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Artikel II.

Die allgemeinen Neuwahlen für das Abgeordnetenhaus sind sogleich einzuleiten und durchzuführen.

Gegeben in unserem Luftschlosse Schönbrunn, am 22. Mai im Eintausend Achthundert Neunundsiebzigsten, Unserer Reiche im einunddreißigsten Jahre.

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Finanzgefeß für das Jahr 1879, vom 22. Mai 1879.

Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

Artikel I.

Die gesammten Staatsausgaben für das Jahr 1879 werden auf die Summe von 471,163.650 fl. österr. Währung festgesetzt.

Artikel II.

Die besondere Verwendung und die für die einzelnen Zweige der Verwaltung bewilligten Etatssummen enthält der erste Theil des nachfolgenden Staatsvoranschlages.

Die nach den einzelnen Capiteln, Titeln und Paragraphen dieses Staatsvoranschlages bewilligten Credite dürfen nur zu den in den bezüglichen Capiteln, Titeln und Paragraphen bezeichneten Zwecken, und zwar gesondert für das ordentliche und außerordentliche Erfor= derniß, verwendet werden.

Artikel III.

Zur Bestreitung der im Artikel I bewilligten Staatsausgaben werden die im zweiten Theile des nachfolgenden Staatsvoranschlages mit der Summe von 392,565.144 fl. österr. Währung festgesetten Einnahmen der directen Steuern und indirecten Abgaben und der sonstigen Einnahmszweige des Staates bestimmt.

Artikel IV.

Zur Erreichung der im Artikel III festgesezten Summe der Staatseinnahmen sind die directen Steuern und indirecten Abgaben im Allgemeinen nach den bestehenden Normen einzuheben.

Bezüglich des Ausmaßes der Zuschläge zu den directen Steuern aber haben folgende Bestimmungen zu gelten:

a) bei der Grundsteuer und der Hauszinssteuer ist nebst dem Ordinarium und dem die Einkommensteuer vertretenden Ein-Drittel - Zuschusse ein außerordentlicher Zuschlag mit einem Drittel des Ordinariums einzuheben;

b) bei der Hausclassensteuer ist nebst dem Ordinarium und dem die Einkommensteuer vertretenden Ein-Drittel-Zuschusse ein außerordentlicher Zuschlag im Betrage des Ordinariums einzuheben;

e) bei der Erwerbsteuer und bei der Einkommensteuer ist nebst dem Ordinarium ein außerordentlicher Zuschlag gleichfalls in der Höhe des Ordinariums einzuheben.

Von jenen Steuerpflichtigen, deren Gesammtsteuer-Schuldigkeit an Erwerb- und Einkommensteuer erster Classe oder an Einkommensteuer zweiter Classe im Ordinarium den Betrag von 30 fl. österr. Währung nicht übersteigt, ist der außerordentliche Zuschlag nur in der Höhe von sieben Zehnteln des Ordinariums einzuheben.

Von Gebäuden, welche im Ganzen oder theilweise aus dem Titel der Bauführung die Befreiung von der Hauszinssteuer genießen, ist für das Jahr 1879 eine Steuer von fünf Percent des aus diesen Gebäuden erzielten Reinertrages zu entrichten.

Als Reinerträgniß ist jener Betrag anzusehen, welcher sich ergibt, wenn man von dem ganzjährigen Brutto-Zins-Ertrage die auf die Erhaltung des Gebäudes gesezlich zugestandenen Percente und bei ganz hauszinssteuerfreien Gebäuden überdieß noch die im Jahre 1879 erweislich fällig werdenden Zinsen von den auf dem steuerpflichtigen Objecte versicherten Capitalien in Abzug bringt.

Artikel V.

Für die im Laufe des Jahres 1879 zur Rückzahlung fällig werdenden Capitalien der allgemeinen Staatsschuld können, in Ausführung des §. 2 des Gesetzes vom 24. December 1867 (R. G. Bl. Nr. 3 ex 1868), Obligationen der durch das Gesez vom 20. Juni 1868 (R. G. Bl. Nr. 66) creirten, nicht rückzahlbaren einheitlichen Staatsschuld, und zwar in demjenigen Betrage ausgegeben werden, welcher erforderlich erscheint, damit durch die Veräußerung derselben die zur Rückzahlung jener Capitalien nothwendigen Geldmittel beschafft werden.

In diesen Betrag sind die auf Grund des Gesezes vom 25. December 1878 (R. G. Bl. Nr. 141) ausgefertigten Obligationen von der in Noten verzinslichen Schuld im Nominalbetrage von 30,110.000 fl. einzurechnen.

Artikel VI.

Die für das Jahr 1879 zur Ausgabe bewilligten, mit Ablauf desselben entweder gar nicht oder doch nicht vollständig verwendeten Beträge, jedoch mit Ausnahme der Credite des Zollgefälles (Capitel 13), dann der Credite für Gefällsrückgaben bei der Brannt= wein, Bier- und Rübenzuckererzeugung, welche mit Schluß des Jahres erlöschen, können auch noch bis 31. März des Jahres 1880 zu den in dem gegenwärtigen Finanzgeseße vorgesehenen Zwecken und innerhalb der durch dasselbe festgesezten Anfäße verwendet

werden; doch sind die diesfälligen Leistungen in der Jahresrechnung dem Dienste des Vorjahres zur Last zu schreiben.

Die Bewilligung der auch in den ersten drei Monaten des Jahres 1880 nicht zur Verwendung gelangten Beträge erlischt jedoch mit dem leßten März 1880.

Ausgenommen von dieser Bestimmung sind jene Beträge, welche zur Bedeckung stehender Bezüge, wie Gehalte, Pensionen 2c. oder zur Erfüllung solcher Leistungen bestimmt sind, die sich auf einen giltigen Rechtstitel gründen, wie Zinsen der Staatsschuld zc.; diese Beträge können bis zum Ablaufe der Verjährungsfrist in Anspruch genommen werden.

Die im ersten Theile des nachfolgenden Staatsvoranschlages für Bauten oder sonstige in demselben speciell bezeichnete Zwecke bewilligten außerordentlichen Credite, welche im Jahre 1879 entweder gar nicht oder nicht vollständig zur Verwendung gelangen, können noch bis Ende März 1881 verwendet werden, sind jedoch so zu behandeln, als wenn sie im Voranschlage des Jahres 1880 bewilligt worden wären, und daher auch für den Dienst dieses lezten Jahres zu verrechnen.

Die mit dem Geseze vom 14. April 1877 (R. G. Bl. Nr. 30), betreffend die Eröffnung von Special-Crediten für das Jahr 1877 zu Zwecken des Staats-Eisenbahnbaues, im Artikel I unter §. 2 für den Bau der Bahn von Siverich nach Spalato mit der Abzweigung nach Sebenico und unter §. 4 für den Bau der Bahn von Tarvis nach Pontafel bewilligten und im Jahre 1877 nicht verwendeten Credite, ferner die mit dem Finanzgeseze vom 30. März 1878 für das Jahr 1878 (R. G. Bl. Nr. 27) unter Artikel VI, Alinea 6, hinsichtlich ihrer Verwendungsdauer bis Ende Juni 1879 verlängerten und im Jahre 1877 nicht verwendeten Credite für den Bau einer Locomotiv-Eisenbahn auf Staatskosten von Erbersdorf im Anschlusse an die Mährisch-schlesische Centralbahn nach Würben= thal und für den Bau einer Locomotiv-Eisenbahn auf Staatskosten von Mürzzuschlag im Anschlusse an die Südbahn nach Neuberg können noch bis Ende März 1880 verwendet werden, sind jedoch, insofern sie auch im Jahre 1878 nicht verwendet wurden, so zu behandeln, als ob dieselben in dem vorliegenden Staatsvoranschlage bewilligt worden wären, und daher auch für den Dienst des Jahres 1879 zu verrechnen.

Eine Verrechnung von Einnahmen für den Dienst des Vorjahres hat bei dem Zollgefälle (Capitel 19) bei der Verzehrungssteuer von der Biererzeugung, bei der Verzehrungssteuer von der Branntweinerzeugung, dann bei der Verbrauchsabgabe von der Rübenzuckererzeugung nicht stattzufinden.

Artikel VII.

Der Finanzminister wird ermächtigt, während des Jahres 1879 Objecte des unbeweglichen Staatseigenthumes, deren Schäzungswerth für jedes einzelne den Betrag von 25.000 fl. nicht übersteigt, bis zum Gesammtwerthe von 300.000 fl. ohne vorausgegangene specielle Zustimmung des Reichsrathes gegen bloße nachträgliche Rechtfertigung zu veräußern. Der Finanzminister ist ferner gegen nachträgliche Rechtfertigung ermächtigt, während des Jahres 1879 den im Nußgenusse von Staatseisenbahnen stehenden Gesell

schaften die Bewilligung zum Verkaufe von entbehrlichen Staatseisenbahn-Grundstücken gegen angemessene Entschädigung des Staatsschaßes für das Aufgeben des Eigenthumsrechtes, und zwar auch in jenen Fällen zu ertheilen, in welchen der Schäßungswerth des einzelnen Verkaufsobjectes den Betrag von 25.000 fl. übersteigt.

Artikel VIII.

Der Finanzminister wird ermächtigt, zur Deckung des Abganges, welcher sich, wenn

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ergibt, den Erlös der mit dem Gesetze vom 27. März d. J. (R. G. Bl. Nr. 42) zur Begebung bewilligten Obligationen der in Gold verzinslichen Rente im Nominalbetrage von hundert Millionen Gulden zu verwenden. Reicht der Erlös zur Deckung des Abganges nicht hin, so wird der Finanzminister ferner ermächtigt, den zur Deckung des Abganges noch fehlenden Betrag durch weitere Emission ven Obligationen der vorgedachten Rentenkategorie zu beschaffen.

Artikel IX.

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes wird der Finanzminister beauftragt.

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