B. Am 6. Heumonat 1803 hat die Tagsaßung sich damit beschäftigt, eine Rangordnung unter den Kantonen definitiv festzusetzen. 1. Vorerst wurde beschlossen: es soll durch die aufzustellende Rangordnung kein Unterschied zwischen den einzelnen Kantonen eingeführt, noch den im Rang früher aufgeführten Kantonen irgend ein Recht, sich in die Geschäfte der später genannten zu mischen, eingeräumt werden, sondern daß überhaupt als erster Grundsatz der Eidgenossenschaft die vollkommenste Gleichheit zwischen allen Kantonen anerkannt sey, demnach eine Rangórdnung nur deßwegen aufgestellt werde, um in die Leitung der Geschäfte die erforderliche Ordnung und Regelmäßigkeit zu bringen. 11. Ebenso ist einmüthig beschlossen worden, es sey der jeweilige Direktorialkanton als Vorort der Schweiz zu betrachten. III. Uebergehend zur Aufstellung einer Rangordnung unter den Kantonen, wurden zwei Vorschläge gemacht: a. Es soll für die vor 1798 bestandenen XIII. Kantone die früher bestandene Rangordnung, für die seit dem Jahr 1798 aber neu entstandenen Kantone eine unter den lettern freiwillig einverstandene Rangordnung, jedenfalls nach den erstgenannten dreizehn, festgesetzt werden; b. oder es sollen die Kantone, abgesehen von jeder historischen Erinnerung, entweder im Verhältniß ihrer Bevölkerung oder ihrer bundesgemäßen Beiträge an Mannschaft und Geld oder aber durch das Loos gereihet werden... Bei fortdauerndem Widerspruch in der Tagsaßung über den Vorzug, welcher dem einen oder andern Vorschlag zu geben sey, wurde endlich beschlossen, die Rangordnung der Kantone dermalen nur vorläufig zu bestimmen, die definitive Festseßung derselben aber auf das Jahr 1804 zu verschieben. In Folge dessen ist erkennt worden, die Rangordnung unter den Kantonen soll zunächst für die dreizehn alten Kantone nach der Zeit ihres Beitritts zum Bunde, für die andern aber nach der Zeit ihrer Aufnahme in den schweizerischen Staatenverein festgeseßt seyn, und zwar wie folgt: XIV. St. Gallen (in Folge des vom Abt von St. Gallen 1451 und von der Stadt XVI. Aargau, welches 1415 XVII. Thurgau, welches 1460 XVIII. Tessin, welches 1441, 1500 und 1512 der Schweiz einverleibt worden war, Die Gesandtschaft des Standes Waadt hat sich gegen die vorstehende Schlußnahme ausgesprochen; ebenso wollten die Gesandtschaften der Stände St. Gallen und Thurgau, welche am 6. Heumonat 1803 dem vorerwähnten Beschluße beigestimmt hatten, am 7. Heumonat Einwendungen gegen denselben erheben, und behaupten, es sollte die Rangordnung bedingt werden durch die Zeit, in welcher ein Gebiet der Schweiz einverleibt wurde, gleichviel: ob als souveräner Kanton, als zugewandter Ort, oder als Unterthanenland. In diesem Fall würde Thurgau verlangen, vor Graubünden gesezt zu werden. C. Um 5. Brachmonat 1804 ist die am 6. Heumonat 1803 für einstweilen angenommene Rangordnung durch die Tagsaßung definitiv angenommen worden, im Widerspruch mit den Kantonen St. Gallen, Thurgau, Tessin und Waadt. St. Gallen wollte alphabetische Rangordnung, ebenso Waadt in dritter Linie; Tessin alljährliche Festsetzung durch das Loos; ebenso Waadt in zweiter Linie. Waadt verlangte in erster Linie Rangordnung im Verhältniß der Leistungen zum Mannschafts- und Geldkontingent. Thurgau endlich verlangte vor Graubünden gereihet zu werden. D. Was die Vertretung der beiden Abtheilungen des Kantons Appenzell in der Tagsaßung anbetrifft, so war in einer vorläufigen Konferenz am 3. Brachmonat 1804 ein einstweiliges Verhältniß aufgestellt worden. Am: 5. Brachmonat 1804 haben die Abgeordneten beider Landestheile ihre gegenseitigen Behauptungen näher entwickelt, und am 8. desselben Monats hat eine mit dieser Angelegenheit beauftragte Kommission, nach Erörterung der gegenseitigen Ansprachen, für definitive Regulirung der gegenseitigen Verhältnisse Anträge an die Tagfaßung gebracht. In Abwesenheit der Abgesandten beider Theile des Kantons Appenzell hat die Tagsaßung sodann, am 8. Brachmonat 1804, beschlossen: es stehe dem Stande Appenzell beider Rhoden, gemäß den Bundesverhältnissen, nur eine Stimme in der Tagsagung zu; demnach könne dieser Kanton auch nur durch einen Gesandten vertreten werden. Ausnahmsweise werden während des Jahres 1804 die Gesandten beider Kantonstheile nach einander in der Reihe der ersten Gesandten sigen. Künftig, und zwar vom 1. Brachmonat 1805 an, wird das eine Jahr Appenzell Inner - Rhoden den Gesandten, Appenzell Außer - Rhoden aber den Legationsrath, dann in den zwei folgenden Jahren Appenzell A. Rh. den Gesandten und Appenzell J. Rh. den Legationsrath ernennen. Auf allfälligen außerordentlichen Tagsaßungen vor dem 1. Brachmonat 1805 wäre Appenzell J. Rh. im Vorsiß, weil dieser Stand früher den Rang vor Appenzell A. Rh. besessen hatte. Für die Ertheilung der Instruktionen an die gemeinsame Gesandtschaft des 1803, VI. 1804, IV. Standes Appenzell soll künftig ein besonderer gemeinsamer Instruktionsrath aus gleich zahlreichen 1804, v. Ausschüssen beider Landestheile zusammentreten. 1804, V. E. Am 25. Heumonat 1804 hat Appenzell J. Rh. eine Revision des vorstehenden Beschlusses vom 8. Brachmonat 1804 verlangt; es ist diesem Begehren durch die Tagsatzung aber nicht entsprochen worden. §. VIII. Titulaturen und Formen der Korrespondenz. A. Am 7. Heumonat 1803 wurde festgeseßt: 1) Bei der Korrespondenz von einem Kanton zum andern sollen für die Ueberschrift die Worte: „an Schultheiß und Rath (Landammann und Rath, — Präsident und Rath), unsere lieben und getreuen Bund- und Eidgenossen“, und im Kontext: „liebe und getreue Bund- und Eidgenossen" angenommen werden. 2) Bei Schreiben der Kantone an die Tagsaßung oder an das Syndikat soll die Ueberschrift lauten: an den Landammann und die versammelten Ehrengesandtschaften der XIX Kantone der Schweiz." Dagegen gebührt den Kantonen von der Tagsaßung und dem Syndikate die nämliche Ueberschrift, welche für die Kantone unter einander vorgeschrieben ist. 3) Die Schreiben der einzelnen Kantone sollen durch den jeweiligen Präsidenten und durch 1803, VIII. den Vorsteher der Staatskanzlei unterzeichnet seyn. B. Am 13. August 1803 wurde durch die Tagsäßung ferner festgeseßt: 1) Dem Landammann der Schweiz, als dem ersten Magistraten der Schweiz, wird in Anrede und Schreiben ausschließlich der Titel „Excellenz" ertheilt. 2) In Betreff der diplomatischen Korrespondenz mit auswärtigen Staaten wird der Landammann der Schweiz ermächtigt, nach Maßgabe der bisherigen Uebung und der im europäischen Staatensystem eingetretenen neuesten Veränderungen, die Form derselben auf möglichst einfache Weise festzustellen. 3) Die in alter Zeit geübte Anfangsformel in den Schreiben unter den Ständen wird abgeschafft, dagegen als Schlußformel die Empfehlung in den göttlichen Machtschuß beibehalten. 4) Kantone, welche ihre Schreiben nicht durch den jeweiligen Präsidenten und durch den Vorsteher der Staatskanzlei wollen unterschreiben lassen, sollen dieselben, statt mit den Unterschrif1803, VIII. ten, mit dem Staatssiegel bekräftigen, welches dann am Ende des Schreibens aufzudrücken ist. §. IX. Form der Abschiede der eidgenössischen Tagsazungen. A. Am 21. Herbstmonat 1803 wurde beschlossen: es sollen die Abschiede über die Verhandlungen der eidgenössischen Tagsaßungen die statt gefundenen Vorträge, Beschlüsse, Instruktionseröffnungen, Erklärungen und Verwahrungen enthalten, welche alle mit dem Datum der Sißung, in welcher dieselben gehalten, gefaßt oder abgegeben wurden, zu versehen sind. Für ein Mal soll ein jeder Kanton die Kosten der Ausfertigung der für denselben bestimmten Exemplare des Tagsaßungsabschiedes bezahlen. B. Um 5. Brachmonat 1804 hat die Gesandtschaft des Kantons St. Gallen das Begehren gestellt, es möchte künftig der Abschied der Tagsaßung gleich während der Dauer der Session abgefaßt werden, statt eines Protokolls, aus welchem doch erst später der Abschied ausgezogen würde. Entgegen diesem Begehren hat die Tagsaßung beschlossen: an der Abfassung des Protokolls der Tagsaßung für einmal nichts zu ändern, vielmehr das Protokoll wie bisher von einem Tag zum andern führen und zur Genehmigung vorlesen zu lassen, auf daß dasselbe die Originalurkunde über die Verhandlungen der Tagsaßung bilde. Aus dem Protokoll soll alsdann der Abschied ausgezogen werden und dieser nur insofern Kraft und Wirksamkeit haben, als er mit dem Protokolle übereinstimmt. Zugleich ist die eidgenössische Kanzlei angewiesen worden, die Abfassung der Abschiede mehr zu beschleunigen und denselben jeweilen ein Register anzureihen. C. Als am 4. August 1804 der Tagsaßung durch den Kanzler die Anzeige gemacht worden ist: die Abfassung des Abschieds der Tagfahung des Jahres 1804 sey vollendet und derselbe könne vor dem Schluß der Bundesversammlung vorgelesen werden, hat der Landammann der Schweiz die Frage aufgeworfen, ob es nicht zweckmäßiger und vortheilhafter wäre, den Abschied der Tagsaßung künftig unter Beobachtung der nöthigen Vorsichtsmaßregeln drucken zu lassen, anstatt denselben handschriftlich für alle Kantone auszufertigen. Die Tagsaßung hat den dießfälligen Antrag ad instruendum genommen und zugleich beschlossen, den Abschied des Jahres 1804 auf Kosten der Kantone, wie bisanhin, handschriftlich ausfertigen ju lassen. D. Am 11. Heumonat 1805 hat eine aus vier Mitgliedern niedergeseßte Kommission über den Antrag: die Abschiede der Tagsaßung drucken zu lassen, Bericht erstattet. Nach Anhörung dieser Berichterstattung hat die Tagsaßung beschlossen: es soll der Abschied der Tagsahung auch ferner auf die bisher übliche Weise handschriftlich ausgefertigt werden. 1803, LXXX. 1804, II. 1804, II. 1805, II. 1805, II. 1806, VII. 1807, IV. S. X. Offizielle Sammlung. A. Am 11. Heumonat 1805 hat die Tagsaßung den Antrag einer Kommission: die definitiven Beschlüsse und Entscheidungen der Tagsaßung, welche dieselbe hiezu geeignet erachtet, gesöndert in einem gleichförmigen Formate drucken und den Kantonsregierungen mittheilen zu lassen, ad instruendum genommen. B. Am 20. Brachmonat 1806 hat eine am 11. desselben Monats niedergesetzte Kommission der Tagfatung folgenden Beschlussesentwurf vorgelegt: 1) Es sollen von den Verhandlungen der Tagsaßung diejenigen definitiven Beschlüsse, welche die Tagsaßung jeweilen hiezu geeignet finden wird, durch den Druck öffentlich bekannt gemacht werden. 2) Zu dem Ende hat die eidgenössische Kanzlei bis zur Tagsaßung von 1807 chronologisch geordnete Auszüge aus den Protokollen, welche alle definitiven Beschlüsse, Konkordate, Konventionen, 2c., die von den Tagsaßungen der Jahre 1803 bis 1806 ausgegangen sind, enthalten sollen, zusammenzustellen, und so fortwährend alljährlich einen ähnlichen Auszug aus dem Protokolle des vorangegangenen Jahres zu verfertigen und der Tagsaßung zur Prüfung und zur Genehmigung für den Druck und die Bekanntmachung vorzulegen. 3) Die durch die Tagsaßung genehmigten Auszüge sollen auf Veranstaltung der eidgenös- Die Tagfahung hat am 20. Brachmonat 1806 diese Anträge ad instruendum genommen. §. XI. Eidgenössisches Archiv. A. Am 6. August 1803 hat die Tagsaßung über die Errichtung eines Archivs, in welchem die Akten der Zentralregierung der helvetischen Republik aufbewahrt werden sollen, wesentlich folgenden Beschluß gefaßt: Dasselbe ist unter die Aufsicht des Landammanns der Schweiz und der eidgenössischen Kanzlei gestellt und soll einstweilen zu Bern aufgestellt werden. Sämmtlichen Kantonsregierungen ist die Benutzung dieses Archivs gestattet; sie können aber Originalakten nur mit 1803, XXV. Bewilligung des Landammanns der Schweiz aus demselben zur Benußung erheben. |