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von nun an als ihren rechtmässigen König und Lan. 1806
desfürsten ansehen und erkennen, auch uns vollkom-"
menen Gehorsam und alle Unterthänigkeit und Treue
erweisen, und demnächst, sobald Wir es erfordern
werden, die gewöhnliche Erbhuldigung leisten. Wir
ertheilen ihnen dagegen die Versicherung, dafs Wir
ihnen mit Königl. Huld und Gnade und Landesväter-
lichem Wohlwollen jederzeit zugethan seyn, und ihrer
Wohlfarth und Glückseligkeit Unsere ganze landes-
väterliche Vorsorge unermüdet widmen werden.

Wir haben die oberste Leitung der Besitznahme obengedachter Markgrafschaft und der öffentlichen Staatsverwaltung derselben, Unserem Cämmerer, wirklichen geheimen Rath, General - Commissair in Franken, Präsidenten der Landesdirection zu Bamberg, und des St. Hubertsordens - Ritter, Carl Friedrich

Grafen von Thürheim, als Unserm Hof- Commissair übertragen, und erwarten von sämmtlichen Unterthanen, dafs sie allen von demselben in Unserm Namen zu treffenden Anordnungen und Einrichtungen Folge leisten werden. Wir setzen dabey fest, dafs vor der Hand sämmtliche dort angestellte Beamte, die ihnen zukommenden Amtsverrichtungen ordnungsmäfsig, nach dem bisherigen Geschäftsgange, dergestalt einstweilen fortsetzen, dafs sie Unserer Gnade und Unsers fernern Vertrauens würdig bleiben.

Zur Urkunde dessen etc. So geschehen und gege. ben in Unser Residenzstadt München, am zwanzigsten May 1806.

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15 Mart.

2.

1806 Actes rélatifs à la cession du Duché de Berg à la France par l'Electeur Bavaro-Palatin. Bekanntmachung des Königs von Bayern wegen Abtretung des Herzogthums Berg an den Kaiser der Franzosen dd. München 15. März 1806 *).

(v. Halem u. Runde Sammlung p. 88. n. 38.

Wir Maximilian Joseph, von Gottes Gnaden König

von Bayern u. s. w. Urkunden und bekennen: in Folge einer zwischen Se. Majestät, dem Kaiser der Franzosen und König von Italien, und Uns geschlossenen Uebereinkunf. geht das von Uns und Unserm Königl. Hause bisher besessene Herzogthum Berg an Se. Kaiserl. und Königl. Majestät über. Wir eröffnen dieses Unsern bisher getreuen Landständen, Unterherren, Lehnsleuten, Dienern und Mediat - Corporationen und sämmtlichen Unterthanen des erwähnten Herzogthums, und indem Wir sie dagegen der Uns und unserm Königl. Hause aufgehabten Unterherrendienste und Unterthanspflichten förmlich und feyerlich entbinden, auch sie damit unbedingt an die Bestimmungen Sr. Kaiserlich Königl. Majestät verweisen, machen Wir es Uns zur besondern Pflicht, Unsern Regierungshandlungen in gedachtem Herzogthume mit dankbarer Anmerkung der Uns und Unserm Hause darin von den gesamten Unterthanen so vielfach gegebenen Beweise ihrer unverrückten Treue und Anhänglichkeiten und ihres willfährigen Gehorsams zu beschliefsen, und sie zu versichern, dafs Wir ihnen mit Königl. Huld und Gnaden in andern Wegen jederzeit beygethan bleiben werden.

Gegeben in Unerer Haupt- und Residenzstadt München, den 15. März im Jahre 1806. Unsers Reichs im ersten Jahre.

(L. S.)

MAXIMILIAN JOSEPH. Freyherr von MONTGELAS.

*) Le traité sur lequel se fonde cette proclamation n'a

pas été publié.

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3.

Actes relatifs à la cession de Salzbourg et Berg- 1806 thesgaden par l'Electeur archiduc Ferdinand à 19 Four. l'Empereur d'Autriche.

a.

Oesterreich-Kaiserliches Besitzer greifungs-Patent
der Länder Salzburg und Berchthesgaden dd. Wien
12. Februar.

Wir

(v. Halem u. Runde Sammlung p. 90.)

ir Franz der Zweyte, von Gottes Gnaden erwählter Römischer Kaiser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, Erbkaiser von Oesterreich, König in Germanien, zu Hungarn, Böheim, Dalmatien, Croatien Slavonien, Gallizien, Lodomerien und Jerusalem, Erzherzog zu Oesterreich u. s. w. Nachdem durch die göttliche Vorsehung und den am 26 Decembre v. I. zu Presburg abgeschlossenen und unterm 30. des nämlichen Monats ratificirten Friedens Vertrag mit dem Kaiser der Franzosen, König von Italien, das Herzogthum Salzburg, und Fürstenthum Bergthesgaden mit allen ihren Zugehörden, Vorzügen, Rechten und Ansprüchen an Uns, als Erstgebornen und Regenten * des Oesterreichischen Kaiserhauses gediehen sind, haben Wir beschlossen den vorgedachten Landen und deren Zugehörden für Uns und alle Unsere Erben und Nackommen nach der bestehenden SuccessionsOrdnung und nach Maafsgabe der Unserm Erbhause zustehenden Privilegien den förmlichen und feyerlichen Besitz nehmen zu lassen. Wir haben hiernach zu Unserm Uebernahme- und Besitz - Ergreifungs-Commissair zu ernennen geruhet den Hoch- und Wohlgebohrnen, Unsern lieben und getreuen Ferdinand, des heiligen Römischen Reichs Grafen von BissingenStippenburg, Herrn zu Schramberg, Dotternhausen und Rofswangen u. s. w. Unsern Kämmerer und wirklich geheimen Rath, auch des Königl. Hungarischen St. Stephans - Ordens Grofskreuz, und ihm hiemit volle

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1806 Macht und Gewalt ertheilt, alles und jedes, was auf diese Besitznahme Bezug hat, zu handeln, anzuordnen, zu leiten, und in Unserm Namen das Eidesgelübde der Treue und des Gehorsams zu empfangen. Wornach demselben jedermann, wessen Standes oder Amtes er immer sey, als Unserm bevollmächtigten landesfürstlichen Hofcommissair in allem und jedem die schuldige Folge zu leisten haben wird. Wir wollen ferner die bisher bestandene Landesverfassung, Gesetze, Statuten, Freyheiten und rechtlichen Gewohnheiten, auch alle Staatsdiener bey ihren Aemtern und Gehalte provisorisch bestätigen, versehen Uns aber auch zu unsern lieben Unterthanen, dafs sie Uns jederzeit den pflichtmäfsigen Gehorsam und unverbrüchliche Treue beweisen, und uns dadurch in jenen angestrengten Bemühungen für die Erhaltung und Beförderung ihrer Wohlfarth aufrichtig unterstützen werden, die das vorzüglichste Ziel und den theuersten Gegenstand Unsrer Wünsche ausmacht.

Gegeben in Unserer Haupt- und Residenzstadt Wien, den 12. Februar 1806, Unserer Reiche des Rö- mischen und der erblichen im vierzehnten Jahre.

FRANZ.

JOHANN PHILIPP, Graf v. STADION.

b.

3 Mart. Patent des Churfürsten Erzherzog Ferdinand wegen Uebergabe der Länder Salzburg und Bergthesgaden an den Kaiser von Oesterreich

In

dd. Salzburg 1. März 1806.

Folge des zu Presburg geschlossenen Friedens vom 26. December 1805. §. 10. werden die Länder Salzburg und Bergthesgaden unter dem Titel eines Herzogthums mit allen Eigenthums- und Hoheitsrechten unmittelbar der Oesterreichischen Monarchie einverleibt.

Sr.

1

Se. Königliche Hoheit, der Durchlauchtigste 1806 Churfürst und Erzherzog Ferdinand, haben daher dem Unterzeichneten am 14. Januar d. J. den Befehl zugesandt, Ihre treuen Diener, Stände, Lehnleute und Insassen der beschwornen Unterthanspflichten feyerlich zu entlassen, und der neuen Regentshaft Ihres allergnädigsten Bruders und Kaisers zuzuweisen.

Höchstdieselben erkennen mit dankbarem Gemüthe die Anhänglichkeit und Folgsamkeit, die die hiesigen Einwohner seit 3 Jahren stets mit willigem Gehorsam bewiesen haben; die Belohnung ihrer Tugenden ist dem Souverain empfohlen, in dessen Hände die neue Beherrschung übertritt. Se. Königliche Hoheit u. s. w. danken Ihrer Dienerschaft für den immer regen Eifer, zu dem Wohl ihres theuern Volks thätig mitzuwirken und die Sorgen der Regierung mit Ihnen zu theilen. Höchdieselben werden auch in der fernen Trennung mit dem frohsten Herzen jedes Ereignifs vernehmen, welches die Vorsehung bestimmen wird, das Glück der biedern Salzburger unter dem milden Scepter Sr. Kaiserl. auch Kaiserl. Königl. zu befestigen und zu erhöhen.

Indem der Unterzeichnete die stets väterliche Gesinnung Sr. Königl. Hoheit u. s. w. hiemit durch. diesen öffentlichen Abschied beurkundet, vollzieht er zugleich den gnädigsten Auftrag, und entbindet in höchst Ihrem Namen die Einwohner von Salzburg und Bergthesgaden der erbgehuldigten Unterthanspflichten.

Salzburg, den 1. März 1806.

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