Page images
PDF
EPUB

Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen 2c. und Apostolischer König von Ungarn, einerseits

und

Seine Majestät der deutsche Kaiser, König von Preußen, anderseits

von dem Wunsche geleitet, den Handel und Verkehr zwischen den beiderseitigen Gebieten zu fördern, haben nach erfolgter Kündigung des Handels- und Zollvertrages vom 9. März 1868 beschlossen, einen neuen Vertrag zu diesem Zwecke abzuschließen, und zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Seine Majestät der Kaiser von Desterreich, König von Böhmen 2c. und Apostolischer König von Ungarn:

Allerhöchst Ihren Geschäftsträger Anton Grafen von Wolkenstein-Trostburg,
Seine Majestät der deutsche Kaiser, König von Preußen:

Allerhöchst Ihren Staatssecretär des Auswärtigen Amtes, Staatsminister Bernhard Ernst von Bülow, welche nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten den nachstehenden Handelsvertrag vereinbart und abgeschlossen haben:

Artikel 1.

Die vertragschließenden Theile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr zwischen ihren Landen durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote zu hemmen. Ausnahmen hievon dürfen nur stattfinden:

a) bei Tabak, Salz und Schießpulver;

b) aus Gesundheits-Polizei-Rücksichten;

c) in Beziehung auf Kriegsbedürfnisse unter außerordentlichen Umständen.

Artikel 2.

Hinsichtlich des Betrages, der Sicherung und der Erhebung der Eingangs- und Ausgangsabgaben, sowie hinsichtlich der Durchfuhr dürfen von keinem der beiden vertragenden Theile dritte Staaten günstiger als der andere vertragende Theil behandelt werden. Jede dritten Staaten in diesen Beziehungen eingeräumte Begünstigung ist daher ohne GegenLeistung dem anderen vertragenden Theile gleichzeitig einzuräumen.

Ausgenommen hievon sind:

1. jene Begünstigungen, welche von Einem der vertragenden Theile einem Nachbarlande zur Erleichterung des Verkehres mit den daselbst erzeugten Nahrungsmitteln und Gegenständen der Hausindustrie für gewisse Gränzstrecken und für die Bewohner einzelner Gebietstheile eingeräumt werden;

2. die von einem der beiden vertragenden Theile durch eine schon abgeschlossene oder etwa künftighin abzuschließende Zolleinigung zugestandenen Begünstigungen.

Artikel 3.

In den Gebieten der vertragenden Theile sollen die bei der Ausfuhr gewisser Erzeugnisse bewilligten Ausfuhrvergütungen nur die Zölle oder inneren Steuern ersehen, welche von den gedachten Erzeugnissen oder von den Stoffen, aus denen sie verfertigt werden, erhoben sind. Eine darüber hinausgehende Ausfuhrprämie sollen sie nicht enthalten. Ueber Aenderungen des Betrages dieser Vergütungen oder des Verhältnisses derselben zu dem Zolle oder zu den inneren Steuern wird gegenseitige Mittheilung erfolgen.

Artikel 4.

Von Waaren, welche durch das Gebiet eines der vertragenden Theile aus oder nach dem Gebiete des andern Theiles durchgeführt werden, dürfen Durchgangsabgaben nicht erhoben werden.

Diese Verabredung findet sowohl auf die nach erfolgter Umladung oder Lagerung, als auf die unmittelbar durchgeführten Waaren Anwendung.

Artikel 5.

Zur weiteren Erleichterung des gegenseitignn Verkehrs wird, sofern die Indentität der aus- und wiedereingeführten Gegenstände außer Zweifel ist, beiderseits Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben zugestanden:

a) für Waaren (mit Ausnahme von Verzehrungsgegenständen), welche aus dem freien Verkehre im Gebiete des einen der vertragenden Theile in das Gebiet des andern auf Märkte oder Messen gebracht oder auf ungewissen Verkauf außer dem Meß- und Marktverkehr versendet, in dem Gebiete des andern Theiles aber nicht in den freien Verkehr gesezt, sondern unter Controle der Zollbehörde in öffentlichen Niederlagen (Packhöfen, Hallämtern u. s. w.) gelagert, sowie für Muster, welche von Handelsreisenden eingebracht werden, alle diese Gegenstände, wenn sie binnen einer im Voraus zu bestimmenden Frist unverkauft zurückgeführt werden;

b) für Vieh, welches auf Märkte in das Gebiet des anderen vertragenden Theiles gebracht und unverkauft von dort zurückgeführt wird.

Artikel 6.

Zur Regelung des nachbarlichen Verkehres zum Zwecke der Veredlung von Waaren zwischen den Gebieten der vertragschließenden Theile wird festgesezt, daß von Eingangsund Ausgangsabgaben befreit sein sollen:

a) Garne und Gewebe einheimischer Erzeugung, welche in das Gebiet des andern Theiles zur Zubereitung oder Verarbeitung gebracht und nach vollendeter Arbeit zurückgebracht werden, und zwar Garne und Gewebe zum Waschen, Bleichen, Färben, Walken, Appretiren, Bedrucken und Sticken, Garne in gescheerten (auch geschlichteten) Ketten nebst dem erforderlichen Schußgarne zur Herstellung von Geweben, sowie Gespinnste (einschließlich der erforderlichen Zuthaten) zur Herstellung von Spizen und Posamentirwaaren;

b) die zur Reparatur aus- und dann wieder eingeführten Gegenstände aller Art; c) sonstige Waaren und Gegenstände, welche zur Bearbeitung oder Verarbeitung im Gränzbezirke ausgeführt und ohne ihre wesentliche Beschaffenheit und handelsübliche Benennung verändert zu haben, wieder eingeführt werden.

Der Verkehr in allen diesen Fällen ist jedoch an die Bedingung geknüpft, daß die Identität der aus- und wieder eingeführten Waaren und Gegenstände sichergestellt werden kann.

Artikel 7.

Hinsichtlich der zollamtlichen Behandlung von Waaren, die dem Begleitscheinverfahren unterliegen, wird eine Verkehrserleichterung dadurch gegenseitig gewährt, daß beim unmittelbaren Uebergange solcher Waaren aus dem Gebiete des einen der vertragenden Theile in das Gebiet des anderen die Verschlußabnahme, die Anlage eines anderweiten Verschlusses und die Auspackunge der Waaren unterbleibt, sofern den dieserhalb vereinbarten Erfordernissen genügt ist. Ueberhaupt soll die Abfertigung möglichst beschleunigt werden.

Artikel 8.

Die vertragenden Theile werden auch ferner darauf bedacht sein, ihre gegenüberliegenden Gränzzollämter, wo es die Verhältnisse gestatten, je an einen Ort zu verlegen, so daß die Amtshandlungen bei dem Uebertritt der Waaren aus einem Zollgebiet in das andere gleichzeitig stattfinden können.

A.

Artikel 9.

Innere Abgaben, welche in dem einen der vertragenden Theile, sei es für Rechnung des Staates oder für Rechnung von Communen und Corporationen, auf der Hervorbringung, der Zubereitung oder dem Verbrauch eines Erzeugnisses ruhen, dürfen Erzeugnisse des andern Theils unter keinem Vorwande höher oder in lästigerer Weise treffen, als die gleichnamigen Erzeugnisse des eigenen Landes.

Artikel 10.

Die vertragenden Theile verpflichten sich, auch ferner zur Verhütung und Bestrafung des Schleichhandels nach oder aus ihren Gebieten durch angemessene Mittel mitzuwirken und die zu diesem Zwecke erlassenen Strafgesehe aufrecht zu erhalten, die Rechtshilfe zu gewähren, den Aufsichtsbeamten des andern Theiles die Verfolgung der Contravenienten in ihr Gebiet zu gestatten und denselben durch Steuer-, Zoll- und Polizeibeamte, sowie durch die Ortsvorstände alle erforderliche Auskunft und Beihilfe zu Theil werden zu lassen. Das nach Maßgabe dieser allgemeinen Bestimmungen abgeschlossene Zollcartell enthält die Anlage A.

Für Gränzgewässer und für solche Gränzstrecken, wo die Gebiete der vertragenden Theile mit fremden Staaten zusammentreffen, werden die zur gegenseitigen Unterstüßung beim. Ueberwachungsdienste verabredeten Maßregeln aufrecht erhalten.

Artikel 11.

Jeder der beiden vertragenden Theile wird die Seehandeslschiffe des andern und deren Ladungen unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben, wie die eigenen Seehandelsschiffe, zulassen. Dieses gilt auch für die Küstenschifffahrt.

Die Staatsangehörigkeit der Schiffe jedes der vertragenden Theile ist nach der Geseßgebung ihrer Heimat zu beurtheilen.

Zur Nachweisung über die Ladungsfähigkeit der Seehandelsschiffe sollen bei Feststellung von Schifffahrts- und Hafenabgaben die nach der Gesezgebung ihrer Heimat giltigen Meßbriefe genügen und wird eine Reduction der Schiffsmaße insolange nicht stattfinden, als die im Jahre 1872 durch Notenwechsel zwischen den vertragenden Theilen getroffenen Vereinbarungen über die gegenseitige Gleichstellung der Meßbriefe in Kraft bleiben.

Artikel 12.

Von Schiffen des einen der vertragenden Theile, welche in Unglücks- oder Nothfällen in die Seehäfen des andern einlaufen, sollen, wenn nicht der Aufenthalt unnöthig verlängert oder zum Handelsverkehre benutzt wird, Schifffahrts- oder Hafenabgaben nicht erhoben werden.

Von Havarie- und Strandgütern, welche in das Schiff eines der vertragenden Theile verladen waren, soll von den andern, unter Vorbehalt des etwaigen Bergelohnes, eine Abgabe nur dann erhoben werden, wenn dieselben in den Verbrauch übergehen.

Artikel 13.

Zur Befahrung aller natürlichen und künstlichen Wasserstraßen in den Gebieten der vertragenden Theile sollen Schiffsführer und Fahrzeuge, welche einem derselben angehören, unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben von Schiff oder Ladung zugeLassen werden, wie Schiffsführer und Fahrzeuge des eigenen Landes.

Artikel 14.

Die Benütung der Chausseen und sonstigen Straßen, Canäle, Schleußen, Fähren, Brücken und Brückenöffnungen, der Häfen und Landungsplähe, der Bezeichnung und Beleuchtung des Fahrwassers, des Lootsenwesens, der Krahne und Wageanstalten, der

Niederlagen, der Anstalten zur Rettung und Bergung von Schiffsgütern und dergleichen mehr, insoweit die Anlagen oder Anstalten für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, soll, gleichviel ob dieselben vom Staate oder von Privatberechtigten verwaltet werden, den Angehörigen des anderen vertragenden Theiles unter gleichen Bedingungen und gegen gleiche Gebühren, wie den Angehörigen des eigenen Staates gestattet werden.

Gebühren dürfen, vorbehaltlich der beim Seebeleuchtungs- und Seelootsenwesen zulässigen abweichenden Bestimmungen, nur bei wirklicher Benützung solcher Anlagen oder Anstalten erhoben werden.

Wegegelder für einen die Landesgränze überschreitenden Berkehr dürfen auf Straßen, welche zur Verbindung der vertragenden Theile unter sich oder mit dem Auslande dienen, nach Verhältniß der Streckenlänge nicht höher sein, als für den auf das eigene Staatsgebiet beschränkten Verkehr.

Artikel 15.

Auf Eisenbahnen soll sowohl hinsichtlich der Beförderungspreise als der Zeit und Art der Abfertigung kein Unterschied zwischen den Bewohnern der Gebiete der vertragenden Theile gemacht werden. Namentlich sollen die aus den Gebieten des einen Theiles in das Gebiet des andern Theiles übergehenden oder das leßtere transitirenden Transporte weder in Bezug auf die Abfertigung, noch rücksichtlich der Beförderungspreise ungünstiger be= handelt werden, als die aus dem Gebiete des betreffenden Theiles abgehenden oder darin verbleibenden Transporte.

Für den Verkehr von dem Gebiete des einen Theiles nach dem Gebiete des anderen, sowie für Durchfuhren nach oder aus dem Gebiete des anderen Theiles ist die Anwendung nicht publicirter Tarife auf den Eisenbahnen untersagt. Die publicirten Tarifsäge sind überall und für Jedermann unter Ausschluß von nicht veröffentlichten Rückvergütungen (Rabatten, Refactien und dergl.) gleichmäßig in Anwendung zu bringen. Die vertragenden Theile werden dahin wirken, daß die Uebertretung dieser Bestimmung seitens der Eisenbahnverwaltungen mit entsprechenden Strafen belegt wird.

Für den Personen- und Güterverkehr, welcher zwischen Eisenbahnstationen, die in den Gebieten des einen vertragschließenden Theiles gelegen sind, innerhalb dieser Gebiete mittelst ununterbrochener Bahnverbindung stattfindet, sollen die Tarife in der geseßlichen Landeswährung dieser Gebiete auch in dem Falle aufgestellt werden, wenn die für den Verkehr benüßte Bahnverbindung ganz oder theilweise im Betriebe einer Bahnanstalt steht, welche in den Gebieten des anderen Theiles ihren Siz hat.

Auf Anschlußstrecken und insoweit es sich lediglich um den Verkehr zwischen den zunächst der Gränze gelegenen, beiderseitigen Stationen handelt, soll bei Einhebung der im Personen- und Güterverkehr zu entrichtenden Gebühren auch in dem Falle, wenn der Tarif nicht auf die gesetzliche Landeswährung der Einhebungsstelle lautet, die Annahme der nach den Gesezen des Landes, in welchem die Einhebungsstelle gelegen ist, zulässigen Zahlungsmittel mit Berücksichtigung des jeweiligen Courswerthes nicht verweigert werden.

Die hier geregelte Annahme von Zahlungsmitteln soll den Vereinbarungen der betheiligten Eisenbahnverwaltungen über die Abrechnung in keiner Weise vorgreifen.

Artikel 16.

Die vertragenden Theile werden dahin wirken, daß der gegenseitige Eisenbahnverkehr in ihren Gebieten durch Herstellung unmittelbarer Schienenverbindungen zwischen den an einem Orte zusammentreffenden Bahnen und durch Ueberführung der Transportmittel von einer Bahn auf die andere möglichst erleichtert werde.

Die vertragenden Theile verpflichten sich, dahin zu wirken, daß durch die beiderseitigen Bahnverwaltungen directe Expeditionen oder directe Tarife im Personen- und Güter

verkehre, sobald und insoweit dieselben von beiden Theilen als wünschenswerth bezeichnet werden, zur Einführung gelangen.

Für den directen Verkehr bleibt die Aufstellung einheitlicher Transportbestimmungen, insbesondere in Bezug auf Lieferungsfristen, durch unmittelbares Einvernehmen der beiderseitigen zuständigen obersten Aufsichtsbehörden vorbehalten.

Artikel 17.

Die vertragenden Theile verpflichten sich, den Eisenbahnverkehr zwischen den beiderseitigen Gebieten gegen Störungen und Behinderungen sicherzustellen.

In Bezug auf Eisenbahn-Fahrbetriebsmittel, welche aus den Gebieten des einen vertragschließenden Theiles in die des anderen im Verkehre übergegangen sind, findet in diesen lezteren Gebieten wegen wie immer gearteter Forderungsansprüche gegen die Bahnanstalt, welcher das Eigenthum an den Fahrbetriebsmitteln zusteht, eine Bewilligung von Beschlagnahme, Arrest, Pfändung, Sequestration oder sonstigen wie immer gearteten, wenngleich nur provisorischen Sicherstellungs- oder Executionsmaßregeln im gerichtlichen oder administrativen Wege nicht statt.

Eisenbahnwagen, in welchen Pferde, Maulthiere, Esel, Rindvieh, Schafe, Ziegen oder Schweine befördert worden sind, müssen, wenn sie demnächst zum Transport von Vieh der genannten Gattungen aus dem Gebiete des einen Theiles in das des anderen verwendet werden sollen, zuvor einem durch besondere Uebereinkunft festzustellenden Reinigungs(Desinfections) Verfahren unterworfen werden, welches geeignet ist, die den Wagen etwa anhaftenden Ansteckungsstoffe vollständig zu tilgen.

Artikel 18.

Die vertragenden Theile werden dort, wo an ihren Gränzen unmittelbare Schienenverbindungen vorhanden sind und ein Uebergang der Transportmittel stattfindet, Waaren, welche in vorschriftsmäßig verschließbaren Wagen eingehen und in denselben Wagen nach einem Orte im Innern befördert werden, an welchem sich ein zur Abfertigung befugtes Zollund Steueramt befindet, von der Declaration, Abladung und Revision an der Gränze, sowie vom Colloverschluß frei lassen, insofern jene Waaren durch Uebergabe der Ladungsver= zeichnisse und Frachtbriefe zum Eingang angemeldet sind.

Waaren, welche in vorschriftsmäßig verschließbaren Eisenbahnwagen durch das Gebiet eines der vertragenden Theile aus-, oder nach den Gebieten des andern ohne Umladung durchgeführt werden, sollen von der Declaration, Abladung und Revision, sowie vom Colloverschluß sowohl im Innern als an den Gränzen frei bleiben, insoferne dieselben durch Uebergabe der Ladungsverzeichnisse und Frachtbriefe zum Durchgang angemeldet sind.

Die Verwirklichung der vorstehenden Bestimmungen ist jedoch dadurch bedingt, daß die betheiligten Eisenbahnverwaltungen für das rechtzeitige Eintreffen der Wagen mit unverlegtem Verschlusse am Abfertigungsamte im Innern oder am Ausgangsamte verpflichtet seien.

Insoweit von einem der vertragenden Theile mit dritten Staaten in Betreff der Zollabfertigung weitergehende, als die hier aufgeführten Erleichterungen vereinbart worden sind, finden diese Erleichterungen auch bei dem Verkehr mit dem anderen Theile, unter Voraussehung der Gegenseitigkeit, Anwendung.

Artikel 19.

Die Angehörigen der vertragenden Theile sollen gegenseitig in Bezug auf den Antritt, den Betrieb und die Abgaben von Handel und Gewerbe den Inländern völlig gleichgestellt. sein. Beim Besuche der Märkte und Messen sollen die Angehörigen des andern Theiles ebenso wie die eigenen Angehörigen behandelt werden.

« PreviousContinue »