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Artikel IV.

Die im Zollausschlusse von Brody am Tage vor dessen Aufhebung vorhandenen Vorräthe an zollpflichtigen Waaren ausländischen Ursprunges, dann an Zucker, Bier und gebrannten geistigen Flüssigkeiten inländischen Ursprunges sind längstens bis am achten Tage nach dem Zeitpunkte der Aufhebung des Zollausschlusses 12 Uhr Mittags bei der Finanzbezirksdirection in Brody schriftlich anzumelden.

Zu dieser Anmeldung sind alle Kaufleute, Krämer, Kaffeehausinhaber, Gastwirthe, Fabriksbesitzer und alle Gewerbetreibenden, welche sich mit dem Verkaufe oder mit der Verarbeitung, Zurichtung und Umgestaltung der genannten Waaren befassen, und zwar nur hinsichtlich jener Artikel, mit welchen sie dieses Geschäft betreiben, verpflichtet.

Privatpersonen, wozu auch die vorbenannten Geschäftsleute in Absicht auf jene Artikel, die nicht zu ihrem Geschäftsbetriebe gehören, zu rechnen sind, obliegt die Anmeldung: 1. Ihrer Vorräthe an zollpflichtigen Waaren ausländischen Ursprunges, wenn diese Vorräthe einen ihren persönlichen Verhältnissen angemessenen einjährigen Bedarf überschreiten, und zwar nur in Betreff der diesen Bedarf überschreitenden Mengen;

2. ihrer Vorräthe von Zucker, sofern diese fünfzig Kilogramm, von Bier, sofern diese einen Hektoliter, und von gebrannten geistigen Flüssigkeiten, sofern diese fünfzig Liter übersteigen.

Die dieses Maximum überschreitenden Mengevorräthe der Privatpersonen an zollpflichtigen Waaren ausländischen Ursprunges, dann an Zucker, Bier und gebrannten geistigen Flüssigkeiten sind nach den Artikeln XIII, XIV und XV zu behandeln.

Artikel V.

Der Inhaber von den im Artikel IV bezeichneten Waaren, woran einem Anderen das Eigenthumsrecht zusteht, hat dieselben ohne Rücksicht auf deren Menge anzumelden.

Artikel VI.

Wer an einen Handel- oder Gewerbetreibenden Lagerräume, die nicht Bestandtheile oder Zubehör von dessen Wohnung sind, vermiethet oder die Benüßung oder Mitbenüßung solcher Räume gestattet hat, ist verpflichtet, binnen der im Artikel IV bezeichneten Frist an die Finanzbezirksdirection hievon die Anzeige zu erstatten.

Artikel VII.

Jede Partei haftet für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihr eingebrachten Anmeldung.

Die Unterlassung der Anmeldung, sowie die Verschweigung oder unrichtige Angabe von Waarenvorräthen wird nach den Bestimmungen des Gefällsftrafgefeßes, und zwar bezüglich der ausländischen unverzollten Waaren als Schleichhandel durch gesetzwidrige Einfuhr und hinsichtlich des Zuckers, Bieres, dann der geistigen Flüssigkeiten inländischen Ursprunges als schwere Gefällsübertretung bestraft.

Artikel VIII.

Unmittelbar nach Ablauf der im Artikel IV bezeichneten Anmeldungsfrist hat die gefällsämtliche Revision der vorhandenen Waarenvorräthe zu beginnen, und es soll dieselbe längstens bis Ablauf des ersten Monates vom Tage der Aufhebung des Zollausschlusses angefangen gerechnet, beendet und in eben dieser Zeit jede Partei mit der ämtlichen Befundsbestätigung (Deckungsbollette) versehen werden.

Artikel IX.

Den von der Finanzbezirksdirection zur Revision der Waarenvorräthe abgeordneten Organen der Finanzverwaltung sind nicht nur die zur Aufbewahrung der angemeldeten Waarenvorräthe dienenden, sondern auch alle übrigen Localitäten, welche zur Einlagerung von Waaren benügt zu werden pflegen, wie z. B. Läden, Waarenkammern, Speicher, Keller, Schoppen, Dachböden, nachzuweisen und auf Verlangen zu eröffnen.

Die Durchsuchung anderer als der erwähnten Räume ohne Zustimmung des Inhabers ist den Organen der Finanzverwaltung nur unter Zuziehung ortsobrigkeitlicher Assistenz gestattet.

Artifel X.

Der Inhaber der Waare ist verpflichtet, die zu deren Revision erforderliche Hilfe zu leisten oder sofort zu beschaffen und die in seinem Besize befindlichen, zur Constatirung der Menge oder des Gewichtes erforderlichen Gefäße und Geräthe zur Verfügung zu stellen. Artikel XI.

Vom Zeitpuncte der Anmeldung der im Artikel IV bezeichneten Waaren bis zur Vollendung der gefällsämtlichen Revision der angemeldeten Vorräthe darf ohne Bewilligung der Finanzbezirksdirection von den angemeldeten Waaren nichts aus den in der Anmeldung bezeichneten Lagerräumen entfernt werden.

Von dieser Beschränkung sind ausgenommen:

a) Die für den Kleinverkauf bestimmten Artikel unter der Bedingung, daß jede verkaufte Menge derselben in ein dem revidirenden Organe der Finanzverwaltung vorzulegendes Verzeichniß mit Angabe des Käufers eingetragen wird;

b) der Verbrauch im eigenen Haushalte;

e) der Absah in das österreichisch-ungarische Zollgebiet gegen Entrichtung der gesetzlichen Gebühren und die Ausfuhr in das Ausland unter der Bedingung, daß dem zur Revision der Waarenvorräthe abgeordneten Organe der Finanzverwaltung die zollämtlichen Abfertigungsdocumente vorgelegt werden.

Artikel XII.

Wenn sich bei der gefällsämtlichen Revision der Waarenvorräthe gegen die angemel deten Mengen ein Abgang zeigt, für welchen nicht die im Artikel XI, lit c) erwähnten zollämtlichen Abfertigungsdocumente beigebracht werden können, so hat die Partei für diese fehlende Menge die entfallende Zoll- und Verzehrungssteuergebühr zu entrichten.

Artikel XIII.

Die ämtlich constatirten Vorräthe an zollpflichtigen Waaren ausländischen Ursprunges find sofort der Verzollung zu unterziehen.

Artikel XIV.

Für das im Vorrathe befindliche Bier inländischen Ursprunges, sofern die im Zollansschlusse bereits geschehene Versteuerung oder die ohne Gebührenrückvergütung aus dem Zollgebiete in den Zollausschluß erfolgte Ausfuhr desselben nicht nachgewiesen wird, ist per Hektoliter 2 fl. sofort zu entrichten.

Artikel XV.

Die Vorräthe an Zucker und an gebrannten geistigen Flüssigkeiten inländischen Ursprunges sind, sofern deren frühere Versteuerung im Zollausschlusse nicht nachgewiesen werden kann, sofort zu versteuern, und zwar:

Rohzucker für 100 Kilogramm mit

Raffinatzucker für 100 Kilogramm mit

9 fl. 10kr. 11, 18"

Branntwein, Spiritus, Rum und Arrak mit

für jeden Hektoliter und jeden Grad des gesetzlichen Alkoholometers, versüßter Branntwein per Hektoliter mit

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Artikel XVI.

-fl. 11 fr.

5, 50,

Der Finanzverwaltung ist das Recht eingeräumt, jenen Parteien, welchen die sofortige Entrichtung der in den Artikeln XIII, XIV und XV bezeichneten Gebühren schwer fallen würde, angemessene, den Zeitraum eines Jahres nicht überschreitende Zahlungsfristen gegen Sicherstellung zu bewilligen.

Artifel XVII.

Es ist gestattet, die im Artikel IV bezeichneten gebührenpflichtigen Waaren in zollämtliche Magazine, oder unter ämtlicher Mitsperre in dazu geeignet befundene Privatmagazine, und zwar in lettere längstens auf die Dauer zweier Jahre einzulagern und die entfallenden Gebühren nach Maßgabe der Entnahme aus den Magazinen zu entrichten.

Artikel XVIII

Wer gebührenpflichtige Waaren in Privatmagazinen unter ämtlicher Mitsperre unterbringen will, hat längstens acht Tage vor der Aufhebung des Zollausschlusses diesfalls unter genauer Bezeichnung der bezüglichen Lagerräume bei der Finanzbezirksdirection die Bewilligung nachzusuchen.

Artikel XIX.

Alle Vorräthe an gebührenpflichtigen Waaren, welche auf Ansuchen der Partei zur Zeit der Aufhebung des Zollausschlusses in das ärarische Zollmagazin in Alt-Brody, soweit dessen Belagsraum reicht, eingelagert werden, sollen vom Tage der Aufhebung des Zollausschlusses ein Jahr lagerzinsfrei verbleiben können. Nach Ablauf dieses Jahres ist bis zur Auflösung dieser Niederlage für die weitere Dauer der ämtlichen Aufbewahrung der allgemein festgesette Lagerzins zu entrichten.

Artikel XX.

Es ist Jedermann gestattet, die unter die Bestimmung der nachträglichen Gebührenentrichtung fallenden Waaren ganz oder theilweise ins Ausland zu schaffen, in welchem Falle die vorschriftsmäßige Nachweisung des wirklich stattgefundenen Austrittes der Waaren die Befreiung von der Entrichtung der auf der exportirten Waare lastenden Zoll- oder Steuergebühr zur Folge haben wird.

Artikel XXI.

Jedermann, der gebührenpflichtige Waaren in ämtliche oder in unter ämtlicher Mitsperre stehende Privatmagazine einlagert, ist über vorläufige Anmeldung bei dem mit der Ueberwachung betrauten Finanzorgane berechtigt, dieselben zu besichtigen und von Anderen besichtigen zu lassen, sie zu sortiren und unter Beobachtung der bestehenden Vorschriften und unter ämtlicher Controle auch bearbeiten und behufs der Weiterbeförderung umpacken zu lassen.

Artikel XXII.

Mit dem Vollzuge des Gesezes ist der Finanzminister beauftragt.

Wien, am 20. December 1879.

Franz Joseph m. p.

Taaffe m. p.

Chertek m. p.

Aufhebung von Berzehrungssteuern.

Verzehrungs

139.

Gesetz vom 20. December 1879,

wegen Einführung der Verzehrungssteuer von der Erzeugung von Bier, Branntwein und Zucker in dem Zollausschlusse von Jstrien und in Dalmatien, ferner von der Erzeugung von Branntwein und Zucker in dem Zollausschluffe von Brody.

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes verordne Ich, wie folgt:

§. 1.

In Dalmatien werden die Verzehrungssteuern von Bier und gebrannten geistigen Flüssigkeiten bei der Einfuhr in die verzehrungssteuerpflichtigen Orte (Posten 3, 4 und 6 Einführung der des Verzehrungssteuerbereiches für Dalmatien R. G. Bl. 1875, Nr. 84), in dem bisherigen stener von Bier, Zollausschlusse von Istrien die Verzehrungsstener bei dem Kleinverschleiße von Bier und gebrannten geistigen Flüssigkeiten und in dem bisherigen Zollausschlusse von Brody die Verzehrungssteuer bei dem Kleinverschleiße gebrannter geistiger Flüssigkeiten (R. G. Bl. 1875, Nr. 84 lit. 1, lit. A 2 und lit. B II) aufgehoben.

Branntwein- und

Zuderzeugung.

Steuerfreie Branntweiner

zeugung.

Bestrafungen der

Verzehrungssteuerübertre

tungen.

Dagegen treten in Dalmatien und den bisherigen Zollausschlüssen von Istrien und Brody die Verzehrungssteuern bei der Erzeugung von gebrannten geistigen Flüssigkeiten und von Zucker aus inländischen Stoffen, ferner in Dalmatien und im bisherigen Zollausschlusse von Istrien die Verzehrungssteuer bei der Erzeugung von Bier in Wirksamkeit. In Absicht auf die Bemessung, Einhebung, Borgung, Rückvergütung und Controlirung dieser Verzehrungssteuern sind die in dem übrigen Staatsgebiete geltenden Bestimmungen anzuwenden.

§. 2.

Für Dalmatien und den bisherigen Zollausschluß von Istrien wird die steuerfreie Branntweinerzeugung unter den in anderen Theilen des Staatsgebietes geltenden Bedingungen zugestanden und die Branntweinmenge, bis zu welcher jährlich je einem Bewerber die Steuerfreiheit bewilligt werden darf, für Dalmatien mit 112 Liter Branntwein von höchstens 55 Grad Alkoholgehalt und für den bisherigen Zollausschluß Istrien mit dem im anderen Theile Istriens bestehenden Maße festgestellt.

§. 3.

Bei der Bestrafung der Uebertretungen der Vorschriften über die bezeichneten Steuern (§. 1) hat in den bisherigen Zollausschlüssen von Istrien und Brody das Strafgesetz über Gefällsübertretungen mit den nachträglichen Bestimmungen in Anwendung zu kommen,

In Dalmatien aber, wo dieses Strafgesetz nicht eingeführt ist, sind die Uebertretungen der bemerkten Vorschriften unter Anwendung des in Dalmatien für Verzehrungssteuerübertretungen bereits bestehenden Strafverfahrens zu ahuden.

Die Bestimmungen über die Art und das Ausmaß der Strafen, dann über die Haftung für dieselben, sowie über die Verjährung der fraglichen Uebertretungen werden für Dalmatien mit Berücksichtigung der in diesen Beziehungen im übrigen Staatsgebiete geltenden Bestimmungen im Verordnungswege erlassen.

§. 4.

Das gegenwärtige Gesez tritt mit dem Tage in Wirksamkeit, mit welchem die Einbeziehung Dalmatiens und der genannten Zollausschlüsse in das allgemeine Zollgebiet Desterreich-Ungarn stattfindet.

Nur die Bestimmungen über die Gebührenrückvergütung bei der Ausfuhr von gebrannten geistigen Flüssigkeiten und Zucker werden in Dalmatien und dem bisherigen Zollausschlusse von Istrien hinsichtlich derjenigen Sendungen, deren Versendungsorte nicht. in dem bisherigen allgemeinen Zollgebiete liegen, erst mit dem Tage wirksam, mit welchem auch die Zwischenzolllinie gegen Dalmatien und den bisherigen Zollausschluß Istrien aufgehoben wird.

§. 5.

Mit der Vollziehung dieses Gesezes wird der Minister der Finanzen beauftragt.
Wien, am 20. December 1879.

Beginn der Wirksamkeit

Vollzugsclausel

Franz Joseph m. p.

Taaffe m p.

140.

Chertek m. p.

Gesek vom 20. December 1879,

betreffend die Zustimmung zur Einbeziehung der zu den Ländern der ungarischen Krone gehörigen Zollausschlüffe von Martinschizza, Buccari, Portorè, Zengg und Carlopago in das allgemeine öfterreichisch-ungarische Zollgebiet.

Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

Artikel I.

Auf Grund des Artikels IV des Zoll- und Handelsbündnisses vom 27. Juni 1878 (R. G. Bl. Nr. 62) wird die Zustimmung ertheilt, daß die zu den Ländern der ungarischen Krone gehörigen Zollausschlüsse von. Martinschizza, Buccari, Portorè, Zengg und Carlopago vom 1. Jänner 1880 an unter Anwendung der Bestimmungen der Artikel I, II, IV, V und XI des Zoll- und Handelsbündnisses vom 27. Juni 1878 in das allgemeine öfterreichisch-ungarische Zollgebiet einbezogen werden.

Artikel II.

Die Regierung wird ermächtigt, den zur Durchführung dieser Maßregel erforderlichen Borkehrungen seitens der Regierung der Länder der ungarischen Krone zuzustimmen.

Wien, am 20. December 1879.

Franz Joseph m. p.

Taaffe m. p.

Korb m. p.

Chertek m. p.

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