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Konfeffionelle und kirchliche Verhältnisse.

1803, XXII

1803, XXXVII.

1803, XXXVII.

§. LXVIII. Verhältnisse der beiden in der Schweiz anerkannten christlichen Konfessionen zu einander.

A. Am 29. Heumonat 1803 hat die Tagsaßung auf den Antrag des Standes Bern die Kantone ermächtigt, früher bestandene Uebereinkünfte über kirchliche Verhältnisse, insofern dieselben der Vermittlungsakte nicht zuwiderlaufen, wieder abzuschließen, unter der Bedingung jedoch, daß die abgeschlossenen Uebereinkünfte der Tagsaßung zur Kenntniß gebracht werden.

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B. Am 25. August 1803 hat die Tagfaßung beschlossen: über den von Ury gestellten, von Schwyz, Unterwalden, Zug und Solothurn unterstüßten Antrag nicht einzutreten, daß in den paritätischen Kantonen die Parität und Alternative bei Beseßung der Aemter und Stellen nach dem Sinne des Landfriedens genau beobachtet werde, was den betreffenden Kantonen nachdrücklich anzuempfehlen sey.

Bei diesem Anlaß hat Aargau erklärt: es bedürfe Aargau dieses Wunsches gar nicht, da die Ruhe dieses Kantons durch diejenigen Besorgnisse, welche den gestellten Antrag veranlaßt haben, im Mindesten nicht gestört sey, und weil das von den Genossen beider Konfessionen bethätigte Billigkeitsgefühl den besorgten Folgen weit kräftiger als die vorgeschlagene Verfügung steuern werde.

Dieser Aeußerung sind St. Gallen und Thurgau beigetreten.

C. Am 27. August 1803 hat die Gesandtschaft des Kantons Schwyz den Antrag gestellt, daß alle in kirchliche und Religionssachen einschlagende Gegenstände wie ehemals abgesöndert und nur von der betreffenden Religionspartei allein behandelt werden sollen.

Es wurde dieser Antrag nicht zum Beschluß erhoben.

D. Am 27. Herbstmonat 1803 hat die Tagfaßung die nachstehenden, von dem Kanton Bern gestellten Anträge ad instruendum genommen :

1) daß die evangelischen Kantone Bestimmungen festseßen: einerseits über eine Verbindung und Gleichförmigkeit zwischen den reformirten Ministerien, anderseits über die Erfordernisse und Rechte, unter welchen ein Geistlicher aus einem reformirten Kanton in das Ministerium eines andern Kantons aufgenommen werden könne;

2) daß gemeineidgenössisch festgeseßt werde, welche kirchliche Rechte die in einem Kanton sich niederlassenden Glaubensgenossen einer andern Konfession zu genießen haben und welche Duldungsgrundsäge, der bürgerlichen und kirchlichen Ordnung unbeschadet, gegen Wiedertäufer, Sektirer 2c. in den Kantonen zu beobachten seyen.

E. Am 16. Heumonat 1804 hat die Tagfahung, veranlaßt durch den vorstehenden Antrag des Kantons Bern, was die Verbindung der reformirten Ministerien und den Uebertritt aus dem einen in das andere anbetrifft, beschlossen, die dießfalls zu treffenden Verfügungen den reformirten und paritätischen Kantonen gänzlich anheimzustellen. Betreffend die kirchlichen Verhältnisse der Niedergelassenen beschränkte sich die Tagsaßung auf den Wunsch, daß in denjenigen Kantonen, in welchen über die kirchlichen Verhältnisse gar zu ausschließliche, mit dem wahren eidgenössischen Geist und den Grundlagen der Bundesverfassung wenig übereinstimmende Anordnungen bereits ergangen sind, dieselben nach dem Sinne der Bundesverfassung, nach den Grundsäßen von Duldung, die unter Bundesgenossen herrschen sollen, und auf eine dem Zeitgeist angemessene Weise modifizirt werden möchten. In Betreff der Wiedertäufer und Sektirer hat die Tagsaßung allfällig nothwendige Verfügungen dem klugen Ermessen der Kantone anheim gestellt.

An der vorstehenden Berathung haben die Kantone Ury, Schwyz, Unterwalden und Luzern keinen Antheil genommen.

F. Um 12. Brachmonat 1807 hat die Tagfaßung auf das Begehren der Stände Bern und Solothurn dem zwischen diesen beiden Kantonen am 1. August 1806 abgeschlossenen Konkordate über die kirchlichen Verhältnisse des im Kanton Solothurn gelegenen protestantischen Bezirkes Bucheggberg die Genehmigung ertheilt und die dießfällige Urkunde in das eidgenössische Archiv niederzulegen beschlossen.

G. Um 14. Heumonat 1808 ist der von dem Kanton Thurgau gestellte Antrag lediglich in den Abschied gefallen, daß denjenigen Gemeinden, deren Kirchen- und Pfarrfonds unordentlicherweise in andere Hände außer dem Kanton gefallen, die Zurückstellung derselben, um zu Handen der Kirche und Pfründe nach den bestehenden Vorschriften verwaltet zu werden, nicht verweigert werden könne.

H. Am 13. Brachmonat 1810 kamen einige Streitigkeiten zwischen dem katholischen und dem reformirten Theile des Kantons Graubünden zur Sprache, von denen der erstere durch Denkschrift vom 19., der lettere durch eine Note vom 28. Aprill 1810 an die Stände gelangt war. Diese Unstände betrafen die Vertheilung und Verwendung der aus der Kantonskasse für die Schulen beider Konfessionstheile fließenden Gelder.

1803, XXXVIIL

1804, XL.

1807, XLV.

1808, XXXVI.

1810, XLH.

J. Am 10. Heumonat 1810 hat die Tagsaßung mit Mehrheit der Stimmen vorerst erkennt, es könne dermalen in das vorliegende Geschäft nicht eingetreten werden, und sodann mit allen Stimmen den Landammann der Schweiz eingeladen, sich bei der Regierung des Kantons Graubünden auf das kräftigste dahin zu verwenden, daß dieselbe den obwaltenden Anstand auf eine Weise beendige, welche der Billigkeit entspreche und geeignet sey durch Beseitigung jedes Scheines von Parteilichkeit das Wohlvernehmen und die Eintracht im Innern des Kantons zu befestigen. K. Am 11. Heumonat 1811 macht die Gesandtschaft des Kantons Graubünden die Anzeige, daß die obenerwähnten Anstände zwischen dem katholischen und dem reformirten Theile des 1811, XLII. Kantons ohne Einwirkung des Landammanns der Schweiz erledigt worden seyen.

1810, XLII.

La Betreffend die Angelegenheit der verschiedenen Bisthümer in der Schweiz, wird auf §. XXX des gegenwärtigen Repertoriums verwiesen.

M. Betreffend die Stifte und Klöster wird auf §. LXX des gegenwärtigen Repertoriums verwiesen.

1803, XII

1804, VII.

1805, V.

1806, V.

1806, V.

1907, III

§. LXIX. Eidgenössischer Bettag.

Am 11. Heumonat 1803 hat die Tagsaßung auf den Antrag des Landammanns der Schweiz beschlossen, es solle am 8. Herbstmonat 1803 in der ganzen Eidgenossenschaft ein allgemeiner Bettag gehalten und gefeiert werden.

B. Um 6. Brachmonat 1804 hat die Tagsaßung beschlossen, am 9. Herbstmonat 1804 einen allgemeinen Bettag zu feiern und die Kantone einzuladen, in Zukunft für die Feier eines allgemeinen Bettages jedesmal den ersten Donnerstag im Herbstmonat zu bestimmen.

C. Am 4. Brachmonat 1805 hat die Tagsaßung den allgemeinen Bettag für das Jahr 1805 auf den 8. Herbstmonat angesetzt.

D. Am 6. Brachmonat 1806 wurde der Antrag ad instruendum genommen, künftighin den eidgenössischen Bettag am 8. Herbstmonat zu feiern, auf den Fall aber, wenn der 8. Herbstmonat auf einen Sonnabend fällt, diese Feier am darauf folgenden Sonntag, den 9., vorzunehmen, und auf den Fall, wo der 8. Herbstmonat auf einen Montag fällt, denselben am Sonntag zuvor, den 7., zu begehen.

E. Ebenfalls am 6. Brachmonat 1806 wurde beschlossen, während des Jahres 1806 soll dieser Bettag am 7. Herbstmonat gefeiert werden.

F. Am 3. Brachmonat 1807 ist der am 6. Brachmonat 1806 ad instruendum genommene Antrag über definitive Festseßung des eidgenössischen Bettages durch die Mehrheit der Stimmen zum verbindlichen Beschluß erhoben worden.

G. Am 10. Heumonat 1812 hat der Kanton Bern über die Art, wie in den katholischen Kantonen der Bettag gefeiert werde, Beschwerde erhoben, und erklärt, falls in jenen Kantonen der gemeinsame Bettag nicht mit mehr Ruhe und Stille gefeiert werde, nach seiner eigenen Konvenienz für den Kanton Bern den Bettag künftig wieder auf den 1. Sonntag nach der Herbstkommunion anfeßen zu wollen.

H. Am 13. Brachmonat 1813 ist eine Eröffnung des Kantons Bern, betreffend die würdige Feier des Bettages, mit allseitiger Empfehlung ad referendum in den Abschied aufgenommen worden.

1812, XLVII.

1813, XLVII.

§. LXX. Klöster in der Schweiz.

A. Durch den Artikel I der Schlußbestimmungen der Vermittlungsakte vom 19. Hornung 1803, betreffend die Liquidation des helvetischen Staatsvermögens, wurde bestimmt: „die Güter, „die vormals den Klöstern zugehörten, sollen ihnen wieder zugestellt werden, sey es, daß diese Güter in dem nämlichen oder in einem andern Kantone gelegen seyen."

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B. Am 19. August 1803 hat die Gesandtschaft des Kantons Ury die unbedingte Vollziehung der vorerwähnten Schlußbestimmung der Mediationsakte und im Weitern verlangt, daß die Tagsaßung den Klößtern ihre observanzmäßige Existenz zusichere, das Verbot, Novizen aufzunehmen, überall aufhebe und die Verhältnisse der Klöster gegen die betreffenden Regierungen näher bestimme.

Die Tagsaßung hat den angeregten Gegenstand einer Kommission zur Untersuchung und Berichterstattung überwiesen.

C. Am 27. August 1803 hat die Tagfaßung auf den Bericht der niedergefeßten Kommission beschlossen:

1) Kein Kanton sey befugt, die Rückerstattung der Klostergüter zu verweigern und der Landammann der Schweiz demnach anzuweisen, der erwähnten Schlußbestimmung der Vermittlungsakte die gehörige Vollziehung zu verschaffen, wo eine solche Vollziehung noch mangeln sollte.

2) Mit den Gütern selbst ist den Klöstern der Genuß und die Selbstverwaltung einzuräumen. Dabei bleibt jedoch den Kantonen unbenommen, auf dieselben genaue Aufsicht zu halten, und die nöthigen Maßregeln zu treffen, um sich von dem Vermögenszustande der Klöster Kenntniß zu verschaffen, sich jährlich Rechnung geben zu lassen, die Entfremdung des Eigenthums zu verhindern, und die Klöster zur Mittragung der öffentlichen Lasten anzuhalten.

3) Die Frage, ob die Tagfahung befugt sey, die Verhältnisse der Klöster zu denjenigen Kantonen, in welchen sie gelegen sind, näher zu bestimmen und dem Grundsatz der freien

1803, XXXVI.

1803, XXXVI.

Annahme der Novizen Anerkennung zu verschaffen, wurde ad instruendum genommen, inzwischen aber die Kantone eingeladen, mit Säkularisationen oder mit der Anwendung von solchen Verfügungen, welche der Existenz der Klöster Abbruch thun könnten, nicht fortzuschreiten, und der Wunsch ausgesprochen, es möchten die Stände sich zu allgemeiner Beruhigung auf den Grundsaß vereinigen: welches immer das Schicksal der Klöster seyn möge, so soll kein geistliches, kirchliches oder klösterliches Gut zu einem fremdartigen Zwecke, sondern bloß zu Anstalten der Religion und der Erziehung, verwendet werden.

Der Kanton St. Gallen hat den erstatteten Kommissionsbericht einfach ad referendum genommen, seine Rechte gegen jede mit dem Artikel XII der Bundesverfassung im Widerspruch stehende Einmischung verwahrt und erklärt, St. Gallen müsse den erstatteten Bericht wegen politischen Verhältnissen ohne Bezug auf das Stift St. Gallen erkennen. Der Kanton Thurgau hat sich gegen einen jeden Beschluß verwahrt, welcher weiter gehe als der erste, auf die Liquidation des Staatsvermögens der helvetischen Republik bezügliche Artikel der Schlußbestimmungen der Bundesverfassung.

D. Am 27. Brachmonat 1804 ist ein vom 22. gl. M. datirtes Schreiben des apostolischen Nuntius vorgelegt worden, das Begehren enthaltend, daß den in der Schweiz gelegenen Klöstern die freie Verwaltung ihres Vermögens und die Aufnahme von Novizen gestattet werde. 1804, XXXVI. Die Tagsahung hat diese Denkschrift an eine Kommission zur Begutachtung überwiesen.

E. Am 9. Heumonat 1804 hat die niedergesezte Kommission ihren Bericht erstattet. Da derselbe in zwei Theile zerfiel, nämlich in einen Mehrheitsantrag, gestellt durch Gesandte katholischer Kantone, und in einen Minderheitsantrag, gestellt durch Gesandte paritätischer Kantone, so hat die Tagsaßung angemessen gefunden, vor einem jedem Entscheide die Ungelegenheit auf dem Wege freundschaftlicher Besprechung zwischen den Gesandtschaften der betheiligten Kantone und durch wohlgemeinte Vermittlungsanträge der Gesandtschaften der übrigen Kantone zu größerer 1804, XXXVIII. Reife gelangen zu lassen.

F. Am 24. Heumonat 1804 ist die Tagsaßung in einläßliche Berathung getreten und hat einerseits auf den von Seite der betreffenden Kantone erfolgten Bericht über die Art und Weise, wie die Kantone dem Artikel 1. des Nachtrages der Bundesverfassung, betreffend die Liquidation des Staatsvermögens der helvetischen Republik, eine Genüge geleistet haben, die bestimmte Erwartung ausgesprochen, es werde der Kanton Thurgau sein Dekret vom 11. Mai 1804 über die Verwaltung des inländischen Klostervermögens abändern. Unterlassenden Falles sey der Landammann der Schweiz zu Vollziehung des Tagsaßungsbeschlusses vom 27. August 1803 beauftragt. Anderseits wollte die Tagsaßung, betreffend ihre Kompetenz in Hinsicht der Verhältnisse der Klöster zu den Kantonen, in welchen die lettern gelegen sind, vor Allem versuchen, ob nicht sämmtliche bei der vorliegenden Angelegenheit betheiligte, sowohl katholische als paritätische Kantone, sich zu einigen allgemeinen und die von einander abweichenden Ansichten ausgleichenden

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