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Jahrgang 1879.

Reichsgesehblatt

für die

im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder.

LIII. Stück. Ausgegeben und versendet am 23. December 1879.

141.

Erklärung der österreichisch-ungarischen und der französischen Regierung vom 20. November 1879,

über die Verlängerung der provisorischen Handelsconvention vom 20. Jänner 1879 (R. G. Bl. Nr. 25).

Déclaration.

Erklärung.

Le gouvernement de Sa Majesté l'Em- Die Regierung Seiner Majestät des pereur d'Autriche, Roi de Bohème etc. Kaisers von Oesterreich, Königs von Böhmen et Roi Apostolique de Hongrie et le gou- u. s. w. und Apostolischen Königs von Ungarn vernement de la République Française, und die Regierung der französischen Republik, considérant que la Convention provisoire in Erwägung, daß die zu Wien am 20. Jände commerce conclue, à Vienne, le ner 1879 abgeschlossene provisorische Han20ème janvier 1879, doit cesser d'être en delsconvention mit dem 1. Jänner 1880 vigueur à dater du 1er janvier 1880, et außer Kraft zu treten hat, und indem sie als reconnaissant l'utilité de proroger les nüßlich erkennen, die Wirkungen dieses intereffets de cet acte international en attendant nationalen Actes zu verlängern, bis neue Verque de nouveaux arrangements puissent einbarungen verhandelt werden können, find être négociés, sont convenus des dispo- über nachstehende Bestimmungen übereinsitions suivantes: gekommen:

La Convention provisoire de com- Die am 20. Jänner 1879 zwischen merce conclue le 20ème janvier 1879 entre Desterreich-Ungarn und Frankreich abgeschlosl'Autriche-Hongrie et la France et suivie sene und von einer am selben Tage unterd'une Declaration signée le même jour, zeichneten Erklärung begleitete provisorische continuera d'être en vigueur, à partir du Handelsconvention wird vom 1. Jänner 1880 1er janvier 1880, jusqu'à une épopue an bis zu einem später zu bestimmenden Zeitqui sera ultérieurement déterminée, les punkte in Geltung verbleiben, indem die beideux Hautes Parties contractantes se ré- den hohen vertragschließenden Theile sich das servant la faculté de la dénoncer six Recht sechsmonatlicher Kündigung vorbemois à l'avance. halten.

Il est entendu qu'en vertu de l'arti- Es ist wohlverstanden, daß in Gemäßcle premier de cette Convention, les sujets heit des Artikels I jener Convention die de l'une de deux Puissances contractan- Unterthanen einer der beiden vertragschlietes qui s'établissent sur le territoire de Benden Mächte, welche sich im Gebiete der l'autre ou qui y résident temporairement anderen niederlassen oder dort zeitweilig aufsont admis, pour tout ce qui concerne halten, in Allem, was den Betrieb des Hanl'exercice du commerce ou des industries dels oder der Gewerbe, sowie die Entrichet le payement des taxes qui s'y rap- tung der hierauf bezüglichen Abgaben betrifft, portent, au bénéfice du traitement de la auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation Nat on la plus favorisée. Le même trai- zu behandeln sind. Eben diese Behandlung temint est réciproquement garanti aux wird den Unterthanen der beiden vertrag= sujets des deux Puissances contractantes schließenden Mächte hinsichtlich des Schußes pour la protection de leur marques et ihrer Fabriksmarken und Muster gegenseitig dessins de fabrique. zugesichert.

En foi de quoi, les Soussignés, Urkund dessen haben die Gefertigten im agissant au nom de leurs gouvernements Namen ihrer bezüglichen Regierungen die respectifs, ont dressé la présente Décla- gegenwärtige Erklärung ausgestellt und derclaration et y ont apposé le cachet de selben ihre Siegel beigedrückt.

leurs armes.

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Die vorstehende Erklärung wird nach erfolgter Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes mit dem Bemerken kundgemacht, daß die Declaration vom 5. Jänner 1879 (R. G. Bl. Nr. 24), betreffend die Verlängerung des Schifffahrts-, Consular-, Verlassenschafts- und literarischen Vertrages vom 11. December 1866 hiedurch nicht berührt wird.

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womit die Regierung ermächtigt wird, den Handelsvertrag mit dem Deutschen Reiche vom 16. December 1878 bis längstens 30. Juni 1880 zu verlängern, eventuell im Verordnungswege die bezüglichen Verkehrsverhältnisse provisorisch zu ordnen.

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

§. 1.

Die Regierung wird ermächtigt, den zwischen Oesterreich-Ungarn und dem Deutschen Reiche bestehenden und am 31. December 1879 ablaufenden Handelsvertrag vom

16. December 1878 (R. G. Bl. Nr. 1 ex 1879) ganz oder theilweise bis zum Abschlusse eines neuen Handelsvertrages, jedoch bis längstens 30. Juni 1880, zu verlängern.

Im Falle und soweit eine solche Verlängerung nicht stattfindet, wird die Regierung ermächtigt, bis zu dem gleichen Zeitpunkte im Verordnungswege einzelne Bestimmungen des Handelsvertrages vom 16. December 1878 in Wirksamkeit zu erhalten und, soferne eine anderweitige Regelung der bezüglichen Verkehrsverhältnisse dringend nothwendig wird, mittlerweilige zweckentsprechende Vorkehrungen zu treffen.

§. 2.

Mit dem Vollzuge dieses Gesezes, welches mit dem Lage seiner Kundmachung in Wirksamkeit tritt, ist mein Gesammtministerium beauftragt.

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betreffend die Verlängerung der Wirksamkeit des Gesezes vom 3. März 1868 über die Gebühren- und Stämpelfreiheit bei Arrondirung von Grundstücken.

Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes finde Ich zu verordnen, wie folgt:

§. 1.

Die Wirksamkeit des Gesezes vom 3. März 1868 (R. G. Bl. Nr. 17), betreffend, die Gebühren- und Stämpelfreiheit bei Arrondirung von Grundstücken, wird auf den Zeitraum bis Ende 1885 ausgedehnt.

§. 2.

Der Finanzminister ist mit dem Vollzuge dieses Gesezes beauftragt.

Wien, am 17. December 1879.

Franz Joseph m. p.

Taaffe m. p.

Chertek m. p.

144.

Gesetz vom 20. December 1879,

betreffend die Forterhebung der Steuern und Abgaben, dann die Bestreitung des Staatsaufwandes in der Zeit vom 1. Jänner bis Ende März 1880.

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

§. 1.

Die Regierung wird ermächtigt, die bestehenden directen und indirecten Steuern und Abgaben sammt Zuschlägen nach Maßgabe der gegenwärtig giltigen Besteuerungsgeseze, und zwar die Zuschläge zu den directen Steuern in der durch das Finanzgesez vom 22. Mai 1879 (R. G. Bl. Nr. 68) bestimmten Höhe, in der Zeit vom 1. Jänner bis legten März 1880 fortzuerheben.

§. 2.

Die in der Zeit vom 1. Jänner bis lezten März 1880 sich ergebenden Verwaltungsauslagen sind nach Erforderniß für Rechnung der durch das Finanzgesetz für das Jahr 1880 bei den bezüglichen Capiteln und Titeln festzustellenden Credite zu bestreiten.

§. 3.

Die Regierung wird ferner ermächtigt, für die im Laufe des Jahres 1880 zur Rückzahlung fällig werdenden Capitalien der allgemeinen Staatsschuld in Ausführung des §. 2 des Gesetzes vom 24. December 1867 (R. G. Bl. Nr. 3 ex 1868) Obligationen der durch das Gesez vom 20. Juni 1868 (R. G. Bl. Nr. 66) creirten, nicht rückzahlbaren einheitlichen Staatsschuld, und zwar in demjenigen Betrage auszugeben, welcher erforderlich erscheint, damit durch die Veräußerung derselben die zur Rückzahlung jener Capitalien nothwendigen Geldmittel beschafft werden.

Für Rechnung dieser Capitalstilgungen sind sofort Obligationen der in Noten verzinslichen Schuld im Betrage von 15,000.000 fl. auszufertigen und dem Finanzminister zu übergeben.

§. 4.

Mit dem Vollzuge dieses Gesezes wird der Finanzminister beauftragt.
Wien, am 20. December 1879.

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