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6. Mit einer glaubwürdigen Nachweisung des Umfanges der Viehstallungen.

In den unter II, C zu reihenden Fällen muß die Anmeldung überdies noch belegt sein:

7. Mit einer Bestätigung des Gemeindevorstandes über den unter II, 3. 6 gefor= derten Zusammenhang der Grundstücke der betreffenden Landwirthschaft, sowie darüber, daß kein Acker dieser Landwirthschaft über 71/2 Kilometer und keine Wiese oder Weide derselben über 10 Kilometer von der Brennerei entfernt ist.

V. Der gesegliche Nachlaß wird, wenn die Anmeldung desselben mit allen erforderlichen Nachweisungen rechtzeitig eingebracht worden ist, und die Nachlaßbedingungen sämmtlich vorhanden sind, für denjenigen Betrieb der landwirthschaftlichen Brennerei bewilligt, welcher innerhalb der jährlichen Erzeugungsperiode in einen im September, October oder November beginnenden achtmonatlichen Zeitraum fällt.

Im Falle die Eröffnung des Brennereibetriebes noch später als im November stattfinden sollte, wird dieser Zeitraum vom November an gerechnet.

Wird zwar die Anmeldung des Nachlaßanspruches rechtzeitig bei der Finanzbehörde I. Instanz eingebracht, ist sie aber nicht mit allen vorgeschriebenen Behelfen belegt, so wird sie nicht berücksichtiget.

Nur für die Erzeugungsperiode 1879/80 wird die Ausnahme zugestanden, daß die fraglichen Behelfe bis Ende Februar giltig beigebracht werden können.

VI. Sollte sich zeigen, daß irgend eine Nachlaßbedingung schon ursprünglich fehlte, oder nachträglich weggefallen ist, so wird die ertheilte Nachlaßbewilligung zurückgezogen. In diesem Falle ist der bereits genossene Nachlaß, soweit derselbe auf der zurückgezogenen Bewilligung beruht, von dem Brennereiunternehmer an den Staatsschaz zu ersezen.

Den mit der Branntweinsteuer-Controle betrauten Finanzorganen obliegt es, darüber

zu wachen, daß sämmtliche Bedingungen des Nachlasses vorhanden sind.

VII. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit Beginn der BranntweinerzeugungsPeriode 1879/89 in Wirksamkeit, wogegen der §. 5 des Erlasses des Finanzministeriums vom 3. Juli 1878 (R. G. Bl. Nr. 95), gleichzeitig außer Kraft tritt.

Chertek m. p.

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Kaiserliches Patent vom 22. September 1879,

betreffend die Einberufung des Reichsrathes auf den 7. October 1879.

Wir Franz Joseph der Erste,

von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich; König von Ungarn und Böhmen, König von Dalmatien, Kroatien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und JUyrien, König von Jerusalem 20.; Erzherzog von Oefterreich); Großherzog von Toscana und Krakan; Herzog von Lothringen, von Salzburg, Steier, Kärnthen, Krain und der Bukowina; Großfürft von Siebenbürgen; Markgraf von Mähren; Herzog von Ober- und Nieder-Schlesien, von Modena, Parma, Piacenza und Guastalla, von Auschwih und Zator, von Teschen, Friaul, Ragusa und Bara; gefürfteter Graf von Habsburg und Tirol, von Kyburg, Görz und Gradiska; Fürft von Trient und Brixen; Markgraf von Ober- und NiederLausik und in Istrien; Graf von Hohenembs, Feldkirch, Bregenz, Sonnenberg 20.7 Herr von Triest, von Cattaro und auf der windischen Mark; Großwojwod der Wojwodschaft Serbien 2c. 2c.

thun kund und zu wissen:

Der Reichsrath ist auf den 7. October 1879 in Unsere Reichs-Haupt- und Residenzstadt Wien einberufen.

Gegeben in Unserer Reichs-Haupt- und Residenzstadt Wien am zweiundzwanzigsten September im Eintausend Achthundert Neunundsiebzigsten, Unserer Reiche im einunddreißigsten Jahre.

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Verordnung des Justizministeriums vom 27. August 1879,

womit der Betrag des von den Sträflingen in den Strafanstalten zn leistenden täglichen Ersaßes an Strafvollstreckungskosten für die Jahre 1880, 1881 und 1882 bestimmt wird.

Auf Grund der §§. 43, 44 und 46 der mit der Verordnung des Justizministeriums vom 19. November 1873 (R. G. Bl. Nr. 152) erlassenen Vollzugsvorschrift zur Strafproceßordnung vom 23. Mai 1873 wird der Betrag der Strafvollstreckungskosten, welche die in den Strafanstalten ihre Strafe abbüßenden Sträflinge nach §. 388 der Strafproceßordnung zu ersehen verpflichtet sind, auf die Dauer der Jahre 1880, 1881 und 1882 für jeden Sträfling und Tag nachstehend festgesezt:

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Neukreuzer,

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