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H. Am 7. Brachmonat 1809 ist die Tagsaßung über den den Ständen mit Kreisschreiben vom 23. Christmonat 1808 mitgetheilten Entwurf eines Exerzierreglements für die eidgenössische Infanterie in Berathung getreten. Sie hat die vier Hefte dieses Reglements an eine Kommission zur Prüfung gewiesen.

J. Am 30. Brachmonat 1809 hat die Tagsaßung auf den Antrag der berichterstattenden Kommission das in mehrfacher Beziehung modifizirte Exerzierreglement für die eidgenössische In anterie mit Mehrheit der Stimmen theils unbedingt, theils unter Ratifikationsvorbehalt angenommen.

K. Am 16. Brachmonat 1810 hat der Landammann der Schweiz die Tagsaßung auf die von Seite des Arméekommando's herausgehobene Nothwendigkeit, die Militärfuhrwerke überhaupt besser zu bauen, aufmerksam gemacht.

In Folge dessen wurde eine besondere Kommission niedergeseßt.

L. Am 9. Heumonat 1810 hat die niedergeseßte Kommission berichtet, daß die betreffend die Konstruktion der Militärfuhrwerke früher vorgelegten Vorschläge, wie diejenigen einer unter dem Vorsitz des Herrn Oberstartillerieinspektors versammelt gewesenen Konferenz von Artillerieoffizieren noch nicht den gewünschten Grad von Reife erlangt hätten. Demnach wurde auf ihren Antrag der Landammann der Schweiz angewiesen, die eingelangten Pläne und Vorschläge durch Sachverständige noch ferner prüfen und weitere Anträge an die künftige Tagsaßung gelangen zu lassen, welchen bestimmte – durch die eben versammelte Tagsaßung bei diesem Anlasse festgesetzte - Grundfäße zur Grundlage dienen sollen.

M. Hinwieder wurde durch die Tagsatzung am 9. Heumonat 1810 auf die Beschwerde der artillerieliefernden Kantone und auf den Antrag einer am 16. Brachmonat desselben Jahres niedergesetzten Kommission mit Mehrheit der Stimmen unter Ratifikationsvorbehalt beschlossen, es sollen für die bei einer Artilleriedivision gestandenen Pferde drei Wochen nach beendigtem Feldzug Heu- und Haferrationen aus der eidgenössischen Kriegskasse als Vergütung verabreicht werden.

N. Um 6. Brachmonat 1811 ist der Tagfaßungsbeschluß über die Vergütung der Rationen für die Artilleriepferde, wie derselbe am 9. Heumonat 1810 unter Ratifikationsvorbehalt angenommen worden war, durch die eingelangten Ratifikationen der Kantone in Rechtskraft erwachsen.

Bei diesem Anlaß wurde der Antrag, eine ähnliche Vergütung auch für solche Pferde, welche abgelöst werden, und für die Pferde bei den Infanteriekaissons zu leisten, ad instruendum

genommen.

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§. LXXVI. Strafgesetzbuch für das Bundesheer.

A. Am 7. Heumonat 1804 hat die Tagfahung den Landammann der Schweiz angewiesen, den Entwurf eines Militärstrafgeseßbuches für das Bundesheer durch Sachverständige bearbeiten 1904, XXVIII. zu lassen und denselben später den Ständen mitzutheilen.

1806, XVI.

1907, VIII.

1807, VIII.

1807, VIII.

1808, H.

1808, II..

B. Die Verhandlungen der außerordentlichen Tagsaßung des Jahres 1805 über den nämlichen Gegenstand sind aus §. LXXXII. A. des gegenwärtigen Repertoriums zu ersehen.

C. Am 10. Brachmonat 1806 wurde der Tagsaßung der Entwurf einer Verordnung über die durch die eidgenössischen Militärgerichte zu bestrafenden Verbrechen und über die Zusammenseßung und Befugnisse dieser Militärgerichte, verfaßt von Herrn von Lentulus, von Bern, vorgelegt.

Die Tagsaßung hat den Landammann der Schweiz eingeladen, dafür besorgt zu seyn, daß der vorgelegte Entwurf durch die Kantone geprüft, und daß später derselbe mit Rücksicht auf die eingelangten Bemerkungen durch Sachverständige sorgfältig revidirt und die Arbeiten der leßtern den Ständen ad instruendum mitgetheilt werden.

D. Um 4. Brachmonat 1807 wurde ein neu bearbeiteter Entwurf eines Strafgesetzbuches für die eidgenössischen Kontingentstruppen, verfaßt durch die Herren eidgenössischer Oberst Ziegler und Rathsherr Meyer von Knonau, beide in Zürich, einer Kommission zur nähern Prüfung zugewiesen.

E. Auf den Bericht der niedergeseßten Kommission hat die Tagsaßung am 23. Brachmonat 1807 beim Abgang einläßlicher Instruktionen den letterwähnten Entwurf in den Abschied ad referendum niedergelegt.

F. Ebenfalls am 23. Brachmonat 1807 wurde der an jenem Tag vorgelegte Entwurf einer Verordnung über die Bildung und Befugnisse der Kriegsgerichte bei den eidgenössischen Truppen ad referendum in den Abschied aufgenommen.

Am 10. Brachmonat 1808 ist der am 23. Brachmonat 1807 ad referendum genommene Entwurf des Strafgesetzbuches und der an dem nämlichen Tag ad referendum genommene Entwurf einer Verordnung über die Bildung und die Befugnisse der Kriegsgerichte nebst den über diese beiden Entwürfe gefallenen Bemerkungen an eine Kommission verwiesen

worden.

H. Am 8. Heumonat 1808, auf den Bericht der niedergeseßten Kommission, welche die Hauptmängel der vorliegenden Entwürfe herausgehoben, hat die Tagsaßung beschlossen, diejenige Kommission, welche jene beiden Entwürfe ausgearbeitet hatte, anzuweisen, dieselben gemäß den gefallenen Bemerkungen umzuarbeiten. Die umgearbeiteten Entwürfe sollen spätestens im Jänner 1809 den Ständen ad instruendum mitgetheilt werden.

J. Am 7. Brachmonat 1809 wurden die umgearbeiteten Entwürfe eines Strafgesetzbuches für die eidgenössischen Truppen und einer Verordnung über die Bildung und die Befugnisse der Kriegsgerichte an eine Kommission zur Prüfung gewiesen.

K. Am 26. Brachmonat 1809 het die Tagsaßung die durch die Kommission modifizirten Vorschläge auf deren Antrag mit Mehrheit der Standesstimmen unter Ratifikationsvorbehalt angenommen und beschlossen, es sollen diese unter Ratifikationsvorbehalt genehmigten Strafgefeße sofort bei den eidgenössischen Truppen in Anwendung gebracht werden.

L. Auf den Bericht des Herrn Landammanns der Schweiz, daß sich das am 26. Brachmonat 1809 angenommene Strafgesetzbuch in mancher Beziehung als unzweckmäßig erwiesen habe, hat die Tagfahung am 15. Brachmonat 1810 eine neue Revision desselben mit Hinsicht auf die vom Armeekommando eingelangten Bemerkungen verordnet.

M. Am 9. Brachmonat 1812 wurden der Tagsaßung vorgelegt:

1) der Entwurf eines Strafgeseßes für das Bundesheer,

2) der Entwurf über Organisation der Rechtspflege bei'm Bundesheer,

3) der Entwurf einer Instruktion über das Verfahren in Straffachen, begleitet von dem Bericht derjenigen Kommission, welche diese Entwürfe bearbeitet hatte, (eidgenössischer Oberst Ziegler aus Zürich, Oberstlieutenant Koch und Professor Schnell zu Bern).

Die Tagsaßung hat die vorgelegten Entwürfe an eine Kommission gewiesen, um dieselben mit den Standesinstruktionen zu vergleichen und die Frage über deren einstweilige Vollziehung zu begutachten.

N. Am 9. Heumonat 1812 hat die Tagsaßung auf den Antrag der am 9. Brachmonat niedergesetzten Kommission die endliche Abstimmung über die Annahme der vorliegenden Entwürfe eingestellt, bis die leßtern durch die Herren Kommissarien den möglichsten Grad von Verbesserung werden erhalten haben.

Als Leitfaden für die vorzunehmenden Verbesserungen hat die Tagsaßung den Herrn Landammann der Schweiz ersucht, den Verfassern der Entwürfe den von der Kommission erstatteten Bericht zu möglichster Berücksichtigung zu empfehlen.

Die provisorische Einführung der vorliegenden Entwürfe wurde für einmal nicht beliebt.

0. Am 23. Brachmonat 1813 hat die Tagsaßung auf die Anzeige, daß die Vorarbeiten für definitive Festsetzung der Strafgeseße erst später stattfinden werden, den Herrn Landammann der Schweiz eingeladen, dafür zu sorgen, daß die Tagsaßung des Jahrs 1814 dießfalls definitive Schlußnahmen fassen könne; zugleich aber wurde beschlossen, es sollen die vorliegenden Entwürfe bei sich erzeigender Nothwendigkeit der Aufstellung von eidgenössischen Truppen in Gewärtigung der definitiven Entschließung der Tagsaßung über diese Entwürfe für einstweilen in Vollziehung gesezt werden.

1809, III.

1809, III.

1810, VIII.

1812, III.

1812, III.

1813, IX.

§. LXXVII. Eidgenössischer Generalstab.

A. Durch die am 7. Heumonat 1804 unter Ratifikationsvorbehalt angenommene MilitärOrganisation wurde ein Generalstab aufgestellt, welchen während ihrer ordentlichen Session von 1804, XXVIII. 1804 zu besetzen die Tagsaßung am gleichen Tage beschlossen hat.

1804, XXVIII.

B. In Vollziehung dieses Beschlusses wurde auf den Antrag des Landammanns der Schweiz am 28. Heumonat 1804 beschlossen, jene Wahlen vorzunehmen, (im Widerspruch mit den Ständen Luzern, St. Gallen, Aargau, Thurgau und Tessin, welche vor Allem die Kompetenz des Generalstabs näher festsehen wollten, und der Gesandtschäft der Standes Waadt, welche an den dießfälligen Verhandlungen keinen Antheil genommen hat.)

Es wurden auf den Vorschlag des Herrn Landammanns der Schweiz gewählt:

1) zum eidgenössischen Oberstquartiermeister: Herr Rathsherr Konrad Finsler, von Zürich;

2) zum Generalinspektor: Herr Landammann Aloys von Reding, von Schwyz ;

3) zum Inspektor der Artillerie: Herr Oberst von Luternau, von Bern;

4) zum Flügeladjutanten des Landammanns der Schweiz: Herr Oberst von Hauser, von Näfels, Kantons Glarus;

5) zu eidgenössischen Obersten:

a. Herr Oberst Christoph Ziegler, von Zürich;

b. Herr Oberst Niklaus Müller, von Schwyz;

c. Herr Rathsherr Wurstemberger, von Bern;

d. Herr Heinrich von Salis-Zizers, aus Graubünden;

e. Herr Ludwig May, Mitglied des Kleinen Raths des Kantons Aargau;

f. Herr Gluß, von Solothurn;

g. Herr Landshauptmann Niklaus von Gady, von Freyburg; *)

h. endlich wurde dem Flügeladjutanten des Landammanns der Schweiz, Herrn von Hauser, das Brevet eines eidgenössischen Obersten ertheilt.

C. Unterm 26. Heumonat 1804 hat die Tagsaßung die Kompetenz des Generalstabs auf den 1804, XXVIII. Antrag der Militärkommission näher festgeseßt.

D. Die Verhandlungen der außerordentlichen Tagsaßung des Jahres 1805, betreffend den Generalstab, sind aus §. LXXXII. A. des gegenwärtigen Repertoriums zu entnehmen.

E. Um 9. Brachmonat 1806 hat die Tagsaßung nachstehende, durch den Landammann der Schweiz ausgestellte Brevets bestätigt:

*) Verschiedene zu Stellen im eidgenössischen Generalstab ernannte Offiziere haben die dießfällige Ernennung indeffen nicht angenommen.

a. für Herrn Julius Guiguer, von Prangins, als eidgenössischen Oberst, ernannt den 8. Weinmonat 1805;

b. für Herrn Gottlieb von Diesbach, von Bern, als eidgenössischen Stabsadjutanten mit Oberstlieutenantsgrad.

Gegen diese Bestätigungswahlen haben die Gesandtschaften der Stände Luzern, St. Gallen, Aargau, Thurgau, Tessin und Waadt die früheren Einwendungen erneuert.

F. Betreffend die aus Anlaß des Feldzugs während des Jahrs 1809 erfolgte Bestätigung früher ernannter eidgenössischer Obersten und die Ernennung neuer eidgenössischer Obersten, wird auf §. LXXXII. B. des gegenwärtigen Repertoriums verwiesen.

G. Am 12. Brachmonat 1809 hat die Tagsagung auf den Antrag des Landammanns der Schweiz den Herrn Gottlieb von Diesbach, von Bern, als zweiten Flügeladjutanten mit Oberstlieutenantsgrad brevetirt.

H. Am 23. Brachmonat 1809 hat die Tagsaßung den Herrn von Maillardoz, von Freyburg, schweizerischen Gesandten zu Paris, zum eidgenössischen Obersten ernannt.

J. In §. LXXXII C. des gegenwärtigen Repertoriums sind diejenigen Ernennungen in den eidgenössischen Stab aufgeführt, welche bei Anlaß der im Spätjahr 1813 beschlossenen Bewaffnung vorgenommen worden sind.

1806, XI.

1809, III.

1809, IH.

§. LXXVIII. Eidgenössische Militärschule.

Dem am 1. Brachmonat 1804 der Tagsaßung vorgelegten Antrage des Landammanns der Schweiz auf Errichtung einer eidgenössischen Militärschule für das Artilleriewesen wurde keine Folge gegeben.

1804, XXVIII.

§. LXXIX. Eidgenössische Kriegsverwaltung.

A. Das am durch die Tagfaßung von 1804 unter Ratifikationsvorbehalt angenommene allgemeine Militärreglement für die schweizerische Bundesarmee enthielt einige allgemeine Grundsäge, betreffend die Aufstellung einer eidgenössischen Kriegsverwaltung.

1804, XXVI.

B. Bei Anlaß der im Spätjahr 1805 stattgefundenen eidgenössischen Bewaffnung wurde diesen Grundsäßen durch die Tagfaßung eine weitere Entwicklung gegeben in der am 24. Herbstmonat 1805 festgesetzten Instruktion für den Oberstkriegskommissarius der eidgenössischen Truppen. 1805, a. vI.

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