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Gesch vom 6. November 1879,

betreffend die Dotation zur Erhaltung des Hofstaates.

Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes finde Ich zu verordnen, wie folgt:

§. 1.

Die von den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern zu leistende Dotation zur Erhaltung des Hofstaates Seiner k. und . Apostolischen Majestät Franz Joseph I. wird vom 1. Jänner 1880 bis 31. December 1889 mit jährlichen 4,650.000 fl. festgesezt.

Dieser Betrag ist während dieses Zeitraumes jedesmal in das Jahresbudget einzustellen.

§. 2.

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist Mein Finanzminister beauftragt.

Budapest, den 6. November 1879.

Franz Joseph m. p.

Taaffe m. p.

134.

Chertet m. p.

Verordnung des Justizministeriums vom 21. November 1879, betreffend die Zuweisung der Ortsgemeinde Payerstetten zu dem Sprengel des Bezirksgerichtes Pöggstall in Niederösterreich.

Auf Grund des Gesezes vom 11. Juni 1868 (R. G. Bl. Nr. 59) wird die Ortsgemeinde Payerstetten aus dem Sprengel des Bezirksgerichtes Persenbeug ausgeschieden und jenem des Bezirksgerichtes Pöggstall zugewiesen.

Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 1880 in Wirksamkeit.

Stremayr m. p.

135.

Gesetz vom 3. December 1879,

betreffend die Gewährung von Vorschüssen aus Staatsmitteln zur Beschaffung von Saatgetreide für die durch Nothstand heimgesuchten Gegenden der Markgrafschaft Istrien nud der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradisca.

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

§. 1.

Die Regierung wird ermächtigt, behufs Unterstüßung der durch Mißernte vom Nothstande heimgesuchten hilfsbedürftigen Landbevölkerung der Markgrafschaft Istrien und der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradisca unverzinsliche Vorschüsse aus Staatsmitteln zur Beschaffung von Saatgetreide bis zum Betrage von 60.000 fl. gegen dem zu gewähren, daß die Haftung für die Rückzahlung dieser Vorschüsse an den Staatsschaß von den Landesfonden nach Verhältniß des jedem dieser Länder zukommenden Theilbetrages, und insolange diese Haftung nicht eintritt, von den Gemeinden rücksichtlich der ihren Mitgliedern erfolgten Vorschüsse übernommen werde.

Die Vertheilung an die Hilfsbedürftigen hat unter Mitwirkung der Gemeindevorstände durch die Staatsbehörde zu erfolgen.

§. 2.

Die gewährten Vorschüsse sind vom 1. Jänner 1881 an in fünf gleichen Jahresraten zurückzuzahlen.

§. 3.

Rechtsurkunden, Eingaben und Protokolle über diese Vorschüsse sind stämpel- und

gebührenfrei.

§. 4.

Mit dem Vollzuge dieses Gesezes sind die Minister des Innern und der Finanzen beauftragt.

Gödöllő, am 3. December 1879.

Franz Joseph m. p.

Taaffe m. p.

Chertek m. p.

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betreffend die Herstellung eines gemeinsamen Zollverbandes mit Bosnien und der

Herzegowina.

Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

§. 1.

Bosnien und die Herzegowina werden in das auf Grundlage des Zoll- und Handelsbündnisses vom 27. Juni 1878 (R. G. Bl. Nr. 62) bestehende allgemeine Zollgebiet der österreichisch-ungarischen Monarchie aufgenommen.

Innerhalb dieses gemeinsamen Zoll- und Handelsgebietes werden vorbehaltlich der im §. 15 enthaltenen Uebergangsmaßregel die aus einem Gebiete in das andere ein- und ausgehenden Waaren, ohne einem Zolle zu unterliegen, frei verkehren.

Die Gränzzolllinien der österreichisch-ungarischen Monarchie gegenüber Bosnien und der Herzegowina werden aufgehoben, und es wird an der Gränze dieser Länder gegenüber Serbien, Türkei und Montenegro die gemeinsame Zolllinie des erweiterten Zoll- und Handelsgebietes gleichzeitig zu errichten sein.

§. 2.

Die in den §§. 3 bis 12 aufgestellten Grundsäße für die Zolleinrichtungen und für die Ordnung der aus der Gemeinschaft des Zollgebietes sich ergebenden wirthschaftlichen Beziehungen bilden Bedingungen für die Herstellung des gemeinsamen Zollverbandes.

Die Regierung hat im Einvernehmen mit der Regierung der Länder der ungarischen Krone dafür zu sorgen, daß diese Bedingungen von der Landesverwaltung für Bosnien und die Herzegowina erfüllt werden.

§. 3.

Der allgemeine Zolltarif vom 27. Juni 1878 (R. G. Bl. Nr. 67), die mit fremden Staaten abgeschlossenen oder abzuschließenden Zoll- und Handelsverträge, sowie die bereits

gegenwärtig oder künftig für beide Ländergebiete der österreichisch-ungarischen Monarchie gemeinsamen Geseze und Verwaltungsvorschriften, welche sich auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle beziehen, haben auch für die neu aufgenommenen Theile des erweiterten gemeinsamen Zollgebietes zu gelten.

Im Falle besondere Bedürfnisse Bosniens und der Herzegowina eine ausnahmsweise Berücksichtigung bei den eben erwähnten Normen erheischen, werden diese nach Einvernehmung der Landesverwaltung Bosniens und der Herzegowina zu erlassen sein.

Die Organisation des Zolldienstes, die Bestrafung der Zollgefällsübertretungen und die sonstigen in beiden Ländergebieten der österreichisch-ungarischen Monarchie nach gleichartigen Grundsäßen geregelten Einrichtungen im Zollwesen sind auch in Bosnien und der Herzegowina von der Landesverwaltung nach gleichartigen Grundsäßen zu behandeln.

Vor Erlassung von Normen dieser letteren Art ist jedoch die Zustimmung der Regierungen der beiden Ländergebiete der österreichisch-ungarischen Monarchie einzuholen.

Die Vertretung Bosniens und der Herzegowina gegenüber dritten Staaten in den Angelegenheiten, welche Gegenstand des Zoll- und Handelsbündnisses vom 27. Juni 1878 sind, wird gemäß der Bestimmungen dieses Zoll- und Handelsbündnisses stattfinden.

§. 4.

Die Einhebung und Verwaltung der Zölle sammt den zum gemeinsamen Zollgefälle gehörigen Nebengebühren hat für Rechnung des gemeinsamen Zollgefälles durch die der Landesverwaltung unterstehenden Organe zu geschehen.

Die Ernennung des mit der obersten Leitung des Finanzdienstes in Bosnien und der Herzegowina betrauten Beamten (Landesfinanzdirectors), als auch seines Stellvertreters, und die Ernennung der Zollbeamten hat mit Einflußnahme der beiden Finanzminister zu geschehen.

Die Erledigung der Zollangelegenheiten in zweiter Instanz besorgt die mit der Leitung des Finanzdienstes (Landesfinanzdirection) in Bosnien und der Herzegowina betraute Behörde.

In dritter Instanz hat die Entscheidung im Wege des gemeinsamen Ministeriums durch die beiderseitigen Ressort-Minister nach Maßgabe der zwischen denselben fallweise getroffenen Vereinbarung zu erfolgen.

§. 5.

Die Staatsmonopole auf Tabak und Salz sind mit den in den beiden Ländergebieten der österreichisch-ungarischen Monarchie bestehenden grundsäglichen Einrichtungen in Bosnien und der Herzegowina einzuführen und für Rechnung dieser Länder von der Landesverwaltung nach dem Grundsahe zu verwalten, daß jedem Monopolsgebiete die Abgabe von dem in demselben zum Verbrauche gelangenden Tabak und Salz gesichert werde.

Ebenso find die indirecten Abgaben auf die Erzeugung von Bier, Branntwein und Zucker nach den in beiden Ländergebieten der österreichisch-ungarischen Monarchie bestehenden vereinbarten, gleichartigen Gesezen und Verwaltungsvorschriften in Bosnien und der Herzegowina einzuführen und für Rechnung dieser Länder von der Landesverwaltung zu verwalten.

Jede künftig im Sinne des Artikels XI des Zoll- und Handelsbündnisses vom 27. Juni 1878 erfolgende Abänderung der Geseze und Verordnungen in Bezug auf die genannten Staatsmonopole und indirecten Abgaben hat auch für Bosnien und die Herze= gowina zu gelten. Insoferne mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse von Bosnien und der Herzegowina abweichende Vorschriften erforderlich werden sollten, bedürfen dieselben

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der Zustimmung der betreffenden Ressortminister der beiden Ländergebiete der österreichischungarischen Monarchie.

Jede neue, in den beiden Ländergebieten der österreichisch-ungarischen Monarchie zur Einführung gelangende indirecte Abgabe, welche auf die wirthschaftliche Production von unmittelbarem Einflusse ist, wird auch in Bosnien und der Herzegowina einzuheben sein, und haben in dieser Beziehung die obigen Grundsäge zu gelten.

Soweit der Bedarf an Tabak und Salz für Bosnien und die Herzegowina nicht aus dem eigenen Tabakbaue, beziehungsweise aus den eigenen Salzwerken gedeckt wird, ist der Abgang ausschließlich von den beiden Monopolsverwaltungen der österreichisch-ungarischen Monarchie nach in vorhinein vereinbarten Vergütungspreisen an die Landesverwaltung zu liefern.

Das Schießpulvermonopol wird in Bosnien und der Herzegowina nach den in beiden Theilen der österreichisch-ungarischen Monarchie bestehenden Vorschriften gehandhabt werden.

Andere indirecte Abgaben von der Erzeugung, dem Verschleiße und dem Verbrauche von Waaren können, für wessen Rechnung immer, nur insoferne eingehoben werden, als von denselben nicht nur die eingeführten, sondern auch die im Lande selbst erzeugten Waaren gleichmäßig betroffen werden und als die durch die Gemeinsamkeit des Zollgebietes gewährleistete Zollfreiheit des inneren Verkehres nicht beeinträchtigt wird.

Abgaben auf die Einfuhr in einzelne Orte können sich nur auf Lebensmittel, Getränke, Bau- und Brennmaterialien erstrecken.

§. 6.

Die in dem österreichisch-ungarischen Zoll- und Handelsgebiete bestehende österreichische Währung hat auch in Bosnien und der Herzegowina, unbeschadet des freien Umlaufes der effectiven ottomanischen Münzen, als geseßliche Landeswährung zu gelten.

Die zwischen den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern und den Ländern der ungarischen Krone getroffenen Vereinbarungen über das Münzwesen, die Staatsnoten und das Privilegium der österreichisch-ungarischen Bank, in lezterer Beziehung vorbehaltlich der durch die Legislativen zu genehmigenden Vereinbarung mit der österreichisch-ungarischen Bank, haben auch in Bosnien und der Herzegowina ausschließliche Geltung.

§. 7.

Das Maß- und Gewichtssystem wird von der Landesregierung geregelt, und der Uebergang zu dem metrischen Systeme thunlichst bald zu vollziehen sein. Soweit metrische Maße und Gewichte, Wagen und Meßapparate im Verkehre dieser Länder zur Anwendung kommen, sollen außer den daselbst geaichten, nur jene zugelassen werden, welche in einem der beiden Ländergebiete der österreichisch-ungarischen Monarchie vorschriftsmäßig geaicht worden sind.

§. 8.

In Bezug auf die Bestimmungen über den Feingehalt der Gold- und Silberwaaren und deren Ueberwachung haben in Bosnien und der Herzegowina die gleichen Grundsäge, welche in beiden Ländergebieten der österreichisch-ungarischen Monarchie beobachtet werden, in Anwendung zu kommen.

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