S. 207, Glarus S. 208, Zug S. 208, Freyburg S. 209, Solothurn S. 209, Basel S. 210, Schaffhausen S. 211, Appenzell S. 211, St. Gallen S. 212, Graubünden S. 213, Aargau S. 215, Thurgau S. 217, Tessin S. 218, Waadt S. 220; s. auch eidgenöf= fische Gränzanstalten. 3ug, Zollbezüge des Kantons, S. 208.. Zürich, Angelegenheiten des Kantons, S. 118, Zollwesen insbesondere, S. 206. S. 173, Zeile 2 von oben, statt helvetischen Bürger -lies Schweizerbürger. Organisation und Geschäftsführung der Bündesbehörden. §. I. Zusammentritt der Tagsaßung. A. Einleitende Bemerkungen. Dem Artikel XXIX. der in der Vermittlungsakte vom 19. Hornung 1803 enthaltenen Bundesverfassung gemäß hat sich die Tagsaßung unter dem Vorsiße des Landammanns der Schweiz alljährlich den ersten Montag im Brachmonat versammelt. (Ausnahmsweise sollte sich indessen nach dem Artikel X. der ersten Zusaßbestimmung zur Vermittlungsakte die ordentliche Tagsaßung des Jahres 1803 einen Monat später versammeln). Demnach haben sich verfassungsgemäß die ordentlichen Tagsaßungen versammelt: im Jahre 1803 zu Freyburg am 4. Heumonat. 1804 zu Bern 1805 zu Solothurn „ 1803, I. " 4. Brachmonat. 3. Die Dauer der Session der ordentlichen Tagsaßungen war verfassungsgemäß auf einen Monat bestimmt. Es ist diese Session indessen alljährlich auf kürzere oder längere Zeit prorogirt worden, so zwar, daß die Sißungen der ordentlichen Tagsaßung geschlossen worden sind: Außer den alljährlich verfassungsgemäß wiederkehrenden ordentlichen Tagsaßungen sind in dem Zeitraume von 1803 bis zu Ende 1813 vier außerordentliche Tagsaßungen durch den Landammann der Schweiz gemäß der ihm durch den Artikel XXX. der Bundesverfassung ertheilten Befugniß versammelt worden, und zwar: a. im Jahre 1805 ju Solothurn, vom 20. bis 27. Herbstmonat. Die Zusammenseßung einer jeden ordentlichen und außerordentlichen Tagsaßung, welche in den Jahren 1803 bis 1813 abgehalten worden, wird in der Beilage Litt. A. dargestellt. C. Eidesleistung durch die Tagsaßung. 1. Auf den Antrag der Gesandtschaft des Kantons Waadt wurde am 19. Heumonat 1803 der Landammann der Schweiz eingeladen, die Formel eines Eides der Treue und der Anhänglichkeit an die Vermittlungsurkunde vom 19. Hornung 1803 überhaupt und die in derselben enthaltene 1803, XVIII. Bundesverfassung insbesondere vorzulegen. II. Am 14. Herbstmonat 1803 hat der Landammann der Schwetz der Tagsaßung eine Eides1803, XVIII. formel vorgelegt, welche dieselbe den Kantonen zur Genehmigung, mitzutheilen beschlossen hat. MI. Su einer der Eröffnung der ordentlichen Tagsaßung des Jahres 1804 vorangegangenen vorläufigen Sitzung ist die am 14. Herbstmonat 1803 ad ratificandum genommene Eibesformel genehmiget worden. IV. Bei der feierlichen Eröffnung einer jeden ordentlichen Tagsaßung ist seitdem die auf solche Weise genehmigte Formel durch sämmtliche Gesandtschaften der Kantone beobachtet worden. 1804, I. §. II. Landammann der Schweiz. A. Dem Artikel XIII der in der Vermittlungsakte vom 19. Hornung 1803 enthaltenen Bundesverfassung gemäß sind die Kantone Freyburg, Bern, Solothurn, Basel, Zürich und Luzern zu Direktorialkantonen bestimmt worden, welche als solche unter einander abwechseln, und es ist der Schultheiß oder Bürgermeister des Direktorialkantons zugleich Landammann der Schweiz. Folgendes ist die Reihenfolge der Landammänner der Schweiz: 1) Seine Excellenz Herr Ludwig von Affry, Schultheiß des Kantons Freyburg, Rudolph von Wattenwyl, Schultheiß des Kantons Bern. Peter Gluh - Ruchti, Schultheiß des Kantons Solothurn. Andreas Merian, Bürgermeister des Kantons Basel. Ludwig von Affry, Schultheiß des Kantons Freyburg. B. Am 31. Heumonat 1804 ist ein Antrag der Gesandtschaft des Kantons Waadt, dahin gehend, es möchte für den Landammann der Schweiz ein besonderer Eid festgesetzt werden, ad instruendum genommen worden. C. Am 10. Brachmongt 1805 hat die Tagsaßung sodann beschlossen: gleich Anfangs des Direktorialjahres habe der Landammann der Schweiz in die Hände seines Vorgängers oder in die eines von dem legtern bevollmächtigten Beamteten denjenigen Eid zu leisten, welchen sämmtliche Gesandtschaften bei Eröffnung jeder ordentlichen Tagsaßung abzulegen haben. (Siehe §. I. C. des gegenwärtigen Repertoriums.) D. Am 2. August 1803 hat die Tagfaßung dem Landammann der Schweiz (Schultheißen von Affry, von Freyburg) wegen außerordentlichen Auslagen eine Entschädigung aus der eidgenössischen Zentralkasse im Betrag von 8000 Schweizerfranken zugesprochen. 1804, LVI. 1805, XI. 1803, XXXV. E. Am 27. Herbstmonat 1805 hat die Tagsaßung dem Landammann der Schweiz (Schultheißen Gluß zu Solothurn) eine Entschädigung von 4000 Schweizerfranken aus der Zentral1805, a. XII. kasse zugesprochen. §. III. Berichterstattungen des Landammanns der Schweiz über die äußern und innern Verhältnisse der Schweiz. Dem Artikel XVII der Bundesverfassung zufolge hatte der Landammann der Schweiz über die äußern und innern Angelegenheiten der schweizerischen Eidgenossenschaft einen Bericht zu erstatten. Es wurden solche Berichte jedes Mal bei Eröffnung der Session einer Tagsaßung erstattet, und zwar: *) Die drei ersten Rechenschaftsberichte sind seiner Zeit dem Abschiede nicht beigebunden worden und befinden sich lediglich im Protokoll der Tagsaßung oder unter den Beilagen zu demselben. |