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1811, a.

1811, XXXIX.

1811, XXXIX.

Gesandtschaft zu Paris in der vorliegenden Angelegenheit zu richten hätte (zu welchem Zweck dem Haupte der außerordentlichen Sendung zu Paris, Herrn Bürgermeister von Reinhard, durch die Tagfahung der Charakter eines außerordentlichen Gesandten ertheilt worden ist), anderseits ein besonderes Schreiben an die Regierung des Kantons Tessin, betreffend den nämlichen Gegenstand, am 23. Aprill beschlossen.

JJ. Am 4. Brachmonat 1811 wurde der ordentlichen Tagsaßung gleich nach ihrer Konstituirung ein Bericht der außerordentlichen Abordnung nach Paris über diejenigen Aeußerungen, welche der Kaiser der Franzosen bei Anlaß der derselben gewährten Abschiedsaudienz hinsichtlich der militärischen Besetzung des Kantons Teffin hatte fallen lassen, vorgelegt.

Ebenso erhielt dieselbe Kenntniß von den Schritten, welche der Landammann der Schweiz seit der Auflösung der außerordentlichen Tagfaßung am 24. Aprill 1811-gethan hatte, um jener militärischen Beseßung ein Erde zu machen.

Allgemein wurde das Benehmen des Landammanns der Schweiz verdankt.

KK. Am 1. Heumonat 1811 wurde der Tagsaßung der durch Kurier eingelangte, vom 27. Brachmonat datirte Bericht der nämlichen außerordentlichen Abordnung, welche sich definitiv bei dem Kaiser der Franzosen verabschiedet hatte, vorgelegt. Dieser Bericht feßte die Tagfahung in Kenntniß von den schmerzlichen Erklärungen, welche bei jener Abschiedsaudienz stattgefunden hatten, nämlich von den Vorwürfen des Kaisers der Franzosen gegen die Schweiz über angeblich feindliche Absichten gegen den Mediator.

Es ist der dießfällige Bericht vor Allem an eine Kommission gewiesen worden.

LL. Am 8. Heumonat 1811 erstattete die niedergefeßte Kommission ihren Bericht. Auf den Antrag derselben hat die Tagsaßung :

1) ein Schreiben an den Kaiser der Franzosen gerichtet, in welchem die von demselben ihr gemachten Vorwürfe mit Entschiedenheit abgelehnt worden; ferner

2) einen Beschluß erlassen, durch welchen das schweizerische Militär, welches in englischen Diensten stand, zurückberufen, und im Falle von Ungehorsam der Heimathrechte verlustig erklärt wurde; und endlich

3) ein Schreiben an den Kaiser der Franzosen gerichtet, durch welches ihm von dem vor1811, XXXIX. erwähnten Beschlusse Kenntniß gegeben worden ist.

MM. Am 15. Heumonat 1811 vernahm die Tagsaßung aus einem Bericht des Herrn von Reinhard, der französische Minister der auswärtigen Angelegenheiten betrachte die aus dem Munde 1811, XXXIX. des Kaisers früher geflossenen Vorwürfe als eine abgethane Sache.

NN. Am 2. Heumonat 1811, nachdem die Tagsaßung in Folge der eben angedeuteten Vorgänge in die Berathung, betreffend die Besetzung des Kantons Tessin, näher eintreten wollte, hat die Gesandtschaft des Kantons Tessin verlangt, es möchte der schweizerischen außerordentlichen Gesandtschaft zu Paris der Befehl ertheilt werden, die bereits durch die außerordentliche Tagsaßung des Jahres 1811 beschlossene Denkschrift, betreffend die vorerwähnte Besetzung des

Kantons Tessin, in deren Besitz sich die Gesandtschaft befinde, unverzüglich dem Kaiser der Franzosen einzugeben und eine bestimmte Erwiederung zu verlangen.

Ehe die Tagsaßung dießfalls eine Schlußnahme faßte, wollte sie vorerst noch weitere Aufschlüsse über die angeregte Angelegenheit abwarten.

00. Am 20. Heumonat 1811 hat die Tagsaßung auf den Bericht ihrer Kommission beschlossen, die Angelegenheit der militärischen Besetzung des Kantons Tessin unverweilt den Kantonen zur reiflicher Beherzigung vorzutragen, auf daß den Gefändtschaften die geeigneten Instruktionen ertheilt werden können. – Die Tagsaßung hat sich zu diesem Behufe bis zum 26. August 1811 vertagt, nachdem sie dem Kanton Tessin in einem an dessen Regierung erlassenen Schreiben ihre rege Theilnahme bezeugt hatte.

PP. Um 9. Herbstmonat 1811, nachdem durch den Landammann der Schweiz der Wiederzusammentritt der Tagsaßung, welcher auf den 26. August angeseßt worden war, noch vierzehn Tage weiter hinausgeschoben worden ist, trat die Tagsaßung wieder zusammen und es wurde derselben ein Bericht des Landammanns der Schweiz über die Verhältnisse des Kantons Tessin vorgelegt.

Zugleich hat die Gesandtschaft des Standes Tessin angezeigt, es habe der Große Rath dieses Kantons, um aus den dermaligen drückenden Verhältnissen herauszukommen, Geneigtheit zur Vornahme einer Gränzausmarchung zwischen dem Königreich Italien und dem Kanton Tessin unter Ratifikationsvorbehalt ausgesprochen.

Es wurde die vorerwähnte Eröffnung an eine Kommission verwiesen.

QQ. Am 12. Herbstmonat 1811 hat die Tagfahzung auf den Antrag der nämlichen Kommission ebenfalls die Bereitwilligkeit ausgesprochen, über die angeregte Gränzbereinigung in Unterhandlung zu treten, die dießfällige Unterhandlung aber in der Schweiz selbst zu führen. Die gefaßte Schlußnahme sollte dem Kaiser der Franzosen in einem besondern Schreiben zur Kenntniß gebracht, und dieses Schreiben dem außerordentlichen Gesandten, Herrn von Reinhard, zur Bestellung übersendet werden.

RR. Um 3. Weinmonat 1811 wurde die Tagsaßung von der Vollziehung des vorerwähnten, dem Herrn von Reinhard ertheilten Auftrages, sowie davon in Kenntniß geseßt, daß die angebahnte Unterhandlung und der Antrag, dieselbe in der Schweiz zu betreiben, angenommen worden sey. Da aber Herr von Reinhard fortwährend noch zu Paris hingehalten wurde, so hat die, Tagsagung denselben abberufen und seine Sendung als beendigt erklärt.

ss. Am 10. Weinmonat 1811 hat die Tagfahung die Instruktion für diejenigen schweize rischen Kommissarien festgeseßt, welche mit der Unterhandlung der Gränzbereinigung längs des Kantons Tessin beauftragt werden sollten, und sodann zu solchen Kommissarien ernannt, die Herren Schultheiß Rüttimann von Luzern, gewesener Landammann der Schweiz, Landammann Zelger von Unterwalden und Staatsrath Rusconi aus dem Kanton Tessin.

1811, XL.

1811, XL.

1811, XL.

1811, XL.

1811, XL.

1811, XL.

1811, XL.

1812, XVI.

1912, XVI.

1812, XVI.

1812, XLIII.

TT. Endlich wurde der Landammann der Schweiz am 10. Weinmonat 1811 angewiesen, die Reklamationen der Kantone Graubünden und Tessin, herrührend von der Besetzung dieser Kantone durch königlich-italienische Truppen, bei geeigneter Stelle zu unterstüßen.

vv. Am 2. Brachmonat 1812 hat die Gesandtschaft, des Standes Tessin Einwendungen gegen einen Theil der durch die Tagsaßung vom Jahr 1811 den eidgenössischen Unterhandlungskommissarien für die Gränzberichtigung längs dem Kanton Tessin ertheilten Instruktionen erhoben, indem die Annahme, als könnten Seen und Flüsse künftig die Gränzen zwischen Tessin und Italien bilden, eine gefährliche wäre. Sollten daher von Frankreich Begehren in dem angedeuteten Sinne gestellt werden, so verlangte der Stand Tessin vorläufige Kenntnißnahme von denselben. XX. Am 9. Brachmonat 1812 hat der Landammann der Schweiz der Tagsaßung über seine fruchtlosen Schritte, um die Räumung des Kantons Tessin durch die königlich-italienischen Truppen zu erzielen, Bericht erstattet.

Die Tagsatzung verwies diesen Gegenstand an eine Kommission.

YY. Am 25. Brachmonat 1812 hat die Tagsaßung auf den Antrag der am 9. desselben Monats niedergeseßten Kommission beschlossen, in einem Schreiben an den Kaiser der Franzosen das Begehren zu stellen, es möchte der Kanton Tessin von den italienischen Truppen geräumt werden. Zugleich ist der Landammann der Schweiz angewiesen worden, auf die vorliegende Angelegenheit unausgefeßt sein Augenmerk zu richten.

Hinwieder wurde die am 2. Brachmonat von Seite des Gesandten des Standes Tessin erfolgte Einwendung hinsichtlich der im Jahr 1811 den eidgenössischen Kommissarien ertheilten Instruktion, weil jene Einwendung von unrichtiger Auffassung der ertheilten Instruktion herrührte, auf sich beruhen gelassen.

Endlich hat die Tagsaßung dem Kanton Tessin ihre Theilnahme an seinen Drangfalen in einem besondern Schreiben bezeugt.

ZZ. Am 8. Brachmonat 1812 hat die Tagsaßung sich zum ersten Mal mit dem Begehren der französischen Gesandtschaft beschäftigt, auf den Fall, daß im Tyrol und Vorarlberg Unruhen ausbrechen sollten, ein schweizerisches Truppenkorps aufzustellen, das zu deren Unterdrückung zu verwenden wäre. (Durch ein am 29. Aprill 1812 an die Kantone gerichtetes vertrauliches Kreisschreiben hatte der Landammann der Schweiz diesen Gegenstand in Anregung gebracht.) Die Tagsatzung hat jenes Begehren an eine Kommission zur Vorprüfung gewiesen.

AAA. Am 15. Heumonat 1812 hat die Tagfahzung auf den Antrag der niedergesetzten Kommission dem Landammann der Schweiz die Vollmacht ertheilt, nöthigenfalls ein Truppenkorps an die schweizerische Gränze gegen Tyrol und Vorarlberg marschiren und daselbst aufstellen zu lassen. Sollten die Umstände noch ausgedehntere Maßregeln erheischen und weitergehende Bestimmungen über den Dienst dieser Truppen getroffen werden müssen, so soll der Landammann der Schweiz die Tagsaßung unverweilt versammeln.

1

Gegen den vorerwähnten Beschluß hat sich der Stand Schwyz erklärt, der nur zu bundesgemäßer Beschüßzung der schweizerischen Gränze, nicht aber zu weiter gehenden Maßregeln stimmen konnte.

BBB. Am 9. Heumonat 1813 hat der Landammann der Schweiz der Tagsaßung berichtet, es befinde sich die Angelegenheit der militärischen Beseßung des Kantons Tessin durch königlichitalienische Trappen unverändert in derjenigen Lage, in welcher sich dieselbe im Laufe des Jahres 1812 befunden hatte.

Die Tagsaßung hat dem Landammann der Schweiz aufgetragen, die geeigneten Schritte fortzuseßen, auf daß jene Beseßung aufhöre.

Der Gesandte des Standes Tessin verlangte, es möchten die aus dieser Beseßung hervorgehenden Kosten durch die Eidgenossenschaft getragen werden, was durch die Tagsatzung ad referendum genommen worden ist.

CCC. Bei Auflösung der ordentlichen Tagsaßung des Jahres 1813 hat der Landammann der Schweiz erklärt: er werde unter den obwaltenden verwickelten Umständen sein Bestreben dahin richten, daß die Schweiz sich in derjenigen Stellung behaupte, welche durch ihre Verhältnisse gegen die europäischen Staaten, namentlich durch ihre Verträge mit Fran reich, bestimmt ist; bei schwierigerer Gestaltung der Umstände aber werde er, um seine Verantwortlichkeit zu decken, von den Kantonen und von der Tagfaßung die Anleitung zu fernern Verfügungen nachsuchen.

DDD. Am 15. Wintermonat 1813 ist eine außerordentliche Tagsaßung für Behauptung der schweizerischen Neutralität zusammengetreten. Derselben wurde angezeigt, daß die königlich'italienischen Truppen und Douaniers das Gebiet des Kantons Tessin geräumt haben.

EEE. Um 18. Wintermonat 1813 hat die Tagfahzung den Grundsaß der Behauptung der Neutralität ausgesprochen und in Form einer Urkunde promulgirt.

1812, XLIII.

1813, XXXIX.

1813, XLVII.

1813, a. I.

1813, a. II.

FFF. Ebenfalls am 18. Wintermonat 1813 hat die Tagsahnng beschlossen, die Erklärung der Neutralität den Krieg führenden Mächten durch besondere Abordnungen mitzutheilen und von denselben die Anerkennung der Unverleßlichkeit des schweizerischen Gebietes zu verlangen. Am 25. desselben Monats wurden jene Abgeordneten ernannt.

GGG. Um 20. Wintermonat 1813 ist der Beschluß über Erklärung der schweizerischen Neutralität durch eine Kundmachung der schweizerischen Nation zur Kenntniß gebracht worden. HHH. Betreffend die Folgen der durch die vorstehenden Schlußnahmen nothwendig gewor= denen militärischen Maßregeln wird auf §. LXXXII. 'des gegenwärtigen Repertoriums verwiesen. JJJ. Am 26. Wintermonat 1813, hat die außerordentliche Tagfahung vor ihrer Auflösung dem Landammann der Schweiz noch allgemeine Aufträge und Vollmachten für Bewahrung der Neutralität und Integrität des schweizerischen Gebiets ertheilt.

1813, a. III.

1813, a. IV.

1813, a. II.

1803, LII.

§. LI. Kantonsverfassungen.

A. Erörterungen über den Umfang und die Bestimmung des Artikels XXXIX der Bundesverfassung, betreffend die Niederlegung der Kantonsverfassungen in das eidgenössische Archiv.

. I. Am 2. August 1803 hat die Gesandtschaft des Kantons Zürich über Sinn und Geist des Artikels XXXIX der Bundesakte, betreffend die Niederlegung der Kantonsverfassungen in das eidgenössische Archiv, Erörterungen veranlaßt und einen Entscheid sowohl darüber verlangt, ob unter dem in der Bundesverfassung gebrauchten Ausdruck „Verfassungsurkunde“ lediglich die Hauptgrundlagen der Kantonaleinrichtungen, wie dieselben in der Vermittlungsurkunde enthalten seyen, bezeichnet werden, oder ob auch die jenen Grundlagen ertheilte Entwicklung, d. h. die Sammlung der organischen Geseße, verstanden werden solle, welche nach Anleitung der Vermittlungsakte in einem jeden Kanton eingeführt werden müssen, - und anderseits: ob mit der Niederlegung der Kantonsverfassungen in das eidgenössische Archiv eine Art Gewährliestung dieser Verfassungen von Seite der Tagsaßung verbunden werden foll.

Die Tagsaßung hat bestimmt, einerseits: es sey unter dem Ausdruck „Verfassungsurkunde nur die Kantonsverfassung im eigentlichen Sinn, wie dieselbe in die Vermittlungsakte aufgenommen ist, nicht aber die organischen Geseße verstanden; anderseits: da die Vermittlungsakte nur von Niederlegung in das eidgenössische Archiv und nicht von Gewährleistung der Kantonsverfassungen spreche, so begnüge sich die Tagsaßung mit der einfachen Niederlegung der Kantonsverfassungen in das eidgenössische Archiv.

II. Am 4. Heumonat 1804 ist auf den Antrag der Gesandtschaft des Standes Zürich der am 2. August 1803 gefaßte Beschluß, gemäß welchem die Tagsaßung sich mit der Niederlegung der Kantonsverfassungen in das eidgenössische Archiv begnügt und eine Gewährleistung derselben nicht ausgesprochen hat, aufgehoben worden, weil dieser Beschluß mit dem Artikel I der Bundesverfassung in offenbarem Widerspruch stehe, gemäß welchem nämlich die Kantone sich gegenseitig 1804, XXII. ihre Verfassungen zu garantiren haben.

B. Nachträge zu den Verfassungen verschiedener Kantone.

I. Dem Artikel 7 der Verfassung für den Kanton, Ury gemäß, ist der Tagfaßung am 2. August 1803 ein Nachtrag zu der Verfassung dieses Kantons über die Verhältnisse des Thales Urseren zum übrigen Kanton - vorgelegt worden.

Die Tagsatzung hat diesem Nachtrage die durch die Vermittlungsakte ausbedungene Geneh1803, LXII. migung ertheilt.

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