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was die Regierung des Kantons Aargau vermöge ihrer Souveränetätsrechte, betreffend die Judengemeinden von Endingen und Lengnau, zu verfügen für gut erachten wird.

C. Am 5. Heumonat 1808 hat die Tagsaßung die Frage: wie die in die Schweiz eindringenden oder auch bereits sich in der Schweiz herumtreibenden Juden unschädlich gemacht werden können, an eine Kommission zur Prüfung gewiesen.

D. Am 18. Heumonat 1808 hat eine am 5. desselben Monats niedergeseßte Kommission_verschiedene auf die angeregte Angelegenheit bezügliche Polizeimaßregeln vorgeschlagen.

Die Tagsaßung hat den Landammann der Schweiz ersucht, den von der Kommission erstatteten Bericht sämmtlichen Kantonen mitzutheilen und denselben die Nothwendigkeit vorzustellen, daß die vorgeschlagenen Polizeimaßregeln durch die Kantone ergriffen werden.

1804, XLVIII.

1808, XXV.

1808, XXV.

§. CXII.

Liquidation der Schulden der helveti-
schen Republik.

A. Durch einen besondern Nachtrag zur Vermittlungsakte des ersten Konsuls der fränkischen Republik, vom 19. Hornung 1803, ist die Art und Weise festgesetzt worden, wie die Liqui= dation der Schulden der helvetischen Republik vorgenommen werden soll.

B. Die nach dem Artikel VIII dieser Bestimmungen aufgestellte Liquidationskommission hat vermittelst eines vom 13. Heumonat 1803 datirten und der Tagsagung am 14. desselben Monats vorgelegten Schreibens der leßtern diejenigen Grundlagen zur Kenntniß gebracht, nach welchen sie bei Ausmittlung der helvetischen Staatsschuld verfahren ist.

C. Gleichzeitig hat die nämliche Kommission die Gründe näher auseinandergeseßt, aus welchen es ihr nicht möglich war, ihre Verrichtungen in der durch den Artikel VIII der mehr erwähnten Bestimmungen der Vermittlungsakte festgesetzten Frist zu beschließen.

1803, LIV..

1803, LIV.

D. Am 17. Herbstmonat 1803 hat die Tagsaßung auf den Bericht einer Kommission die Reklamationen, betreffend die unverhältnißmäßig großen Rückstände in der Besoldung der Geistlichkeit in den Kantonen Luzern und Thurgau, an die mit Liquidation der Schulden der helvetischen Republik beauftragte Kommission überwiesen, mit der Bemerkung, die Tagfaßzung halte sich nicht für befugt, über den Werth oder Unwerth dieser Reklamationen sich auszusprechen. 1803, LXI. E. Am 20. Brachmonat 1804 hat der Landammann der Schweiz ein vom 2. desselben Monats datirtes Schreiben der Liquidationskommission, durch welches das Verzeichniß der von der selben anerkannten und festgestellten helvetischen Nationalschuld, sowie der von derselben verworfenen Ansprachen einbegleitet worden ist, auf den Kanzleitisch niedergelegt.

F. Am 6. Heumonat 1804 sind die Beschwerden der Gesandtschaft des Standes Tessin, daß die Liquidationskommission gewisse Reklamationen des Kantons Tessin nicht unter die anerkannte

1804, XXI.

1804, XXI.

1304, XXI.

Schuld aufgenommen habe, vernommen, und am 9. desselben Monats von der Tagfaßung durch den Beschluß beseitigt worden, es sey die Kompetenz der Liquidationskommission durch den Artikel VIII des bezüglichen Nachtrags zu der Vermittlungsakte auf eine Weise festgestellt, daß sich die Tagfahung nicht in Untersuchung der Beschlüsse dieser Kommission einlassen könne.

Gegen die Kompetenz der Liquidationskommission hat nur die Gesandtschaft des Standes Tessin sich erhoben.

G. Am 10. Heumonat 1804 hat die Gesandtschaft des Standes Luzern gegen die Beschlüsse der Liquidationskommission, durch welche dem Stand Luzern die Rückstände seiner Geistlichkeit auferlegt worden sind, eine Verwahrung zu Protokoll gegeben, welche durch die Tagsaßung förmlich entkräftet worden ist.

H. Ueber die Reklamationen der Republik Wallis, welche früher einen Theil der helvetischen Republik gebildet hatte, wegen ihren an die Liquidation des Vermögens dieser Republik gestellten Forderungen, ist die Tagsaßung nicht eingetreten, weil die mit jener Liquidation beauf1804, XLVII. tragte Kommission bereits gemäß der ihr zustehenden Befugniß verfügt hatte.

1804, XXI.

1804, LVI.

1804, LVI.

J. Am 18. Heumonat 1804 hat die Gesandtschaft des Standes Basel verlangt: es möchte die Liquidationskommission angewiesen werden, über den von ihr gefaßten Beschluß, daß die der Stadt Basel für ein freiwilliges Anleihen durch die helvetische Regierung hypothezirten Güter und Gebäude, zu Kirchen, Armen- und Unterrichtsanstalten gehörend, ferner bis nach Tilgung dieses Anleihens mit dieser Hypothek behaftet bleiben sollen, noch einmal in Berathung zu treten und das Begehren um Entlastung von dieser Hypothek zu beherzigen.

Die Tagsaßung glaubte nicht, in das vorstehende Begehren eintreten zu können.

K. Am 31. Heumonat 1804 hat die Tagfaßung die Reklamationen der Kantone Ury, Schwyz, Unterwalden, Glarus und Zug, betreffend den Auskauf des Todfalls in der ehemaligen Herrschaft Sargans und ihrer Forderungen an das im Kanton Thurgau gelegene Kloster Paradies an den Entscheid der mit der Liquidation der helvetischen Schuld beauftragten Kommission verwiesen. Die betheiligten Kantone haben sich gegen diese Schlußnahme verwahrt. L. Am 20. Heumonat 1804 ist die Tagsaßung in das Begehren des Generals May, von Bern, gewesenen Generallieutenants in niederländischen Diensten, daß seine Forderung, „wegen eines bestellten Kriegsrathes," der Kommission für Liquidation der Schulden der helvetischen Republik zur Anerkennung zugewiesen werde, nicht eingetreten.

M. Unter'm 1. Wintermonat 1804 hat die schweizerische Liquidationskommission ihren Endbeschluß erlassen. Derselbe wurde am 15. Christmonat 1804 dem Landammann der Schweiz und fämmtlichen Ständen mitgetheilt.

Der Mittheilung an den Landammann der Schweiz befand sich ein Inventar der noch unverkauften Schuldtitel und der auf dieselben bezüglichen Akten angereiht, sowie eine Instruktion über die Art und Weise, wie deren Versilberung erzielt werden könnte.

N. Am 20. Christmonat 1804 hat der Landammann der Schweiz eine besondere Kommission ernannt, um sich mit derselben über die fortgeseßte Vollziehung des Endbeschlusses der Liquidationskommission, vom 1. Wintermonat 1804, zu berathen und diese Vollziehung zu sichern. Den Kantonen wurde (am 20. Christmonat 1804) von diesem Beschlusse Kenntniß gegeben *).

0. Durch die Traktanden für die ordentliche Tagsaßung des Jahres 1805 wurden die Kantone (unter❜m 20. März 1805) von Seite des Landammanns der Schweiz in Kenntniß geseßt, daß in Vollziehung des erwähnten Endbeschlusses dem Hause Catoire, Duquesnoy et Comp. zu Paris ein Theil derjenigen im Ausland angelegten Fonds, welche für Befriedigung der Gläubiger der helvetischen Republik angewiesen worden sind, (die Anforderung an Zweibrücken) abgetreten worden sey. Aus dem Erlös dieser Schuldschriften sollen in Wechseln, die auf den 1. Heumonat 1805, 1. Jänner 1806, 1. Jänner 1807 und 1. Jänner 1808 zahlbar sind und den Kantonen übergeben werden sollen, 19% an die Forderungen aller Staatsgläubiger abbezahlt werden.

Ebenso werden 2% an die Ansprachen jener Gläubiger im Sommer 1805 getilgt werden können aus dem Erlös einer andern an das Haus Rougemont von Löwenberg zu Paris veräußerten Schuldschrift auf das Ausland (die Anforderung an Nassau-Saarbrücken).

P. Am 21. Brachmonat 1805 wurde der Tagfaßung vorgelegt: einerseits ein von Herrn Landammann Heer abgefaßter Bericht über den Zustand der Liquidation der Staatsschuld im Brachmonat 1805, und anderseits ein Gutachten der am 20. Christmonat 1804 durch den Herrn Landammann der Schweiz niedergefeßten Berathungskommission, betreffend die im Ausland angelegten Gelder, welche zur Tilgung dieser Schuld verwendet werden sollten.

Die Tagsaßung hat die Aufnahme dieser beiden Berichte in den Abschied beschlossen, das von dem Herrn Landammann der Schweiz, betreffend die. Vollziehung der Liquidation der helvetischen Staatsschuld, eingeschlagene Verfahren (mit allen Stimmen, außer denjenigen der Stände Waadt und Graubünden, von welchen der letztere bei dieser Angelegenheit nicht bethei= ligt war) genehmigt und den Herrn Landammann der Schweiz beauftragt und bevollmächtigt, alle geeigneten Schritte vorzunehmen, um die für Bezahlung dieser Staatsschuld durch. die Liqui= dationskommission angewiesenen Werthschriften zu realisiren und aus dem Erlös derselben die Staatsschuld zu tilgen.

*) Es bestund die am 20. Christmonat 1804 niedergesezte Kommission aus den Herren Sulzer von Winterthur, gewesenen Präsidenten der helvetischen Liquidationskommission, Landammann Heer von Glarus, Rathsherr Jenner von Bern und Rathsherr Heußler von Basel.

Am 28. Christmonat 1807 wurde zu einem fünften Mitglied ernannt: Herr Crüd von Genthod, aus der Waadt.

Am 24. Christmonat 1810 ist an die Stelle des Herrn Jenner Herr Rathsherr Zeerleder von Bern ernannt worden.

Die Verhandlungen dieser Kommission sind in einem besondern Protokoll enthalten, welches im eidgenössischen Archiv niedergelegt ist.

1805, XXIX.

Q. Welche Schlußnahmen die Tagsaßung am 17. Brachmonat 1805, betreffend die Aufrechthaltung der Beschlüsse der Liquidationskommission, hinsichtlich der Dotation der Stadt Zug gefaßt hat, ist aus §. LXXI des gegenwärtigen Repertoriums zu entnehmen.

R. Die Verhandlungen der Tagsaßung für Aufrechthaltung und Vollziehung der Beschlüsse der helvetischen Liquidationskommission, betreffend die Güter der ehemaligen Herrschaft Werdenberg, sind aus §. LXII des gegenwärtigen Repertoriums zu entnehmen.

s. Am 20. Heumonat 1811 hat die Tagsaßung dem Landammann der Schweiz überlassen, gemäß den angenommenen und bis anhin befolgten Grundsäßen in Betreff der Liquidation der helvetischen Schulden das Geeignete vorzukehren, damit die im Jahr 1805 an die Kantone _ver= theilten Wechsel auf das Handelshaus Catoire, Duquesnoy et Comp. zu Paris, welche von diesem Haus acceptirt worden sind (siehe Litt. O des gegenwärtigen Abschnittes), durch dasselbe eingelöst werden, sowie um überhaupt die Interessen der helvetischen Staatsgläubiger bestens zu besorgen 1811, XXXVIII. und sicherzustellen.

1812, XXXV.

1813, XXXII.

T. Am 16. Heumonat 1812 hat die Tagsaßung die nachstehenden Begehren der betheiligten Stände ad referendum genommen, nämlich; daß der Landammann der Schweiz als Stellvertreter der Liquidation der helvetischen Schulden die von dem Haus Catoire, Duquesnoy et Comp. zu Paris acceptirten, aber bei der Verfallszeit nicht bezahlten Wechsel, welche sich im Besiß_verschiedener Kantone befinden, zurückziehe, und eingeladen werde, von sich aus die nöthigen Schritte zur fernern Besorgung dieser Angelegenheit vorzunehmen; ebenso den Antrag, daß, falls die erwähnten Wechsel ganz oder zum Theil werthlos sich erzeigen sollten, den Kantonen, welche dieselben besitzen, zu Handen der betreffenden Gläubiger der helvetischen Republik volle Bergütung aus den Fonds der helvetischen Schuldenliquidation geleistet werde.

V. Am 6. Heumonat 1813 hat die Tagsaßung mit Mehrheit der Stimmen beschlossen, sie könne in den vorerwähnten, am 16. Heumonat 1812 ad referendum genommenen Antrag nicht eintreten, und hat demnach die angeregte. Angelegenheit aus dem Abschied entfernt. Die Voten der dissentirenden Kantone liegen im Abschied.

X. Die Verhandlungen, betreffend die Liquidation der verschiedenen Regalien der helvetischen Republik, sind in dem nachstehenden §. CXIII des gegenwärtigen Repertoriums dargestellt. Y. Betreffend die Vertheilung der Waffen auf die Kantone wird auf §. LXXIII des gegen= wärtigen Repertoriums verwiesen.

Z. In §. LXXXIII des gegenwärtigen Repertoriums sind die Verhandlungen, betreffend die Uebernahme der helvetischen Invaliden und Pensionirten, dargestellt.

§. CXIII. Liquidation der verschiedenen von der Regierung der helvetischen Republik ausgeübten Regalien und Uebergabe der letztern an die einzelnen Kantone, sowie weitere Verhandlungen über die Entwicklung diefer Regalien in

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Die Liquidation der Zentralverwaltung der verschiedenen Regale und die Art und Weise, wie die Ausübung derselben von der Zentralgewalt an die einzelnen Kantone übergegangen ist, wird in den nachstehenden besondern Abschnitten dargestellt.

B. Das Postregal. *)

I. Am 11. Heumonat 1803 hat die Tagsaßung beschlossen, das Postregal könne gemäß der Mediationsakte nicht anders als durch die Kantone ausgeübt werden. Zugleich wurde eine Kommission niedergeseßt mit dem Auftrag, die Grundsäße, nach welchen die Liquidation der Zentralpostverwaltung vorgenommen werden sollte und nach welchen die Postverhältnisse zum Ausland und unter den Kantonen zu reguliren feyen, vorzuberathen.

II. Nach einer am 30. Heumonat und 1. August 1803 erfolgten Berichterstattung der niedergeseßten Kommission hat die Tagsaßung am 2. August 1803 auf den Antrag derselben einen in eilf Artikeln abgefaßten Beschluß angenommen, durch welchen sämmtliche auf das Postwesen bezügliche Verhältnisse näher regulirt worden sind, und die geeigneten Vorkehren getroffen, damit dieser Beschluß sobald wie möglich vollzogen werden könne.

*) Der Aktivsaldo der helvetischen Zentralpoftverwaltung wurde in die Zentralkaffe niedergelegt.

1803, XXVI.

1803, XXVI.

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