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Für dieses Darlehen hat die Wassergenossenschaft vom eilsten Jahre nach Schluß der Bauzeit an bis zur gänzlichen Erstattung des Darlehens 4 Percent jährliche Zinsen an den Staatsschat zu entrichten.

Das Darlehen selbst ist von der Wassergenossenschaft vom sechzehnten bis zwanzigsten Jahre nach Schluß der Bauzeit in fünf gleichen Jahresraten dem Staatsschaße zu erstatten.

Die Regierung kann von dieser Ermächtigung nur dann Gebrauch machen, wenn vorher der Landesfond der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradiska die Bürgschaft für die pünktliche Zahlung der bedungenen Zinsen und Rückzahlungsquoten seitens der Wassergenossenschaft in Ausführung des bezüglichen Landtagsbeschlusses vom 20. April 1877 endgiltig übernimmt.

Für die hinsichtlich des Darlehens auszufertigenden Schuld- und Bürgschaftsurkunden, sowie deren eventuelle bücherliche Eintragung kann die Stämpel- und Gebührenbefreiung gewährt werden.

§. 5.

Das gegenwärtige Gesez tritt außer Wirksamkeit, wenn die Herstellung der genossenschaftlichen Wasseranlagen nicht vor Ablauf des Jahres 1881 in Angriff genommen und nicht während der von der Wassergenossenschaft mit der Regierung zu vereinbarenden höchstens fünfjährigen Bauzeit beendet wird.

§. 6.

Die Minister des Ackerbaues und der Finanzen sind mit dem Vollzuge dieses Gesezes beauftragt.

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Verordnung des Juftizminifteriums vom 27. Mai 1879, betreffend die Errichtung des Kreisgerichtes Wadowice im Königreiche Galizien und

Lodomerien.

Mit Allerhöchster Genehmigung wird im Sprengel des Oberlandesgerichtes Krakau für den Gebietsumfang der Bezirksgerichte: Andrychau, Biała, Jordanów, Kalwarya, Kęty, Maków, Milówka, Myslénice, Oswięcim, Saybusch, Slemien und Wadowice, welche aus dem Sprengel des Landesgerichtes Krakau ausgeschieden werden, auf Grund des Gesezes vom 26. April 1873 (R. G. Bl. Nr. 62) ein Kreisgericht mit dem Amtssize zu Wadowice errichtet. Dieser Gerichtshof hat in seinem Sprengel auch die Handelsgerichtsbarkeit auszuüben.

Für die Stadt Wadowice und den Bezirk ihrer Umgebung mit dem Gebietsumfange des gegenwärtigen Bezirksgerichtes Wadowice wird ein städtisch-delegirtes Bezirksgericht in Wadowice zur Besorgung der einem solchen Bezirksgerichte obliegenden civil- und strafgerichtlichen Angelegenheiten bestellt, dagegen das dermalige Bezirksgericht in Wadowice aufgelassen.

Mit dem Beginne der Amtswirksamkeit dieses Gerichtshofes und städtisch-delegirten Bezirksgerichtes, welcher nachträglich bestimmt und bekannt gemacht werden wird, hat das Landesgericht in Krakau seine Amtsthätigkeit in Betreff der oberwähnten aus seinem Sprengel ausgeschiedenen Bezirksgerichte, ferner das dermalige Bezirksgericht Wadowice seine Amtsthätigkeit einzustellen.

Der Gerichtsstand des Landesgerichtes Lemberg als Landtafelbehörde und des Landesgerichtes Krakau als Bergbehörde wird durch diese Verordnung nicht berührt. Glaser m. p.

86.

Gesetz vom 1. Juni 1879,

betreffend den Ausbau der Donauuferbahn.

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt.

Artikel I.

Die Regierung wird ermächtigt, die auf Grund des Gefeßes vom 11. März 1876 (R. G. Bl. Nr. 39) erbaute Donauuferbahn von der Stadlauer Brücke bis zum Anschlusse an die von Hehendorf zur Donaulände führende Linie der Kaiserin Elisabethbahn nächst Kaiser-Ebersdorf auf Staatskosten unter der Bedingung fortzusehen, daß sich die k. k. priv. Kaiserin Elisabethbahn verpflichtet, zu den Baukosten der obigen als Staatsbahn zu erbauenden Bahnstrecke einen Beitrag von 150.000 fl. zu leisten.

In diesem Falle wird die k. k. Regierung ermächtigt, der Kaiserin Elisabethbahn das Recht der Mitbenüßung der auf Grund dieses Gesezes zu erbauenden Bahnstrecke, gegen eine dem Bauaufwande angemessene jährliche Vergütung, zu gewähren.

Artikel II.

Zum Zwecke der Ausführung des im Artikel I bezeichneten Bahnbaues hat der noch unverwendete Rest des im Finanzgeseze vom 30. März 1878 (R. G. Bl. Nr. 27), Capitel 27, Titel 7, §. 5, für den Ausbau der Donauuferbahn bewilligten Credites von 300.000 fl. mit der Maßgabe zu dienen, daß dieser Credit, insofern derselbe bis Ende März 1880 nicht vollständig zur Verwendung gelangt, noch bis Ende März 1881 verwendet werden kann, in diesem Falle jedoch so zu behandeln ist, als wenn derselbe im Voranschlage des Jahres 1880 bewilligt worden wäre, daher für den Dienst dieses lezteren Jahres zu verrechnen ist.

Artikel III.

Die im Artikel III des Gesetzes vom 14. April 1877 (R. G. BI. Nr. 30) für den Ausbau und den Betrieb der Donaunferbahn bewilligten Erleichterungen haben auch auf die im Artikel I angeführte Fortsetzung der Donauuferbahn Anwendung zu finden.

Artikel IV.

Bezüglich der im Artikel I angeführten Fortsetzung der Donanuferbahn wird die Befreiung von den Stämpeln und Gebühren für alle Verträge, Eingaben und sonstigen Urkunden zum Zwecke des Banes und der Justruirung der Bahn, sowie von der bei der Grundeinlösung auflaufenden Uebertragungsgebühr, gewährt.

Artikel V.

Mit dem Vollzuge dieses Gesezes, welches mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit tritt, sind der Handelsminister und der Finanzminister beauftragt.

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Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

Artikel L

Die Regierung wird ermächtigt, für eine normalspurige Secundärbahn von Chodau im Anschlusse an die Buschtěhrader Eisenbahn nach Neudek bei Ertheilung der Concession nachstehende Begünstigungen zu gewähren:

a) Die Befreiung von den Stämpeln und Gebühren für alle Verträge, bücherlichen Eintragungen, Eingaben und sonstigen Urkunden zum Zwecke der Capitalsbeschaffung, sowie des Baues und der Instruirung der Bahn, dann der künftigen Betriebsführung bis zum Zeitpunkte der Betriebseröffnung; deßgleichen die Befreiung von den Uebertragungsgebühren aus Anlaß der Grundeinlösung;

b) die Befreiung von der Einkommensteuer, sowie von jeder neuen Steuer, welche etwa durch künftige Geseze eingeführt werden sollte, auf die Dauer von höchstens dreißig Jahren vom Tage der Concessionsertheilung.

Artikel II.

Die im Artikel I bezeichnete Eisenbahn muß binnen längstens zwei Jahren, vom Tage der Concessionsertheilung an gerechnet, im Baue vollendet und dem öffentlichen Verkehre übergeben werden.

Artikel III.

Insofern auf der den Gegenstand dieses Gesezes bildenden Eisenbahn die Züge nur mit geringer Geschwindigkeit verkehren, wird die Regierung ermächtigt, nicht nur beim Baue alle thunlichen Erleichterungen zu gewähren, sondern auch in Bezug auf den Betrieb von allen in der Eisenbahnbetriebsordnung vom 16. November 1851 (R. G. Bl. Nr. 1 ex 1852) und den einschlägigen Nachtragsbestimmungen vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen insoweit Umgang zu nehmen, als dies mit Rücksicht auf die ermäßigte Geschwindigkeit nach dem Ermessen des Handelsministeriums zulässig erscheint.

Deßgleichen wird die Regierung ermächtigt, die Unternehmung der bezeichneten Eisenbahn von der im §. 68 der Eisenbahnbetriebsordnung, beziehungsweise im §. 10, lit. f) des Eisenbahnconcessionsgesezes vom 14. September 1854 (R. G. Bl. Nr. 238) ausgesproche= nen Verpflichtung zur unentgeltlichen Beförderung der Post, sowie von den zufolge §. 89

der Eisenbahnbetriebsordnung begründeten Verbindlichkeiten in Bezug auf den Ersatz des aus der polizeilichen und gefällsämtlichen Ueberwachung erwachsenden Mehraufwandes und in Bezug auf die unentgeltliche Herstellung und Erhaltung von Amtslocalitäten zu entheben.

Artikel IV.

Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesezes finden sinngemäß Anwendung auf den Fall, daß der Anschluß der im Artikel I bezeichneten Secundärbahn an die Buschtěhrader Eisenbahn nicht in der Station Chodau, sondern mittelst der nächst derselben abzweigenden Falconia-Kohlenschleppbahn stattfinden und diese lettere für Zwecke des neuen Unternehmens benüßt oder erworben werden sollte. In diesem Falle kann die Concessionsdauer der obigen Schleppbahn bis zum Zeitpunkte des Concessionsablaufes der neuen Secundärbahn verlängert werden.

Artikel V.

Mit dem Vollzuge dieses Gesezes, welches mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit tritt, sind der Handelsminister und der Finanzminister beauftragt

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Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

Artikel I.

Die Regierung wird ermächtigt, bei Ertheilung der Concession für eine normalspurige Secundärbahn von der Station Caslau der priv. österreichischen Nordwestbahn über Žleb nach Ronow und Zawratez nebst einer Abzweigung von Skowiß nach Wrdý und Bučiz für diese Eisenbahn nachstehende Begünstigungen zu gewähren;

a) Die Befreiung von den Stämpeln und Gebühren für alle Verträge, bücherlichen Eintragungen, Eingaben und sonstigen Urkunden zum Zwecke der Capitalsbeschaffung und Sicherstellung der Capitalsverzinsung durch garantirte Frachtquantitäten, sowie des Baues und der Instruirung der Bahn bis zum Zeitpunkte der Betriebseröffnung; b) die Befreiung von den Stämpeln und Gebühren für die erste Ausgabe der Actien und Prioritätsobligationen mit Einschluß der Interimsscheine und für die bücherliche Eintragung der Prioritätsobligationen, sowie von der bei der Grundeinlösung auflaufenden Uebertragungsgebühr;

c) die Befreiung von der Einkommensteuer, von der Entrichtung der Coupon-Stämpelgebühren, sowie von jeder neuen Steuer, welche etwa durch künftige Geseze eingeführt werden sollte, auf die Dauer von höchstens dreißig Jahren vom Tage der Concessionsertheilung.

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Artikel II.

Die im Artikel I bezeichnete Eisenbahn muß hinsichtlich der Strecken Časlau-Žleb_und Skowiß-Wrdý-Bučih binnen längstens zwei Jahren und hinsichtlich der Strecke ŽlebZawratez binnen längstens drei Jahren, vom Tage der Concessionsertheilung an gerechnet, im Baue vollendet und dem öffentlichen Verkehre übergeben werden.

Artikel III.

Insofern auf der den Gegenstand dieses Gesezes bildenden Eisenbahn die Züge nur mit geringer Geschwindigkeit verkehren, wird die Regierung ermächtigt, nicht nur beim Baue alle thunlichen Erleichterungen zu gewähren, sondern auch in Bezug auf den Betrieb von allen in der Eisenbahnbetriebsordnung vom 16. November 1851 (R. G. Bl. Nr. 1 ex 1852) und den einschlägigen Nachtragsbestimmungen vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen insoweit Umgang zu nehmen, als dies mit Rücksicht auf die ermäßigte Maximalgeschwindigkeit nach dem Ermessen des Handelsministeriums zulässig erscheint.

Deßgleichen wird die Regierung ermächtigt, die Unternehmung der bezeichneten Eisenbahn von der im §. 68 der Eisenbahnbetriebsordnung, beziehungsweise im §. 10, lit. f) des Eisenbahnconcessionsgesetzes vom 14. September 1854 (R. G. Bl. Nr. 238) ausgesprochenen Verpflichtung zur unentgeltlichen Beförderung der Post, sowie von den zufolge §. 89 der Eisenbahnbetriebsordnung begründeten Verbindlichkeiten in Bezug auf den Ersah des aus der polizeilichen und gefällsamtlichen Ueberwachung erwachsenden Mehraufwandes und in Bezug auf die unentgeltliche Herstellung und Erhaltung von Amtslocalitäten zu entheben.

Artikel IV.

Die Ausgabe von Prioritätsobligationen im Höchstbetrage des halben Anlagecapitales darf nur nach Maß der in Betrieb gesezten Strecken erfolgen.

Artikel V.

Mit dem Vollzuge dieses Gesezes, welches mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit tritt, sind der Handelsminister und der Finanzminister beauftragt.

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Kundmachung des Finanzministeriums vom 10. Juni 1879,

betreffend die Errichtung einer zollämtlichen Expofitur am Bahnhofe zu Predeal.

Laut Mittheilung des königl. ungarischen Finanzministeriums vom 3. Juni 1879 wird aus Anlaß der demnächst zu gewärtigenden Eröffnung der von Kronstadt nach Sinai in Rumänien führenden Theilstrecke der Kronstadt-Plojester Eisenbahn in der Grenzstation Predeal im Bahnhofe eine zollämtliche Expositur des Hauptzollamtes Kronstadt aufgestellt werden, deren Wirkungskreis vornehmlich in der Abfertigung des Gepäckes der aus Rumänien kommenden Reisenden bestehen, und die im Uebrigen als Ansageposten des erwähnten Hauptzollamtes vorzugehen haben wird.

Diese Expositur wird ihre Wirksamkeit am Tage der Eröffnung der genannten Eisenbahnstrecke beginnen.

Pretis m. p.

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