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und 2 Theilen gewöhnlicher Salzsäure oder von 5 Theilen Kochsalz, 2 Theilen gepulverten Braunstein und 4 Theilen Wasser, der 4 Theile concentrirtes Vitriolöl zugesezt werden, zu bewirken ist.

Bei Anwendung von Chlorkalk allein muß die Räucherung mindestens 8, während der kälteren Jahreszeit 12 Stunden lang bei vollkommen geschlossenen Wagen unterhalten werden. Bei Anwendung chlorentwickelnder Mischungen genügt eine 6stündige Einwirkung. Während der Winterszeit ist jedoch die aus Kochsalz, Braunstein und wässeriger Schwefelsäure bereitete Mischung nicht verwendbar, weil bei niederer Temperatur die Chlorentwicklung aus diesem Gemische zu geringe ist.

In allen Fällen müssen die Wagenräume vor ihrer Wiederbenüßung so lange durchlüftet werden, als sie deutlich nach Chlor riechen.

Die Geräthschaften, welche während der Beförderung der Thiere zum Tränken und Füttern benügt wurden, sind ausschließlich entweder durch Abbrühen mit heißem Wasserdampf oder mit heißer Lauge zu desinficiren.

Bezüglich der übrigen Geräthe kann eine der, zur Desinfection der Wagen zulässigen Verfahrungsweisen in Anwendung kommen.

Die Viehein- und Ausladepläße, Viehhöfe, Triebwege, Treppen und Rampen sind in den Fällen, in welchen nebst der Reinigung auch die Desinfection derselben stattzufinden hat, entweder durch Begießen mit einer zweipercentigen Carbolsäurelösung oder durch Bestreuen mit carbolsaurem (phenylsaurem) Kalk zu desinficiren.

Die bei der Reinigung dieser Objecte verwendeten Geräthe sind nach jedesmaliger Benütung selbst einer gründlichen Säuberung durch Abwaschen mit Wasser zu unterziehen, und falls die Desinfection dieser Objecte stattzufinden hat, gleichfalls mittelst der Carbolsäurelösung zu desinficiren.

Die politischen Behörden sind verpflichtet, die Beobachtung des Gesetzes und der Vollzugsvorschrift von Seite der Eisenbahn- und Binnenschifffahrts-Unternehmungen zu überwachen, und zwar bezüglich der Lehtern unter Mitwirkung der Strompolizeiorgane.

Insbesondere haben die politischen Behörden die Desinfectionsstationen auf den Eisenbahnen zeitweilig zu besichtigen und nach Umständen das Angemessene vorzukehren. Bei wichtigern Veranlassungen haben dieselben rücksichtlich der zu treffenden Verfügungen mit der Generalinspection der österreichischen Eisenbahnen das Einvernehmen zu pflegen.

Den Organen der politischen Behörden ist der Zutritt zu den Schiffsräumen, sowie den Verlade- und Desinfectionslocalitäten der Bahnhöfe und die Einsichtsnahme in die im §. 4 und 7 bezeichneten Controlbücher jederzeit zu gestatten.

Rücksichtlich der Seeschiffe obliegt die Ueberwachung der genauen Beobachtung des Gesetzes und der Vollzugsvorschrift den betreffenden Hafen- und Seesanitätsorganen.

3u §. 12.

Die Bahnverwaltungen haben den politischen Behörden jene Organe und Personen näher zu bezeichnen, welchen die verantwortliche Aufsicht und Leitung der Reinigungs- und Desinfectionsarbeiten übertragen ist.

Taaffe m. p.

Glaser m. p.

Chlumecky m. p.

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Kundmachung des Handelsministeriums vom 21. August 1879,

betreffend den Frachtentarif der k. k. priv. Leoben-Vordernberger Bahn.

Das Handelsministerium hat dem Verwaltungsrathe der k. k. priv. Leoben-Vordernberger Bahn die 11/2fache Berechnung der Steigungen von 15 pro mille und darüber, gleichwie im Personenverkehre laut Kundmachung vom 9. Mai 1879 (R. G. Bl. Nr. 72) auch im Frachtenverkehre, sowie die Annahme einer Minimalentfernung von 10 Kilometer für den lehteren gegen Widerruf unter der Bedingung gestattet, daß anstatt der im §. 8 der Concessionsurkunde vom 8. Juli 1869 (R. G. Bl. Nr. 136) festgesezten Cinheitssäge von:

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pro 100 Kilogramm und Kilometer zur Einhebung gelangen, und die beiden in den bisherigen Tarifsnachträgen II und III enthaltenen Specialtarife für Holzkohle und Roheisen unverändert bleiben.

Korb-Weidenheim m. p.

111.

Verordnung des Finanzminifteriums vom 26. Auguft 1879, in Betreff des Nachlasses an der Alkoholausbeute für nach der Leistungsfähigkeit des Maischraumes pauschalirte landwirthschaftliche Branntweinbrennereien.

Im Einvernehmen mit dem königl. ungarischen Finanzministerium werden auf Grund des §. 102 des Branntweinsteuer-Gesezes vom 27. Juni 1878 (R. G. Bl. Nr. 72) folgende Bestimmungen wegen Vollziehung des §. 27 dieses Gesezes, betreffend den Alkoholausbeute-Nachlaß für gewisse landwirthschaftliche Branntweinbrennereien erlassen.

I. Als eine landwirthschaftliche Branntweinbrennerei wird diejenige betrachtet, welche mit einer einzelnen Landwirthschaft derart verbunden ist, daß sie aus der Ernte dieser Landwirthschaft ausschließlich oder doch größtentheils die Stoffe zur Branntweinerzeugung erhält, dagegen an dieselbe Landwirthschaft die bei der Branntweinerzeugung gewonnene Schlempe als Viehfutter oder wenigstens den Dünger abgibt, der von dem auf Rechnung des Brennereiunternehmers mittelst dieser Schlempe gefütterten Mastvieh herrührt.

Eine Brennerei, in welcher Melasse verarbeitet wird, kann daher nicht als eine landwirthschaftliche behandelt werden, es wäre denn, daß die Melasse nur als Zusaß zu den Erzeugungsstoffen, welche die mit der Brennerei verbundene einzelne Landwirthschaft selbst liefert, verarbeitet wird.

II. Bei landwirthschaftlichen Brennereien (I.) sind dreierlei Fälle zu unterscheiden : A. Sowohl sämmtliche im landwirthschaftlichen Betriebe verbundenen Grundstücke (Aecker, Wiesen und Weiden), deren Gesammt-Flächenraum bei dem im §. 27 des Branntweinsteuer-Gesezes geforderten Verhältnisse zu dem Rauminhalte der steuerbaren Maischgefäße der Brennerei in Betracht kommt, als auch die Brennerei gehören zu dem Besitzstande ein und derselben einzelnen Landwirthschaft, oder

B. nur sämmtliche Grundstücke, deren Gesammt-Flächenraum bei diesem Verhältnisse in Frage kommt, gehören zu dem Besigstande einer einzelnen Landwirthschaft, oder C. es findet weder das eine (A.), noch das andere (B.) statt.

In den unter A. zu reihenden Fällen wird eine landwirthschaftliche Brennerei als ein integrirender Bestandtheil einer Landwirthschaft (Branntweinsteuer-Geseß §. 27 lit. a) angesehen, wenn der Umstand, daß die Brennerei zum Besißstandstande der betreffenden Landwirthschaft gehört, durch einen Grundbuchsauszug nachgewiesen wird, und andere als die Grundstücke dieses Besißstandes nicht in Frage kommen.

Damit in den unter B. zu reihenden Fällen eine landwirthschaftliche Brennerei als integrirender Bestandtheil einer Landwirthschaft angesehen werden kann, müssen folgende Bedingungen vereint vorhanden sein:

1. Die Brennerei und die Landwirthschaft müssen von ein und derselben Person betrieben werden.

2. Die Entfernung der Brennerei von den Viehstallungen der Landwirthschaft, mit der sie in Verbindung steht, darf 5 Kilometer nicht übersteigen.

Diese Entfernung wird nach der Länge des kürzesten Fahrweges von dem Thore der Brennerei bis zum entferntesten Theile der Viehstallungen gemessen.j

3. Diese Viehstallungen (II.) müssen genug Raum bieten, um darin für jeden Hektoliter des Rauminhaltes der steuerbaren Maischgefäße der Brennerei wenigstens ein Stück Rindvieh (Ochs, Stier, Kuh) unterbringen zu können.

4. Hinsichtlich derjenigen bei dem Verhältnisse der Grundfläche zu dem Rauminhalte der steuerbaren Maischgefäße der Brennerei anzurechnenden Grundstücke, welche nicht Eigenthum des Brennereiunternehmers sind, muß jeder Pachtvertrag auf wenigstens 6 Jahre lauten.

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5. Auch ein allfälliger Pachtvertrag hinsichtlich der Brennerei muß sich auf mindestens 6 Jahre erstrecken.

Damit in den unter C. zu reihenden Fällen eine landwirtschaftliche Brennerei als ein integrirender Bestandtheil einer Landwirthschaft angesehen werden kann, müssen nebst deu vorstehenden Bedingungen auch noch die weiter folgenden vorhanden sein.

6. Von den in Einem landwirthschaftlichen Betriebe vereinigten Grundstücken (Aecker, Wiesen und Weiden), deren Flächenraum angerechnet werden soll, muß ein Theil, der wenigstens die Hälfte des erforderlichen Flächenraumes hat, zu dem durch einen Grundbuchsauszug ausgewiesenen Besißstande einer bestimmten Landwirthschaft gehören, und der Rest an diesen Besißstand unmittelbar angränzen oder die fraglichen Grundstücke müssen sämmtlich eine zusammenhängende Grundfläche bilden; ferner

7. darf kein Acker, dessen Fläche angerechnet werden soll, über 71/2 Kilometer und keine Wiese oder Weide, deren Fläche angerechnet werden soll, über 10 Kilometer von der Brennerei entfernt sein. Diese Entfernung ist nach der Länge des kürzesten Fahr-, beziehungsweise Triebweges von dem Einfahrtsthore der Brennerei bis zu dem betreffenden Grundstücke zu messen; endlich

8. müssen zu der im §. 27, lit. b) des Branntweinsteuer-Gesetzes geforderten Grundfläche die Aecker wenigstens zwei Dritttheile liefern.

III. Der Anspruch auf den Nachlaß von 20, beziehungsweise 100% an der im §. 26 des Branntweinsteuer-Gesezes festgesezten Alkoholausbeute für landwirthschaftliche Brennereien ist spätestens vier Wochen vor Eröffnung des Betriebes in der betreffenden Erzeugungsperiode schriftlich bei der Finanzbehörde I. Instanz anzumelden.

Diese Anmeldung kann auch mit der im §. 31 des Branntweinsteuer-Gesezes angeordneten Anzeige der Werksvorrichtungen und Beschreibung der Erzeugungsstätte verbunden werden.

Sie muß enthalten:

1. Den Standort und die Konscriptionsnummern der Brennerei;

2. den Namen:

a) des Eigenthümers und

b) des Unternehmers derselben;

3. die bestimmte Bezeichnung der Landwirthschaft, als deren integrirender Bestandtheil die Brennerei den Nachlaß erhalten soll, und die nähere Angabe der Lage der in derselben vereinten Grundstücke;

4. den Namen des Unternehmers dieser Landwirthschaft, und

5. des Eigenthümers derselben, im Falle aber die in derselben vereinigten Grundstücke nicht zu ein und demselben Besißstande gehören, die Namen der Eigenthümer der einzelnen Theile;

6. das Flächenmaß der Grundstücke (Aecker, Wiesen und Weide) einzeln und zusammen;

7. den Maischraum, welcher täglich für die Brennerei versteuert werden soll;
8. die Gattung der Stoffe, welche in der Brennerei verarbeitet werden sollen;

9. die Angabe, woher diese Stoffe bezogen werden sollen;

10. im Falle die Brennerei und die Länderwirthschaft zu demselben Besitzstande gehören, aber nicht von ein und derselben Person betrieben werden, die Angabe der Vertragsverhältnisse zwischen dem Brennereiunternehmer und dem Unternehmer der Landwirthschaft hinsichtlich der Branntwein-Erzeugungsstoffe, sowie hinsichtlich der aus dem Brennereibetriebe sich ergebenden Schlempe, beziehungsweise des Düngers, den das mittelst dieser Schlempe zu haltende Mastvieh des Brennereiunternehmers liefert;

11. in den unter II, B zu reihenden Fällen auch die genaue Angabe der Lage der Viehstallungen, der Landwirthschaft und die in der oben bezeichneten Weise gerechnete Entfernung dieser Stallungen von der Brennerei, sowie

12. die Zahl von Rindern, welche in diesen Stallungen untergebracht werden können, endlich

13. in den unter II, C zu reihenden Fällen die in der oben bezeichneten Art gerechneten Entfernungen der einzelnen Grundstücke von der Brennerei.

IV. Die Anmeldung des Nachlaßanspruches muß belegt sein:

1. Mit den Grundbuchsauszügen zum Behufe der Nachweisung hinsichtlich der Eigenthumsverhältnisse der Brennerei und der Landwirthschaft, beziehungsweise der Grundstücke derselben, eventuell, wenn die Brennerei im Grundbuche nicht erscheint, mit der Bestätigung des Gemeindevorstandes über die Eigenthumsverhältnisse der Brennerei.

2. Mit der Bestätigung des Gemeindevorstandes, daß die Landwirthschaft, beziehungsweise die Brennerei wirklich von der angegebenen Person betrieben wird, und daß zwischen der Brennerei und der betreffenden Landwirthschaft wirklich jene Verbindung besteht, vermöge welcher die Brennerei nach der obigen Bestimmung I als eine landwirthschaftliche betrachtet werden kann.

3. Mit den Catastralauszügen über die Grundstücke der betreffenden Landwirthschaft, insoferne das Flächenmaß oder der Umstand, ob sie Aecker, Wiese oder Weide sind, in den Grundbuchsauszügen nicht ersichtlich ist.

4. Zur Nachweisung der in Mitte liegenden Pachtverhältnisse mit den einschlägigen Verträgen im Originale oder in beglaubigter Abschrift. Wenn in einem unter II, A zu reihenden Falle die Brennerei nicht von dem Unternehmer der Landwirthschaft betrieben wird, so muß der zwischen diesem und dem Brennereiunternehmer bestehende Vertrag über die oben unter III, 3. 10 hervorgehobenen Punkte bestimmten Aufschluß geben.

Nur Verträge, welche schon vor der Branntweinerzeugungs-Periode, für welche der Nachlaßanspruch erhoben wird, schriftlich abgeschlossen wurden, und deren Unterschriften legalisirt sind, werden bei der Erledigung dieses Anspruches berücksichtiget.

In den unter II, B zu reihenden Fällen muß die Anmeldung des Nachlaßanspruches auch noch belegt sein:

5. Mit der Bestätigung des Gemeindevorstandes, daß die Viehstallungen jener Landwirthschaft, in Bezug auf welche die Brennerei als landwirthschaftliche betrachtet wird, von der Brennerei höchstens 5 Kilometer entfernt ist, wobei die Berechnung der Entfernung die oben angegebene sein soll.

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