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B. Am 16. Brachmonat 1804 hat die Tagsaßung beschlossen: das helvetische Zentralarchiv soll zu Bern verbleiben. Ebendaselbst soll das neue eidgenössische Archiv, welches nicht bei'm Direktorialkanton nothwendig ist, aufgestellt werden. ̈

Der Landammann der Schweiz und die eidgenössische Kanzlei sind angewiesen worden, für eine zweckmäßige Organisation des Zentralarchivs besorgt zu seyn.

Der künftigen Tagsaßung sollen Vorschläge gebracht werden:

a. über Anstellung eines beständigen Archivars,

b. über die Pflichten eines solchen Archivars,

e. über dessen Besoldung.

Gleichzeitig wurde beschlossen, daß sämmtliche auf wirklich pendente Geschäfte bezügliche Akten aus dem helvetischen Archiv enthoben und den Kantonen zurückerstattet werden sollen, sowie daß die älteren eidgenössischen Archive zu Zürich, Luzern, Baden und Frauenfeld unter der Obsorge des betreffenden Standes belassen, aber allen Kantonen zugänglich seyn sollen.

Der Stand Waadt hat gegen den vorerwähnten Beschluß gestimmt.

C. Am 22. Brachmonat 1805 hat die Tagfahzung beschlossen: den Kanton Bern um Anweisung eines angemessenern Lokales für das helvetische, wie für das neue eidgenössische Archiv zu ersuchen, und sodann die Dienstverhältnisse eines eidgenössischen Archivars in einem ausführlichen Reglemente (§§. 1 bis 24) unter Ratifikationsvorbehalt festgefeßt.

Sobald dieses Reglement durch die Kantone wird ratifizirt seyn, soll der Landammann der Schweiz für die Einrichtung und Verwaltung des Archivs sorgen lassen.

D. Am 11. Brachmonat 1806 hat die Tagsatzung dem im vorigen Jahre vorgelegenen Entwurf eines Reglements für die Einrichtung des Archivs die endliche Genehmigung ertheilt. (Die Stände Zürich, Luzern und Waadt haben etwas abweichende Voten zu Protokoll gegeben.)

E. Ebenfalls am 11. Brachmonat 1806 hat die Tagfaßung den Herrn Karl Wild zu Bern zum Verwalter des eidgenössischen Archivs erwählt.

F. Am 1. Heumonat 1807 vernahm die Tagfaßung einerseits den ersten Bericht des Verwalters des eidgenössischen Archivs über seine Arbeiten für Einrichtung des Archivs der helvetischen Republik, anderseits die Erklärung der Gesandtschaft des Standes Bern, dahin gehend, daß die Akten des eidgenössischen Archivs in einem sichern Gewölbe auf dem Rathhause zu Bern untergebracht worden seyen und daß bis zum Jahr 1808 das ganze Archiv in einem schicklichen Lokale untergebracht seyn werde.

G. Am 7. Brachmonat 1808 wurde Herr Wild für zwei Jahre durch die Tagsaßung wieder jum Verwalter des eidgenössischen Archivs ernannt.

H. Am 20. Brachmonat 1809 wurden der Tagsaßung vorgelegt:

a. ein vollständiges Verzeichniß des helvetischen, wie des neuen eidgenössischen Archivs;

b. ein Bericht über den wirklichen Zustand des eidgenössischen Zentralarchivs, vom 20. Mai 1809.

1804, XII.

1805, XXI.

1806, III.

1806, III.

1807, XLIII.

1808, I.

1809, XXX.

1810, II.

1812, II.

Es sind diese beiden Arbeiten des Verwalters des eidgenössischen Archivs durch die Tagfahung beifällig aufgenommen worden.

J. Am 5. Brachmonat 1810 wurde Herr Wild abermals für zwei Jahre zum Verwalter des eidgenössischen Archivs ernannt.

K. Am 2. Brachmonat 1812 ist die nämliche Erwählung für zwei folgende Jahre wieder erfolgt.

§. XII. Entschädigung
Entschädigung eidgenössischer Kommissionen.

A. Um 9. Heumonat 1810 haben die Kantone theils ad ratificandum, theils ad referendum genommen, einen Antrag auf Festsetzung eines Regulativs für Entschädigung der Mitglieder 1810, XXXVI. eidgenössischer Kommissionen.

1811, XXI.

B. Da der vorstehende Antrag am 9. Heumonat 1811 noch nicht in Kraft erwachsen war, so wurde derselbe wiederholt ad instruendum genommen.

C. Am 22. Brachmonat 1812 ist der Beschluß über Entschädigung der Mitglieder eidgenöf

1812, XXXI. sischer Kommissionen in Kraft erwachsen.

1803, LIII.

§. XIII. Konstitutionelles Jahr.

Am 2. August 1803 ist die Tagsaßung auf den Antrag des Kantons Zürich, daß das konstitutionelle Jahr sowohl in Hinsicht der eidgenössischen Verhältnisse, als für Bestellung der Beamtungen in den Kantonen festgesetzt werde, nicht eingetreten, weil durch den Artikel XIV. der Bundesverfassung der Antritt des jeweiligen Landammann - Amtes bereits bestimmt sey und weil in Hinsicht der innern Verhältnisse den Kantonen überlassen werden soll, nach ihrem Ermessen das Geeignete zu verfügen.

§. XIV. Regulirung der Unterhandlungen einzelner Kantone mit benachbarten Staaten.

A. Der Artikel XXXII. der Bundesverfassung seßt fest: „die Tagsaßung bevollmächtigt die „Kantone, wenn es der Fall ist, mit einer fremden Macht über andere Gegenstände,

als über

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, Handelsverträge, und über Militärkapitulationen, - besonders zu unterhandeln.

B. Am 29. Heumonat 1803 hat die Tagsaßung eine besondere Kommission beauftragt, zu untersuchen, in wie weit die Kantone nach dem Artikel XXXII. der Bundesverfassung befugt seyen, mit dem Auslande Verträge abzuschließen.

C. Am 22. August 1803 hat die Tagsaßzung nach dem Antrage der berichterstattenden Kommission, unter Vorbehalt der Ratifikation durch die Kantone, durch einen besondern Beschluß das dießfällige Verhältniß näher regulirt.

D. Am 6. Heumonat 1804 ist der vorerwähnte Beschluß vom 22. August 1803 in Kraft erwachsen.

Bei diesem Anlaße hat der Kanton St. Gallen sich gegen die Befugniß der Tagsaßung verwahrt, einen von einem Kanton abgeschlossenen Vertrag zu ratifiziren oder zu verwerfen, wenn derselbe die Bundesverfassung und den politischen Zustand in der Schweiz nicht gefährde.

E. Am 26. Brachmonat 1807 hat die Tagsaßung beschlossen: bei Austauschungen und Abtretungen von schweizerischem Gebiet sollen nicht nur die Verträge, sondern auch die erforderlichen Grundrisse der Tagsaßung vorgelegt werden.

1803, XXIII.

1803, XXIII.

1804, XVII.

1807, XLIV.

Verhältnisse der Schweiz zum Auslande.

§. XV. Verhältnisse der Schweiz zum ersten Konsul der französischen Republik (später zum Kaiser der Franzosen), als Vermittler der Schweiz.

A. Die vom 19. Hornung 1803 datirte Urkunde der Vermittlung des ersten Konsuls der französischen Republik zwischen den Parteien, in welche die Schweiz getheilt war, wurde nach Artikel VI der allgemeinen Supplementarbestimmungen zu der Vermittlungsakte am 10. März 1803 eingeführt.

Der durch den Artikel II der nämlichen Supplementarbestimmungen durch den Vermittler ernannte erste Landammann der Schweiz hatte, nach dem gleichen Artikel jener Bestimmungen, zum Zweck der Einführung der Vermittlungsakte bis zum Zusammentritt der Tagsaßung außerordentliche Vollmachten erhalten.

B. Die Eröffnung der ordentlichen Tagsaßung des Jahres 1803 hat am 4. Heumonat durch den ersten Landammann der Schweiz statt gefunden.

Gleich nachdem der Landammann der Schweiz die Tagsaßung als eröffnet erklärt hatte, und ehe die Kantonsgesandtschaften den eidgenössischen Gruß abgelegt hatten, hat der bevollmächtigte Minister der französischen Republik, Herr General Ney, das Wort ergriffen, und an die Tagsaßung eine am folgenden Tage (5. Heumonat) derselben schriftlich mitgetheilte Anrede gehalten, in welcher auf den Abschluß einerseits eines Defensivallianzvertrags, anderseits einer 1803, v. Militärkapitulation zwischen Frankreich und der Schweiz abgestellt wurde.

C. Die Tagsaßung hat am 7. Heumonat 1803 die ihr schriftlich mitgetheilte Anrede des 1803, v. französischen Gesandten, General Ney, durch ein an den leßteren gerichtetes Schreiben erwiedert.

D. Die Tagfagung hat am 7. Heumonat 1803 in einer an den ersten Konsul der französischen Republik gerichteten Zuschrift ihren Dank für dessen Vermittlung der schweizerischen Angelegenheiten ausgesprochen.

E. Der Tagsaßung ist am 31. August 1803 eine vom 18. August datirte Erwiederung des französischen ersten Konsuls auf das vorerwähnte Schreiben vorgelegt worden.

1803, V.

1803, V.

F. Betreffend die Unterhandlung eines Defensivallianzvertrags, sowie der Militärkapitulationen mit Frankreich, wird auf §. XVI. und §. CXXV. des Repertoriums verwiesen.

G. Was allfällig an den Mediator zu richtende Begehren um Zurückziehung der in der Schweiz befindlichen Truppen und betreffend die Kosten, welche diese leßtern veranlaßten, anbelangt, wird auf §. XVI. des gegenwärtigen Repertoriums verwiesen.

H. Am 5. Brachmonat 1804 wurde der Tagsaßung durch den Landammann der Schweiz die Anzeige gemacht, er hätte angemessen gefunden, auf die offizielle Anzeige von der Erhebung des ersten Konsuls der französischen Republik zum Kaiser der Franzosen, Glückwünsche an den legtern abzusenden. Es wurde diese Maßregel allgemein gebilligt.

J. Am 2. Heumonat 1804 wurde eine sehr verbindliche Erwiederung des Kaisers der Franzosen auf jene Glückwünsche der Tagsaßung vorgelegt.

K. Hinwieder hat die Tagsaßung am 9. Brachmonat 1804, auf den Antrag des Landammanns der Schweiz, eine außerordentliche Großbotschaft ernannt und instruirt, welche im Namen der Schweiz dem Kaiser der Franzosen die Glückwünsche zu seiner Thronbesteigung vortragen sollte. (Diese Botschaft bestand aus den Tit. Herrn: von Affry, Schultheiß des Kantons Freyburg, Ult-Landammann der Schweiz, Landammann Heer, von Glarus, Bürgermeister von Reinhard, von Zürich, Präsident von Salis-Sils, aus Graubünden, Landammann Zellweger, aus Appenzell, Rathsherr von Jenner, von Bern, Regierungsrath von Reding, aus dem Aargau, nebst dem Herrn von Gady, aus Freyburg, als Legationssekretär).

L. Am 6. Brachmonat 1805 wurde der Tagsaßung Bericht erstattet über die Verrichtungen der am 9. Brachmonat 1804 ernannten Großbotschaft für Beglückwünschung des Kaisers der Franzosen.

Gleichzeitig wurde ein vom 4. Jänner 1805 datirtes Schreiben des Kaisers, als Untwort auf die Glückwünsche der Tagsaßung, welche jene Botschaft überbracht hatte, vorgelegt.

1803, XLIX.

1804, X.

1804, X.

1804, X.

1805, VII.

M. Am 14. Brachmonat 1805 wurde der erwähnte Bericht, nach erfolgter Prüfung durch eine Kommission, unter Verdankung abgenommen.

N. Hinwieder hat die Tagfaßung am 6. Brachmonat 1805 Kenntniß erhalten von den Resultaten einer im Aprill.1805 durch den Herrn Landammann der Schweiz veranstalteten außerordentlichen Sendung an den Kaiser der Franzosen, bei dessen Durchreise durch Chambery.

Herr Schultheiß von Wattenwyl, von Bern, Alt-Landammann der Schweiz, und Herr Crud, aus dem Kanton Waadt, waren mit dieser Sendung beauftragt. Sie hatten die Aufgabe, dem

1805, VII.

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