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v. Am 5. Aprill 1809 hat die Tagsaßung den am 11. Heumonat 1806 dem eidgenössischen Oberstquartiermeister und dem eidgenössischen Oberstkriegskommissarius ertheilten Auftrag zu Bervollständigung des Reglements über die Kriegsverwaltung erneuert.

VI. Am 4. Aprill 1809 hat die Tagfaßung die am 13. März desselben Jahres von Seite des Landammanns der Schweiz an die Stände ergangene Aufforderung zu Bereithaltung ihres bundesgemäßen Geldkontingentes für Bestreitung der Kosten militärischer Rüstungen bestätigt.

VII. Am 6. Brachmonat 1809 wurde die Tagfaßung durch den Landammann der Schweiz von der Art und Weise in Kenntniß gefeßt, wie er in Folge der ihm am 4. und 5. Aprill 1809 ertheilten Vollmacht das schweizerische Bundesheer aufgeboten und an die Gränze verlegt habe.

Die Tagsatzung hat dem Landammann der Schweiz die von ihm getroffenen Verfügungen verdankt und denselben zu Fortseßung seiner Thätigkeit, sowie bei wichtigen Ereignissen zu Berichterstattung an die Bundesversammlung eingeladen.

VIII. Am 7. Brachmonat 1809 hat die Tagsaßung auf das Begehren des Landammanns der Schweiz eine besondere Standeskommission niedergeseßt, um ihm für Wahrnehmung der schweizerischen Neutralität beizustehen.

IX. Am 5. Heumonat 1809 hat die Tagfaßung in Folge eines am 1. Heumonat von Seite des Landammanns der Schweiz der Tagsaßung erstatteten Berichtes auf den Antrag der niedergesetzten Standeskommission vor ihrer Auflösung dem Landammann der Schweiz die ihm am 4. und 5. Aprill 1809 ertheilten Vollmachten bestätigt und denselben angewiesen, bei eintretender Feindseligkeit zu ernsten Maßregeln zu greifen und die leßtern vorläufig bis zum Zusammentritte einer außerordentlichen Tagsaßzung anzuordnen.

X. Am 16. Heumonat 1809 erhielt die Tagsaßung Kenntniß von der damals stattgefundenen Dislokation des Bundesheeres.

XI. Am 14. Brachmonat 1810 wurde der Bericht des Oberbefehlshabers des Bundesheeres, betreffend die Bewaffnung während des Jahres 1809, vorgelegt. Die Tagsaßung hat dem Landammann der Schweiz und dem Oberbefehlshaber ihre Verrichtungen bestens verdankt und dem leztern ein Ehrengeschenk zu geben beschlossen; auch gegen alle übrigen Offiziere und die Mannschaft wurde der Dank des Vaterlandes ausgesprochen.

1809, a. VI.

1809, a. IV.

1809, II.

1809, II.

1809, II.

1809. II.

1810, III.

XII. Am 15. Brachmonat 1810 ist die Rechnung des eidgenössischen Oberstkriegskommissarius über die Kosten des Feldzugs von 1809 vorgelegt worden, begleitet von einem Berichte des Rechnungsgebers und einem Bericht des Oberstquartiermeisters über die Prüfung dieser Rechnung. Es wurden diese Akten an eine Kommission zu näherer Prüfung und Würdigung gewiesen. 1810, IV. XIII. Am 3. Heumonat 1810 hat die Tagsaßung auf den Antrag der niedergeseßten Kommission die Genehmigung der vorgelegten Rechnung ausgesprochen, den Oberstkriegskommissarius angewiesen, die Schlußrechnung zu stellen und den Aktivsaldo der letztern dem Landammann zu Handen der Zentralkasse abzugeben, und endlich dem eidgenössischen Oberstkriegskommissarius

1810, V.

1810, VI.

1811, III.

1811, VI.

1812, IV.

1813, VIII.

1813, a. V.

1813, a. V.

1813, a. V.

1813, a. V.

und dem eidgenössischen Oberstquartiermeister ihre Bemühungen verdankt und beiden ein Ehrengeschenk zuerkennt.

XIV. Am 16. Brachmonat 1810 hat die Tagfaßung das in einer vom 16. Aprill 1810 datirten Denkschrift des Großen Raths des Standes Graubünden enthaltene Begehren um außerordentliche Entschädigung wegen unverhältnißmäßiger Last der Einquartierung während des Feldzugs von 1809 durch die Tagesordnung befeitiget.

XV. Um 1. Heumonat 1811 hat die Tagsaßung auf den Antrag einer am 6. Brachmonat desselben Jahres niedergeseßten Kommission die Nachtragsrechnung des eidgenössischen Oberstkriegskommissarius über den Feldzug während des Jahres 1809 definiv genehmigt und den Rechnungssteller angewiesen, die noch vorräthigen Reglemente und Spitaleffekten zu verkaufen und den Erlös derselben an die eidgenössische Zentralkasse abzugeben, die Akten der Kriegsverwaltung aber in das eidgenössische Archiv niederzulegen.

XVI. Das wiederholte Begehren des Standes Graubünden um Entschädigung wegen der großen Last der Einquartierung während des Feldzugs von 1809 fiel am 2. Heumonat 1811 in den Abschied, weil sich für keinen der diesfalls gestellten Anträge eine Mehrheit von Stimmen ergeben hat.

XVII. Auch am 10. Brachmonat 1812 konnte weder für, noch gegen das oben erwähnte Begehren des Standes Graubünden eine Mehrheit von Stimmen erzielt werden.

XVIII. Ebenso ist die am 9. Brachmonat 1813 dießfalls stattgefundene Verhandlung ohne Resultat geblieben.

C. Feldzug von 1813.

1. Am 20. Wintermonat 1813 hat die Tagfahung das einfache Bundeskontingent aufgeboten und zur Verfügung des Landammanns der Schweiz gestellt.

II. Ebenfalls am 20. Wintermonat 1813 hat die Tagsaßung das zweite Bundeskontingent aufgeboten, zugleich aber den Landammann der Schweiz angewiesen, im Fall, da er über mehr als einen Drittheil desselben verfügen sollte, sofort die Tagfaßung wieder einzuberufen.

III. Ebenfalls am 20. Wintermonat 1813 wurden die Stände eingeladen, sich ernstlich mit Organisation eines dritten Bundeskontingents zu befassen.

IV. Bei einer beruhigendern Gestaltung der Verhältnisse wurde der Landammann der Schweiz durch Beschluß vom 20. Wintermonat 1813 verpflichtet, die Truppen von der Gränze wieder zurückzuziehen, zu vermindern, oder ganz zu entlassen.

V. Am 22. Wintermonat 1813 hat die Tagsaßung die Ausstellung eines eidgenössischen 1813, a. VII. Oberkommando's angeordnet und die Instruktion für den Oberbefehlshaber festgefeßt.

1813, a. VII.

VI. Ebenfalls am 22. Wintermonat 1813 hat die Tagsaßung den Herrn General von Wattenwyl zum Oberbefehlshaber ernannt und demselben den vorgeschriebenen Pflichteid abge

nommen.

VII. Am 22. Wintermonat 1813 hat die Tagfahung, da Herr eidgenössischer Oberst Pellizzari gestorben, Herr eidgenössischer Oberst von Sartory seine Entlassung eingegeben und Herr eidgenössischer Oberst Müller zu andern Geschäften verwendet worden, auf den Antrag des Landammanns der Schweiz die Zahl der eidgenössischen Obersten vermehrt und zu solchen ernannt:

a. Herrn Joh. Jak. Füßli, von Zürich;

b. Herrn Christoph von Fleckenstein, von Luzern;

c. Herrn Fidel Heinrich von Hogguer, von St. Gallen;

d. Herrn Rudolph Effinger, von Bern;

e. Herrn Ciprian Fischer, aus Graubünden;

f. Herrn Johann Herzog, aus dem Aargau;

g. Herrn Nepomuk von Schmiel, aus dem Aargau.

Gegen die vorstehenden Ernennungen, „insofern durch dieselben ein bleibender militärischer Charakter ertheilt werde," haben die Gesandtschaften der Stände Tessin und Waadt die am 26. Herbstmonat 1805 zu Protokoll gegebene Erklärung erneuert.

1813, a. VIII.

VIII. Um 22. Wintermonat 1813 hat die Tagsaßung den Herrn Landammann Niklaus Heer von Glarus zum eidgenössischen Oberstkriegskommissarius ernannt..

IX. Am 20. Wintermonat 1813 wurden sämmtliche Stände eingeladen, sich in Bereitschaft zu seßen, um dem Landammann der Schweiz die verfassungsgemäßen Geldbeiträge für Verpflegung und Besoldung des Bundesheeres zu leisten, sobald derselbe diese Beiträge einfordern sollte.

X. Betreffend die am 26. Wintermonat 1813 getroffene Verfügung wegen Verwendung der eidgenössischen Gränzgebühren zu außerordentlichen militärischen Zwecken wird auf §. CXVI. des gegenwärtigen Repertoriums verwiesen.

1813, a. VIII.

1813, a. VI.

§. LXXXIII. Invaliden und pensionirte Militärs.

A. Um 21. Heumonat 1803 wurde eine Kommission niedergefeßt, um zu untersuchen, nach welchem Grundsaße die vorhandenen Invaliden und militärischen Pensionen unter den Kantonen vertheilt werden sollen.

B. Am 24. August 1803 hat die Tagfaßung auf den Antrag der Kommission unter Vor-
behalt der Ratifikation über den vorerwähnten Gegenstand einen einleitenden Beschluß gefaßt.
C. Am 18. Heumonat 1804 ist der vorerwähnte Beschluß vom 24. August 1803 auf ein
Jahr bestätigt worden.

1803, XXXIV.

1803, XXXIV.

1804, XLI.

1805, XIV.

D. Am 15. Brachmonat 1805 hat die Tagsaßung diejenigen helvetischen Invaliden und Pensionirten, welche Angehörige eines Schweizerkantons find, ie dem betreffenden Kantone für Fortseßung ihrer Gnadengehalte zugewiesen und empfohlen.

Betreffend diejenigen Invaliden und Pensionirten, welche keine schweizerische Angehörige sind, wurde ein definitiver Entscheid auf die Tagsaßung des Jahres 1806 verschoben. Inzwischen sind diese leßteren Invaliden denjenigen Kantonen, auf deren Gebiet sie wohnen, zur Berücksichtigung empfohlen worden.

E. Um 7. Brachmonat 1806 hat die Tagsaßung beschlossen, die angemessene Berücksichtigung und die fernere Unterstüßung jener helvetischen Invaliden und Pensionirten, die keine Schweizer sind, definitiv denjenigen Kantonen zu überlassen und anzuempfehlen, in deren Gebiet sich diesel1806, XXII. ben bisanhin befunden haben.

Gerichtliche, polizeiliche und bürgerrechtliche

Verhältnisse.

§. LXXXIV. Verhältnisse unter den Kantonen in gerichtlicher, polizeilicher und bürgerrechtlicher Beziehung im Allgemeinen.

Am 29. Heumonat 1803 hat die Tagsaßung auf den Antrag des Standes Bern die Kantone ermächtigt, früher zwischen ihnen bestandene Uebereinkünfte über Zivil-, Polizei- und örtliche Gegenstände, insofern dieselben der Vermittlungsakte nicht zuwiderlaufen, untereinander wieder abzuschließen, unter der Bedingung jedoch, daß die abgeschlossenen Uebereinkünfte der Tagsaßung zur Kenntniß gebracht werden.

1803, XXII.

A. Gerichtliche Verhältnisse.

§. LXXXV. Forum des zu belangenden Schuldners.

Am 18. Heumonat 1803 hat die Tagfahung auf den Antrag einer am 13. desselben Monats niedergesetzten Kommission unter Ratifikationsvorbehalt das Forum des zu belangenden Schuldners bestimmt.

B. Am 15. Brachmonat 1804 ist der am 18. Heumonat 1803 unter Ratifikationsvorbehalt angenommene Grundsaß von allen Kantonen, außer Solothurn und St. Gallen, definitiv genehmigt worden mit der Bestimmung, daß derselbe als bleibende Regel des allgemeinen eidgenössischen Rechtes anerkannt und befolgt werden soll.

1803, XIV.

1804, XIV.

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