Page images
PDF
EPUB

1. Bewurzelte Reben, Schnittreben, Rebholz, Rebenlaub (auch als Verpackung) und alle Theile des Weinstockes überhaupt im frischen oder dürren Zustande, mit Ausnahme der Trauben, dürfen aus dem Auslande nicht eingeführt werden.

2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage, an welchem sie den betreffenden Zollämtern bekannt wird, in Wirksamkeit; zugleich tritt die Verordnung vom 29. Octobe1873 (R. G. Bl. Nr. 153) außer Kraft.

Falkenhayn m. P.

Taaffe m. p.

Chertek m. p.

126.

Korb-Weidenheim m. p.

Verordnung des leitenden Ministers für Cultus und Unterricht vom 16. Dctober 1879,

mit welcher eine provisorische Abänderung des §. 32 der evangelischen Kirchenverfassung verlautbart wird.

„Der §. 32 der evangelischen Kirchenverfassung vom 6. Jänner 1866 (R. G. BL. Nr. 15) ist gemäß §. 102, 8 dieser Kirchenverfassung provisorisch außer Kraft geseßt und hat bis auf Weiteres folgende Bestimmung zu gelten:

„Die Stelle eines Pfarrers oder ständigen Pfarrgehilfen (Vicars) wird erledigt:

a) durch dessen Ableben;

b) durch freiwillige Niederlegung des Amtes in Folge der Annahme einer Berufung als Pfarrer oder Vicar einer anderen Gemeinde, oder aus einem anderen Grunde;

Die Niederlegung wird erst durch die erfolgte Genehmigung derselben seitens

des Oberkirchenrathes rechtswirksam;

c) durch rechtskräftiges auf Amtsentsetzung lautendes Disciplinarurtheil.

In den zwei ersterwähnten Fällen hat das Presbyterium die erfolgte Erledigung, beziehungsweise die ihm vom Seelsorger angezeigte Amtsniederlegung sofort dem Senior zur Kenntniß zu bringen und zugleich Vorschläge für die durch Letteren anzuordnende einstweilige Vertretung der erledigten Stelle zu erstatten.

Im Falle der Erledigung durch Amtsniederlegung (b) hat der Senior im Wege der Superintendentur unter gleichzeitiger Berichterstattung über etwa rückständige Amtsgeschäfte des abgehenden Pfarrers bei dem Oberkirchenrathe die Genehmigung der erfolgten Amtsniederlegung anzusuchen."

Dies wird hiemit kundgemacht.

Stremayr m. p.

Berichtigung.

In der im XLVII. Stücke des Reichsgesetzblattes vom Jahre 1879 unter Nr. 122 kundgemachten Verordnung, betreffend die Durchführung des Gesetzes vom 7. Mai 1879, über die Registrirung der See-Handelsschiffe, soll es auf Seite 475, Anlage A (1. Seite) in der ersten Rubrik der Tabelle, statt:

heißen:

,,Name, Bauart (Gattung) unter Unterscheidungssignal des Schiffes"

„Name, Bauart (Gattung) und Unterscheidungssignal des Schiffes“.

[blocks in formation]

Verordnung des Handelsministers vom 1. November 1879, betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen des mit Verordnung vom 10. Juni 1874 (R. G. Bl. Nr. 75) eingeführten Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder, beziehungsweise der mit Verordnung vom 25. Juli 1877 (R. G. Bl. Nr. 69) eingeführten neuen Fassung des §. 48 desselben.

Im §. 44 des mit Verordnung vom 10. Juni 1874 (R. G. Bl. Nr. 75) eingeführ= ten Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder, beziehungsweise in dem mit Verordnung vom 25. Juli 1877 (R. G. Bl. Nr. 69) hinausgegebenen neuen Wortlaute des §. 48 des Betriebs-Reglements treten mit den unten angesezten Tagen folgende Aenderungen in Kraft.

I. 3u §. 44.

An Stelle der jetzigen Bestimmung, im Absah 3 tritt rücksichtlich der vom 1. Decem= ber 1879 ab zum Transporte angenommenen Thiere nachstehende Fassung:

Tritt Ersaßpflicht ein, so bilden, sowohl in Verlust wie in Beschädigungsfällen, der vom Aufgeber declarirte Werth, falls aber eine solche Werthangabe nicht erfolgt ist, die folgenden Beträge die Maximal-Entschädigungsfäße:

[merged small][ocr errors][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small]
[blocks in formation]

In der Zusazbestimmung unter II, A, zu Nr. 7 ist an Stelle der Worte: „ dürfen nicht mehr als 75 Kilogramm wiegen"

zu sehen:

,,dürfen nicht mehr als 90 Kilogramm wiegen."

Hinter II, A 20 ist einzuschalten:

,,21. Schwefelnatrium in rohem, unkrystallisirtem und in raffinirtem krystallisirtem Zustande."

"

22. Die unter der Bezeichnung „Pasta" in den Handel kommenden Feueranzünder.“

In den darauf kommenden Absaß ist statt:

Alle unter 1 bis 20 genannten Gegenstände“

zu sehen:

,,Alle unter 1 bis 22 genannten Gegenstände."

Am Schluß der Abtheilung II, A, hinter „Zu Nr. 20" ist einzuschalten:

3u Nr. 21. Rohes, unkrystallisirtes Schwefelnatrium wird nur in dichten Blechbehältern, raffinirtes, krystallisirtes Schwefelnatrium nur in wasserdichten Fässern oder anderen wasserdichten Behältern verpackt zur Beförderung angenommen."

„Zu Nr. 22. Die unter der Bezeichnung „Pasta“ in den Handel kommenden Feueranzünder werden nur in Behältern von Blech oder in dichten Holzgefäßen verpackt zur Beförderung übernommen.“

Der königl. ungarische Communicationsminister, mit welchem ich dießfalls das Einvernehmen gepflogen habe, trifft unter Einem die gleiche Anordnung für die Eisenbahnen der Länder der ungarischen Krone.

Korb m. p.

Berichtigung.

In der, im XL. Stücke des R. G. Bl. vom Jahre 1879 unter Nr. 109 enthaltenen Verordnung der Minister des Innern, der Justiz und des Handels vom 7. August 1879, zum Vollzuge des Gesezes vom 19. Juli 1879 (R. G. Bl. Nr. 108), betreffend die Verpflichtung zur Desinfection bei Viehtransporten auf Eisenbahnen und Schiffen; soll es auf Seite 449 zu §. 2, 3. Alinea, 1. Zeile statt:

heißen:

„die Auswahl"

„bei Auswahl“.

[blocks in formation]

Verordnung des Justizministeriums vom 3. November 1879,

betreffend die Zuweisung der Gemeinde Biskupiß zu dem Sprengel des Bezirksgerichtes Proßniß in Mähren.

Auf Grund des §. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 1868 (R. G. Bl. Nr. 59) wird die Gemeinde Biskupiß aus dem Sprengel des Bezirksgerichtes Kojetein ausgeschieden und jenem des Bezirksgerichtes Proßnitz zugewiesen.

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1880 in Wirksamkeit.

Stremayr m. p.

129.

Kundmachung des Finanzministeriums vom 13. November 1879, betreffend die Verlegung des Nebenzollamtes I. Classe von Weißbach nach Stadt Zauernig.

Das k. k. Nebenzollamt I. Claffe zu Weißbach in Schlesien wird mit 16. November 1879 nach Stadt Jauernig verlegt.

Aus diesem Anlasse werden die Finanzwach-Abtheilungen zu Krantenwalde und Weißbach unter Bestellung derselben als Ansageposten für das Nebenzollamt I. Classe in Stadt Janernig mit der Abfertigung des zollfreien Verkehres betraut und dem Ansage= posten Weißbach auch die Erledigung der Begleitscheine über die unter Begleitung aus Patschkau nach Desterreich im Begleitschein Verfahren einlangenden Waarensendungen übertragen.

Chertek m. p.

130.

Kundmachung des Finanzministeriums vom 13. November 1879, wegen Ermächtigung des königl. ungarischen Nebenzollamtes zu Novi zur Abfertigung von Wein in der Einfuhr aus Dalmatien.

Die dem königl. ungarischen Nebenzollamte II. Classe zu Novi laut Erlasses vom 16. August 1876 (R. G. Bl. Nr. 111) ertheilte Ermächtigung, dalmatinischen Wein bis zur Menge von 25 Hektoliter nach T. P. 21 Anmerkung 1 des allgemeinen Zolltarifes verzollen zu dürfen, ist nach einer Mittheilung des königl. ungarischen Finanzministeriums auf unbestimmte Zeit verlängert worden.

Chertek m. p.

131.

Verordnung des Juftizministeriums vom 18. November 1879,

betreffend Aenderungen in dem Gebietsumfange der Bezirksgerichtssprengel Zmigrod, Niemirów, Jaslo und Rawa in Galizien.

Auf Grund des §. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 1868 (R. G. Bl. Nr. 59) werden die Gemeinden und Gutsgebiete:

I. Lajsce, Lubno szlacheckie und Lubno opacie aus dem Sprengel des Bezirksgerichtes Zmigrod und

II. Lawryków, Okopy, Zamek, Pogorzelisko, Manasterek, Kamienna Góra, dann Horodzów aus dem Sprengel des Bezirksgerichtes Niemirów ausgeschieden und die unter I Genannten dem Sprengel des Bezirksgerichtes Jaslo und die unter II Genannten jenem des Bezirksgerichtes Rawa zugewiesen.

Auf Grund des Gesezes vom 26. April 1873 (R. G. Bl. Nr. 62) werden zugleich die unter I genannten Gemeinden und Gutsgebiete aus dem Sprengel des Kreisgerichtes Przemyśl jenem des Kreisgerichtes Tarnów überwiesen.

Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 1880 in Wirksamkeit.

Stremahr m. p.

132.

Kundmachung des Finanzministeriums vom 20. November 1879, betreffend Errichtung einer königl. ungarischen Zollamts-Expofitur bei dem königl. ungarischen Postamte in Fiume.

Nach Mittheilung des königl. ungarischen Finanzministeriums vom 11. November 1879, 3. 64.423, ist bei dem königl. ungarischen Postamte in Fiume eine Expositur des königl. ungarischen Hauptzollamtes in Fiume errichtet worden, welche rücksichtlich der Fahrpostsendungen mit den Befugnissen eines Nebenzollamtes I. Classe ausgestattet ist.

Diese Expositur hat ihre Wirksamkeit am 26. October 1879 begonnen.

Chertek m. p.

« PreviousContinue »