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Grundsägen verstehen könnten, welche die Tagsaßung sodann zu einem wirklichen Konkordate zwischen den katholischen und paritätischen Kantonen erheben würde.

Endlich wurde der nachstehende ́ Grundsaß, als allgemein festgestellt, durch die Tagsaßung an,genommen; „, welches immer das Schicksal der Klöster seyn möge, so haben sich die Stände »ju allgemeiner Beruhigung zu dem Grundsaße verbunden, daß kein geistliches, kirchliches und klösterliches Gut zu einem fremdartigen Zwecke, sondern bloß zu Anstalten der Religion und Erziehung, verwendet werden solle,“

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G. Am 26. Heumonat 1804 hat die Konferenz der katholischen und paritätischen Kantone ein über die vorliegende Angelegenheit erzieltes Einverständniß der Tagfaßung vorgelegt, gemäß welchem Klöster nur in Folge eines mit dem päbstlichen Stuhle abzuschließenden Konkordates aufgehoben werden können, die Annahme der Novizen durch keine Einschränkung, welche die Fortdauer des Klosters gefährden könnte, beschränkt werden soll, und die auf solche Weise qufgestellten Grundsäße auf alle Klöster ohne Ausnahme angewendet werden sollen, welche sich dem Staat und der Gesellschaft auf eine dem Geist ihrer Stiftung angemessene Weise gemeinnüßig zu machen geneigt zeigen werden.

Die vorstehenden Grundsäße sind durch die Kantone Ury, Schwyz, Unterwalden, Lujern, Zug, Glarus, Freyburg, Solothurn, Appenzell J. R. und Graubünden angenommen worden. Die Gesandtschaften der Kantone St. Gallen, Aargau, Thurgau und Tessin machten es sich zur Pflicht, die Annahme und Genehmigung derselben ihren Kommittenten nachdrücklich zu empfehlen.

Die Tagsaßung hat die erzielte Vereinbarung in den Abschied aufgenommen und den Landammann der Schweiz angewiesen, dem apostolischen Nuntius in der Schweiz von derfelben Mittheilung zu machen.

H. Um 14. Brachmonat 1805 wurde eine vom 7. desselben Monats datirte Zuschrift des apostolischen Nuntius, die Annahme der am 25. Heumonat 1804 in einer Konferenz der katholischen und paritätischen Kantone verabredeten Bestimmungen empfehlend, vorgelegt. Sodann hat der Kanton Tessin jene Verabredung ratifizirt. Dagegen konnten die Gesandtschaften der Kantone St. Gallen, Aargau und Thurgau jene Verabredung nicht ratifiziren, indem die vorliegende Angelegenheit ohne Gefährde für die Kantonalsouveränetät weder durch bindende Beschlüsse noch durch allgemeine Verträge bestimmt werden könne. Dessen ungeachtet glauben die Kantone St. Gallen und Aargau dem Zweck des Konkordates vollkommen entsprochen zu haben; der erstere durch ein Geseß vom 26. August 1804 über die Aufnahme der Novizen im Kloster Pfäffers, der andere durch ein Gesetz vom 29. Mai 1805, betreffend den Fortbestand der Klöster.

Der Kanton Thurgau glaubt der an ihn unterm 24. Heumonat 1804 gerichteten Einladung entsprochen zu haben, indem er die durch das Dekret vom 11. Mai 1804 über die Verwaltung der Klöster aufgestellten Buchhalter entlassen und die freie Selbstverwaltung der Klostergüter

1804, XXXVIII.

1804, XXXVII.

1805, XIX.

1806, XXXVI.

1807, XXX.

hiemit vollkommen wieder hergestellt habe. In Rücksicht auf die Novizenaufnahme seyen dage= gen für einmal noch keine allgemeinen Geseße erlassen; Thurgau werde aber auch in dieser Beziehung Beruhigung gewähren.

In Folge der abgegebenen Erklärungen hat die Tagfaßung mit Mehrheit der Stimmen, welchen der Stand Thurgau jedoch nur bedingt beigetreten ist, beschlossen: da über die Angelegenheit der in der Schweiz bestehenden Klöster auf der Tagsaßung des Jahres 1804 am 25. Heumonat eine angemessene Uebereinkunft zwischen den katholischen und den paritätischen Kantonen verabredet worden und es sich aus den eröffneten Instruktionen ergeben hat, daß während dem Laufe des Jahres mehrere Kantonsregierungen das verabredete System bei ihren dießfälligen gesetzlichen Verordnungen wirklich befolgt haben und das Nämliche sich auch von den übrigen Ständen zutrauensvoll hoffen läßt, so sey dermalën eine neue Berathung oder neue Schritte in diesem Geschäfte überflüssig, in Erwartung, daß alle Stände den im Jahr 1804 beliebten Grundsäßzen beistimmen und ihre geseßlichen Verordnungen über die Klosterangelegenheiten vor der Tagfahzung des Jahres 1806 diesen Grundsäßen gemäß abfassen werden.

Die Stände St. Gallen und Aargau, welche auf ihre besondern Erklärungen verwiesen, sowie Waadt, haben nicht gestimmt; ebensowenig Luzern, welcher Stand die Annahme der erwähnten Grundsäße von seiner Seite durch Vorbehalt seiner Souveränetätsrechte und durch den Vorbehalt eines über die vorliegende Angelegenheit mit dem apostolischen Stuhle abzuschließenden Vertrages beschränkt wissen wollte.

J. Am 16. Heumonat 1806 hat die Tagsaßung, veranlaßt durch einen Anstand zwischen den Kantonen St. Gallen und Thurgau, von welchen der leßtere die auf seinem Gebiet gelegenen Güter des aufgehobenen Stiftes St. Gallen gemäß Heimfallsrechtes (droit d'épave) sich aneignen wollte, die nachstehende Frage ad referendum und instruendum in den Abschied genommen: „ob, wenn ein schweizerisches Kloster aufgehoben und säkularisirt wird, die Güter, „welche in einem andern Kanton gelegen sind, bei Abgang des Eigenthümers nicht der Regierung „dieses Kantons kraft des landeshoheitlichen droit d'épave anheimfallen sollen, oder ob die „Regierung, welche das Kloster aufhebt, sich durch die Säkularisation überall eigenmächtig an ,die Stelle desselben seßen und auf die Güter in andern Kantonen greifen könne."

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K. Am 12. Brachmonat 1807 hat die Tagfahung nach längern Erörterungen mit Mehrheit der Stimmen beschlossen: über die vorstehende allgemeine Frage durch Aufstellung eines Grundsaßes einen Entscheid zu fassen und den Gegenstand durch eine Kommission näher untersuchen zu lassen.“

L. Am 30. Brachmonat 1807 hat sodann die Tagsaßung auf den Antrag der vorerwähnten Kommission beschlossen, in die Entscheidung der allgemeinen Frage durch Aufstellung eines Grundsaßes einstweilen nicht einzutreten, sondern eine solche für einmal auszuweichen und einzustellen.

Auf den Fall, daß die Tagsaßung die Aufstellung eines allgemeinen Grundsaßes für nothwendig halten sollte, hatte hinwieder die Kommission einmüthig darauf angetragen, zu beschließen: es sey das behauptete Heimfallrecht unzuläßig.

1807, XXX.

§. LXXI. Kollaturrechte zu geistlichen Pfründen.

A. Am 20. August 1803 hat die Tagsaßung über das Begehren der Kantone Ury, Schwyz, Unterwalden, Luzern, Glarus und Zug, daß ihnen die Ausübung der in frühern Jahrhunderten durch die Päbste Paul V. und Innocenz X. zugesicherten Rechte in Hinsicht der Ernennung zu den Chorherrenstellen zu Bischofszell im Kanton Thurgau wieder gestattet werde, erklärt: sie finde sich nicht in dem Fall, auf das gestellte Begehren einzutreten, sondern wolle es den betreffenden Kantonen lediglich anheimstellen, den gutfindenden Weg zu Erlangung ihrer Recht einzuschlagen.

B. Am 3. August 1804 hat die Tagsaßung (als Syndikat) beschlossen: es solle die vom Kanton Unterwalden vorgenommene Wahl eines Chorherrn nach Bischofszell für einmal eingestellt bleiben. Die bei den Kollaturen für das Chorherrenstift zu Bischofszell betheiligten Kantone sollen versuchen, sich gütlich zu verständigen, wobei ihnen überlassen seyn möge, nach dem Artikel XXI der Bundesverfassung die Dazwischenkunft des Landammanns der Schweiz und ein schiedsrichterliches Urtheil anzurufen.

C. Am 17. Brachmonat 1805 hat die Tagsaßung die Anstände, betreffend die Kollatur der Pfarrpfründe zu Steinhausen, Kantons Zag, welche durch eine von der helvetischen Liquidationskommission ausgegangene Dotationsurkunde der Stadt Zug zugetheilt worden ist und die hinwieder durch die Gemeinde Steinhausen selbst angesprochen wurde, von der Hand gewiesen, dem Herrn Landammann der Schweiz es überlassend, die nöthigen Schritte zu thun, damit der Entscheid der Liquidationskommission gehandhabt werde.

D. Am 26. Brachmonat 1805 hat die Tagsaßung auf eine von Seite des Kantons Zürich erfolgte Anregung mit Mehrheit der Stimmen beschlossen: Kollaturrechte seyen nicht immer ein unmittelbarer Ausfluß der Souveränität, sondern können auch Gegenstand des Partikulareigenthums seyn; demnach sollen Kantonsregierungen, Korporationen und Privatpersonen, welche im Umfange eines andern Kantons solche Rechte erwiesenermaßen weder als Landesherr noch als Bischof besessen haben, dieselben ferner, den katholisch - bischöflichen Rechten unbeschadet, ausüben können und von der eidgenössischen Behörde bei diesem ihrem Eigenthume beschüßt werden. Die Stände Freyburg, Basel, St. Gallen, Graubünden und Waadt haben den gefaßten Beschluß lediglich ad referendum genommen, bei welchem Anlaß der Stand Waadt die Rechte des Kantons gegen eine jede Einmischung der Bundesbehörden in die Kollaturen

1803, LXV.

1804, LVII.

1805, XXXI.

1805, XXXII.

1905, XLIX.

1806, XXIX.

des Kantons Waadt verwahrt hat. Luzern wollte einfach erklären, daß Kollaturrechte nicht ein unmittelbarer Ausfluß der Souveränität seyen, sondern auch ein Gegenstand des Partikulareigenthums seyn können. Der Kanton Thurgau hat sich gegen die gefaßte Schlußnahme verwahrt, was eine Gegenverwahrung der Tagsaßung zur Folge hatte, durch welche die Erklärung des Kantons Thurgau entkräftet worden ist.

E. Am 19. Heumonat 1805 sind die Ansprüche der Kantone Ury, Schwyz, Unterwalden, Luzern, Glarus und Zug auf die Kollaturrechte zu den Chorherrenstellen zu Bischofs= zell durch das Syndikat als rechtskräftig anerkannt worden.

F. Am 18. Brachmonat 1806 hat der Stand St. Gallen seine bedingte Zustimmung zu dem Tagsatungsbeschluß vom 26. Brachmonat 1805, betreffend die Kollaturrechte im Allgemeinen, zu Protokoll gegeben, was eine Gegenerklärung des Kantons Glarus zur Folge hatte.

G. Betreffend tie Verhandlungen vor dem eidgenössischen Syndikate in Hinsicht der Anstände zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau, bezüglich auf verschiedene vom Kanton Zürich angesprochene, durch den Kanton Thurgau aber bestrittene Kollaturrechte in Hinsicht verschiedener im Kanton Thurgau gelegener Pfarreien, wird auf §. CXXXVI. des gegenwärtigen Repertoriums verwiesen.

H. Am 30. Brachinonat 1899 machen die Kantone St. Gallen und Thurgau die Anzeige, daß die zwischen ihnen obgewalter Streitigkeit in Hinsicht einerseits auf die Kollaturrechte, welche das Stift St. Gallen ehemals im Kenton Thurgau inne hatte, und anderseits auf die Jurisdiktion und das Eigenthumsrecht der Pfarrki-che, des Pfarr- und des Mesmerhauses zu Hagenwyl, welche Streitigkeit im Jahr 1868 durch das Syndikat zu freundschaftlicher Auseinanderseßung 1809, XXXVI. zurückgewiesen worden war, durch gütlichen Vergleich ihre Endschaft erreicht habe.

1803, LXX.

§. LXXII.

Collegium Borromæum Helveticum zu Mailand.

A. Am 26. August 1803 sind die katholischen Kantone ermächtigt worden, mit der cisalpinischen Republik, hinsichtlich des durch den Kardinal Borromäus geftifteten Collegium helveticum zu Mailand in Unterhandlung zu treten.

B. Am 11. Heumonat 1805 hat die Tagfaßung auf das Begehren der Stände Luze v n und Tessin, von denen der erstere eine ausführliche Denkschrift eingegeben, den Landaminann der Schweiz beauftragt, betreffend das Collegium Borromæum nach Zeit und Umständen weď: 1805, XLVIII. mäßige Schritte zu thun.

Schweizerisches Militärwesen.

§. LXXIII. Wiederbewaffnung der Schweiz und Rückerstattung der Waffen an die Kantone.

A. Unter❜m 7. Heumonat 1803 wurde eine Kommission niedergesezt, um vorzuberathen, wie die verschiedenen Vorräthe von Waffen, Munition und Kriegsmaterial, welche theils von den in den Kantonen stattgefundenen Entwaffnungen, theils von Anschaffungen auf Rechnung der helvetischen Republik 2c. herrühren, unter die Kantone vertheilt werden können.

B. Am 7. August 1803 hat die Tagsaßung auf den Antrag der niedergefeßten Kommission über diesen Gegenstand einen umfassenden Beschluß (im Widerspruch mit den Kantonen Zug, Glarus und Appenzell), gefaßt, gleichzeitig aber in Folge von Seite des Kantons Waadt erfolgter Einwendung gegen die Rückerstattung an den Kanton Bern der in jenem Kantone liegenden Waffen beschlossen: es sollen, in Gewärtigung eines Einverständnisses über die Vertheilung unter den Kantonen Bern, Aargau und Waadt, die dießfälligen Vorräthe unter dem Siegel des Landammanns der Schweiz verwahrt bleiben und auf den Fall, daß diese Kantone sich nicht verstehen könnten, die obwaltenden Anstände an das Syndikat verwiesen werden.

C. Am 17. August 1803 hat der Landammann der Schweiz die Anzeige gemacht, er habe die Herren von Toggenburg, Legationsrath von Graubünden, Anderwerth, Legationsrath von Thurgau, und Daguet, Hauptmann aus Freyburg, zu Kommissarien ernennt, um gemäß der am 7. desselben Monats durch die Tagsaßung gefaßten Beschlüsse die Ausscheidung und Vertheilung der im Kanton Waadt aufgehäuften Waffen vorzunehmen.

D. Am 21. Herbstmonat 1803 erstattete Herr von Toggenburg einen vorläufigen mündlichen Bericht über die Vollziehung des vorerwähnten, ihm mit einigen andern ertheilten Auftrags.

E. Um 11. Brachmonat 1804 hat die Tagsaßung, nach vernommener Berichterstattung durch den Landammann der Schweiz über die getroffene Einleitung für Vertheilung der im Kanton

1803, X.

1803, X.

1803, X.

1803, X.

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