Repertorium der Abschiede der eidgenössischen Tagsazungen, Volume 1

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K. J. Wysz., 1842

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Popular passages

Page 115 - Republik erhält zur Vergütung ihrer Rechte und Ansprüche auf die von ihren geistlichen Stiftungen abhängigen Besitzungen in Schwaben...
Page 115 - Stiftungen vor sich, ausschließlich dessen, worüber anderst verfügt worden ist; und ein gleiches wird für die deutschen geistlichen Stiftungen zustehenden Zugehörden in Helvetien festgesetzt. Alle und jede Gerichtsbarkeit eines...
Page 115 - Güter und Einkünfte an sich zu lösen, welche sowohl dem Kaiser, den Fürsten und Ständen des Reichs, als den säkularisierten geistlichen Stiftungen, fremden Herrschaften, und Privatpersonen im ganzen Umfange des helvetischen Gebiets zustehen.
Page 115 - Zugehörungen der so eben benannten Objekte, jedoch mit der Obliegenheit, nach einer noch vorzunehmenden Liquidation, die persönlichen Schulden der vormaligen Bischöfe von Basel und Lüttich zu bezahlen, welche sie seit der Entfernung von ihren Sitzen gemacht haben.
Page 115 - Ansprüche auf die von ihren geistlichen Stiftungen abhängigen Besitzungen in Schwaben, über welche durch die vorhergehenden Artikel disponirt worden ist: das Bisthum Chur, hat aber für den Unterhalt des Fürstbischofs, des Kapitels, und ihrer Diener zu sorgen; sodann die Herrschaft Trasp (!). Auch stehet es ihr frei...
Page 200 - Maaßstabe getheilt. Von den in diesem Zeitpunkt gemachten, oder von solchen noch zu bestreitenden Auslagen werden aber jene ausgenommen, welche zum ausschließenden Nutzen der einen oder der andern Stadt verwendet worden sind, wozu besonders Ausbesserungen an städtischen Gebäuden, einseitige Vermessungen von Grundstücken, herrschaftliche Abgaben und dergleichen, gehören. <4. Lauffenburger Kirchen
Page 195 - Fricktwles von dem Breisgau in Ausübung waren, noch ferner bestehen, und sowohl die Säckinger als Lauffenburger Fischer daran gehalten seyn. Der Pachtschilling für das Stanggarn von Lauffenburg soll zu zwei Drittheilen der Aargauischen Regierung und zu einem Drittheil der Breisgauischen Landesherrschaft zufallen.
Page 115 - Säcularisationen, welche besagte Republik innerhalb ihrer Gränzen vornehmen dürfte, gehen ohne Verlust und Nachtheil der im deutschen Reiche gelegenen Zugehörden ihrer geistlichen Stiftungen vor sich, ausschließlich dessen, worüber anders verfügt worden ist; und ein Gleiches wird für die, deutschen geistlichen Stiftungen zustehenden Zugehörden in Helvetien festgesetzt.
Page 195 - Zollämter, bey welchem sie zuerst anfahren, und streifen bey dem entgegengesetzten die erhaltenen Zollbolleten ab. Um aber in dem Zollbezug von denjenigen Fuhren, welche über Rheinfelden nach Frick gehen und von daher kommen, eine...
Page 199 - Großen oder Kleinen Stadt durch den Meistgebot bei einer öffentlichen Versteigerung überlassen, oder aber die Einrichtung treffen wollen, daß der Zoll entweder abwechselnd auf der einen und andern Rheinseite, oder aber beim Eintritte auf die Brücke, auf jeder Seite bezogen, und die dafür ausgestellten Zollzeichen auf der entgegengesetzten Rheinseite abgestreift werden. Sollten die beiden Städte über die Art des Zollbezuges sich nicht vereinigen können, so sollen die beiderseitigen Regierungen...

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