §§. 30 und 31 aber schon das erste Mal, auch die zeitliche Entziehung des persönlichen Befugnisses zur Führung von Schiffen bis auf die Dauer von drei Jahren verhängt werden.

§. 35.

Wird eine Geldbuße verhängt, so ist dieselbe im Falle der Uneinbringlichkeit in Arreststrafe, und zwar für je fünf Gulden in einen Tag, umzuwandeln.

Verfahren.
§. 36.

Für alle oben bemerkten Uebertretungen bildet das Hafenamt, in dessen Bezirk der Heimatshafen des Schiffes liegt oder das betreffende fremde Schiff sich eben befindet, die erste Instanz, die Seebehörde bildet die zweite und das Handelsministerium die dritte Instanz.

Die Berufung gegen ein Erkenntniß ist binnen 15 Tagen anzumelden.

Falls die zweite Instanz, das Erkenntniß der ersten Instanz, wenn auch unter Milderung des Strafausmaßes bestätigt, findet eine weitere Berufung nicht statt.

Die auf Grund dieses Gefeßes gefällten und in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnisse sind im administrativen Wege vollstreckbar.

Die eingehenden Geldstrafen haben in den Marineunterstüßungsfond zu fließen.

Schlußbestimmungen.
§. 37.

Dieses Gesez tritt sechs Monate nach dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit. Von dem Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes angefangen treten alle gegenwärtig bestehenden Vorschriften, soferne sie Gegenstände betreffen, welche durch dieses Gesez geregelt sind, außer Kraft.

Die nach den bisherigen Vorschriften ausgefertigten Urkunden behalten ihre Giltigkeit für die Dauer, welche diesen Urkunden nach jenen Vorschriften zukommt. Doch gelten jene Bestimmungen des gegenwärtigen Gesezes, welche nicht ausschließlich den Registerbrief betreffen, auch für die noch mit solchen Urkunden versehenen Schiffe.

§. 38.

Der Handelsminister ist mit dem Vollzuge dieses Gesezes beauftragt.
Budapest, 7. Mai 1879.

Franz Joseph m. p.

Stremayr m. p.

Chlumecky m. p.

[blocks in formation]

Oesterreich - Ungarn, Deutschland, der Argentinischen Republik, Belgien, Brafilien, Dänemark und den Dänischen Colonien, Egypten, Spanien und den Spanischen Colonien, den Vereinigten Staaten von Nord-Amerika, Frankreich und den Französischen Colonien, Großbritannien und verschiedenen Colonien, Britisch-Indien, Canada, Griechenland, Italien, Japan, Luxemburg, Mexiko, Montenegro, Norwegen, den Niederlanden und den Niederländischen Colonien, Peru, Persien, Portugal und den Portugieftfchen Colonien, Rumänien, Rußland, Serbien, Salvador, Schweden, Schweiz und der Türkei. (Abgeschlossen zu Paris am 1. Juni 1878, von Seiner . und t. Apostolischen Majestät ratificirt zu Wien am 8. April 1879, die Ratificationen ausgewechselt zu Paris am 26. April 1879.)

Nos Franciscus Josephus Primus,

divina favente clementia Austriae Imperator; Apostolicus Rex Hungariae, Rex Bohemiae, Dalmatiae, Croatiae, Slavoniae, Galiciae, Lodomeriae et Illyriae; Archidux Austriae; Magnus Dux Cracoviae; Dux Lotharingiae, Salisburgi, Styriae, Carinthiae, Carnioliae, Bucovinae, superioris et inferioris Silesiae; Magnus Princeps Transilvaniae; Marchio Moraviae; Comes Habsburgi et Tirolis etc. etc.

Notum testatumque omnibus et singulis, quorum interest, tenore praesentium facimus:

Quum fine ordinandarum relationum mutuarum, quae cursus publicos concernunt, inter Imperium Austro-Hungaricum et reliqua Regimina, quorum

Plenipotentiarii consiliis desuper habitis intererant, conventio, Parisiis die prima mensis Junii anno millesimo octingentesimo septuagesimo octavo cum duabus aliis conventionibus, quarum una commutationem epistolarum cum valoribus declaratis, altera mandatorum cursus publici commutationem attinet inita et signata fuit, tenoris sequentis:

Urtext.

Convention.

Les soussignés, plénipotentiaires

Uebersehung.

Vertrag.

Die unterzeichneten Bevollmächtigten der

des Gouvernements des pays ci-dessus Regierungen der vorstehend aufgezählten Länénumérés, s'étant réunis en Congrès à der sind in Gemäßheit des Artikels 18, des Paris, en vertu de l'article 18 du Traité am 9. October 1874 in Bern abgeschlossenen, constitutif de l'Union générale des Postes, conclu à Bern le 9 octobre 1874, ont, d'un commun accord et sous réserve de ratification, revisé ledit Traité, conformément aux dispositions suivantes :

Article premier.

die Gründung des Allgemeinen Postvereines betreffenden Vertrages in Paris zu einem Congresse zusammengetreten, und haben im gemeinsamen Einverständnisse und unter Vorbehalt der Ratification den gedachten Vertrag im Sinne der folgenden Bestimmungen einer Revision unterzogen.

Artikel 1.

Les pays entre lesquels est conclue Die Länder, zwischen welchen der gegenla présente Convention, ainsi que ceux wärtige Vertrag abgeschlossen ist, sowie jene, qui y adhéreront ultérieurement, forment, welche demselben fernerhin beitreten werden, sous la dénomination d'Union postale bilden für den wechselseitigen Austausch der universelle, un seul territoire postal pour Correspondenzen ein einziges Postgebiet unter l'échange réciproque des correspondances der Bezeichnung: „Welt-Postverein". entre leurs bureaux de poste.

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Les dispositions de cette Convention Die Bestimmungen dieses Vertrages ers'étendent aux lettres, aux cartes postales, strecken sich auf Briefe, Postkarten, Drucksachen aux imprimés de toute nature, aux jeder Art, Geschäftspapiere und Waarenpapiers d'affaires et aux échantillons de proben, welche aus einem der Länder des marchandises, originaires de l'un des Vereines herrühren und nach einem anderen pays de l'Union et à destination d'un dieser Länder bestimmt sind. autre de ces pays. Elles s'appliquent, Dieselben finden, insoferne es sich um die également, quant au parcours dans le Beförderung innerhalb des Vereinsgebietes ressort de l'Union, à l'echange postal handelt, auch auf den durch die Post ermittelten des objects ci-dessus entre les pays de Austausch der obgenannten Gegenstände zwil'Union et les pays étrangers à l'Union, schen den Ländern des Vereines und solchen toutes les fois que cet échange emprunte Ländern, welche dem Vereine nicht angehören, les services de deux des Parties con- gleichfalls Anwendung, wenn durch diesen tractantes, au moins.

Austausch die Vermittlung von wenigstens zwei der vertragschließenden Theile in Anspruch genommen wird.

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