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1903, XIX.

C. Bürgerrechtliche Verhältnisse.

§. XCIX. Helvetisches Bürgerrecht.

A. Um 20. Heumonat 1803 hat die Tagsaßung verschiedene Anträge auf Regulirung der durch die öffentlichen Gewalten der helvetischen Republik ertheilten Bürgerrechte ad referendum genommen.

B. Der am 20. Heumonat 1803 ad referendum genommene Beschluß über das helvetische Bürgerrecht ist am 14. Heumonat 1804 in Kraft erwachsen (im Widerspruch mit einigen Kan1803, XXVI. tonen, deren dissentirende Vota zu Protokoll bemerkt sind).

1803, XIX.

1803, XIX.

1804, XXVI.

S. C.

Naturalisation von Ausländern und schweizerisches Bürgerrecht.

A. Am 20. Heumonat 1803 hat die Tagsaßung den von einer Kommission gestellten Antrag: die Befugniß, einem Ausländer das Bürgerrecht zu ertheilen, stehe laut Artikel XII der Bundesverfassung ausschließlich den respektiven Kantonen zu und einen im Schooß der Tagsaßung gefallenen entgegengesetzten Antrag: die Ertheilung der Bürgerrechte könne nur von der Tagsaßung ausgehen oder sey wenigstens der Genehmigung derselben unterworfen ad referendum genommen und zugleich für ein Jahr, jedoch ohne Präjudiz in Hinsicht auf den der Tagfaßung des Jahres 1804 vorbehaltenen Entscheid über diese Frage, den von der Kommission gestellten Antrag angenommen.

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B. Ebenfalls am 20. Heumonat, 1803, ist der Antrag ad referendum genommen worden, daß durch die Erlangung eines Kantonsbürgerrechtes der Ausländer zwar Schweizerbürger werde, als solcher aber nur diejenigen Rechte und Vortheile zu genießen habe, die durch den Artikel IV der Bundesverfassung bestimmt sind.,

C. Am 4. Heumonat 1804 hat die Tagsaßung auf den Antrag einer Kommission erkannt, es stehe den Kantonen zu, das Bürgerrecht zu ertheilen.

D. Am 14. Heumonat 1804 hat die Tagfahung die Kantone eingeladen, die Bürgerrechtsannahmen nicht zu erleichtern, sondern vielmehr durch Erhöhung der Prästanden zu erschweren, und zugleich einen Beschluß unter Ratifikationsvorbehalt angenommen, durch welchen die Aufnahme in das Bürgerrecht und die aus dieser Aufnahme hervorgehenden Folgen durch gewisse Bedin1804, XXVI. gungen beschränkt worden sind.

E. Am 15. Brachmonat 1805 sind die beiden ersten Artikel des am 14. Heumonat 1804 unter Ratifikationsvorbehalt angenommenen Beschlusses, betreffend die Ertheilung des Bürgerrechts und die damit verbundenen Beschränkungen, durch Mehrheit der Stimmen in Kraft erwachsen, während der dritte Artikel an eine Kommission zu näherer Prüfung zurückgewiesen worden ist.

F. Am 6. Heumonat 1805 hat die Tagfahung auf den Bericht der am 15. Brachmonat niedergefeßten Kommission einen etwas modifizirten dritten Artikel zu dem Beschluß über die Ertheilung des Bürgerrechts und die mit der Bürgeraufnahme verbundenen Beschränkungen mit Mehrheit der Stimmen angenommen.

G. Am 23. Brachmonat 1806 wurden die nachträglichen Erklärungen über den im Jahr 1805 bereits angenommenen Beschluß, betreffend die Bedingungen, unter welchen das schweizerische Bürgerrecht ertheilt werden kann, zu Protokoll bemerkt.

H. Am 16. Heumonet 1812 hat der Kanton Thurgau eine Erörterung über die Frage veranlaßt, ob es thunlich und rathsam sey, Angehörige benachbarter deutscher Staaten als Kantonsbürger aufzunehmen, wenn dieselben ohne Bewilligung ihres Landesherrn auswandern, und ob in dem Falle, wenn gegen eine solche Bürgerannahme von Seite des betreffenden Staates Reklamationen und Einwendungen erhoben würden, der Kanton, gegen welchen reklamirt wird, bei der Bundesbehörde Unterstüßung finden werde.

Die Tagsaßung hat die angeregte Frage an den Landammann der Schweiz zu weiterer Ueberlegung gewiesen und denselben eingeladen, über diese Angelegenheit, als einen Gegenstand, der auf der ordentlichen Tagsaßung des Jahres 1813 zu verhandeln sey, den Kantonen weitere Mittheilungen zu machen.

J. Um 14. Brachmonat 1813 hat die Tagsaßung beschlossen, in keine weitern Erörterungen über den vorliegenden Gegenstand einzutreten.

1805, XXXIV.

1805, XXXIV.

1806, XXIII,

1812, XXVIII.

1813, XXV.

§. CI. Niederlassungsverhältnisse.

A. Durch den Artikel IV der Bundesverfassung war einem jeden Schweizer die Befugniß ertheilt, seinen Wohnsiß in einen andern Kanton zu verlegen und sein Gewerbe daselbst frei zu betreiben.

B. Um 20. Heumonat 1803 hat die Tagsaßung unter Ratifikationsvorbehalt beschlossen, es stehe jedem Kanton inner den Schranken der ihm durch die Bundesverfassung ertheilten Befugniffe frei, die geeigneten Maßregeln in Betreff der Niederlassung alter und neuer Schweizerbürger zu treffen.

1803, XIX.

1803, XL.

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C. Am 27. August 1803 hat die Tagfahung den Antrag des Kantons Basel, daß wegen der Niederlassung von Personen des andern Geschlechtes gewisse Beschränkungen aufgestellt werden möchten, gemäß welchen schlechten Personen die Niederlassung verweigert werden könnte, ad instruendum genommen.

D. Durch eine Kommission waren die Verordnungen der verschiedenen Kantone in Betreff der Niederlassung der Angehörigen anderer Kantone geprüft worden. In Folge dessen hat die Tagsaßung auf den Antrag der berichterstattenden Kommission am 26. Heumonat 1804 beschlossen : 1) auf die von der Kommission abgegebenen Erklärungen habe es bei den in Uebereinstim= mung mit den Artikeln IV und VIII der Bundesverfassung bereits erlassenen Verordnungen über die Niederlassungen der gegenseitigen Kantonsangehörigen in den Kantonen Ury, Luzern, Zürich, Bern, Freyburg, Solothurn, St. Gallen, Aargau, Thurgau und Waadt sein Bewenden; jedoch werden die erwähnten Kantone eingeladen, die von ihnen erlassenen Verordnungen, sowie allfällig später eintretende Abänderungen den sämmtlichen übrigen Kantonen mitzutheilen.

2) Die Kantone Zug, Schaffhausen, Graubünden und Tessin, sowie AppenzellAußerrhoden, werden eingeladen, betreffend die Niederlassungen, schleunig Verordnungen zu erlassen und den andern Kantonen mitzutheilen.

3) Die Kantone Schwyz und Unterwalden werden einerseits eingeladen, die von ihnen eingesendeten, ohnehin nur provisorischen Verordnungen über die Niederlassung nach dem Geist und Buchstaben der Bundesverfassung auf eine Weise abzuändern, daß weder von den Angehörigen anderer Kantone, noch von ihren eigenen außer dem Kanton wohnenden Landleuten gegründete Klage über Verlegung der Mediationsakte geführt werden könne, anderseits dafür zu sorgen, daß aus ihren bisherigen Verordnungen für Angehörige anderer Kantone kein Nachtheil entstehe.

4) Der Kanton Appenzell-Innerrhoden wird eingeladen, seine Verordnungen vom 25. März 1804, betreffend einerseits das Niederlassungsrecht, anderseits die liegenden Güter und „Sahhabenden Kapitalien der äußeren Schweizer in dem Kanton," mit Rücksicht auf die Vorschriften der Bundesverfassung in ihrer Anwendung auf die Eidgenossen überhaupt, „und nach dem Geist „der besondern Verfassung von Appenzell gegen die Mitlandleute von Außerrhoden abzuändern.“ *) E. Am 15. Brachmonat 1805 hat die Tagfahzung eine Kommission niedergesezt, um zu untersuchen, welche allgemeine Grundsäße sich aus den Artikeln III und IV der Bundesverfassung, betreffend die Niederlassung der Schweizer, herleiten lassen und um die durch die Kantone erlas1805, XXXIV. senen Geseße über das Niederlassungswesen zu würdigen.

1804, XXVI.

F. Am 5. Heumonat 1805 hat diese Kommission die in der Bundesverfassung liegenden Bestimmungen, betreffend die Niederlassung eines Schweizerbürgers des einen Kantons in einem

*) Betreffend die Gesetzgebungen in den Kantonen Glarus und Basel wurde kein Bericht erstattet.

andern Kanton, in einem ausführlichen Berichte näher entwickelt und, auf solche Entwicklungen gegründet, den Entwurf eines Tagfaßungsbeschlusses über die gegenseitigen Niederlassungsrechte der helvetischen Bürger vorgelegt.

In den Sitzungen vom 5. und 6. Heumonat 1805 wurden die Anträge der Kommission umständlich erörtert. Aus den dießfälligen Erörterungen ist ein in sieben Artikel abgetheilter Entwurf zu einem Tagsaßungsbeschlusse mit sechszehn Stimmen (durch die Kantone Bern, Glarus, Solothurn, Basel, Schaffhausen, St. Gallen, Graubünden, Aargau,' Thurgau, Waadt und Tessin) unter Vorbehalt der Ratifikation in dem Sinne angenommen worden, daß die Kantone ihre dießfälligen Erklärungen dem Landammann der Schweiz vor dem 1. Jänner 1806 zu eröffnen haben.

Die Gesandtschaften der Kantone Luzern, Zürich, Zug, Freyburg und Appenzell, sowie diejenigen der Kantone Ury, Schwyz und Unterwalden, nahmen die Verhandlung ad referendum, bei welchem Anlaß die drei leßtern Kantone eine ausführliche Verwahrung ihrer Rechte gegenüber dem gefaßten Beschlusse zu Protokoll gegeben haben.

G. Am 5. Heumonat 1805 hat die Tagfaßung auf den Bericht der am 15. Brachmonat gleichen Jahres niedergeseßten Kommission verschiedene Beschwerden des Kantons St. Gallen, betref= fend das Niederlassungswesen in den Kantonen Glarus und Appenzell, theils beseitigt, theils ad referendum in den Abschied genommen.

H. Am 21. Brachmonat 1806 sind die Erklärungen der Kantone über den unter'm 6. Heumonat 1805 unter Ratifikationsvorbehalt angenommenen Beschluß über die gegenseitige Niederlassung der Schweizer zu Protokoll genommen worden.

J. Am 23. Brachmonat 1806 hat die Tagfahung ihre Befriedigung ausgesprochen, daß der erwähnte Beschluß durch die große Mehrheit der Kantone genehmigt und bereits in Vollziehung gefeßt worden sey. Sie hat diejenigen Kantone eingeladen, welche diesem Beschluß nur unter einigen Vorbehalten beigetreten sind, diese Vorbehalte, insoweit sie den allgemeinen Rechten entgegen sind, zurückzuziehen. Ebenso wurden die Kantone Ury, Schwyz, Unterwalden und Appenzell, deren eigenthümliche Geseßgebungen mit den aufgestellten Grundsäßen im Widerspruch stehen, eingeladen, eine allmählige Annährung ihrer Gesetzgebungen anzustreben.

K. Am 10. Brachmonat 1807 haben die Kantone Ury, Schwyz, Unterwalden und Appenzell in Hinsicht auf den am 6. Heumonat 1805 gefaßten und später durch die Mehrheit ratifizirten Tagsatzungsbeschluß über die freie Niederlassung und über das am 23. Brachmonat 1806 durch die Tagfahung, betreffend den nämlichen Gegenstand, gefaßte Konklusum weitere Erklärungen zu Protokoll gegeben. In Folge dessen hat die Tagsaßung ihren Beschluß vom 23. Brach

monat 1806 erneuert.

L. Am 19. Heumonat 1808 hat der Kanton Luzern nachträglich den Tagsaßungsbeschluß vom 6. Heumonat 1805 über die Niederlassungen ratifizirt.

1805, XXXIV.

1805, XXXIV.

1806, XXIII.

1806, XXIII.

1807, XXIV.

1808, IX.

1808, IX.

1808, IX.

M. Unter❜m 22. Brachmonat 1808 hat die Tagfaßung den Kanton Tessin aufgefordert, sein Gesetz über die Niederlassungen, vom 4. Brachmonat 1807, mit Rücksicht auf das allgemeine verfassungsgemäße Verhältniß, betreffend die Niederlassungen, abzuändern.

N. Ebenfalls am 22. Brachmonat 1808 hat die Tagfahung auf eingelangte Beschwerden des Kantons St. Gallen den Kanton Schwyz aufgefordert, seine Gefeße über die Niederlassung, insofern dieselben der Bundesverfassung oder bestehenden Tagsaßzungsbeschlüssen entgegen sind, abzuändern.

0. Betreffend eine mit den bestehenden Niederlassungsverhältnissen im Widerspruch stehende Verfügung des Kantons Schwyz gegen Angehörige des Kantons Glarus, die im Kanton Schwyz Grundstücke angekauft haben, hat die Tagsaßung am 21. Heumonat 1808 die beiden Kantone 1808, XXXVI. zu gütlicher Verständigung gewiesen.

1809, XII.

1811, XVI.

1812, XIII.

1812, XIII.

1812, XII.

P. Am 30. Brachmonat 1809 hat der Kanton Tessin den Ausweis geleistet, daß er dem Tagfaßungsbeschlusse vom 22. Brachmonat 1808 (siehe oben Litt. M.) nachgekommen sey und sein Gesetz über die Niederlassungen abgeändert habe.

Q. Am 25. Brachmonat 1811 hat die Tagsaßung auf Beschwerden des Kantons Aargau beschlossen: nach Vorschrift der Artikel III, IV und V der Bundesverfassung und nach Mitgabe der Tagsatzungsbeschlüsse, einerseits über Aufhebung der Abzugsrechte und anderseits betreffend die Niederlassungsverhältnisse, habe der Kanton Basel seinen eigenen Angehörigen beim Ankauf von Liegenschaften zum Nachtheil der übrigen Eidgenossen kein Zugrecht zuerkennen können. Der Kanton Basel wurde daher eingeladen, sein Gesetz vom 18. Weinmonat 1803, durch welches ein solches Zugrecht eingeführt worden war, aufzuheben und den Kanton Aargau klaglos zu stellen. R. Am 23. Brachmonat 1812 wurde die Tagsaßung benachrichtigt, daß der Kanton Basel in Folge des Tagsaßungsbeschlusses vom 25. Brachmonat 1811 seine Verordnung vom 18. Weinmonat 1803 aufgehoben habe; dagegen sey die Regierung des Kantons Aargau noch nicht klaglos gestellt. Die Tagfaßung bestätigte ihren Beschluß vom 25. Brachmonat 1811 und hat die Kantone Basel und Aargau zu freundschaftlicher Verständigung gewiesen und den Landammann der Schweiz zugleich eingeladen, zu diesem Zweck einen Vermittler zu ernennen.

s. Nachdem am 30. Brachmonat 1812 der Kanton Basel einige Ausgleichungsvorschläge der Tagsaßung zur Kenntniß gebracht hatte, erfolgte am 14. Heumonat 1812 die Anzeige: es, seyen die obwaltenden Anstände durch schiedsrichterlichen Spruch beseitigt worden.

T. Am 25. Brachmonat 1812 hat die Tagfahung den Kanton Schwyz eingeladen, den zürcherischen Angehörigen Caspar Studer in seinem bundesverfassungsmäßigen Niederlassungsrecht im Kanton Schwyz nicht zu stören.

V. Betreffend die Anstände zwischen beiden Theilen des Kantons Appenzell über Niederlassungsverhältnisse, wird auf §. LXI des gegenwärtigen Repertoriums verwiesen.

X. Was die Niederlassungsverhältnisse der Franzosen in der Schweiz betrifft, wird auf §. XVI des gegenwärtigen Repertoriums verwiesen.

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