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81.

Gesch vom 27. Mai 1879,

über die Veräußerung von unbeweglichem Staatseigenthume.

Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes finde Ich zu verordnen, wie folgt:

1. Der Finanzminister wird ermächtigt:

a) eine am Fischplage in Triest gelegene ärarische Grundfläche im Ausmaße von 12 Ar 59 Quadratmeter im Wege des Grundtausches an die Stadtgemeinde abzutreten, dann b) für den Fall des Umbaues des Triest'er Statthalterei-Gebäudes eine gegenwärtig verbaute Fläche desselben im Ausmaße von 68 Quadratmeter unentgeltlich der Gemeinde zu überlassen.

2. Mit dem Vollzuge dieses Gesezes ist der Finanzminister beauftragt.

Schönbrunn, am 27. Mai 1879.

Franz Joseph m. p.

Stremagt m. p.

82.

Pretis m. p.

Verordnung des Minifteriums des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium für Cultus und Unterricht vom 30. Mai 1879, betreffend neue Bestimmungen über die Aufnahme von Prakticanten für den Staatsbaudienst, die Erlangung einer befoldeten Anstellung in demselben, und die Prüfung für den Staatsbaudienst.

Um die Bestimmungen über die Aufnahme von Prakticanten für den Staatsbaudienst, die Erlangung einer besoldeten Anstellung in demselben, und die Prüfung für den Staatsbaudienst mit der neuen Organisation der technischen Lehranstalten und dem Prüfungsund Zeugnißwesen an denselben in Einklang zu sehen, findet das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium für Cultus und Unterricht auf Grund der mit Allerhöchster Entschließung vom 18. Mai 1879 erhaltenen Ermächtigung die nachstehenden Vorschriften zu erlassen, welche mit dem Tage der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft treten.

A. Von der Aufnahme in den Staatsbaudienst.

§. 1.

Zur Aufnahme von Prakticanten für den Staatsbaudienst sind die politischen Landesstellen berechtigt.

Die Bewerber haben ihre Gesuche unmittelbar bei denselben einzubringen.

1

§. 2.

Um als Baupractikant aufgenommen zu werden, hat der Bewerber nachzuweisen: a) Das Heimatsrecht in einer Gemeinde der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder.

b) Eine durch ärztliches Zeugniß bestätigte, für die Beschwerden des Baudienstes geeig= nete Körperbeschaffenheit.

c) Einen unbescholtenen Lebenswandel.

d) Die Kenntniß der deutschen Sprache in Wort und Schrift, sowie auch der Landessprache des Kronlandes, für welches er aufgenommen zu werden wünscht.

Die Kenntniß mehrerer Sprachen gibt Anspruch auf vorzugsweise Berücksichtigung. e) Der Bewerber muß ferner darthun, daß er an einer technischen Hochschule des InLandes die zweite Staats- oder Diplomprüfung aus dem Ingenieur- oder aus dem Hochbaufache mit günstigem Erfolge abgelegt hat.

§. 3.

Die ausnahmsweise Aufnahme von Bewerbern, welche sich über das im §. 2 lit. e) bezeichnete Erforderniß nicht auszuweisen vermögen, die Entscheidung darüber, ob dieselben zur Erprobung der erlangten technischen Ausbildung noch einer theoretisch-praktischen Prüfung zu unterziehen sind, und die Festsehung der Modalitäten dieser Prüfung, welche vor einer der an den technischen Hochschulen bestehenden Prüfungs-Commissionen abzulegen ist, bleibt dem Ministerium des Innern nach gepflogenem Einvernehmen mit dem Ministerium für Cultus und Unterricht vorbehalten.

§. 4.

Die Bauprakticanten haben sich einer Probepraxis in der Dauer eines Jahres zu unterziehen, nach welcher sie, wenn ihre Praxis vollständig befriedigt hat, zur Beeidigung als k. k. Beamte zugelassen werden.

B. Von der Erlangung einer besoldeten Anftellung im Staatsbaudienste.

§. 5.

Die Erlangung einer Bauadjuncten- oder höheren Anstellung im Staatsbaudienste ist durch die mit Erfolg abgelegte Prüfung für den Staatsbaudienst bedingt.

§. 6.

Das Ministerium des Innern ist berechtigt, in besonders rücksichtswürdigen Fällen die Prüfung für den Staatsbaudienst nachzusehen.

C. Von der Prüfung für den Staatsbaudienft.

§. 7.

Die Prüfungen für den Staatsbaudienst werden in der Regel einmal im Jahre und zwar im Winter bei den politischen Landesstellen abgehalten.

Zu diesem Zwecke wird bei jeder politischen Landesstelle eine aus drei vom Landeschef hierzu designirten Staatsbaubeamten bestehende Prüfungscommission bestellt, in welcher der rangsälteste Beamte den Vorsiz führt.

§. 8.

Die Prüfungscandidaten haben ihr schriftliches Gesuch bei ihrer vorgesezten Behörde rechtzeitig einzubringen.

§. 9.

Jeder nach eingetretener Wirksamkeit dieser Verordnung in den Staatsbaudienst aufgenommene Prakticant hat die Prüfung für den Staatsbaudienst längstens binnen drei Jahren vom Tage seines Eintrittes bei sonstiger Entlassung aus dem Dienste abzulegen. Derselbe muß aber, um zur Prüfung zugelassen zu werden, in der Eigenschaft als Bauprakticant wenigstens Ein Jahr verwendet worden sein.

§. 10.

Die Prüfung für den Staatsbaudienst besteht in der Erprobung des Umfanges der von dem Candidaten während der Praxis (§. 9) erworbenen Vertrautheit mit den wichtigsten, den Staatsbaudienst betreffenden Gesezen und Normalien.

Dieselbe findet mündlich und schriftlich statt und ist von dem Candidaten die schriftliche Beantwortung von drei Fragen zu fordern.

§. 11.

Die mündliche Prüfung ist mit jedem Candidaten besonders vorzunehmen; ihr beizuwohnen ist jedem Baubeamten und Bauprakticanten gestattet.

§. 12.

Die Dauer des mündlichen Prüfungsactes ist der Prüfungscommission, die Wahl der mündlichen Fragen den Examinatoren überlassen.

§. 13.

Die schriftliche Beantwortung der Fragen hat im Prüfungslocale unter ämtlicher Ueberwachung ohne Benützung von Büchern und Schriften jedesmal während der Amtszeit zu geschehen und werden zur schriftlichen Lösung jeder gestellten Frage sechs Arbeitsstunden zugestanden.

§. 14.

Das Ergebniß der Prüfung, über welche und den dabei beobachteten gesammten Vorgang ein Protokoll zu führen ist, ist von der Commission im Zusammenhange, jedoch mit gehöriger Berücksichtigung der in Einzelnheiten mehr oder minder hervorgetretenen besonderen Befähigung zu beurtheilen. Dieses Urtheil findet seinen Ausdruck in den Bezeichnungen: "Nicht befähigt" oder „Befähigt“ oder „Vorzüglich befähigt".

§. 15.

Wer als nicht befähigt erkannt wurde, kann sich nach Ablauf eines Jahres abermals einer Prüfung unterziehen; eine Verzögerung der Prüfungs-Wiederholung über das zweite Jahr hinaus ist nicht statthaft.

§. 16.

Wenn bei der zweiten Prüfung über den Candidaten abermal die Nichtbefähigung ausgesprochen wird, so darf er zu keiner weiteren Prüfung zugelassen werden.

Ein Bauprakticant, der sich in diesem Falle befindet, wird seiner Verwendung enthoben.

§. 17.

Ueber die bestandene Prüfung ist dem Candidaten ein Amtszeugniß auszufertigen und darin auch der Erfolg derselben ersichtlich zu machen.

D. Uebergangs-Bestimmungen.

§. 18.

Die bereits angestellten Bauprakticanten, welche die Prüfung für den Staatsbaudienst noch nicht abgelegt haben, sind verpflichtet, sich derselben längstens binnen drei Jahren vom Tage der Wirksamkeit der gegenwärtigen Verordnung bei sonstiger Entlassung aus dem Staatsbaudienste zu unterziehen.

Doch haben sie diese Prüfung nach der bisher giltigen Vorschrift vom 13. März 1850 (R. G. BI. Nr. 118) abzulegen.

Stremayr m. p.

83.

Taaffe m. p.

Verordnung des Finanzministeriums vom 1. Juni 1879, wegen Behandlung der Rectificir-Apparate bei der Pauschalirung der Branntweinsteuer nach der Leistungsfähigkeit des Maischraumes.

Im Einvernehmen mit dem königl. ungarischen Finanzministerium wird auf Grund des §. 30 des Branntweinsteuer-Gesetzes vom 27. Juni 1878 (R. G. Bl. Nr. 72) bestimmt, daß Rectificir-Apparate in Brennereien bei der Pauschalirung der Branntweinsteuer nach der Leistungsfähigkeit des Maischraumes mit dem vollen Rauminhalte ihrer, zur Aufnahme der zu destillirenden Flüssigkeit bestimmten Gefäße in die tägliche Leistungsfähigkeit einzubeziehen sind, wenn sie durch Rinnen oder Röhren mit irgend einem Maischgefäße in Verbindung stehen, oder wenn sie mit feiner Vorrichtung versehen sind, mittelst welcher Proben der zu destillirenden Flüssigkeit abgezogen werden können.

Ist keine dieser Bedingungen vorhanden, so bleiben sie unberücksichtigt.

Pretis m. p.

Berichtigung.

Im Staatsvoranschlage zum Finanzgeseße vom 22. Mai 1879 (R. G. Bl. Nr. 68) soll (auf Seite 291) die Summe der Centralauslagen des Ministeriums für Cultus und Unterricht (Capitel 9, Titel 1-8) richtig mit 1,158.600 fl. statt, wie irrthümlich geschehen, mit 1,159.600 fl. angegeben sein.

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betreffend die Begünstigungen für die Unternehmung der Bewässerung des Gebietes von Monfalcone.

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

§. 1.

Der Wassergenossenschaft zur Bewässerung des Gebietes von Monfalcone (Consorzio acque dell'agro Monfalconese) wird für die Ausführung dieser Bewässerungsanlagen die Befreiung von der bei der Grundeinlösung auflaufenden Uebertragungsgebühr, dann von den Stämpeln und Gebühren für alle Verträge, Eingaben und sonstigen Urkunden zum Zwecke der Capitalsbeschaffung und der Bauausführung bis zur Vollendung der Bewässe= rungsanlagen zugestanden.

§. 2.

Die Wassergenossenschaft, beziehungsweise die von derselben mit der Ausführung der Bewässerung etwa betraute Unternehmung ist auf die Dauer von zwanzig Jahren nach Ablauf der Bauzeit (§. 5) von jeder Steuer für die Einnahmen aus der Abgabe von Wasser oder Wasserkraft an die Mitglieder der Genossenschaft oder an Andere befreit.

§. 3.

Den durch die genossenschaftlichen Anlagen urbar gemachten, vordem unproductiven Grundflächen wird die Befreiung von der Grundsteuer auf die Dauer von zwanzig Jahren vom Zeitpunkte der über vorschriftsmäßig erfolgte Anmeldung constatirten Cultivirung zugestanden.

§. 4.

Die Regierung wird ferner ermächtigt, der Wassergenossenschaft ein Darlehen im Betrage von 140.000 fl. zu gewähren, und zwar in Raten von 36.000, 31.000, 28.000, 24.000 und 21.000 fl. am Schlusse des auf das lezte Jahr der Bauzeit folgenden ersten, beziehungsweise zweiten, dritten, vierten und fünften Kalenderjahres.

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