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1806, IX.

1806, X.

Vorbehalten ratifizirt die Kantone Unterwalden, Zürich, Zug, Freyburg, Solothurn, Basel, Appenzell, St. Gallen und Graubünden.

Die konkordirenden Kantone haben gegen die dissentirenden Konvenienz vorbehalten.

J. Um 11. Brachmonat 1806 hat die Tagsaßung beschlossen, die Verhandlungen über ein Konkordat, betreffend die Behandlung von Vaterschaftsklagen, fallen zu lassen und es den Kantonen zu überlassen, unter sich durch besondere Konkordate die dießfälligen Verhältnisse zu reguliren. K. Am 30. Brachmonat 1810 hat die Tagsaßung Kenntniß genommen von einer zwischen den Kantonen Solothurn und St. Gallen abgeschlossenen Uebereinkunft, betreffend die Be1310, XLIV. handlung von Vaterschaftsklagen.

§.
S. CIX. Eheeinsegnungen und Kopulationsscheine.

A. Um 4. Heumonat 1804 hat die Tagsaßung einen Antrag des Kantons Appenzell, betreffend die Eheeinsegnungen und Kopulationsscheine, an eine Kommission zur Prüfung über1894, XXIII. wiesen.

B. Am 23. Heumonat 1804 hat die Tagsaßung auf den Antrag der niedergeseßten Kommission unter Ratifikationsvorbehalt ein in sieben Artikeln abgefaßtes Konkordat, betreffend die 1804, XXIII. Eheeinsegnungen und Kopulationsscheine, angenommen.

1805, XVII.

1906, VIIL

C. Am 5. Brachmonat 1805 ist das am 23. Heumonat 1804 verabredete Konkordat über Eheeinsegnungen und Kopulationsscheine in einer etwas modifizirten Fassung ratifizirt worden durch die Kantone Ury, Zürich, Glarus, Bern, Solothurn, Basel, Schaffhausen, Appenzell, St. Gallen, Aargau, und Thurgau; desgleichen durch die Kantone 3ug und Graubünden unter dem Vorbehalt der kanonischen Rechte in den katholischen Ländern, und durch den Kanton Waadt mit Ausschluß einiger einzelner Bestimmungen desselben. Der Kanton Luzern behielt das Protokoll offen.

Dem Konkordat haben ihre Zustimmung versagt die Kantone Schwyz, Unterwalden, Freyburg und Tessin, weil solche Bestimmungen in katholischen Kantonen nur im Einverständniß mit den kirchlichen Behörden eingeführt werden können.

Die dissentirenden Kantone wurden eingeladen, dem in Kraft erwachsenen Konkordat nachträglich beizutreten.

D. Am 10. Brachmonat 1806 haben die Kantone Unterwalden und Freyburg das Konkordat von 5. Brachmonat 1805 über Eheeinsegnungen und Kopulationsscheine nachträglich, unter Vorbehalt der kanonischen Rechte, ratifizirt. Die Tagsaßung hat die dissentirenden Kantone Luzern, Schwyz und Tessin wiederholt zum Beitritt eingeladen.

E. Am 3. Brachmonat 1807 hat der Kanton Luzern das Konkordat vom 5. Brachmonat, 1805 über Eheeinsegnungen und Kopulationsscheine, nachträglich ratifizirt.

Gegen die dissentirenden Kantone Schwyz und Tessin, welche wiederholt zum Beitritt eingeladen worden sind, wurde die Konvenienz vorbehalten.

F. Ebenfalls am 3. Brachmonat 1807 hat die Tagsaßung den Antrag des Kantons Luzern, daß die Kantone für die Folgen der auf ihrem Gebiet vorgenommenen unregelmäßigen Verehlichungen einzustehen haben, ad instruendum genommen.

G. Am 7. Brachmonat 1808 sind die Kantone Schwyz und Tessin wiederholt eingeladen worden, dem von allen andern Kantonen über diesen Gegenstand angenommenen Konkordat vom 5. Brachmonat 1805 ebenfalls beizutreten.

H. Am 8. Brachmonat 1808 ist der Antrag des Kantons Luzern, betreffend die Verantwortlichkeit der Kantone für die auf ihrem Gebiet geschlossenen unregelmäßigen Ehen, nach längeren Erörterungen an eine Kommission zu näherer Prüfung gewiesen worden.

J. Am 18. Brachmonat 1808 hat die Tagsaßung den vorerwähnten Antrag des Kantons Luzern, sowie den auf denselben bezüglichen Vorschlag der am 8. desselben Monats niedergeseßten Kommission ad referendum et instruendum in den Abschied aufgenommen und die Kantone eingeladen, sich auf der Tagfahung des Jahres 1809 auszuweisen über die von ihnen getroffenen Verfügungen, um jeden Betrug und jede Unregelmäßigkeit bei Eheeinsegnungen zu vermeiden.

K. Am 10. Brachmonat 1809 haben verschiedene Gesandtschaften die Verordnungen ihrer Kantone, hinsichtlich unregelmäßiger Verehelichungen, vorgelegt; sodann wurde mit Mehrheit der Stimmen beschlossen, dem Konkordate vom 5. Brachmonat 1805 über Eheeinsegnungen und Kopulationsscheine eine neue Bestimmung beizufügen, durch welche eine bestimmte Verantwortlichkeit festgesetzt werde, welche die gewisse Erfüllung des Konkordats gewährleisten soll.

L. Am 7. Brachmonat 1810 wurde eine Kommission beauftragt, betreffend einen Zusaßartikel zu dem Konkordat über Eheeinsegnungen und Kopulationsscheine in Hinsicht auf die Verantwortlichkeit für eingegangene unregelmäßige Ehen, einen Vorschlag einzugeben.

1807, XXI.

1807, XX

1808, XI.

1808, XI.

1808, XI.

1809, XIII.

1810, XVII.

M. Am 25. Brachmonat 1810 ist ein solcher Vorschlag der niedergeseßten Kommission ad referendum et instruendum genommen worden.

1810, XVII.

N. Am 11. Brachmonat 1811 hat die Tagsatzung die seit einigen Jahren stattgefundenen Berathungen über einen Nachtrag zum Konkordat über Eheeinsegnungen und Kopulationsscheine aus dem Abschiede entfernt, und den Kantonen überlassen, unter sich besondere Verabredungen hinsichtlich der Verantwortlichkeit für eingegangene unregelmäßige Ehen zu treffen.

1811, VII.

0. Am 14. Heumonat 1812 haben die Kantone Zürich und Thurgau Anträge auf Erläuterung und Ergänzung des Konkordates vom 5. Brachmonat 1805 in den Abschied niedergelegt. 1812, XLVII. P. Am 14. Heumonat 1813 hat eine Mehrheit theils mit, theils ohne Ratifikationsvorbehalt einen Antrag des Kantons Zürich als Zusaß zu dem bestehenden Konkordat vom 5. Brachmonat 1805 angenommen.

1813, XIV.

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1803, LXXII.

1805, XLVIII.

1806, XXVI.

1807, XXVII.

A. Am 27. August 1803 hat der Kanton Solothurn den Antrag gebracht, es möchten, hinsichtlich jener Individuen und Familien, welche wegen Aenderung ihres Glaubens oder aus andern Gründen ein früher besessenes Heimathrecht verloren haben und in einem andern Kantone geduldet werden, bestimmte Vorschriften aufgestellt werden.

Die Tagsatzung ist über diesen Gegenstand nicht eingetreten, „weil die angeregten Verhältnisse „theils nach der Vermittlungsakte, theils nach allgemeinen und besondern Kantonsgefeßen zu „beurtheilen seyen.“

B. Am 11. Heumonat 1805 ist das Begehren des Kantons Luzern zu Protokoll genommen worden, daß die Tagsaßung durch einen Beschluß denjenigen, welche wegen ihrer Glaubensänderung ihr ursprüngliches Heimathrecht verloren haben, in Folge eines vom 13. Heumonat 1799 datirten Geseßes der helvetischen Republik dasselbe wieder ertheilen möchte.

C. Der vorstehende, am 11. Heumonat 1805 zu Protokoll genommene Antrag des Kantons Luzern wurde am 2. Heumonat 1806 nach längern Erörterungen ad referendum et instruendum in den Abschied gelegt.

D. Am 9. und 10. Brachmonat 1807 ist die Tagfaßung über den vorerwähnten Antrag des Kantons Luzern in einläßliche Erörterungen eingetreten und hat mit Mehrheit der Stimmen beschlossen, denselben für einmal auf sich beruhen zu lassen, die Konvertiten und ihre Nachkommen denjenigen Kantonen, in denen sie sich aufhalten, zu Schonung und milder Behandlung empfehlend.

E. Am 21. Heumonat 1808 hat die Tagsaßung auf den Antrag des Landammanns der Schweiz die Kantone eingeladen, über den Gegenstand der Heimathlosigkeit künftig wieder in 1808, XXVI. Berathung zu treten.

1809, XIV.

1810, XIII.

1810, XIII.

F. Um 21. Brachmonat 1809 hat die Tagfahung die Kantone wiederholt aufgefordert, den Konvertiten und ihren Nachkommen eine milde Behandlung angedeihen zu lassen.

G. Um 5. Brachmonat 1810 hat die Gesandtschaft des Standes Zürich auf eine neue Quelle der Heimathlosigkeit aufmerksam gemacht, nämlich auf die vom 22. Christmonat 1807 datirte Armenordnung des Kantons Bern, durch welche der Verlust des Bürgerrechts auf einen liederlichen und verschwenderischen Lebenswandel als Strafe gesezt wurde.

H. Am 6. Heumonat 1810 hat der Landammann der Schweiz (Gesandte des Kantons Bern) in das Protokoll die Anträge niedergelegt, daß Urtheile, durch welche der Verlusi des Bürger- und Landrechts ausgesprochen wird, sämmtlichen Kantonen mitgetheilt werden, und daß die vor einer solchen Notifikation erzeugten Kinder eines heimathlos Erklärten seiner frühern Heimath angehören sollen.

J. Nach längern Erörterungen ist am 12. Brachmonat 1810 die Angelegenheit der Konvertiten in den Abschied gefallen.

K. Am 8. Brachmonat 1811 hat die Tagsaßung den Kanton Bern eingeladen, die Artikel 13 und 14 der Armenordnung vom 22. Christmonat 1807 einer sorgfältigen Revision zu unterwerfen und für andere Kantone unschädlich zu machen.

L. Ebenfalls am 8. Brachmonat 1811 hat die Tagfaßung die von verschiedenen Kantonen gestellten Anträge, betreffend die Verminderung der Heimathlosigkeit, an eine besondere Kommission zu näherer Prüfung und Begutachtung gewiesen.

Am 10. Heumonat 1811 hat die Tagsatzung den von der Kommission erstatteten Bericht, betreffend die Heimathlosigkeit, ad referendum et instruendum genommen.

N. Am 10. Brachmonat 1811 wurden die vom Kanton Luzern gestellten Anträge über heimathrechtliche Versorgung der f. g. Konvertiten zu weitern Berathungen vorbehalten.

0. Am 11. Heumonat 1811 hat die für die Angelegenheit der Heimathlosigkeit niedergeseşte Kommission einen Bericht erstattet über die besondere Frage, wie den heimathlos gewordenen Konvertiten durch eidgenössisches Einverständniß wieder Heimathrechte verschafft werden könnten, Die Tagfaßung hat diesen Bericht und die auf denselben bezüglichen Anträge ad referendum et instruendum in den Abschied genommen.

P. Am 15. Brachmonat 1812 hat die Tagfahung die am 8. Brachmonat 1811 an den Kanton Bern gerichtete Einladung, feine Armenordnung vom 22. Christmonat 1807 zu revidiren, erneuert.

Q. Am 16. Brachmonat 1812 fielen die am 10. Heumonat 1811 von der Tagsaßung ad instruendum genommenen Anträge hinsichtlich der Verminderung der Heimathloßigkeit im Allgemeinen in Erörterung. Das Ergebniß der dießfälligen Berathungen war noch kein definitives, ungeachtet einige der vorgeschlagenen Grundsäße durch die Mehrheit der Kantone angenommen worden sind.

R. Am 17. Brachmonat 1812 fielen die am 11. Heumonat 1811 ad instruendum genommenen besondern Anträge, betreffend die heimathrechtliche Versorgung der Konvertiten, in Berathung. Die Anträge der Kommission wurden unter Ratifikationsvorbehalt durch eine Mehrheit

angenommen.

S. Am 18. Brachmonat 1812 fielen hinsichtlich der heimathrechtlichen Versorgung der soge= nannten Konvertiten noch einige abweichende Erklärungen und durch dieselben veranlaßte Gegenerklärungen zu Protokoll.

T. Am 8. Brachmonat 1813 hat der Kanton Bern eine revidirte Armenordnung vorgelegt, welche an eine Kommission zu näherer Prüfung gewiesen worden ist.

1810, XX.

1811, XI.

1811, XI.

1811, XI.

1811, XII.

1811, XI.

1812, IX.

1812, IX.

1812, IX.

1812, IX.

1813, VI.

V. Am 2. Heumonat 1813 hat die niedergeseßte Kommission ihren Bericht über die revidirte Armenordnung des Kantons Bern erstattet. Es wurde dieser Bericht, sowie das neue, am 16. Christmonat 1812 erlassene Gesetz des Kantons Bern ad referendum in den Abschied genommen. 1813, VI.

1813, VI.

1813, VI.

1813, VI.

1813, VI.

1813, VI.

1313, VI.

X. Am 12. Heumonat 1813 hat der Kanton Bern erklärt, daß er den von der niedergefeßten Kommission vorgeschlagenen Modifikationen des Gefeßes über das Armenwesen, vom 16. Christmonat 1812, beipflichte.

Y. Am 8. Brachmonat 1813 hat die Tagsaßung auf den Antrag des Landammanns der Schweiz die weitere Berathung über die Frage der Heimathlosigkeit im Allgemeinen verschoben. Bei diesem Anlaß haben einige Gesandtschaften die Ratifikation der im Jahr 1812 durch die niedergeseßte Kommission gestellten Anträge ausgesprochen.

Z. Nachdem durch die im Jahr 1812 durch die Tagsaßung behandelten Kommissionalanträge bestimmt worden war, die für die Klassifikation und Behandlung der Heimathlosen überhaupt anzuwendenden Regeln auch ganz besonders auf die Konvertiten anzuwenden, so hat die Tagsaßung am 9. Brachmonat 1813 eine weitere Berathung in Betreff der heimathrechtlichen Versorgung der schweizerischen Konvertiten, wegen des nothwendigen Zusammenhangs dieser Frage mit der Angelegenheit der Heimathlosen im Allgemeinen, zu verschieben beschlossen.

AA. Am 6. Heumonat 1813 wurden die Kantone Luzern, Solothurn und Thurgau eingeladen, sich betreffend das Heimathrecht eines gewissen Raimund Leuthe zu verständigen.

BB. Da eine solche Verständigung, betreffend das Heimathrecht des Raimund Leuthe, nicht erzielt werden konnte, hat die Tagsaßung am 9. Heumonat 1813 den Landammann der Schweiz angewiesen, den Rechten der betreffenden Kantone unvorgreiflich der Familie Leuthe einen einstweiligen Aufenthalt zu verschaffen und die angemessenen Einleitungen zu treffen, damit der obwaltende Anstand entweder gütlich ausgetragen oder im Jahr 1814 durch die Tagsaßung oder durch das Syndikat erledigt werde.

CC. Am 15. Heumonat 1813 hat die Tagsaßung einen zwischen den Kantonen Zürich und St. Gallen obwaltenden Anstand, betreffend das Heimathrecht einer Familie Nievergelt, an diese Kantone zu freundschaftlicher Beilegung zurückgewiesen und auf den Fall, daß eine Verständigung nicht erzielt werden könnte, weitern Entscheid vorbehalten.

§. CXI. Juden.

A. Am 18. August 1803 hat die Tagfahung auf ein an dieselbe gelangtes, von dem französischen Gesandten empfohlenes Begehren der Judengemeinden Endingen und Lengnau, Kantons Aargau, um Gleichstellung mit den christlichen Staatsbürgern, wenigstens was die bürgerrechtlichen Verhältnisse betrifft, - beschlossen: den Entscheid über diese Frage auf die künftige 1803, XXXI. Tagsaßung zu verschieben.

B. Am 15. Brachmonat 1804 hat die Tagsagung nach dem Antrag des Standes Aargau beschlossen, dermalen über die Angelegenheit der Juden nicht einzutreten, sondern zu erwarten,

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