Russlands Wald

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P. Parey, 1893 - Forests and forestry - 526 pages

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Popular passages

Page 457 - Genossenschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
Page 500 - Der Bundesrath ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Brachmonat 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse , die Bekanntmachung dieses Bundesgesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.
Page 491 - ... oder deren Personale, welche derlei Beschädigungen wahrnehmen, sind, wenn die dagegen angewendeten Mittel nicht zureichen und zu besorgen steht, dass auch nachbarliche Wälder von diesem Uebel ergriffen werden, verpflichtet, der politischen Behörde bei Strafe von 5 bis 50 Gulden CM sogleich die Anzeige zu erstatten. Zu einer solchen Anzeige ist übrigens Jedermann berechtigt.
Page 446 - Schutzanlagcn auf eigene Kosten überlassen werde; sie unterliegen jedoch dabei der im § 20 angeordneten Aufsicht. §5 In Bezug auf die Kosten der Herstellung und Unterhaltung der angeordneten Schutzanlagen sowie die nach § 4 zu leistende Entschädigung treten in Ermangelung anderweitiger Vereinbarung folgende Bestimmungen in Kraft. Die Pflicht der Entschädigung und die Aufbringung der Kosten für Herstellung und Unterhaltung der auf Grund des § 2 angeordneten Waldkulturen und sonstigen Schutzanlagen...
Page 454 - Waldgenosseu nach dem Verhältnisse der Theilnahme derselben an den Nutzungen und Lasten zu regeln. Dabei ist als Einheit der Betrag des am geringsten Betheiligten zum Grunde zu legen. Nur volle Einheiten gewähren eine Stimme. Jeder Waldgenosse hat mindestens eine Stimme und kein Waldgenosse darf mehr als zwei Fünftel aller Stimmen vereinigen. § 29. Die Beitragspflicht zu den Genossenschaftslasten ruht auf den zur Genossenschaft gehörigen Grundstücken, und ist den öffentlichen gemeinen Lasten...
Page 491 - Nothwendigkeit der Bringung des Holzes über fremde Gründe hat die unterste politische Behörde nach Vernehmung der Parteien und der Sachverständigen zu entscheiden und dabei auch eine vorläufige Bestimmung über die Entschädigung zu treffen. Wollen sich die...
Page 487 - Holzes verderblich wäre (Schonungsflächen, Hegeorte), nicht ausgeübt und in die übrigen Waldtheile nicht mehr Vieh eingetrieben werden, als daselbst die erforderliche Nahrung findet. Die Schonungsflächen sollen in der Regel, bei dem Hochwaldbetriebe mindestens ein Sechstel, und bei dem Nieder- und Mittelwaldbetriebe mindestens ein Fünftel der gesammten Waldfläche betragen. Die Waldbesitzer und Weideberechtigten haben das Weidevieh durch Aufstellung von Hirten oder in anderer angemessener Weise...
Page 455 - ... Entschädigung von der Waldgenossenschaft gewährt werden. § 31. Die Bildung einer Waldgenossenschaft erfolgt durch den Kreisausschuss, in den Hohenzollernschen Landestheilen durch den Amtsausschuss. Der Kreis- beziehungsweise Amtsausschuss führt in diesen Fällen die Bezeichnung: Waldschutzgericht. Der Antrag ist dem Waldschutzgerichte desjenigen Bezirks schriftlich einzureichen, in welchem die zu vereinigenden Grundstücke sämmtlich oder der Fläche nach zum grössten Theil gelegen sind....
Page 487 - Gewässer, wenn jene nicht etwa durch Felsen gebildet werden, dann an Gebirgsabhängen, wo Abrutschungen zu befürchten sind, darf die Holzzucht nur mit Rücksicht auf...
Page 497 - Die Staats-, Gemeinde und Korporationswaldungen sind zu vermessen, ihr Betrieb zu regeln und für dieselben Wirthschaftspläne einzuführen. Der auf Grundlage des nachhaltigen Ertrages festzusetzende Abgabesatz darf ohne Bewilligung der Kantonsregierung nicht überschritten werden. Wenn durch außerordentliche Verumständungen oder in Folge unerlaubter Nutzungen der nachhaltige Ertrag überstiegen wird, so muß dieser außerordentliche Abgang am Holzvorrath in den nächsten Jahren wieder eingespart...

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