Page images
PDF
EPUB
[blocks in formation]

A. Am 23. Brachmonat 1806 hat die Tagsaßung ein aus ihrem Auftrage durch die eidgenössische Kanzlei entworfenes allgemeines Formular für Heimathscheine ad referendum et instruendum genommen.

B. Am 10. Brachmonat 1807 hat die Tagsaßung die Frage, betreffend ein allgemeines Formular für Heimathscheine, an eine Kommission zu näherer Prüfung gewiesen.

C. Am 23. Brachmonat 1807 wurden, nach vernommener Berichterstattung der niedergescßten Kommission, etwas modifizirte Formulare für Heimathscheine theils ad ratificandum, theils ad referendum genommen.

1806, XXII.

1807, XXV.

1807, XXV.

D. Am 22. Brachmonat 1808 ist die Angelegenheit allgemeiner Formulare für Heimathscheine wieder an eine Kommission zur Prüfung gewiesen worden.

E. Am 8. Heumonat 1808 wurden die in Folge dessen modifizirten Entwürfe von Formularien von Heimathscheinen theils ad ratificandum, theils ad referendum genommen.

[ocr errors]

F. Am 9. Brachmonat 1809 hat die Tagsaßung Formulare für die Heimathscheine für Verehelichte mit Mehrheit der Stimmen unter Ratifikationsvorbehalt festgesetzt.

1808, X.

1808, X.

G. Am 10. Brachmonat 1809 hat die Tagfahung ebenfalls mit Mehrheit und unter Vorbehalt der Ratifikation das Formular für Heimathscheine für Unverehelichte festgesetzt und bei der Legalisation für die Heimathscheine für Gemeindsbürgerrechte überhaupt nachträglich einen Zusaß angenommen.

H. Am 5. Brachmonat 1810 sind die am 9. und 10. Brachmonat 1809 unter Ratifikationsvorbehalt angenommenen Formulare der Heimathscheine durch Mehrheit der Stimmen förmlich genehmigt worden.

J. Um 7. Brachmonat 1811 erhielt die Tagsaßung die Anzeige, daß in der Mehrheit der Kantone die am 5. Brachmonat 1810 durch die Tagfaßung angenommenen Formulare für Heimathscheine bereits eingeführt worden seyen. Die dissentirenden Kantone, deren Voten in den Abschied aufgenommen sind, wurden wiederholt eingeladen, das Nämliche zu thun.

K. Um 9. Brachmonat 1812 wurden die nachträglichen Ratifikationserklärungen, betreffend die am 5. Brachmonat 1810 angenommenen Formulare von Heimathscheinen, zu Protokoll genommen.

L. Laut einer am 8. Brachmonat 1813 zu Protokoll gegebenen Erklärung werden die durch die Lagsatzung festgeseßten Formulare der Heimathscheine in den nachstehenden Kantonen, welche fich gegen die dissentirenden die Konvenienz vorbehalten, unbedingt angewendet, als: in den Kantonen Ury, Unterwalden, Luzern, Zürich, Glarus, Bern, Zug, Freyburg,

1809, XI.

1809, XI.

1810, XII.

1811, VI.

1812, V.

1813, III.

Solothurn, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin und Waadt, sowie
Appenzell-Außerrhoden.

Die Erklärungen der dissentirenden Kantone Schwyz, Basel, Schaffhausen und
Appenzell-Innerrhoden liegen im Abschied.

1807, LII.

§. CIII. Verschiedene bürgerliche Verhältnisse der Niedergelassenen.

A. Am 6. Heumonat 1807 ist der Antrag des Kantons Glarus, es möchte entschieden werden, unter welchen Gefeßen der in einem andern Kanton niedergelassene Schweizerbürger in Hinsicht auf Vergabungen und auf Erbfälle stehe, in den Abschied gefallen.

B. Am 4. Heumonat 1808 hat die Tagsaßung den vorstehenden Antrag an eine Kommission 1808, XXVII. zu näherer Prüfung gewiesen.

C. Am 18. Heumonat 1808 hat die Tagsaßung den von der niedergeseßten Kommission 1808, xxvn. erstatteten Bericht ad referendum in den Abschied niedergelegt.

D. Am 10. Heumonat 1812 hat der Kanton Freyburg einen Antrag, betreffend die 1812, XLVH. Bevogtung eines außer dem Kanton wohnenden Angehörigen, in den Abschied niedergelegt.

1813, X.

1813, X.

1813, X.

E. Am 15. Brachmonat 1813 wurde eine Kommission beauftragt, die Frage zu untersuchen, ob der Niedergelassene in Betreff des Erbschafts- und Vormundschaftswesens unter den Geseßen desjenigen Kantons stehe, in welchem er niedergelassen ist, oder aber desjenigen, in welchem er sein Bürgerrecht besißt.

F. Am 5. Heumonat 1813 hat die niedergesetzte Kommission zwei von ihr ausgearbeitete Entwürfe vorgelegt, einerseits betreffend die vormundschaftlichen und Bevogtungsverhältnisse der Niedergelassenen, anderseits betreffend die Testirungsfähigkeit und die Erbrechtsverhältnisse derselben. Es wurden diese beiden Vorschläge ad referendum et instruendum genommen.

G. Am 16. Heumonat 1813 wurden die Kantone Ury und Luzern angewiesen, sich über einen Anstand wegen Erbverhältnissen eines Niedergelassenen zu verständigen.

H. Am 19. Heumonat 1813 hat die Tagfahzung die Kantone Glarus und Graubünden angewiesen, sich freundschaftlich zu verständigen rücksichtlich der vormundschaftlichen Verhältnisse

1813, XLVII. einer im Kanton Glarus befindlichen graubündnerischen Angehörigen.

1

§. CIV. Heimathrecht der in einen andern Kanton einheirathenden Schweizerinnen.

A. Um 23. Brachmonat 1806 hat die Tagsaßung die Frage, ob von einer in einen andern Kanton einheirathenden Schweizerin die Erwerbung des Landrechtes oder eine Geldleistung gefordert werden könne, ad instruendum in den Abschied gelegt.

B. Um 10. Brachmonat 1807 hat die Tagsaßung mit Mehrheit der Stimmen den Kantonen überlassen, von einer in einen andern Kanton einheirathenden Schweizerin eine mäßige Geldleistung zu verlangen und dießfalls gegenrechtlich gegen einander zu verfahren.

Verschiedene Kantone haben den Betrag dieser Geldleistungen zu Protokoll gegeben.

Am 5. Heumonat 1808 hat die Tagfahung mit siebzehn Stimmen beschlossen: in Folge einer nach den Landesgesetzen geschlossenen und eingesegneten Ehe werde die Ehefrau zur Angehörigen desjenigen Kantons, in welchem der Ehemann ein Heimathrecht besißt.

1806, XXIII,

1807, XXVI.

1808, XXXVI.

§. CV. Then zwischen Katholiken und Reformirten.

A. Am 18. Heumonat 1808 ist die Tagsaßung über die Beschwerde des Kantons Aargau, betreffend ein Dekret der Kantons Basel, durch welches die Ehe zwischen Reformirten und Katholiken untersagt worden ist, nicht eingetreten.

B. Um 23. Brachmonat 1809 hat die Tagsatzung eine über den vorerwähnten Gegenstand gewaltete Verhandlung ad referendum et instruendum in den Abschied genommen.

C. Am 22. Brachmonat 1810 haben die Kantone Luzern, Zürich, Zug, Solothurn, Schaffhausen, St. Gallen, Aargau, Thurgau, Tessin und Waadt unbedingt, und Glarus unter Ratifikationsvorbehalt, sich für den Grundsatz ausgesprochen, daß die Ehen zwischen schweizerischen Angehörigen des katholischen und evangelischen Glaubensbekenntnisses von den Kantonen weder verboten, noch mit dem Verluste des Bürger- oder Heimathrechts bestraft werden sollen. Die Voten der dissentirenden Kantone sind im Protokoll enthalten.

D. Am 11. Brachmonat 1811 hat die Tagfahzung die' dissentirenden Kantone eingeladen, dem vorstehenden, am 22. Brachmonat 1810 angenommenen Grundsaße beizutreten.

E. Um 11. Brachmonat 1812 haben die Kantone Ury, Glarus und Graubünden den am 22. Brachmonat 1810 durch eine Anzahl Kantone unbedingt angenommenen Grundsaß in Hinsicht der Folgen gemischter Ehen in Bezug auf Bürger- und Heimathrecht ebenfalls

1808, XXXVI.

1809, XVI.

1810, XXI.

1811, IX.

1812, VII.

1813, V.

genehmigt. Die Voten der nur bedingt beitretenden und der dissentirenden Kantone enthält das Protokoll.

F. Am 8. Brachmonat 1813 wurde der vorstehende Gegenstand aus den Verhandlungen der Tagsaßung beseitigt.

§. CVI. Folgen gemischter Ehen in Hinsicht auf die Religion der aus denselben entsprungenen Kinder.

A. Am 22. Brachmonat 1810 ist von dem Kanton Zürich der Antrag in den Abschied gelegt worden: die aus gemischten Ehen entstandenen Kinder sollen der Religion desjenigen Kan1810, XXI. tons folgen, dem sie heimathrechtlich zugehören.

1811, X.

1812, VIII.

B. Am 11. Brachmonat 1811 ist der vorstehende Antrag ad referendum et instruendum durch die Tagsaßung in den Abschied gelegt worden.

C. Am 11. Brachmonat 1812 sind die weitern Verhandlungen über den vorliegenden Gegenstand aus dem Abschied gefallen.

1809, XV.

1810, XXI.

1811, VIII.

§. CVII. Folgen der Religionsänderung in Bezug auf Land- und

Heimathrecht.

A. Um 23. Brachmonat 1809 ist der Antrag des Kantons Solothurn, zu entscheiden: ob Schweizer, welche ihren Glauben ändern, ihres Bürger- oder Heimathrechtes verlustig erklärt werden können, ad referendum et instruendum in den Abschied genommen worden.

B. Am 22. Brachmonat 1810 haben die Stände Zürich, Glarus, Freyburg, Solothurn, Schaffhausen, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin und Waadt sich zu dem Grundsaße vereinigt, daß der Uebergang von einer christlichen Konfession zur andern nirgends in der Schweiz mit dem Verluste des Kantons- und Heimathrechts bestraft werden soll.

Die Voten der dissentirenden Kantone sind im Protokoll enthalten.

C. Dem am 22. Brachmonat 1810 aufgestellten Grundsaße haben nachträglich am 10. Brachmonat 1811 die Ratifikation ertheilt die Kantone Ury, Luzern, Bern, Zug und Basel. Die Voten der dissentirenden Kantone Schwyz, Unterwalden und Appenzell liegen im Protokoll.

D. Am 9. Brachmonat 1812 sind die Kantone Schwyz und Unterwalden eingeladen worden, dem durch alle andern. Kantone angenommenen Grundsaße beizutreten, oder wenigstens beruhigende Erklärungen abzugeben.

Am 8. Brachmonat 1813 wurden die Einladungen zum Beitritt zum bestehenden Konkordate an die dissentirenden Kantone erneuert.

1812, VI.

1813, IV.

§. CVIII. Ehegerichtliche Verhältnisse.

A. Am 29. August 1803 hat die Tagsaßung einen Antrag des Kantons Bern auf Abschluß einer Uebereinkunft, betreffend die Beurtheilung von Eheversprechen und Vaterschaftsklagen, ad referendum genommen.

B. Am 15. Brachmonat 1804 ist der vorstehende Gegenstand an eine Kommission zu näherer Prüfung gewiesen worden.

C. Am 2. Heumonat 1804 hat die Tagfaßung auf den Antrag der niedergeseßten Kommission unter Ratifikationsvorbehalt hinsichtlich der Behandlung von Eheansprachen, Ehescheidungen und des bürgerlichen Zustandes der unter Eheversprechungen erzeugten Kinder ein Konkordat angenommen.

D. Betreffend die Behandlung von Vaterschaftsklagen hat die Tagsaßung am 2. Heumonat 1804 den Entwurf eines von der niedergeseßten Kommission ausgearbeiteten Konkordates ad referendum genommen.

E. Um 3. Heumonat 1805 hat eine durch die Tagsaßung niedergeseßte besondere Kommission, betreffend die Eheversprechungen und Legitimation außerehelich erzeugter Kinder, den Entwurf eines modifizirten Konkordates vorgelegt.

Demselben haben ohne Ratifikationsvorbehalt beigestimmt: die Kantone Bern, Schaffhausen, Aargau, Thurgau und Tessin, und unter Ratifikationsvorbehalt die Kantone Luzern, Zürich, Zug, Basel, Appenzell und Graubünden. Den Vorschlag nahmen ad referendum die Kantone Ury, Unterwalden, St. Gallen und Waadt. Mehr oder weniger dissentirende Vota gaben zu Protokoll die Kantone Schwyz, Glarus, Freyburg und Solothurn.

F. Um 8. Brachmonat 1805 hat die Tagsaßung eine besondere Kommission mit Prüfung der Frage über Behandlung von Vaterschaftsklagen beauftragt.

G. Am 3. Heumonat 1805 hat die Tagsaßung den von der Kommission vorgeschlagenen Entwurf eines dießfälligen Konkordates ad referendum genommen.

H. Am 11. Brachmonat 1806 haben das Konkordat, betreffend die Eheversprechungen und die Legitimation von außerehelich erzeugten Kindern, theils unbedingt, theils mit verschiedenen

1803, XXXIX.

1804, XV.

1804, XV.

1804, XV.

1805, XVIII.

1805, XVIII.

1805, XVIII.

« PreviousContinue »