II. Ebenfalls am 2. August 1803 hat die Tagsaßung dem Nachtrag zu der Verfassung des Kantons Schwyz, enthaltend die Organisation der verwaltenden und richterlichen Behörden in den verschiedenen Bezirken des Kantons Schwyz, sowie eine nähere Festsetzung des Antheils, den jeder Bezirk an den allgemeinen Kantonalbehörden haben solle, welcher Nachtrag Íaut Artikel 6 der Verfassung des Kantons Schwyz abgefaßt und der Tagfahzung zur Genehmigung vorgelegt werden mußte, diese Genehmigung ertheilt. III. Am 4. August 1803 hat die Tagsaßung der durch Artikel 6 der Verfassung des Kantons Zug ausbedungenen Organisation der früher unterthänig gewesenen Gemeinden des Kantons Zug, sowie der Bestimmung des Antheils der leztern an den Kantonsbehörden, die in dem nämlichen Artikel vorgeschriebene Garantie ertheilt. IV. Dem am 12. Herbstmonat 1803 an die Tagsaßung gelangten Begehren des Kantons Tessin, es möchte dieselbe bei dem Vermittler sich für eine Veränderung des Artikels 2 der Verfassung des Kantons Tessin, betreffend den Hauptort des Kantons, verwenden, hat die Tagsaßung nicht entsprochen. C. Niederlegung der Kantonsverfassungen in das eidgenössische Archiv. 1803, LXII, 1803, LXII. 1803, LXIV. I. Am 2. August 1803 haben die Kantone Unterwalden, Freyburg, Solothurn, St. Gallen, Aargau und Waadt ihre Verfassungen in das eidgenössische Archiv niedergelegt. 1803, LII. II. Am 4. Heumonat 1804 haben hinwieder ihre Verfassungen in das eidgenössische Archiv niedergelegt: die Kantone Bern, Luzern, Glarus, Zug, Appenzell, Graubünden, Thurgau und Tessin; ebenso Zürich, leßterer Kanton mit der Erklärung, daß feiner Ansicht nach auch die organischen Geseße in das eidgenössische Archiv niedergelegt werden sollen. III. Auf der Tagfaßung des Jahres 1805 erfolgte die Anzeige, es seyen die Verfassungen der Kantone Ury, Basel und Schaffhausen ebenfalls in das eidgenössische Archiv niedergelegt worden. Es wurde daher der Stand Schwyz, welcher seine Verfassung noch nicht eingegeben hat, eingeladen, die nämliche Formalität gleich allen übrigen Kantonen zu erfüllen. Am 25. Brachmonat 1805 hat die Gesandtschaft des Standes Schwyz erklärt: es sey die Urkunde der Verfassung des Kantons Schwyz aus Mißverständniß noch nicht eingegeben worden, dieselbe werde aber nächstens dem Landammann der Schweiz zugestellt werden. IV. Es findet sich keine Verhandlung in den Abschieden, aus welcher entnommen werden könnte, daß die Urkunde über die Verfassung des Kantons Schwyz in das eidgenössische Archiv niedergelegt worden sey. 1804, XXII. 1905, XLIV. 1803, LV. S. LII. Gränzanstände zwischen den Kantonen. A. Am 27. August 1803 hat die Tagsaßung beschlossen, die Regulirung der Gränzanstände B. Am 2. Herbstmonat 1803 hat die Tagsaßung das Begehren der Gemeinden Rickenbach und Wylen, Bezirks Tobel, Kantons Thurgau, um Wiedervereinigung mit dem Kanton St. Gal1803, LXXVI. len an die betreffenden Kantonsregierungen gewiesen. C. Betreffend die Territorialanstände zwischen den Kantonen Bern und Freyburg wird auf §. LVII. des gegenwärtigen Repertoriums verwiesen. D. Betreffend die Ausmarchung des Gebiets der beiden Theile des Kantons Appenzell wird auf §. LXI. des gegenwärtigen Repertoriums verwiesen. E. Betreffend die Gränzanstände zwischen den Kantonen St. Gallen und Thurgau, wird auf §. LXII. des gegenwärtigen Repertoriums verwiesen. F. Betreffend die Gränzanstände zwischen den Kantonen Graubünden und Tessin, wird auf §. LXIII. des gegenwärtigen Repertoriums verwiesen. §. LIII. Loskauf der Zehnten in den Kantonen. A. Gemäß den durch die Vermittlungsakte des ersten Konsuls der französischen Republik eingeführten Kantonsverfassungen war die Befugniß, Zehnten und Bodenzinse loszukaufen, gewährleistet. Die Art und Weise des Loskaufs nach dem wahren Werth hatte das Gefeß zu bestimmen. B. Am 2. Herbstmonat 1803 hat die Tagsaßung das Begehren des Chorherrenstiftes zu Luzern um Aufstellung eines allgemeinen Grundsaßes über den Loskauf der Zehnten und Grund1803, LXXVI. zinse an den Kanton Luzern zu gutfindender Verfügung gewiesen. C. Am 17. Brachmonat 1805 hat die Tagsaßung Kenntniß genommen von denjenigen Beschwerden, welche einerseits von einigen Kantonen, anderseits von verschiedenen auswärtigen Stellen in Betreff der in verschiedenen Kantonen erlassenen Gesetze über den Loskauf der Zehnten und Grundzinse an den Lendammann der Schweiz gelangt waren. Mit Mehrheit der Stimmen (im Widerspruch mit den Kantonen Luzern, Bern, Basel, St. Gallen, Aargau, Thurgau, Tessin und Waadt) hat die Tagsaßzung beschlossen, eine Kommission mit der Untersuchung zu beauftragen, unter welchem Gesichtspunkt und auf welche 1805, XXXI. Weise sich die Tagsatzung mit der vorliegenden Angelegenheit befassen könne. D. Um 27. Brachmonat 1805 erstattete die niedergefeßte Kommission ihren Bericht. Weder der Antrag derselben, noch andere im Laufe der Berathung gestellte Anträge konnten indessen eine Mehrheit von Stimmen auf sich vereinigen. E. Am 16. Heumonat 1806 ist die Tagsaßung über eine Eröffnung des Kantons Schwyz, betreffend den Loskauf der Zehnten, nicht näher eingetreten. F. Betreffend die Beschwerden des deutschen Ordens über den gefeßlich eingeleiteten Loskauf der Zehnten, wird auf §. XXVIII. des Repertoriums verwiesen. 1805, XXXIII. 1806, LI. §. LIV. Angelegenheiten des Kantons Schwyz. A. Am 9. Heumonat 1807 hat die Gesandtschaft des Kantons Schwyz die Bitte an die Tagsaßung gerichtet um Unterstüßung derjenigen Arbeiten, welche in Folge des im Spätjahr 1806 erfolgten Bergsturzes bei Goldau nothwendig geworden. 1807, XLVII. Die Tagfazung hat dieses Begehren sämmtlichen Kantonen zur Beherzigung empfohlen. B. Um 18. Heumonat 1808 hat die Tagsaßung dem Kanton Schwyz 5000 Franken aus der Zentralkasse bewilligt, zur Aufmunterung der im Thal von Goldau vorzunehmenden Arbeiten. 1808, XXXVI. §. LV. Angelegenheiten des Kantons Unterwalden. A. Am 20. Heumonat 1811 hat die Gesandtschaft von Unterwalden ob dem Wald die Frage ad instruendum in den Abschied niedergelegt: ob das Land Unterwalden ob dem Wald durch den Sinn und durch den Buchstaben der Vermittlungsakte befugt sey, sich in einem gewissen Verhältniß mit und neben dem Land Unterwalden nid dem Wald als gemeinsamen Landesherrn über das Kloster Engelberg zu erkennen oder nicht? B. Am 10. Heumonat 1812 hat die Tagsagung die beiden Theile des Kantons Unterwalden zu freundschaftlicher Verständigung hinsichtlich des Klosters Engelberg angewiesen, und beschlossen, daß die Tagfahung des Jahres 1813, falls eine solche Verständigung nicht erzielt werden könnte, in dieser Angelegenheit einen Entscheid geben soll. C. Am 13. Heumonat 1813 wurde der Tagsaßung eine am 15. Mai 1813 abgeschlossene und seitdem ratifizirte Uebereinkunft zwischen beiden Theilen des Kantons Unterwalden vorgelegt, durch welche die Anstände wegen des Klosters Engelberg beigelegt worden sind. 1811, XXXIII. 1812, XLIV. 1813, XLV. §. LVI. Angelegenheiten A. Um 14. Brachmonat 1804 ist der Tagsaßung Bericht erstattet worden über diejenigen Unruhen, welche in den Monaten März und Aprill desselben Jahres im Kanton Zürich stattgefunden hatten. Die Tagsaßung hat dem Landammann der Schweiz sein thätiges, kluges und kräftiges Benehmen für Beilegung der Unruhen verdankt. Bei diesem Anlaß hat die Gesandtschaft des Kantons Luzern das Begehren gestellt, es möchte über die erwähnten Unruhen im Innern des Kantons Zürich dem vernommenen — durch die Gesandtschaft des Kantons Zürich erstatteten Bericht auch ein umständlicher Bericht des Landammanns der Schweiz über das von dem lehtern eingeschlagene Verfahren angereiht werden. Die Gesandtschaft hat sich vorbehalten, weitere Mittheilungen an ihre Kommittenten zu 1804, XIII. machen. 1804, XIII. B. Am 11. Heumonat 1804 hat die Gesandtschaft des Kantons Luzern auftragsgemäß, gestützt auf die Artikel XX. und XXX. der Bundesverfassung, das Begehren gestellt, es möchte der Landammann der Schweiz einen umständlichen Amtsbericht über die im Frühling 1804 im Kanton Zürich vorgefallenen Begebenheiten und über die Art, wie sich der Landammann dießfalls gegen die ordentlichen und außerordentlichen Kantonsbehörden, wie auch gegen das Ausland, theils unmittelbar, theils mittelbar durch seine Bevollmächtigten, benommen habe, mit allen dahin einschlagenden Schriften und Belegen vorlegen. Die Tagsahung hat dieses Begehren von der Hand gewiesen. C. Welche Verhandlungen die Tagsaßung aus Veranlassung der Unruhen im Kanton Zürich hinsichtlich der Aufstellung eidgenössischer Kriegsgerichte bei Fällen von Unruhen gepfløgen hat, ist aus §. XLIX. des gegenwärtigen Repertoriums zu ersehen. S. LVII. Angelegenheiten des Kantons Bern. A. Betreffend die an das eidgenössische Syndikat verwiesenen Anstände zwischen den Kantonen Bern und Freyburg rücksichtlich der Gemeinden Münchwyler und Clavaleyres wird auf §. CXXXVI des gegenwärtigen Repertoriums verwiesen. B. Am 17. Heumonat 1806 hat die Tagfaßung die auf frühere Verfügungen des Landammanns der Schweiz gegründete Weigerung des Kantons Freyburg, dem Kanton Bern gegenüber, betreffend die obenerwähnten zwei Gemeinden, vor dem eidgenössischen Syndikat Rede zu stehen, abgewiesen, und die vom Kanton Freyburg bestrittene Kompetenz des Syndikates aufrecht erhalten. C. Betreffend die Anstände zwischen den Kantonen Bern und Waadt wegen der Löbergerechtigkeiten in dem leßtern Kanton, wird auf §. LXVI. des gegenwärtigen Repertoriums verwiesen. D. Am 13. und 20. Heumonat 1808 hat der Kanton Freyburg die Ansicht ausgesprochen, der Anstand wegen Münchwyler und Clavaleyres sey noch unbeendigt und gegen den Entscheid des Syndikates, wie gegen die Vollziehung dieses Entscheides, Verwahrung eingelegt. Die Tagsaßung hat das von dem Landammann der Schweiz für Vollziehung des Syndikatsbeschlusses vom 9. und 10. Heumonat 1807 eingeschlagene Verfahren gutgeheißen, und ist über die Verwahrung des Kantons Freyburg nicht weiter eingetreten. 1806, LII. 1808, XXX. §. LVIII. Angelegenheiten des Kantons Freyburg. A. Ueber eine im Jahr 1803 vorgebrachte Beschwerde der Herren Peter Gendre und Aebi zu Freyburg, rücksichtlich ihrer Zerwürfnisse mit den dortigen Behörden über Lieferungen an die französischen Truppen, ist die Tagsaßung nicht eingetreten. B. Betreffend die Anstände zwischen den Kantonen Bern und Freyburg, betreffend die Ortschaften Münchwyler und Clavaleyres, wird auf §. LVII. des gegenwärtigen Repertoriums verwiesen. 1803, LXXVI. §. LIX. Angelegenheiten des Kantons Solothurn. A. Am 27. August 1803 hat die Tagsaßung das Begehren des Kantons Solothurn in das Protokoll aufgenommen, daß die Tagsaßung gemäß einem am 5. Mai 1803 erlassenen Geseß, über das Gerichtswesen bei Prozessen gegen den Staat, den dritten Schiedsrichter ernenne. B. Am 2. Herbstmonat 1803 hat die Tagsaßung das Ansuchen der Gebrüder Schärr, Kartenmacher in Mümmliswyl, Kantons Solothurn, um Erlaß schuldiger Stempelgebühr abgewiesen. 1803, LXXVI. 1803, LXXII. |