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dieser Ort liegt, ausgestellt sein, die Menge und Gattung der Waare und die Art und allfälligen Zeichen der Verpackung mit möglichster Genauigkeit beschreiben und ausdrücklich angeben, aus welchen Landesbezirken Bosniens oder der Herzegowina die Waare herstammt

Das Zollamt, bei welchen die Einfuhr in das allgemeine österreichisch-ungarische Zollgebiet stattfindet, hat die zollfreie Abfertigung nur dann vorzunehmen, wenn die Beschaffenheit der Waare keinen Anlaß zu begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der ProvenienzAngabe und an der Identität der vorgewiesenen Waare mit jener, auf welche sich die Begleitpapiere beziehen, bietet.

Die bezüglichen Sendungen sind von dem Zollamte, bei welchem die Einfuhr in das allgemeine österreichisch-ungarische Zollgebiet stattfindet, in einem besonderen Notizregister für die durch Ursprungszeugnisse begründete zollfreie Einfuhr aus Bosnien und der Herzegowina zu verbuchen, welches mit Schluß jedes Monates, belegt mit den bezüglichen Ursprungscertificaten, im vorgeschriebenen Dienstwege an die vorgesezte Finanzdirection behufs deren Einsendung an die bosnische Landesregierung in Sarajewo vorzulegen sind. II. Für den häuslichen Bedarf im Gränzverkehre dürfen die Zollämter an der provisorisch aufrecht erhaltenen Landzolllinie gegen Bosnien, abgesehen von den im allgemeinen Zolltarife und dessen Einführungsgesetz nebst Durchführungsvorschrift als zollfrei bezeichneten Waarengattungen und Waarenmengen, zufolge des §. 15, lit. b) des Gesezes vom 20. December 1879 ohne Ursprungscertificate zollfrei einlassen:

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Schwein- und Gänsefette, Speck bis 1 kilo;

Dele, Fette bis 2 Kilo;

Bier und Meth bis 1 Kilo;

Essig bis 1 Kilo;

Wein und Most bis 1 Kilo;

Eßwaaren der Tarifpofitionen 22 b bis e bis 11⁄2 Kilo;

Kerzen und Seifen der Tarifpofitionen 65 b, c und e 1 bis 1 Kilo.

Alle sonstigen Waaren, sofern der entfallende Zollbetrag für die auf einmal eingebrachten Mengen 5 Kreuzer nicht übersteigen würde.

Ferner wird Befreiung von den Einfuhrzöllen, sowie freier Verkehr außer den Zollstraßen zugestanden für Arbeitsvieh, für Ackerbauwerkzeuge, dann für Geräthschaften, welche die nicht weiter als 71/2 Kilometer von der provisorischen Landzolllinie Bosniens gegen das allgemeine Zollgebiet wohnenden bosnischen Landleute zum Behufe der Feldarbeit über die Zolllinie einführen.

III. In Ausführung der Bestimmung sub c) des §. 15 des Gesches vom 20. Decem= ber 1879 sind alle diejenigen zollpflichtigen Waaren, selbst wenn sie ohne Ursprungszeugnisse und in größeren, als den unter II normirten Mengen, über die provisorische Landzollinie gegen Bosnien in das allgemeine Zollgebiet eintreten, zollfrei zu behandeln, von welchen der Zollsag nach der Zolleinheit 3 fl. nicht übersteigt.

Korb m. p.

Chertek m. p.

151.

Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Handels vom 27. December 1879,

behufs Durchführung einiger Bestimmungen des Gesetzes vom 20. December 1879 (R. G. Bl. Nr. 52), betreffend die Einbeziehung Istriens und Dalmatiens in das allgemeine österreichisch-ungarische Zollgebiet.

In Ausführung der Bestimmungen des Gesezes vom 20. December 1879, betreffend die Einbeziehung Istriens und Dalmatiens in das allgemeine österreichisch-ungarische Zollgebiet, wird im Einvernehmen mit der königl. ungarischen Regierung angeordnet:

I. Als gewöhnliche Landesproducte Istriens und Dalmatiens, welche, wenn deren Ursprung durch ordnungsmäßige Certificate dargethan wird, bei der Einfuhr in das allgemeine österreichisch-ungarische Zollgebiet zu Lande oder zur See gemäß §. 3, Punkt 3, lit. a zollfrei zu behandeln sind, haben, abgesehen von den ohnehin zollfreien Artikeln, zu gelten:

*

1. aus Istrien und aus Dalmatien:

Kastanien (T. P. 4 a);

Oliven, frisch oder gesalzen (T. P. 4 a);

Nüsse und Haselnüsse, trocken oder ausgeschält (T. P. 9 c 2);

* Obst, zubereitet (T. P. 9 e 2);

Fische, nicht besonders benannte, gesalzen, geräuchert oder getrocknet (T. P. 10 c)
Fischrogen, getrocknet (T. P. 10 d);

Muschel- oder Schalthiere aus der See (T. P. 10 d);

Schlacht- und Zugvich (T. Abth. 11);

Fleisch, frisches, geräuchertes oder gepökeltes (T. P. 15 a);

Wachs (T. P. 15 c);

Ziegen- und Schafkäse [insbesondere von Cherso, Albona 2c. in Istrien und von

Pago, Arbe, Selve 2c. in Dalmatien] (T. P. 15 d);

Olivenöl in Fässern (T. P. 17 b);

Effig (T. P. 19 a und b);

Wein in Fässern und Flaschen und Weinmaische (T. P. 21 a und b);

Schiavine [grobe Decken aus calcinirter Wolle] (T. P. 38 a);

Ordinäre Seife aus Pirano in Istrien und aus Spalato in Dalmatien

(T. P. 65 e 1);

2. aus Istrien allein:

* Steinwaaren, nicht besonders benannte, gemeine (T. P. 50 b 1);
Bittersalz schwefelsaure Magnesia] von Pirano (T. P. 63 g);
* Alaun (T. P. 63 e 1);

3. aus Dalmatien allein:

Johannesbrot [Carobe] (T. P. 4 a);

Feigen, getrocknet (T. P. 4 b);

Granatäpfel (T. P. 4 b);

Citronen, Limonien, Pomeranzen (T. P. 4 c);

Mandeln (T. P. 4 d);

* Insectenpulver (T. P. 9 c 3);

Fische, marinirte aus Trappano (T. P. 10 d);
Badeschwämme (T. P. 15 c);

Branntwein [namentlich aus Weintrebern und Weingeläger] (T. P. 20 a);
Liqueure, namentlich Rosoglio und Maraschino aus Zara (T. P. 20 b);
Von den Eßwaaren, feinen: in Blechbüchsen zubereitete Fische aus Lissa und
Gelsa, dann Quittenkäse aus Ragusa-Cotognata (T. P. 22 f);

Rosmarinöl (T. P. 26 a 2) und Rosmarinessenz (T. P. 64 d) aus Lesina; Glasflaschen für Liqueure, mit oder ohne Strohumkleidung, aus Zara (T. P. 49 b 1);

Korallen (T. P. 50 c);

Stärke, weiße aus Zara (T. P. 64 c 2);

Wachskerzen aus Zara, Spalato und Ragusa (T. P. 65 a);

Unschlittkerzen aus Spalato (T. P. 65 c).

Bei der Einfuhr der sub 1, 2 und 3 genannten Artikel zur See aus Istrien nach dem allgemeinen Zollgebiete (einschließlich Dalmatiens) oder aus Dalmatien nach dem allgemeinen Zollgebiete (einschließlich Istriens) ist zum Zwecke der zollfreien Abfertigung neben dem Vorhandensein gehöriger Ursprungscertificate auch die Beobachtung der Vorschriften über das Begleitscheinverfahren (Streckenzugsverfahren) erforderlich.

Bei der Einfuhr über die Landzolllinie Istriens oder Dalmatiens genügt die Vorweisung der Ursprungscertificate.

Bei der Einfuhr der mit * bezeichneten Artikel über die Landzo¤llinie Istriens oder Dalmatiens sind zufolge der Bestimmungen unter III keine Ursprungszeugnisse nöthig.

Die Ursprungscertificate müssen von der Ortsbehörde des Ortes der Versendung ausgestellt sein, Menge und Gattung der Waare, die Art und allfälligen Zeichen der Verpackung mit möglichster Genauigkeit beschreiben und ausdrücklich die Gemeinde, den Bezirk und das Land angeben, aus welchen die Waare herstammt.

Das Zollamt, bei welchem die Einfuhr in das allgemeine Zollgebiet stattfindet, hat die zollfreie Abfertigung nur dann vorzunehmen, wenn die Beschaffenheit der Waare keinen Anlaß zu begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der Provenienzangabe und der Identität der vorgewiesenen Waaren mit denjenigen, auf welche sich die Begleitpapiere beziehen, bietet.

Die bezüglichen Sendungen sind von dem Eintrittszollamte in zwei besonderen Notizregistern für die durch Ursprungszeugnisse begründete zollfreie Einfuhr aus Istrien einerseits und aus Dalmatien andererseits zu verbuchen, welche mit Schluß jedes Monates, belegt mit den bezüglichen Ursprungscertificaten im vorgeschriebenen Dienstwege an die Finanzdirection in Triest, beziehungsweise an die Finanzlandesdirection in Zara vorzu= Legen sind.

Die genannten beiden Finanzbehörden haben diese Register und die Daten der Ursprungscertificate einer genauen Ueberprüfung zu unterziehen, in verdächtigen Fällen die Gefällsstrafuntersuchung einleiten zu lassen und vierteljährlich über den Umfang dieses Verkehres und die allfälligen besonderen Bemerkungen hinsichtlich desselben an das f. f. Finanzministerium zu berichten.

II. Für den häuslichen Bedarf im Gränzverkehre, dürfen die Zollämter an der provisorisch aufrecht erhaltenen Landzolllinie gegen Istrien und Dalmatien, abgesehen von den im allgemeinen Zolltarife und dessen Einführungsgesetz nebst Durchführungsvorschrift als

zollfrei bezeichneten Waarengattungen und Waarenmengen zufolge des §. 3 Punkt lit. b
des Gesezes vom 20. December 1879 ohne Ursprungscertificate zollfrei einlassen:
Kaffee bis zu 1/4 Kilo;

Andere Colonialwaaren und Südfrüchte bis zu 1 kilo;
Kastanien bis 10 Kilo;

Reis bis 2 Kilo;

Häringe, Stockfische, Sardellen bis 1 Kilo;

Fleisch, frisches oder zubereitetes bis 4 Kilo;

Käse bis 2 Kilo;

Butter bis 2 Kilo;

Schwein- und Gänsefett, Speck bis 1 Kilo;

Dele, fette bis 2 Kilo;

Bier und Meth bis 1 Kilo;

Essig bis 1 Kilo;

Wein und Most bis 1 Kilo;

Eßwaaren der Tarifpofitionen 22 b bis e bis 1/2 Kilo;

Kerzen und Seifen der Tarifpofitionen 65 b, c und e 1 bis 1 Kilo.

Alle sonstigen Waaren, soferne der entfallende Zollbetrag für die auf einmal eingebrachten Mengen 5 kr. nicht übersteigen würde.

Ferner wird Befreiung von den Einfuhrzöllen, sowie freier Verkehr außer den Zollstraßen zugestanden für Arbeitsvieh, für Ackerbauwerkzeuge, dann für Geräthschaften, welche die nicht weiter als 71/2 Kilometer von der Landzolllinie Istriens oder Dalmatiens wohnenden Landleute zum Behufe der Feldarbeit über die Zolllinie einführen.

III. In Ausführung der Bestimmungen sub c) des Punktes 3 des §. 3 des Gesezes vom 20. December 1879 sind alle diejenigen zollpflichtigen Waaren, selbst wenn sie ohne Ursprungszeugnisse und in größeren als den unter II normirten Mengen über die provi= sorische Landzolllinie Istriens oder Dalmatiens in das allgemeine Zollgebiet eintreten, zollfrei zu behandeln, von welchen der Zollsa per 100 Kilo nicht mehr beträgt als 1 fl. 50 kr., mit Ausnahme jedoch des Reises und der Mineralöle.

Korb m. p.

Chertek m. p.

152.

Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Handels vom 29. December 1879,

wegen der Controlpflichtigkeit des Kaffees im Gränzbezirke an der Jstrianer provisorischen Zwischenzolllinie.

Im Einvernehmen mit den königl. ungarischen Ministerien der Finanzen und des Handels wird bestimmt, daß im Gränzbezirke an der Istrianer provisorischen Zwischenzolllinie der Kaffee (T. P. 2 a und b) vom 1. Jänner 1880 angefangen controlpflichtig ist.

Ausgenommen hievon sind Kaffeemengen bis einschließlich fünf Kilogramm, wenn deren Bezug oder Versendung nicht zum Behufe eines Gewerbsbetriebes erfolgt.

Korb m. p.

Chertek m. p.

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