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Jahrgang 1879.

Reichsgesehblatt

für die

im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder.

XXXVIII. Stück. Ausgegeben und versendet am 2. August 1879.

101.

Kundmachung des Handelsminifteriums vom 7. Juli 1879, betreffend die Abänderung einiger concessionsmäßiger Tarifbestimmungen der f. f. priv. Erzherzog Albrecht-Bahn.

In Abänderung des §. 11 der Concessionsurkunde vom 22. October 1871 (R. G. Bl. Nr. 135) für die k. k. priv. Erzherzog Albrecht-Bahn und der Kundmachung des Handelsministeriums vom 13. September 1875 (R. G. Bl. Nr. 124) wegen Erhöhung des Fahrpreises für die IV. Wagenclasse, haben auf Grundlage des Gesezes vom 15. Juli 1877 (R. G. Bl. Nr. 64), betreffend die Maximaltarife für die Personenbeförderung auf den Eisenbahnen, sowie über Allerhöchste Ermächtigung an Stelle der einschlägigen, die Personenbeförderung betreffenden Bestimmungen vom 1. September 1879 ab, die nachfolgenden Bestimmungen zu treten:

1. Als Maximaltarif für den Personentransport wird festgesezt, und zwar:

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2. Bei Eilzügen dürfen diese Tariffäße um 20 Percent erhöht werden, wenn dieselben nicht bloß Waggons I. Classe führen und wofern die durchschnittliche Geschwindigkeit dieser Züge (inclusive der Aufenthalte in den Stationen) auf jenen Strecken, wo keine Steigungen von 15 pro mille und darüber vorkommen, mindestens 37 Kilometer, auf den Strecken mit Steigungen von 15 pro mille angefangen aber mindestens 24 Kilometer per Zeitstunde beträgt.

3. Für gemischte Züge sind obige Tarife um 20 Percent zu ermäßigen. Ausnahmen hievon, die nur für Strecken, auf welchen lediglich gemischte Züge verkehren, zulässig find, bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des k. k. Handelsministeriums.

4. Die Gesellschaft wird von der Verpflichtung zur Führung der IV. Wagenclasse (Stehwagen) bis auf Weiteres enthoben.

Sollte sich jedoch das Bedürfniß nach weitergehenden Ermäßigungen herausstellen, und sollte in diesem Falle die Gesellschaft nicht in der Lage sein, entsprechende Erleichterungen in der III. Wagenclasse zu gewähren, so ist dieselbe gehalten, über Aufforderung des E. t. Handelsministeriums auf den von demselben bezeichneten Strecken eine IV. Classe (Stehwagen) mit dem Tariffage von 15 Kreuzer österr. Währung in Silber per Person und Kilometer wieder einzuführen.

5. Auf einer und derselben Verkehrslinie, in derselben Verkehrsrichtung und unter den gleichen Bedingungen, dürfen die Gesammttransportkosten für eine näher gelegene Station nicht höher sein, als für eine entferntere.

6. Insolange die Gesellschaft die Staatsgarantie in Anspruch nimmt, dürfen Frei: karten, welche nicht nur für einzelne Fahrten Giltigkeit haben, nur mit Genehmigung des k. k. Handelsministeriums an Nichtbedienstete der Bahn ausgefolgt werden.

Diese Freikarten müssen auf einen bestimmten Namen, oder auf eine bestimmte Diensteskategorie lauten.

7. Die Feststellung der Tariffäße für die mit dem Personentransporte im Zusammenhange stehende Beförderung von Gepäck, Fahrzeugen und lebenden Thieren, sowie sämmt= licher Nebenbestimmungen für die Beförderung von Personen, bleibt nach Anhörung der Gesellschaft dem k. k. Handelsministerium vorbehalten.

Für jedes ganze Fahrbillet wird ein Freigewicht von 25 Kilogramm und für jedes halbe Billet ein solches von 12 Kilogramm festgesezt.

8. Bei der Berechnung der Fahrpreise und der Gebühren für die mit dem Personentransporte im Zusammenhange stehende Beförderung von Sachen, kann für Strecken mit Steigungen von 15 pro mille und darüber die 11/2fache Länge der fraglichen starken Steigungen und Gefälle zu Grunde gelegt werden.

9. Alle neuen Tarife im Personenverkehr, sowie jede Aufhebung oder Abänderung der schon bestehenden Tarife hat die Gesellschaft mindestens 14 Tage vor dem Inslebentreten der bezüglichen Tarifmaßnahmen nach den Anordnungen des k. k. Handelsministeriums öffentlich kund zu machen.

10. Die Bestimmungen für die Beförderung von Militärpersonen werden durch vorstehende Festsetzungen nicht berührt.

Chlumecky m. p.

102.

Verordnung des Finanzministeriums vom 23. Juli 1879,

betreffend die Verwendung von Weintrebern zur steuerfreien Branntweinerzeugung.

Im Einvernehmen mit dem königl. ungarischen Finanzministerium wird mit Bezug auf den §. 1 3. 2 des zur Vollziehung des Branntweinsteuer-Gesezes erflossenen Erlasses des Finanzministeriums ddto. 3. Juli 1878 (R. G. Bl. 1878 Nr. 95) bestimmt, daß, insofern der Bedarf nachgewiesen wird, für die steuerfreie Branntweinerzeugung aus Weintrebern zwei oder drei Zeitabschnitte im Jahre zugestanden werden können.

Pretis m. p.

103.

Verordnung des Finanzministeriums vom 24. Juli 1879, betreffend die Behandlung der Ansäuerungsbottiche bei der Branntweinbesteuerung nach dem Maischraume.

Im Einvernehmen mit dem königl. ungarischen Finanzministerium wird auf Grund des §. 30 des Branntweinsteuer-Gesezes vom 27. Juni 1878 (R. G. Bl. Nr. 72) bestimmt, daß Ansäuerungsbottiche, d. i. Gefäße, in welche die auf dem Kühlschiffe abgekühlte Maische gebracht wird, um darin zum Zwecke der Milchsäuerebildung durch einige Zeit vor der Ücbertragung in die Gärbottiche belassen zu werden, bei der Branntweinbesteuerung nach der Leistungsfähigkeit des Maischraumes ebenso wie Kühlschiffe nach Maßgabe des §. 28 3. 4 des Branntweinsteuer-Gesezes zu behandeln sind.

Jeder Zusaß des Gährmittels in diesen Ansäuerungsbottichen, sowie auch die natürliche (geistige) Gährung der Maischen in denselben, fallen daher unter die Strafbestimmungen des §. 86 3. 8 und 9 des Branntweinsteuer-Gesezes.

Pretis m. p.

104.

Verordnung des Finanzministeriums vom 26. Juli 1879,

in Betreff der Ermächtigung des königl. ungarischen Nebenzollamtes I. Classe zu Zavalje zur Austrittsbehandlung von Bier.

Das königl. ungarische Finanzministerium hat laut Eröffnung vom 16. Juli 1879 das königl. ungarische Nebenzollamt I.Classe in Zavalje zur Austrittsbehandlung des mit dem Anspruche auf Verzehrungssteuer-Rückvergütung über die Zolllinie austretenden Bieres ermächtigt.

Pretis m. p.

Berichtigung.

In der am 2. Juli 1879 unter Nr. 95 im XXXV. Stücke des Reichsgesehblattes enthaltenen Kundmachung des Ministeriums für Landesvertheidigung 2c. vom 1. Juli 1879, womit der auf Grund des §. 30 des Einquartierungsgesetzes (R. G. Bl. Nr. 93) festgesezte Zinstarif und die Einreihung der Gemeinden in die zehn Zinsclaffen dieses Tarifes verlautbart werden, soll es Seite 411 in der Ueberschrift des Zinstarifes statt: „Einquartierungsgesez-Entwurfes", heißen: „Einquartierungsgesetzes"; und auf Seite 418 in dem Verzeichnisse der Gemeinden soll es statt: „Istrien", heißen: „Küstenland“.

Jahrgang 1879.

Reichsgesehblatt

für die

im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Pänder.

XXXIX. Stück. Ausgegeben und versendet am 21. August 1879.

105.

Verordnung des Finanzminifteriums vom 9. August 1879, wegen Sicherung richtiger Spiritusproben in den Dolainski'schen Spiritus-Meßapparaten.

Um zu verhüten, daß die in den bei den Probenbehältnissen der Dolainski'schen Spiritus-Meßapparate allenfalls bei der Aichung oder bei einer vorausgegangenen Verwendung zurückgebliebene Flüssigkeit einen störenden Einfluß auf den Alkoholgehalt der Spiritusproben ausübe, wird im Einvernehmen mit dem königl. ungarischen Finanzministerium mit Bezug auf den Erlaß des Finanzministeriums vom 3. August 1878 (R. G. Bl. Nr. 107) angeordnet, daß sowohl bei der Aufstellung eines solchen Spiritus-Meßapparates, in einer unter die Productbesteuerung fallenden Brennerei, wie auch jedesmal, wenn ein solcher Meßapparat nach längerer, als zweimonatlicher Unterbrechung wieder in Verwendung genommen werden soll, beide Probenbehältnisse zuvor mit Spiritus von dem kraft §. 62 des Branntweinsteuer-Gesezes vom 27. Juni 1878 mit dem Brennereiunternehmer vereinbarten durchschnittlichen Alkoholgehalte des Erzeugnisses auszuspülen sind, und daß der Brennereiunternehmer den nöthigen Spiritus beizustellen hat.

Stremayr m. p.

106.

Kundmachung des Handelsminifteriums vom 12. August 1879,

womit nachträgliche Bestimmungen zu der Aichordnung und zum Aichgebühren-Tarife vom 19. December 1872 (R. G. Bl. Nr. 171) veröffentlicht werden.

In Ausführung des Gesezes vom 23. Juli 1871 (R. G. Bl. Nr. 16 ex 1872) werden nachstehende von der k. k. Normal-Aichungs-Commission erlassene Nachträge zu der Aichordnung vom 19. December 1872 (R. G. Bl. Nr. 171) und zum Aichgebühren-Tarife zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Chlumecky m. p.

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