Page images
PDF
EPUB

1805, VI.

C. Um 5. Brachmonat 1805 haben die Kantone Solothurn und St. Gallen erklärt, daß sie am 15. Brachmonat 1804 irrthümlich als dissentirend zu Protokoll bemerkt worden seyen, indem sie dem oben erwähnten Grundsaße bereits damals ihre volle Zustimmung ertheilt haben, was sie anmit bestätigen.

D. Am 14. Heumonat 1808 ist die Tagsaßung über eine Beschwerde des Kantons Tessin gegen den Kanton Luzern wegen Außerachtlassung des Konkordats über das Forum des zu 1808, VIII. belangenden Schuldners nicht eingetreten.

§. LXXXVI. Gerichtliche Betreibungen.

A. Am 18. Heumonat 1803 hat die Tagsaßung die Kantone eingeladen, in Hinsicht der gerichtlichen Betreibungen ein schleuniges und minder kostspieliges Verfahren einzuführen, gemäß 1803, XIV. welchem die Bürger aller Kantone den eigenen Angehörigen gleichgestellt werden.

B. Am 27. Brachmonat 1804 hat die Tagfahung auf den Antrag einer Kommission defini1804, XIV. tive Bestimmungen über die gerichtlichen Betreibungen festgesetzt.

1805, V.

C. Am 5. Brachmonat 1805 wurde den erwähnten Bestimmungen von Seite der Kantone durch deren Gesandtschaften die Ratifikation ertheilt.

§. LXXXVII. Konkursrecht in Fallimentsfällen.

A. Am 18. Heumonat 1803 hat die Tagfahung die Kantone eingeladen, für Einführung eines allgemeinen Konkursrechtes der Tagsaßung des Jahres 1804 Anträge einzugeben und gegen 1803, XIV. fraudulöse Bankrutierer schärfere Maßregeln zu ergreifen.

B. Am 15. Brachmonat 1804 ist ein Konkordat, betreffend das Konkursrecht in Fallimentsfällen, durch die Mehrheit der Kantone unter Ratifikationsvorbehalt angenommen worden

Der Kanton Waadt ist der letzten Bestimmung dieses Konkordats nicht beigetreten. Der Kanton Zürich hat sich gegen die nicht beitretenden Kantone vollkommene Reziprozität vorbehalten. Ferner haben sich die Kantone Basel, Schaffhausen, St. Gallen und Aargau vorbehalten, mit denjenigen Kantonen, welche dem allgemeinen Konkordate nicht beitreten sollten, besondere Verkommnisse abzuschließen.

C. Am 5. Brachmonat 1803 ist das unterm 15. Brachmonat 1804 unter Ratifikationsvorbehalt angenommene Konkordat definitiv angenommen worden durch die Kantone Ury, Unterwalden,

Luzern, Zürich, Zug, Bern, Basel, Schaffhausen, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau und Tessin, ebenso Waadt, von leßterm Kantone jedoch mit einer Einwendung gegen den 3. Artikel desselben, welcher überflüssig sey. Gegen die dissentirenden Kantone wurde von den konkordirenden Gegenrecht vorbehalten und das angenommene Konkordat sofort in Vollziehung gefeßt.

Die Kantone Schwyz und Freyburg haben das Konkordat nicht ratifizirt, sondern sich Konvenienz vorbehalten. Der Kanton Solothurn wollte nur mit denjenigen Kantonen_konkordiren, deren Gesetzgebung für die Gläubiger eben so günstig sey, als seine eigene. Appenzell nahm die Verhandlung ad referendum und Glarus behielt sich spätern Beitritt vor.

D. Um 6. Brachmonat 1806 haben die Kantone Freyburg, Solothurn und Appenzell dem am 5. Brachmonat 1805 in Rechtskraft erwachsenen Konkordate über das Konkursrecht in Fallimentsfällen die Ratifikation ertheilt. Da dieses Konkordat mit ihrer eigenen Gesetzgebung im Widerspruch stehe, so sind auch ferner die Kantone Schwyz und Glarus demselben fremd geblieben. Die Tagsaßung hat diese Kantone wiederholt zum Beitritt eingeladen.

E. Am 3. Brachmonat 1807 hat die Tagsahung die vorstehende Einladung an die Kantone Schwyz und Glarus erneuert.

F. Am 7. Brachmonat 1808 hat die Tagsaßung eine vom Kanton Schwyz hinsichtlich des vorerwähnten Konkordates abgegebene Erklärung ad referendum genommen, und den Kanton Glar us wiederholt eingeladen, dem nämlichen Konkordate beizutreten.

1805, VI.

1806, VI.

1807, XVIII.

1808, VIII.

§. LXXXVIII. Effekten eines Falliten, die als Pfand in einem andern Kantone in Kreditorshänden liegen.

A. Am 14. Heumonat 1808 hat die Tagsaßung den Antrag des Kantons Zürich, betreffend die Effekten eines Falliten, die in Kreditorshänden in einem andern Kantone liegen, ad referendum et instruendum in den Abschied gelegt.

B. Am 17. Brachmonat 1809 hat die Tagfahung den vorerwähnten Antrag an eine Kommission zu näherer Prüfung gewiesen.

C. Am 27. Brachmonat 1809 wurde der von der niedergeseßten Kommission vorgeschlagene Entwurf eines Konkordates theils ad ratificandum, theils ad referendum genommen..

D. Um 7. Brachmonat 1810 ist der am 27. Brachmonat 1809 der Tagfaßzung vorgelegte Entwurf eines Konkordates, betreffend die Effekten eines Falliten, die als Pfand in Kreditorshänden in einem andern Kantone liegen, ratifizirt worden, durch die Kantone Ury, Luzern, Bern, Zug, Freyburg, Solothurn, Basel, Schaffhausen, Graubünden, Thurgau,

1808, XXXVI.

1809, IX.

1809, IX.

1810, XVI. 1811, XLII.

1813, XIII.

Tessin und Waadt, sowie Appenzell-Außerrhoden. Die Voten der dissentirenden Kantone find im Protokoll enthalten.

E. Am 11. Heumonat 1811 hat der Kanton Aargau das vorerwähnte Konkordat ratifizirt. F. Betreffend einen Anstand zwischen den Kantonen St. Gallen und Appenzell-Innerrhoden, hinsichtlich der Fallimentsmasse eines im Kanton St. Gallen niedergelassenen Ungehörigen von Appenzell J. R. wurden diese Kantone am 15. Heümonat 1813 von der Tagsaßung zu freundschaftlicher Verständigung gewiesen.

§. LXXXIX. Gegenseitige Stellung der Zeugen in Zivilsachen.

A. Um 5. Heumonat 1808 ist der Antrag des Kantons Solothurn auf Abschluß eines 1808, XXXVI. Konkordates über gegenseitige Stellung der Zeugen in Zivilsachen in den Abschied gefallen. B. Um 20. Brachmonat 1809 hat die Tagsaßung beschlossen, in der vorliegenden Angelegenheit es bei der alten Uebung und bei den besondern, von den Kantonen dießfalls erlassenen Verfügungen bewenden zu lassen.

1809, VIII.

§. XC. Gültigkeit der endlichen Urtheilssprüche der helvetischen

Gerichtshöfe.

Am 14. Heumonat 1806 hat die Tagsaßung die Gültigkeit der von dem obersten Gerichtshofe der helvetischen Republik in Zivilsachen erlassenen endlichen Urtheilssprüche anerkannt und deren 1806, XXXV. Aufrechthaltung beschlossen.

S.

B. Polizeiliche Verhältnisse.

§. XCI. Konkordat wegen gegenseitiger Auslieferung der Ausreißer

aus besoldeten Kantonstruppen.

A. Um 10. Brachmonat 1805, bei Anlaß der definitiven Annahme der Vorschrift über die Militärwerbungen in kapitulationsmäßigen Militärdienst (siehe §. CXXIII des gegenwärtigen

Repertoriums) hat der Kanton Basel den Wunsch geäußert, es möchte wegen gegenseitiger Auslieferung der Ausreißer aus besoldeten Kantonstruppen ebenfalls eine Bestimmung aufgestellt werden. 1805, XIH. B. Am 6. Brachmonat 1806 haben die Kantone Ury, Unterwalden, Luzern, Zürich, Glarus, Bern, 3ug, Freyburg, Solothurn, Basel, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin und Waadt, sowie Schaffhausen, etwas bedingt ein Konkordat über den vorliegenden Gegenstand eingegangen.

1806,

XVII.

§. XCII.

Ausschreibung, Verfolgung, Festsetzung und Auslieferung
von Verbrechern oder Beschuldigten.

A. Durch Artikel VIII des Bundesvertrags war bestimmt: es könne kein Kanton weder einem gesetzmäßig verurtheilten Verbrecher, noch einem Beklagten, der nach den geseßlichen Formen belangt werde, eine Freistätte gewähren.

B. Am 14. Heumonat 1803 hat die Tagsaßung den Landammann der Schweiz beauftragt, Unterhandlungen anzubahnen, um die schweizerischen Sträflinge auf den französischen oder italienischen Galeeren unterzubringen.

C. Am 19. Heumonat 1803 wurde eine Kommission beauftragt, die Frage, betreffend die Auslieferung der Verbrecher und die gegen dieselben oft übliche Strafe der Landesverweisung, zu begutachten.

D. Am 2. August 1803 hat die Tagsaßung auf den Antrag der am 19. Heumonat niedergeseßten Kommission, betreffend die Auslieferung der angeschuldigten Verbrecher und die Verweisung aus der gesammten Eidgenossenschaft von verurtheilten Verbrechern, einen Beschluß unter Ratifikationsvorbehalt gefaßt.

E. Am 11. Heumonat 1804 ist der vorerwähnte Beschluß vom 2. August 1803 durch die Ratifikation der Kantone in Kraft erwachsen. Nur der Kanton Schwyz wollte in Hinsicht der Auslieferung bei der alten Uebung verbleiben.

Betreffend den bei diesem Anlaß von Seite des Kantons Bern gestellten Antrag, es möchten die Signalemente der ausgeschriebenen Verbrecher gegenseitig unter den Kantonen mitgetheilt werden, wurde den Kantonen überlassen, sich dießfalls unter einander zu verständigen.

F. Am 11. Heumonat 1805 hat die Tagfaßung den Antrag des Kantons Glarus, daß eine zweckmäßigere Einrichtung, betreffend die gegenseitige Mittheilung der Signalemente, getroffen werden möchte, ad referendum et instruendum in den Abschied niedergelegt.

G. Am 16. Heumonat 1805 hat der Kanton St. Gallen die mit den Kantonen Zürich, Thurgau und Appenzell A. R. abgeschlossenen Vorkommnisse über gegenseitige Auslieferung

1803, XV.

1

1903, XVI.

1803, XVI.

1804, XLII.

1805, XLVIII.

von Verbrechern und Landstreichern vorgelegt. Die Tagsaßung hat diese Vorkommnisse zu den 1805, XLVIII. Akten gelegt.

H. Um 14. Brachmonat 1806 hat die Tagsaßung die Frage über zweckmäßigere Einrichtung 1806, XXXIV. der Signalemente an eine Kommission zur Vorprüfung gewiesen.

J. Unterm 12. Heumonat 1806 hat die Tagsatzung einen von der berichterstattenden Kom1806, XXXIV. mission vorgelegten Entwurf über die Ausstellung der Signalemente ad referendum genommen.

K. Ebenfalls am 12. Heumonat 1806 hat die Tagsaßung, betreffend die Strafe der Landesverweisung, die Kantone aufgefordert, dem dießfalls am 2. August 1803 gefaßten Beschlusse über diesen Gegenstand nachzukommen und die verwiesenen Diebe und andere öffentliche Verbrecher über die Schweizergränze transportiren zu lassen, bis wohin sie ein Kanton dem andern abnehmen soll. Von einheimischen, wegen unmoralischen Betragens oder anderer ́geringen Vergehen halber nur aus dem Heimathkantone Verwiesenen soll den andern Kantonen Anzeige 1806, XXXIV. gemacht werden.

L. Am 12. Brachmonat 1807 ist der am 12. Heumonat 1806 vorgelegte Entwurf eines 1907, XXVIII. Formulars, betreffend die Signalemente, von der Tagsaßung genehmigt worden.

M. Ebenfalls am 12. Brachmonat 1807 ist der Antrag des Kantons Aargau, Schweizerbürger künftig nicht mehr zur Verbannung aus der schweizerischen Eidgenossenschaft zu verurtheilen, ad referendum et instruendum in den Abschied niedergelegt worden. Gleichzeitig wurden sämmtliche Kantone eingeladen, den Beschluß vom 2. August 1803, betreffend die Landesverwei1807, XXVIII. sung, genau zu vollziehen.

1808, XII.

1808, XII.

1808, XIII.

1809, V.

N. Am 27. Brachmonat 1808 hat die Tagsaßung beschlossen, es den Kantonen zu überlassen, sich über die Zulässigkeit der Strafe der Landesverweisung gegen Schweizer auf dem Wege der Korrespondenz zu verständigen, und bei diesem Anlaß erklärt, sie würde es gerne sehen, wenn durch ein Einverständniß dem nachtheiligen Mangel an Strafanstalten in vielen Kantonen könnte abgeholfen werden.

0. Am 23. Brachmonat 1808 wurde eine Kommission niedergeseßt, um ein Konkordat zu entwerfen, betreffend die Ausschreibung, Verfolgung, Festsetzung und Auslieferung von Verbrechern und Beschuldigten, sowie über Zeugenverhöre und über Restitution gestohlener Effekten. P. Am 12. Heumonat 1808 ist der von der niedergeseßten Kommission ausgearbeitete Entwurf eines solchen Konkordates von der Mehrheit der Kantone unter Ratifikationsvorbehalt angenommen worden.

Q. Am 8. Brachmonat 1809 wurde das am 12. Heumonat 1808 unter Ratifikationsvorbehalt angenommene Konkordat über Verfolgung, Auslieferung 2c. der Verbrecher von allen Kantonen außer Waadt unbedingt ratifizirt.

R. Ebenfalls am 8. Brachmonat 1809 hat die Tagsaßung einen Antrag des Kantons Luzern, daß jeder Kanton den von einem andern Kanton zur Auslieferung angebotenen Verbrecher,

« PreviousContinue »