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Verordnung der Ministerien des Handels und der Finanzen vom 14. September 1879,

betreffend die Ermächtigung des k. k. Postamtes in Wiener-Neustadt zur Abfertigung von Postsendungen im Gewichte von mehr als 23⁄4. Kilogramm in das Ausland ohne Jutervention der Gefällsorgane.

Das k. k. Stadtpostamt in Wiener-Neustadt wird ermächtigt Postsendungen, welche für das Ausland bestimmt sind, auch dann ohne Intervention eines Gefällsorganes abzufertigen, wenn dieselben über 2/10 Kilogramm wiegen.

Ausgenommen hievon sind nur solche Waaren, welche einem Ausfuhrzolle unterliegen, oder deren Austritt nach den bestehenden Vorschriften erwiesen werden muß.

Diese Ermächtigung tritt mit 1. October 1879 in Wirksamkeit.

Korb m. p.

Chertek m. p.

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Verordnung des Justizminifteriums vom 29. September 1879, wodurch die Vorschriften der italienischen Civilproceß-Ordnung über die im Delibationsverfahren vorzunehmende Untersuchung behufs Beobachtung der Reciprocität bekannt gegeben werden.

Die königlich italienische Regierung hat mitgetheilt, daß im Delibationsverfahren zum Zwecke der Vollstreckung österreichischer Civilurtheile sowie der Erledigung anderer in bürgerlichen Streitsachen von österreichischen Gerichten ergangenen Requisitionen, sowohl in den durch die Verordnungen des Justizministeriums vom 29. Februar 1860 (R. G. Bl. Nr. 55) und vom 4. Juni 1868 (R. G. Bl. Nr. 58) bezeichneten italienischen Gebieten, als in den übrigen Theilen des Königreiches Italien nicht mehr nach den durch die Verordnung des Justizministeriums vom 22. Jänner 1853 (R. G. Bl. Nr. 13) bekannt gegebenen Vorschriften sondern nur nach den Anordnungen der italienischen Civilproceß-Ordnung vorgegangen wird.

Die im Delibationsverfahren vorzunehmende Untersuchung hat sich jezt nicht mehr auf die Prüfung, ob ein zu vollstreckendes fremdes Urtheil nicht offenbar ungerecht sei, zu erstrecken, sondern nach Art. 941 der italienischen Civilproceß-Ordnung auf die Prüfung folgender Puncte zu beschränken:

1. ob das Urtheil von einem competenten Gerichte gefällt wurde,

2. ob der Fällung des Urtheils die vorschriftsmäßige Ladung der Parteien vorausging, 3. ob die Parteien gesetzmäßig vertreten waren, oder ob sie in gesezmäßiger Weise contumacirt worden sind,

4. ob das Urtheil Bestimmungen enthält, welche der öffentlichen Ordnung oder dem öffentlichen Rechte des Inlandes widerstreiten.

Die vorstehenden Bestimmungen, welche nach Art. 943-947 auch in allen anderen Fällen der in Streitsachen zu gewährenden Rechtshilfe finngemäße Anwendung finden, werden hiemit zum Zwecke der Beobachtung der Gegenseitigkeit bekannt gemacht.

Stremayr m. p.

121.

Erlaß des leitenden Ministers für Cultus und Unterricht vom 29. September 1879,

betreffend die Bestimmung des Reprobationstermines im Falle wiederholter Reprobation bei einer Staatsprüfung.

Candidaten, welche bereits zweimal bei derselben theoretischen Staatsprüfung reprobirt worden sind, können hinfort in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auch vor Ablauf eines Jahres, jedoch keinesfalls früher als nach einem halben Jahre, beziehungsweise nach einem academischen Semester zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden. Diese Abkürzung des in dem Ministerialerlasse vom 7. October 1859 (R. G. BL. Nr. 186) normirten Prüfungstermines ist jedoch nur dann zulässig, wenn sich wenigstens Einer der Prüfungscommissäre für die Approbation des Candidaten ausgesprochen hat und alle Prüfungscommissäre sich damit einverstanden erklären.

Stremayr m. p.

122.

Verordnung des Handelsminifteriums vom 1. October 1879, betreffend die Durchführung des Gesezes vom 7. Mai 1879 (R. G. Bl. Nr. 65) über die Registrirung der See-Handelsschiffe.

In Ausführung des Gesezes vom 7. Mai 1879 (R. G. Bl. Nr. 65) über die Registrirung der See-Handelsschiffe werden folgende Bestimmungen erlassen:

3u §. 2.

Nach Artikel VI des Gesezes vom 27. Juni 1878 (R. G. Bl. Nr. 62) werden die Angehörigen der Länder der ungarischen Krone den Angehörigen der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder in Beziehung auf die Ausübung der Seeschifffahrt auf die Dauer des Zoll- und Handelsbündnisses gleichgestellt und sind daher bei Eintragung des Eigenthumes eines See-Handelsschiffes in das Schiffsregister wie Oesterreicher zu behandeln.

Ob die Eintragung eines Schiffes in die Register der österreichischen oder in jene der ungarischen Behörden (§. 11 des Gesezes) zu geschehen hat, wird durch die Staatsangehörigkeit des Rheders, bei getheiltem Eigenthume durch die Staatsangehörigkeit der Inhaber der überwiegenden Anzahl von Schiffsantheilen und bei gleicher Anzahl durch die Wahl der Parteien entschieden und tritt nach diesem Grundsaße bei nachträglichen Aenderungen in der Staatsangehörigkeit oder in den Eigenthumsverhältnissen auch die Uebertragung aus den Registern des einen Staatsgebietes in jene des anderen ein.

3u §. 3.

Die Eignung zur Befehligung eines See-Handelsschiffes, sowie zur Versehung der Stelle eines Steuermannes (tenente) wird durch die darüber bestehenden besonderen Vorschriften geregelt.

Die zur Ausfertigung der Musterrolle (§. 26) berufenen Behörden haben vor Zulassung eines Individiums zur Befehligung eines See-Handelsschiffes oder zur Versehung der Stelle eines Steuermannes (tenente) dessen vorschriftsmäßige Eignung zu prüfen.

Hiebei ist rücksichtlich der Angehörigen der Länder der ungarischen Krone auf die Dauer des Zoll- und Handelsbündnisses die Bestimmung des Art. VI, Absay 4 desselben maßgebend.

3u §§. 6 und 7.

So oft ein See-Handelsschiff der kleinen oder der großen Küftenfahrt in einen inländischen Hafen zurückkehrt, hat das Hafenamt zu erheben, ob das Schiff die Gränzen seiner Categorie nicht überschritten habe.

Wenn eine derartige Ueberschreitung Plaß gegriffen hat, und von dem Schiffer nicht gerechtfertigt werden kann, so leitet das Hafenamt die Strafamtshandlung ein.

Es ist deßhalb jeder Schiffer, welcher die Gränzen seiner Categorie zu überschreiten sich genöthigt fand, verpflichtet, bei dem nächsten k. und k. Consularamte sich zu melden und demselben die Ursachen der Ueberschreitung genau anzugeben.

Das k. und k. Consularamt nimmt hierüber einen Befund auf, bemerkt die geschehene Ueberschreitung auf der Musterrolle, weist den Schiffer an, das Schiff unverweilt innerhalb die der Categorie seines Schiffes zugewiesenen Gränzen zurückzuführen und übersendet die Erhebungsacten an das Hafenamt des Heimatshafens.

Wenn die Ueberschreitung durch höhere Gewalt verursacht war und dieser Umstand genügend dargethan ist, so findet nur die Anmerkung auf der Musterrolle statt und unterbleibt die weitere Mittheilung an das oberwähnte Hafenamt.

3u §. 9.

Die Genehmigung zum Betriebe der Küstenfahrt außerhalb der in den §§. 6 und 7 bezeichneten Gränzen längs einer bestimmten Meeresküfte oder auf den dort einmündenden Gewässern wird in der Regel für jedes einzelne Schiff, welches diesem Betriebe gewidmet werden soll, von der Seebehörde unter genauer Festsetzung der bezüglichen Gränzen ertheilt und auf dem Registerbriefe angemerkt.

Wenn sich das Schiff innerhalb der Gränzen seiner Categorie befindet, so muß es sich auf möglichst sicherem und kurzem Wege und ohne außerhalb dieser Gränzen Zwischenreisen zu machen, nach dem ihm gestatteten Schifffahrtsgebiete begeben.

Auch hat es jene Weisungen zu erfüllen, welche die Seebehörde mit Rücksicht auf den besonderen Fall über die Befehligung und Bemannung während dieser Ueberfahrt zu ertheilen erachtet und auf dem Registerbriefe angemerkt hat.

Wenn sich ein Schiff, für welches diese Bewilligung angesucht wird, im Auslande befindet, so ist das betreffende k. und k. Consularamt ermächtigt, bis zur Entscheidung der Seebehörde die vorläufige Bewilligung zum Betriebe der erwähnten Küstenfahrt, jedoch nur in dem Falle zu ertheilen, als die Seebehörde bereits grundsäglich die Zulässigkeit der Küstenfahrt längs einer bestimmten Meeresküste ausgesprochen haben sollte.

3u §. 11.

Das Schiffsregister ist gemäß dem anliegenden Formulare A zu führen.
Ein jedes Schiff erhält im Schiffsregister ein besonderes Blatt.

Zu §§. 12 und 13.

Das schriftliche Ansuchen um Eintragung in das Schiffsregister muß alle jene Thatsachen genau enthalten, deren Eintragung in das Schiffsregister geseßlich verlangt wird.

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