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der unter seine Jurisdiktion gehört, annehmen müsse, ad referendum et instruendum in den Abschied genommen.

s. Um 12. Brachmonat 1809 hat die Tagsaßung die Kantone Bern und Aargau angewiesen, sich betreffend die Uebernahme der Fortgewiesenen, worüber Anstände unter ihnen bestunden, freundschaftlich zu verständigen.

1909, V.

1809, V.

T. Um 30. Brachmonat 1810 hat die Tagsaßung obenerwähnten Antrag des Kantons Luzern (siehe Litt. R des gegenwärtigen Abschnittes) abermals ad referendum et instruendum genommen. 1810, XV. v. Am 11. Brachmonat 1811 wurde mit Mehrheit beschlossen, die weitern Erörterungen, betreffend eine Verpflichtung zur Uebernahme derjenigen Verbrecher, deren Auslieferung von einem andern Kanton angeboten wird, aus dem Abschied fallen zu lassen.

1811, XIV.

§. XCIII. Gegenseitige Stellung der Fehlbaren in Polizeifällen.

A. Um 19. Heumonat 1808 hat die Tagsaßung einen Antrag über gegenseitige Stellung von Fehlbaren in Polizeifällen ad instruendum genommen.

B. Am 20. Brachmonat 1809 hat eine Mehrheit der Kantone, nämlich die Kantone Ury, Unterwalden, Zürich, Bern, Glarus, Zug, Solothurn, Basel, Schaffhausen, Appenzell, St. Gallen und Thurgau über die gegenseitige Stellung der Fehlbaren in Polizeifällen ein Konkordat unter einander abgeschlossen.

C. Am 7. Brachmonat 1810 sind die Kantone Schwyz und Freyburg dem vorerwähnten Konkordat beigetreten.

1808, XXXVI.

1809, VII.

1810, XIV.

§. XCIV. Polizeiverfügungen gegen Gauner, Landstreicher und

gefährliches Gesindel.

A. Am 12. Herbstmonat 1803 hat die Tagfaßung auf den Antrag einer am 25. August desselben Jahres niedergeseßten Kommission, betreffend die in Hinsicht auf Gauner, Strolchen und herrenloses Gesindel zu ergreifenden Maßregeln, einen Beschluß gefaßt.

B. Am 26. Brachmonat 1810 hat die Tagfagung einen Antrag des Kantons Zürich, betreffend Polizeiverfügungen gegen Gauner, Landstreicher und gefährliches Gesindel, ad instruendum in den Abschied gelegt.

1803, XLIV.

1810, XXXI.

C. Um 15. Brachmonat 1811 hat die Tagsaßung den vorerwähnten, am 26. Brachmonat 1810 . durch den Kanton Zürich gestellten Antrag an eine besondere Kommission zur Begutachtung 1811, XII. gewiesen.

D. Am 15. Heumonat 1811 hat die niedergeseßte Kommission ihren Bericht erstattet, welchem der Entwurf eines Konkordats angereihet war.

Es sind die einzelnen Artikel dieses Konkordates von verschiedenen Kantonen theils unbedingt, theils unter Ratifikationsvorbehalt genehmigt, theils ad referendum genommen worden, so zwar,, 1811, XII. daß sich ein definitives Resultat noch nicht ergeben hat.

1812, XL.

E. Am 17. Brachmonat 1812 ist das Konkordat, betreffend die Polizeiverfügungen gegen Gauner, Landstreicher und gefährliches Gesindel, welches der Tagsaßung am 15. Heumonat 1811 vorgelegt worden war, durch die unbedingte Annahme von Seite der großen Mehrheit der Kan= tone (aller außer Schwyz, Glarus, Aargau und Waadt, welche etwas abweichende Voten zu Protokoll gaben) in Kraft erwachsen.

F. Am 22. Brachmonat 1813 wurden einige nachträgliche Erklärungen zu dem vorerwähnten 1813, XVI. Konkordat zu Protokoll bemerkt.

G. Betreffend die Ertheilung von Heimathrechten an Heimathlose wird auf §. CX. des gegenwärtigen Repertoriums verwiesen.

1812, XL.

1812, XL.

§. XCV. Ertheilung von Reisepässen und Formular derselben.

A. Am 17. Brachmonat 1812 sind verschiedene Verordnungen des Kantons Zürich, betreffend das Paßwesen, auf den Kanzleitisch gelegt worden, und es wurde eine Kommission zu näherer Prüfung des Paßwesens niedergefeßt.

B. Am 14. Heumonat 1812 hat die Tagsaßung den von der niedergeseßten Kommission erstatteten Bericht und die diesem Bericht beigefügten Vorschläge ad referendum et instruendum in den Abschied genommen.

C. Am 22. Brachmonat und 2. Heumonat 1813 ist das am 14. Heumonat 1812 der Tagsagung vorgelegte Konkordat, betreffend die Ertheilung von Reisepässen und Wanderbüchern, durch die Mehrheit der Kantone theils unbedingt, theils unter Ratifikationsvorbehalt angenom1813, XVI. men worden.

D. Der Kanton Bern hat am 2. Heumonat 1813 einen Antrag für zweckmäßige Regulirung 1813, XVI. der Paßpolizei auf der schweizerischen Gränze in den Abschied niedergelegt.

§. XCVI. Bettelbriefe und Steuersammler.

A. Am 20. Heumonat 1803 hat die Tagsaßung auf den Antrag des Kantons Luzern, detreffend die so geheißenen Bettelbriefe, durch welche die Einsammlung freiwilliger Steuern zu Gunsten einzelner Sndividuen oder Korporationen eines Kantons in den andern Kantonen anempfohlen worden war, einen Beschluß gefaßt, gemäß welchem kein Kanton solche Bettelbriefe für Sammlungen von Liebessteuern in andern Kantonen mehr ausstellen sollte.

B. Unter❜m 1. August 1803 hat die Tagsaßung die Steuersammler für das Kloster auf dem großen St. Bernharðsberg im Wallis, insofern deren Steuerbriefe durch die Regierung der Republik Wallis beglaubigt seyn werden, an eine jede Kantonsregierung empfehlend gewiesen, in der Erwartung, es werde das Kloster des St. Bernhardberges Sorge tragen, daß keine Betrügereien bei den dießfälligen Steuersammlungen unterlaufen.

C. Am 2. August 1804 hat die Tagsaßung beschlossen: die Empfehlung, um die Bewilligung zum Sammeln von Liebessteuern in einem andern Kanton zu erhalten, könne nur von der obersten Verwaltungsbehörde des Heimathkantons des Betreffenden ausgehen.

D. Ebenso wurde am 2. August 1804 beschlossen, die Ausweisschriften der Steuersammler für den großen St. Bernhardsberg sollen nicht nur durch die Regierung der Republik Wallis, sondern auch durch den Landammann der Schweiz legalisirt seyn.

E. Am 2. August 1804 hat die Tagsaßung den Antrag des Kantons Appenzell, künftighin jedes Einsammeln solcher Steuern zu untersagen, dagegen durch den Landammann der Schweiz den betreffenden Berghospizien jährlich eine entsprechende Summe Geldes zukommen zu lassen, ad referendum genommen.

F. Am 7. Heumonat 1806 wurden verschiedene Anträge für nähere Regulirung der Unterstüßungen an verschiedene Berghospizien ad referendum et instruendum in den Abschied gelegt. G. Am 15. Brachmonat 1807 hat sich für keinen der vorerwähnten Anträge eine Mehrheit ergeben.

1803, XX.

1803, XXI.

1804, LVI.

1804, LVI.

1804, LVI.

1806, XXXVII. `

1807, XXIX.

§. XCVII. Gleichförmigkeit in Maß und Gewicht.

A. Um 15. Heumonat 1803 hat die Tagsaßung den Landammann der Schweiz angewiesen, über die Einführung eines gleichmäßigen Maß- und Gewichtsystems wissenschaftliche Untersuchungen zu veranstalten und das Ergebniß derselben den Kantonen mitzutheilen.

1803, XIH.

1804, LIV.

B. Am 2. August 1804 hat die Tagsaßung den Antrag auf Einführung eines gleichmäßigen Maß- und Gewichtsystems ad instruendum genommen.

C. Am 16. Heumonat 1805 wurde der Antrag des Kantons St. Gallen, betreffend eine 1805, XLVIII. gleichmäßige Maß- und Gewichtordnung, in den Abschied gelegt.

1806, LI.

1807, LI.

1808, XXIV.

D. Am 5. Heumonat 1806 wurde der Landammann der Schweiz angewiesen, sämmtliche im helvetischen Archiv liegenden Schriften, betreffend eine gleichmäßige Maß- und Gewichtordnung, sammeln zu lassen und den Kantonen ad instruendum für das Jahr 1807 mitzutheilen. E. Am 25. Brachmonat 1807 hat die Tagsaßung einen durch die helvetische Regierung am 14. Heumonat 1801 abgefaßten Geseßesvorschlag für die Einführung eines gleichmäßigen Maß- und Gewichtsystems ad referendum genommen.

F. Am 2. Heumonat 1808 hat die Tagfaßung den Landammann der Schweiz eingeladen, zu weiterer Entwicklung und Ausarbeitung der vorliegenden Anträge über ein gleichmäßiges Maß- und Gewichtsystem, sowie zu möglichster Vereinigung der dießfalls verschiedenartigen Interessen der Kantone die Ansichten und Vorschläge einiger sachkundiger Männer einzuholen und den Kantonen ad instruendum mitzutheilen.

G. Am 22. Brachmonat 1809 hat die Tagsaßung ihren Beschluß vom 2. Heumonat 1808

1809, XXVIII. bestätigt.

1810, XLIV.

1811, XIX.

H. Am 4. Heumonat 1810 hat die Tagfahung den Antrag des Kantons Luzern, daß ein eidgenössisches Maß- und Gewichtsystem aufgestellt, das Verhältniß desselben zu den in der Schweiz bestehenden Maßen und Gewichten ausgemittelt und den Kantonen überlassen werde, das eidgenöfsische System bei ihnen einzuführen, ad instruendum genommen.

J. Am 22. Brachmonat 1811 hat die Tagsaßung ihren obenerwähnten Beschluß vom 2. Heumonat 1808 erneuert.

K. Am 17. Brachmonat 1812 hat die Tagsaßung ihren Beschluß vom 2. Heumonat 1808 1812, XXXVI. wiederholt bestätigt.

1813, XXXVI.

L. Am 5. Heumonat 1813 hat die Tagfaßung den nämlichen Beschluß bestätigt.

1805, XXIII.

1805, XXIII.

§. XCVIII. Gesundheitspolizeianstalten.

A. Am 10. Brachmonat 1805 ist der Tagsaßung Bericht erstattet worden über die Verrichtungen einer durch den Landammann der Schweiz auf den 23. Aprill 1805 nach Solothurn einberufenen Sanitätskommission.

B. Am 11. Brachmonat 1805 wurde der Tagfahung der Entwurf eines von jener Kommission ausgearbeiteten Gesundheitspolizeireglementes vorgelegt, welcher an eine besondere Kommission zu näherer Prüfung verwiesen worden ist.

C. Am 26. Brachmonat 1805 hat die Tagsaßung nach vernommenem Bericht der am 11. gl. M. niedergesegten Kommission einen besondern Beschluß gefaßt, durch welchen der Landammann der Schweiz angewiesen worden ist, vereint mit drei zu ernennenden eidgenössischen Gesundheitskommissarien zur Abwehr ansteckender Krankheiten die erforderlichen Sicherheitsanstalten zu treffen.

D. Am 10. Heumonat 1805 hat die Tagsaßung zu eidgenössischen Gesundheitskommissarien ernannt: die Herren Dr. Paul Usteri, Mitglied des Kleinen Rathes des Kantons Zürich, und Dr. Tobias Zollikofer, von St. Gallen. Die Wahl des dritten Kommissarius wurde dem Landammann der Schweiz überlassen.

E. Am 13. Brachmonat 1806 wurden der Tagfaßung vorgelegt:

1) eine Verordnung, betreffend gemeineidgenössische Gesundheitspolizeianstalten zu Abhaltung des gelben Fiebers und anderer pestartiger Krankheiten;

2) Vorschriften für den Fall, daß'in den an die Schweiz angränzenden Ländern ansteckende Seuchen ausbrechen sollten.

Die Tagsaßung hat die Vorschläge ad instruendum genommen, den Gesundheitskommissarien Gum dritten war durch den Landammann der Schweiz Herr Landrichter Vieli aus Graubünden ernannt worden) ihre Bemühungen verdankt und den Landammann der Schweiz angewiesen, wenn es nothwendig seyn sollte, die ad instruendum genommenen Verordnungen noch vor ihrer Ratifikation in Vollziehung zu seßen.

F. Am 9. Brachmonat 1807 sind die am 13. Brachmonat 1806 ad instruendum genommenen beiden Verordnungen im Allgemeinen genehmigt worden. Die in den Abschied gefallenen Anträge auf Abänderung einiger Bestimmungen derselben wurden ad referendum genommen.

G. Am 22. Heumonat 1808 hat die Tagfaßung die am 9. Brachmonat 1807 ad referendum genommenen Anträge auf Modifikation einzelner Bestimmungen der damals genehmigten Gesundheitsvorschriften, begleitet von dem Gutachten der eidgenössischen Sanitätskommissarien, ad instruendum genommen.

H. Am 20. Brachmonat 1809 hat die Tagfahung einen am 21. Jänner, 1809 an die Kantone gelangten Vorschlag für Vervollständigung eines allgemeinen Systems von Gesundheitspolizeianstalten zu Abhaltung der Gefahr pestartiger Krankheiten genehmigt.

1805, XXIII.

1805, XXIII.

1806, XXVII.

1807, XLII.

1808, XXVI.

1809, XXIX.

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