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Franz Grafen Thun-Hohenstein, Vaters des oben genannten Zdenko Grafen Thun-Hohenstein errichtet werde.

Dieses Gesetz tritt mit dem Lage seiner Kundmachung in Wirksamkeit und ist der Justizminister mit dessen Vollzuge beauftragt.

Wien am 20. Mai 1879.

Franz Joseph m. p.

Stremayr m. p.

Glaser m. p.

Errichtungsurkunde

für das Friedrich Graf Thun-Hohenstein'sche Pecuniar-Fideicommiß.

Ich Friedrich Graf v. Thun-Hohenstein, Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen Majestät wirklicher geheimer Rath und Kämmerer, widme den Betrag von 600.000 fl. österr. Währ., sage: Sechsmal Hundert Tausend Gulden österr. Währ. als ein Friedrich Graf v. Thun-Hohenstein'sches, in der männlichen ehelichen Descendenz meines am 22. November 1870 zu Prag verstorbenen Bruders Franz Grafen v. Thun-Hohenstein nach den Grundsägen der Primogenitur vererbliches Fideicommißcapital unter nachstehenden Bestimmungen:

1. Als ersten Erwerber und Besizer dieses Fideicommisses berufe ich meinen Neffen Zdenko Grafen v. Thun-Hohenstein, k. k. Bezirksgerichtsadjuncten in Böhmisch-Aicha, den erstgebornen Sohn meines vorgenannten Bruders Franz Grafen v. Thun-Hohenstein.

2. In Gemäßheit des Grundsatzes der Primogenitur hat diesem meinem Neffen Zdenko Grafen v. Thun- Hohenstein dessen erstgeborner ehelicher Sohn und diesem erstgebornen ehelichen Sohn wieder dessen erstgeborner ehelicher Sohn und überhaupt dem jeweiligen Fideicommißbesizer dessen erstgeborner ehelicher Sohn, im Falle des Versterbens des erstgebornen ehelichen Sohnes des jeweiligen Fideicommißbesizers aber der erstgeborne eheliche Sohn des vorgestorbenen erstgebornen ehelichen Sohnes des jeweiligen Fideicommißbesizers nachzufolgen.

3. Sollte in der Linie meines mehrgenannten Neffen Zdenko Grafen v. ThunHohenstein kein successionsberechtigter männlicher ehelicher Descendent vorhanden sein, so hat das Fideicommiß an dessen Bruder Franz Grafen v. Thun-Hohenstein, kaiserl. königl. Concipisten bei der Landesregierung in Salzburg, den zweitgebornen Sohn meines schon gedachten Bruders Franz Grafen v. Thun-Hohenstein, und im Falle als dieser mein Neffe Franz Graf v. Thun- Hohenstein bei Erlöschung der Linie meines Neffen Zdenko Grafen v. Thun-Hohenstein nicht mehr am Leben wäre, an die männliche eheliche Descendenz meines vorgedachten Neffen Franz Grafen v. Thun-Hohenstein nach den Grundsägen der Primogenitur zu übergehen.

4. Sollte auch in der Linie meines mehrerwähnten Neffen Franz Grafen v. ThunHohenstein fein successionsberechtigter männlicher ehelicher Descendent vorhanden sein, so hat das Fideicommiß an dessen Bruder Lev Grafen v. Thun-Hohenstein, k. k. OberLieutenant zu Josefstadt, den drittgebornen Sohn meines mehrgedachten Bruders Franz Grafen v. Thun-Hohenstein, und im Falle, als dieser mein Neffe Leo Graf v. ThunHohenstein bei Erlöschung der Linien meiner Neffen Zdenko und Franz Grafen v.

Thun-Hohenstein nicht mehr am Leben wäre, an die männliche eheliche Descendenz meines vorgedachten Neffen Leo Grafen v. Thun-Hohenstein nach den Grundsäßen der Primogenitur zu übergehen.

5. Sollte auch in der Linie meines vorgedachten Neffen Leo Grafen v. Thun-Hohenstein kein successionsberechtigter männlicher ehelicher Descendent vorhanden sein, so hat das Fideicommiß an meinen zweitgebornen Sohn Eduard Grafen v. Thun- Hohenstein und von diesem an dessen männliche eheliche Descendenz, nach Erlöschung der Linie dieses meines Sohnes Eduard Grafen v. Thun-Hohenstein auf dessen Bruder Jaroslav Grafen v. Thun-Hohenstein, meinen drittgebornen Sohn, und von diesem an dessen männliche eheliche Descendenz, nach Erlöschen der Linie dieses meines Sohnes Jaroslav Grafen v. Thun-Hohenstein, an meinen erstgebornen Sohn Franz Grafen v. ThunHohenstein und von diesem an dessen männliche eheliche Descendenz nach den Grundsäßen der Primogenitur zu übergehen.

6. Sollte auch die Linie meines vorgenannten ältesten Sohnes Franz Grafen v. Thun-Hohenstein erlöschen, so soll das in Rede stehende Fideicommißcapital an das Allerdurchlauchtigste österreichische Kaiserhaus fallen und mit demselben von des zur Zeit der Erlöschung der in diesem Absage gedachten Linie regierenden Kaisers von Oesterreich Majestät beliebig und unbeschränkt verfügt werden.

7. Von der Succession in das von mir errichtete Fideicommiß sind ausgeschlossen: a) Geistliche, welche die höheren Weihen empfangen haben;

b) Ordenspersonen, einschließlich der Profeßritter des Deutschen und Johanniterordens, welche das feierliche Gelübde der Ehelosigkeit abgelegt haben;

c) Diejenigen, welche wegen Raserei oder Wahnsinnes, oder Blödsinnes, oder wegen Verschwendung unter Curatel geseßt wurden, solange sie sich unter Curatel befinden; d) Diejenigen, über deren Vermögen der Concurs eröffnet wurde, insolange derselbe nicht behoben ist;

e) Diejenigen, welche wegen des Verbrechens des Hochverrathes oder des Verbrechens des Aufruhrs durch ein Gericht der österreichisch-ungarischen Monarchie rechtskräftig verurtheilt wurden;

f) Diejenigen, welche nach den jeweilig bestehenden Gesezen von dem Rechte, Vermögen zu erwerben, ausgeschlossen sind.

Das Entfallen des einen oder des anderen dieser Ausschließungsgründe, nachdem das Fideicommiß aus einem derselben bereits dem nächst berufenen Anwärter angefallen war, berechtigt den Ausgeschlossenen nicht, das Fideicommiß anzusprechen.

8. Die Gründe, welche laut des vorstehenden siebenten Absages, lit. a), b) und e) von der Succession in das Fideicommiß ausschließen, machen Denjenigen, welcher sich bereits im Besize des Fideicommisses befindet, der Berechtigung zu dessen fernerem Besige verlustig, falls sie sich in Ansehung desselben nach dem Anfalle des Fideicommiffes ergeben.

Tritt einer der im vorstehenden siebenten Absage lit. c), d) und f) gedachten Umstände in Ansehung einer Person ein, welche bereits im Besize des Fideicommisses ist, so werden die derselben zukommenden Rechte, insolange sie sich unter Curatel oder im Concurse befindet, oder ihre Unfähigkeit zum Vermögenserwerbe dauert, durch den Curator, beziehungsweise Concursmassaverwalter ausgeübt.

9. Derjenige meiner bereits mehrgenannten Neffen Zdenko, Franz und Leo Grafen v. Thun-Hohenstein, sowie auch derjenige Descendent eines dieser meiner Neffen, welcher bei meinen Lebzeiten oder nach meinem oder eines meiner Descendenten Tode die Nachfolge in das mittelst der Errectionsurkunde ddo. Wien, den 5. Februar 1671 errichtete zweite gräflich Thun'sche Realfideicommiß Tetschen mittelst einer Klage ansprechen oder nach meinem oder eines meiner Descendenten Tode die Erbserklärung zu dem

oberwähnten zweiten gräflich Thun'schen Realfideicommisse Tetschen überreichen würde, wird von der Succession in das mittest der vorliegenden Urkunde errichtete Fideicommiß, und im Falle, als er sich im Besize desselben befinden sollte, von dem Rechte zu dessen weiterem Besize ausgeschlossen sein, mag er auch von der überreichten Klage abzulassen oder die überreichte Erbserklärung zurückzuziehen oder zu widerrufen gerichtlich erklärt haben, oder mag auch die betreffende Klage oder Erbserklärung rechtskräftig abgewiesen worden sein.

10. Sollte das vorerwähnte zweite gräflich Thun'sche Realfideicommiß Letschen einem meiner mehrgenannten Neffen Zdenko, Franz und Leo Grafen v. Thun-Hohenstein oder einem Descendenten eines dieser meiner Neffen mittelst eines in einem gegen mich oder einen meiner Descendenten geführten Stritte erflossenen Urtheiles rechtskräftig zuerkannt, oder sollte das in Rede stehende zweite gräflich Thun'sche Realfideicommiß Tetschen einem meiner wiederholt genannten Neffen Zdenko, Franz und Leo Grafen v. ThunHohenstein oder einem Descendenten eines dieser meiner Neffen auf Grundlage einer bei Lebzeiten eines meiner Descendenten überreichten Erbserklärung rechtskräftig eingeantwortet werden, so übergeht das mittelst der vorliegenden Urkunde errichtete Geldfideicommiß auf meinen erstgebornen Sohn Franz Grafen v. Thun-Hohenstein, von diesem auf dessen männliche eheliche Descendenz und bei Abgang einer solchen auf meine im fünften Absage gedachte anderweitige Descendenz.

11. Das von mir mittelst dieser Urkunde errichtete Fideicommiß wird von mir nach erfolgter Bewilligung

a) mit dem Theilbetrage von 200.000 fl. österr. Währ., geschrieben: Zweimal Hundert Tausend Gulden österr. Währ. bar bei dem k. k. Landesgerichte in Prag als Fideicommißbehörde erlegt und von diesem die fruchtbringende Anlage dieses Theilbetrages nach den bestehenden Gesezen veranlaßt werden;

b) den Restbetrag von 400.000 fl. österr. Währ., geschrieben: Viermal Hundert Tausend Gulden österr. Währ. verpflichte ich mich mit jährlich fünf Percent vom Hundert abzugsfrei zu verzinsen, die Zinsen in einvierteljährigen Decursivraten unter den Folgen des §. 195 des kaiserlichen Patentes vom 9. August 1854 (R. G. BL. Nr. 208) zu entrichten, das Capital selbst nach Ablauf von neun Jahren gegen eine beiden Theilen freistehende halbjährige Kündigung zu zahlen und ob meiner Herrschaft Groß-Zdikau (landtäfliches Hauptbuch lit. G, Tom, VII, Fol. 233) nach der Haftungspost 79 mit dem Vorgangsrechte vor derselben; ob meiner Herrschaft Peruz sammt Telez und Tschernochow (landtäfliches Hauptbuch lit. P, Tom. II, Fol. 181) nach der Haftungspost 26, beziehungsweise 19; ob meinem Gute Slavietin (landtäfliches Hauptbuch lit. S, Tom. XIII, Fol. 157) nach der Haftungspost 25; ob meinem Gute Wrbitschan (landtäfliches Hauptbuch lit. W, Tom. XIX, Fol. 321) nach der Haftungspost 4; ob meinem Hause Nr. C 214/III in Prag (landtäfliches Hauptbuch lit. G, Tom. XXII, Fol. 209) nach der Haftungspost 4; und ob meinem Hause Nr. C 193/III in Prag (landtäfliches Hauptbuch lit. G, Tom. XXII, Fol. 113) nach der Haftungspost 5 simultan sicherzustellen.

Ich gebe daher auch meine Zustimmung, daß auf Grund dieser Fideicommiß-Errichtungsurkunde das Pfandrecht für den mit jährlich fünf Percent abzugsfrei verzinslichen, bei pünktlicher Zinsenzahlung [§. 195 des kaiserlichen Patentes vom 9. August 1854 (R. G. Bl. Nr. 208)] durch neun Jahre unkündbaren und nach Ablauf dieser neun Jahre gegen eine beiden Theilen freistehende halbjährige Kündigung zahlbaren Capitalsbetrag per 400.000 fl. österr. Währ. für das von mir hier errichtete Fideicommiß ob meinen soeben genannten Herrschaften, Gütern und Häusern in der vorstehend angegebenen Rangordnung simultan sichergestellt werde.

Zu einer jeden Aenderung der Anlage des in Rede stehenden Fideicommißcapitales per 600.000 fl. österr. Währ. wird der fideicommißbehördliche Consens nach den jeweilig bestehenden Gesezen zu ertheilen sein.

12. Ob und in welchem Umfange eine Verschuldung oder Erhebung des mittelst der vorliegenden Urkunde als Fideicommiß gewidmeten Capitales zulässig sein wird, wird nach den jeweilig bestehenden Geseßen zu beurtheilen sein.

Prag, 3. April 1877,

Gesch.-3. 10598.

(L. S.) Friedrich Graf Thun-Hohenstein m. p.

Ich bestätige, daß Seine Excellenz Herr Friedrich Graf v. Thun-Hohenstein, Seiner k. t. Apostolischen Majestät wirklicher geheimer Rath und Kämmerer, Domänenbefizer 2c. 2c. 2c. in Tetschen, mir persönlich bekannt, die vorstehende Namenszeichnung heute vor mir als seine eigenhändige anerkannt hat.

Tetschen, vierten September 18siebzig acht.

(L. S.) I. May m. p.

78.

Gesch vom 20. Mai 1879,

wodurch die Bewilligung zur Vereinigung der Realitäten Albigowa, Wysoka und Kraczkowa albigowska mit dem Lańcuter gräflich Potocki'schen Fideicommisse in Galizien ertheilt wird.

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

§. 1.

Es wird bewilligt, daß auf Grundlage der zu Lemberg am 2. März 1878 notariell legalisirten Erklärung des Grafen Alfred Josef Potocki die ihm gehörigen allodialen Realitäten Albigowa, Wysoka und Kraczkowa albigowska für das Lańcuter gräflich Potocki'sche Fideicommiß in Galizien erworben, und daß dieselben diesem Fideicommisse gegen Abtretung eines dem Schäzungswerthe der bezeichneten Realitäten entsprechenden Theiles jenes Entschädigungscapitales einverleibt werden, welches dem genannten Fideicommisse anläßlich der Grundentlastung als Fideicommiß-Surrogatcapital zugewiesen wurde.

§. 2.

Mit dem Vollzuge dieses Gesezes ist der Minister der Justiz beauftragt.
Wien, am 20. Mai 1879.

Franz Joseph m. p.

Stremayr m. p.

Glaser m. p.

79.

Gesetz vom 26. Mai 1879,

betreffend die Anwendung des §. 5 des Gesetzes vom 6. April 1870 (R. G. Bl. Nr. 42) zum Schuße des Brief- und Schriftengeheimnisses auf Fälle der Desinficirung von Briefen.

Zur Beseitigung von Zweifeln über die Anwendung des §. 5 des Gesezes vom 6. April 1870 (R. G. Bl. Nr. 42) zum Schuße des Brief- und Schriftengeheimnisses auf Fälle der Desinficirung von Briefen finde Ich mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes anzuordnen, wie folgt:

§. 1.

Die Bestimmung des §. 5 des Gesezes vom 6. April 1870 (R. G. Bl. Nr. 42) zum Schuße des Brief- und Schriftengeheimnisses wonach solche Vorschriften der Strafproceßordnung, der Briefpostordnung und der Concursordnung, welche aus gebieterischen Rücksichten des öffentlichen Wohles von dem Verbote der Eröffnung von Briefen Ausnah= men feststellen, durch das erwähnte Gesez zum Schuße des Brief- und Schriftengeheimnisses nicht berührt werden und somit in Wirksamkeit zu bleiben haben erstreckt sich auch auf solche geseßliche Bestimmungen, durch welche bei drohender Einschleppung ansteckender Krankheiten die amtliche Eröffnung von Briefen zum ausschließlichen Zwecke ihrer Desinficirung angeordnet wird.

§. 2.

Das gegenwärtige Gesez tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit.
Schönbrunn, am 26. Mai 1879.

Franz Joseph m. p.

Stremayr m. p.

80.

Glaser m. p.

Gesetz vom 27. Mai 1879,

betreffend die Begünstigung der aus Anlaß des fünfundzwanzigsten Jahrestages Meiner Bermählung errichteten Stiftungen rücksichtlich der Stämpel- und Gebührenpflicht.

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

Artikel I.

Den aus Anlaß des fünfundzwanzigsten Jahrestages Meiner Vermählung errichteten Stiftungen zu Unterrichts-, Humanitäts- und Wohlthätigkeits-Zwecken wird die Befreiung von den nach Tarif-Post 96, a und b des Gesezes vom 13. December 1862 (R. G. Bl. Nr. 89), entfallenden Stämpel- und unmittelbaren Gebühren zugestanden.

Artikel II.

Mit dem Vollzuge dieses Gesezes, welches mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit tritt, ist der Finanzminister beauftragt.

Schönbrunn, am 27. Mai 1879.

Franz Joseph m. p.

Stremagr m. p.

Pretis m. p.

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