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des

Wiener Congresses

in

den Jahren 1814. und 1815.

Herausgegeben

von

D. Johann Ludwig Klüber

großberzoglich - badischem Staats- und Cabinetsrath ¿c.

Vierter Band.

13.-16. Heft.

Erlangen 1815

bei J. J. Palm und Ernst Ente.

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Denkschrift über den Büchernachdruck; zugleich Bittschrift um Bewürkung eines teutschen Reichs. gesetzes gegen denselben. Den Erlauchten, bei dem Congreß zu Wien versammelten Gesandten teuts scher Staaten ehrerbietigst überreicht im Namen teutscher Buchhändler.

Die

Excellenzen!

Die ungemeine Wichtigkeit der Angelegenheiten, welche, auf dem so lange ersehnten Congreffe zu Wien, der Weis heit J. J. Erc. Exc. zur Berathung und Entscheidung über. laffen seyn werden, ist wohl kein Hinderniß, daß nicht auch ein anscheinend sehr untergeordneter, aber für Teutschlands GeistesCultur nicht weniger, als für einen Zweig seines Handelsverkehrs, erheblicher Gegenstand Ihrer Aufmerksamkeit empfohlen werden dürfte.

Unterzeichnete wagen es daher, im Namen des mit der teutschen Gelehrten Republik in enger Verbindung ste henden teutschen Buchhandels, gegenwärtige Denkschrift über die Unrechtmäßigkeit des, zwar längst durch die 8ffentliche Stimme verrufenen, aber in den verschiedenen Staaten Teutschlands bisher noch nicht gesteuerten Büchernachdrucks Ihro Excellenzen vertrauensvoll vorzulegen, und von Ihnen die Abfaffung eines für ganz TeutschActen o. Congr. IV. Bd. 1. eft.

I

land verbindenden Gefeßes zur Steuerung desselben zu ers

warten.

Die wir ehrfurchtsvoll verharren

Ihro Excellenzen

unterthänigste Diener

Dr. Friedrich Justin Bertuch, aus Weimar,
Dr. Johann Georg Cotta, aus Stuttgardt,
Johann Friedrich Hartknoch, aus Leipzig,
Paul Gotthelf Kummer, aus Leipzig,
Carl Friedrich Enoch Richter, aus Leipzig,
Friedrich Christian Wilh. Vogel, aus Leipzig,
als dermalige bevollmächtigte Deputirte
der teutschen Buchhändler.

In einem Augenblicke, wo Recht und Humanität ihren schönsten Sieg feiern, wo die Edelsten der Nation versammelt sind, um die Wunden des Vaterlandes zu hei len und auf gerechter Wage jedem Volke, jedem Stande 'zuzuwiegen was ihm gebührt; in diesem feierlichen Augen. blicke treten die teutschen Schriftsteller und Buchhändler mit Zuversicht vor den Areopag, um ein, in ganz Teutsch. land gültiges Gesetz gegen den Büchernachdruck zu ́erbits ten, der schon so lange dem Gelehrten die Früchte seines Fleißes verkümmert; der ihm den Muth raubt, da zu såen, wo lauernde Fremdlinge erndten; der ihr oft durch Sorgen von einer Geistesarbeit abzieht, die seiner Wittwe, feinen Waisen keine Ersparniß liefern wird; der des redlichen Buchhändlers wohlerworbenes Eigenthum freventlich antastet; der ihn von jeder wichtigen Unternehmung zurück scheucht und dadurch mittelbar die Künfte und Wis. senschaften unterdrückt.

Es ist Friede! ohne Furcht vor Kaperschiffen darf nun der Kaufmann wieder seine Waaren dem Ocean vertrauen; soll denn allein gegen Schriftsteller und Verleger ein ewiger Raubkrieg fortgesetzt werden dürfen?

· Nach dem fünften Artikel des, zwischen den hohen verbündeten Mächten und Frankreich, abgeschloffenen Fries. den, ist der segenreiche Congreß zu Wien bestimmt, das Verkehr zwischen den Völkern zu erleichtern und sie, Ei nes dem Andern, immer weniger fremd zu machen. Diese Erleichterung, diese Annäherung, durch Befreiung der schiffbaren Ströme, wird nicht minder befördert durch Sicherstellung der Eigenthumsrechte. Darum hoffen wir mit Zuversicht, daß der Congreß weder unter seiner Würde, noch abweichend von seinem Auftrage es finden werde, einen Gegenstand zu berücksichtigen, der das höchste Interesse, nicht blos einer, unter allen cultivirten Nationen geachteten Menschenclaffe, sondern zugleich das dieser Nationen selbst berührt.

Die Frage ist: ob ferner erlaubt seyn solle, daß ein Bürger eines teutschen Staates das, von dem Bürger eines andern teutschen Staates rechtmäßig erworbene Eigen. thum sich zueigne?

Oder die Frage ist: ob irgend einer Regierung im Frieden das Recht zustehen solle, ihren Unterthanen zu verstatten, fremden Unterthanen Schaden zuzufügen?

Ehe die gewünschte Entscheidung dieser Fragen er. folgen kann, muß allerdings die Untersuchung vorausgehen:

Ob das Verlagsrecht des Buchhändlers würklich ein Eigenthumsrecht zu nennen sey? und

Ob ihm durch den Nachdruck Schaden zugefügt werbe?

Worauf gründet sich aber das Verlagsrecht des Buchhändlers? Einzig auf den, mit dem Verfasser des Buches abgeschloffenen Vertrag, durch welchen ihm, unter gewissen Bedingungen, die Handschrift überlassen worden.

Ob der Schriftsteller dazu ein Recht habe, wird wohl Niemand bezweifeln, denn welches Eigenthum ist

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