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betreffend die Rückzahlung der auf Grund des Gesetzes vom 3. Mai 1873 (R. G. BI. Nr. 72) den im Jahre 1873 in Joachimsthal durch Brand Beschädigten aus Staatsmitteln gewährten unverzinslichen Vorschüsse.

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

§. 1.

Zur Rückzahlung der auf Grund des Gesezes vom 3. Mai 1873 (R. G. Bl. Nr. 72) den im Jahre 1873 in Joachimsthal durch Brand Beschädigten aus Staatsmitteln gewährten unverzinslichen Vorschüsse im Betrage von 500.000 Gulden werden in theilweiser Abänderung des bezogenen Gesezes zwanzig gleiche, vom Jahre 1883 beginnende Jahresraten bewilligt.

Vom Jahre 1890 an ist der noch nicht zur Rückzahlung gelangte Betrag dieser Vorschüsse jährlich mit 5 Percent zu verzinsen.

Insoferne solche Vorschüsse im Sinne des Gesezes vom 3. Mai 1873 unter Haftung der Gemeinde erfolgt wurden, finden auf dieselben die vorstehenden Rückzahlungsmodalitäten nur unter der Bedingung Anwendung, daß die Haftung der Gemeinde auch auf diese Modalitäten und auf die Verzinsung ausgedehnt werde.

§. 2.

Mit der Durchführung dieses Gesezes ist der Minister des Innern und der Finanzminister beauftragt.

Schönbrunn, 8. Juni 1879.

Franz Joseph m. p.

Stremayr m. p.

Taaffe m. p.

Pretis m. p.

92.

Gesch vom 20. Juni 1879,

betreffend die Erhöhung der Staatsgarantie für die Kaschau-Oderberger Bahn.

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

Artikel L

Die Regierung wird ermächtigt, die auf die österreichische Theilstrecke der KaschauOderberger Bahn entfallende Garantiequote unter den Bedingungen dieses Gesezes um jene jährliche Reinertragssumme zu erhöhen, welche zur fünfpercentigen Verzinsung eines Nominalbetrages von Einer Million zweihunderttausend (1,200.000) Gulden ö. W. in Silber und zur Tilgung desselben innerhalb der Concessionsdauer erforderlich ist.

Artikel II.

Der im Artikel I angegebene Nominalbetrag von Einer Million zweihunderttausend (1,200.000) Gulden ö. W. in Silber hat als Reservefond zum Behufe der Anschaffung von Materialvorräthen im effectiven Pauschalbetrage von 128.000 fl., der Vermehrung des Fahrparkes und der Ausführung von Erweiterungsbauten der österreichischen Theilstrecke der Kaschau-Oderberger Bahn zu dienen.

Zu diesem Behuse kann das garantirte Reinerträgniß um den Betrag der Zinsen und der Tilgungsquote der mit Genehmigung der Regierung zu den obigen Zwecken von Fall zu Fall dem Reservefonde bis zu dem obigen Maximalbetrage entnommenen Summen erhöht werden.

Artikel III.

Die in den Artikeln I und II angeführten Zugeständnisse für die Gesellschaft der privilegirten Kaschau-Oderberger Bahn werden an die Bedingung geknüpft, daß die genannte Gesellschaft von Seite der königlich ungarischen Regierung im legislativen Wege in die Lage versezt werde, die erforderlichen Geldmittel für die auf den ungarischen Theilstrecken nothwendig werdenden Erweiterungsbauten und Mehranschaffungen ohne weitere Belastung der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder aufzubringen.

Artikel IV.

Werden zu den in den Artikeln II und III angegebenen Zwecken Prioritäts-Obligationen ausgegeben, so kann für die Ausgabe derselben, sowie für die bücherliche Eintragung des Pfandrechtes zur Sicherstellung der Rechte der Besißer dieser Prioritäts-Obligationen die Stämpel- und Gebührenfreiheit eingeräumt und die Befreiung von der Couponstämpelgebühr auf die Dauer von neun Jahren, vom 1. Jänner 1876 angefangen, zugestanden werden, falls von Seite der königl. ungarischen Regierung bezüglich dieser Effectenemissionen eine gleichartige Stämpel- und Gebührenbefreiung eingeräumt wird.

Artikel V.

Mit dem Vollzuge dieses Gesches, welches mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit tritt, ist der Handelsminister und der Finanzminister beauftragt.

Ischl, am 20. Juni 1879.

Franz Joseph m. p.

Stremayr m. p.

Chlumecký m. p.

Pretis m. p.

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womit für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder die Beistellung der während des Friedenszustandes von dem stehenden Heere, der Kriegsmarine und der Landwehr benöthigten Unterkünfte und Nebenerfordernisse geregelt wird.

Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

Artikel I.

Der Umfang und die Art der Beistellung der Unterkünfte und Nebenerfordernisse, welche von dem stehenden Heere, der Kriegsmarine und der Landwehr während des Friedenszustandes benöthiget werden, wird durch das nachfolgende Einquartierungs-Gesetz bestimmt.

Alle bisherigen Ausnahmen und Begünstigungen, welche durch dieses Geseß nicht ausdrücklich anerkannt werden, sind aufgehoben.

Artikel II.

Die Beistellung der Militär-Unterkünfte und Nebenerfordernisse im Falle eines Krieges wird durch ein besonderes Gesetz geregelt.

Artikel III.

Die wegen Beistellung von Militär-Unterkünften und sonstigen Erfordernissen, von Militär-Behörden, Gemeinden, Landesvertretungen oder Privatpersonen abgeschlossenen und noch rechtswirksamen Verträge werden durch dieses Gesetz nicht berührt; nur finden die in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Vergütung, insoferne sie günstiger für die Beisteller lauten, auch auf solche Verträge Anwendung.

Artikel IV.

Gegenwärtiges Gesez tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit.

Mit demselben Tage treten die Einquartierungs-Vorschrift vom 15. Mai 1851 (R. G. Bl. Nr. 124) und alle hierauf Bezug habenden Nachtrags-Bestimmungen außer Kraft.

Artikel V.

Mit dem Vollzuge dieses Gesezes ist der Minister für Landesvertheidigung betraut, welcher im Einvernehmen mit dem Reichs-Kriegsminister und dem Finanzminister, die zur Ausführung dieses Gesezes erforderlichen Verfügungen zu erlassen hat.

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Diejenige Einquartierung ist eine bleibende, welche auf Grund der stabilen Friedens-Dislocation stattfindet.

Die vorübergehende Einquartierung tritt ein bei Märschen (Durchzug), Concentrirungen, Waffenübungen, Commandirungen, überhaupt in Folge und auf die Dauer vorübergehender Anlässe.

§. 3.

Werden in einem und demselben Gebäude die Unterkünfte für mindestens eine halbe Compagnie bei der Infanterie- oder Jäger-Truppe, eine Viertel-Escadron oder ein allein dislocirter Ergänzungs-Cadre bei der Cavallerie, eine halbe Batterie bei der Feld-Artillerie, eine halbe Compagnie oder eine Gebirgs-Batterie bei der Festungs-Artillerie, eine halbe Feld- oder eine Reserve-Compagnie bei der Genie- und Pionnier-Truppe, eine FeldEscadron beim Fuhrwesens-Corps, oder ein Landwehr-Cadre (d. i. für wenigstens eine taktische Unterabtheilung) ohne Einrechnung der in demselben Gebäude etwa vorhandenen Officiers-Quartiere, Magazine, Wachstuben und sonstige Nebenerfordernisse beigestellt, so ist die Einquartierung eine gemeinsame.

Im entgegengesezten Falle ist sie eine Einzeln - Einquartierung.

Bei der gemeinsamen Einquartierung sind eigene, nicht gleichzeitig zu anderen

Zwecken gewidmete Räumlichkeiten beizustellen.

Bei der Einzeln-Einquartierung ist die Mannschaft nach Thunlichkeit in, von dem Wohngemache des Quartierträgers abgesonderten Zimmern oder Kammern, welche nach Bedarf beleuchtet und im Winter geheizt werden müssen, unterzubringen.

§. 4.

Der in diesem Geseze gebrauchte Ausdruck „Militär“ umfaßt das stehende Heer, die Kriegsmarine und die Landwehr.

§. 5.

Für die gemeinsame Einquartierung sind in nachstehender Reihenfolge zu verwenden: a) die ärarischen Kasernen,

b) andere verfügbare und nach commissionellem Befunde geeignete Staatsgebäude, c) die vom Lande, Bezirke, von der Gemeinde oder von Privaten zur Verfügung gestellten Kasernen,

d) die Nothkasernen.

Als Kaserne hat dasjenige Gebäude zu gelten, welches ausschließlich für Einquartierungszwecke gewidmet ist, dann rücksichtlich des Belagraumes und der sonstigen Beschaf= fenheit den im Verordnungswege festzusehenden Anforderungen im Wesentlichen entspricht.

Nothkasernen dagegen sind jene zur gemeinsamen Einquartierung verwendbaren Unterkünfte, welche sich in nicht ausschließlich zu Einquartierungszwecken gewidmeten Gebäuden befinden, dann diejenigen, welche in Bezug auf den Belagsraum oder die Beschaffenheit der Räumlichkeiten den Anforderungen für Kasernen nicht ganz entsprechen.

Die auf Kasernen und Nothkasernen Bezug habenden Bestimmungen gelten auch für die Marodenhäuser und Truppenspitäler, welche, wenn sie in einem eigens hiezu gewidmeten Gebäude beigestellt werden und allen übrigen Anforderungen entsprechen, den Kasernen, sonst aber den Nothkasernen gleich zu halten sind.

Ob ein Gebäude als Kaserne oder Nothkaserne zu gelten hat, hierüber wird, auf Grund des Befundes einer gemischten Commission, von den betheiligten Ministern einverständlich entschieden.

Nur im Falle der Unmöglichkeit einer gemeinsamen Einquartierung hat die EinzelnEinquartierung plaßzugreifen.

§. 6.

Wird die gänzliche Auflassung einer (ärarischen oder nicht ärarischen) Kaserne oder Nothkaserne wegen wesentlicher Mängel in bau- oder sanitäts-polizeilicher Beziehung verlangt, so hat über die Nothwendigkeit der gänzlichen Auflassung nach Einholung des Be= fundes einer gemischten Commission der Minister für Landesvertheidigung, und zwar bei Kasernen oder Nothkasernen des stehenden Heeres (Kriegsmarine) im Einverständnisse mit dem Reichs-Kriegsminister, zu entscheiden.

Die Auflassung einer ärarischen Kaserne oder einer der im §. 5 unter c und d bezeich neten nicht ärarischen Kasernen oder Nothkasernen zum Behufe der Benützung zu anderen als zu Einquartierungszwecken (§. 7) oder zum Behufe der Veräußerung kann außer dem Falle, wenn die betreffende Kaserne oder Nothkaserne in Folge einer Aenderung der Dislocation für Einquartierungszwecke entbehrlich wird nur nach Beistellung einer anderen Kaserne oder Nothkaserne mit dem gleichen Belagsraume von Seite des Beistellers der aufzulassenden Kaserne oder Nothkaserne erfolgen.

Für vorübergehende Verhältnisse können durch Specialverträge auch anderweitige Verfügungen getroffen werden.

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