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1805, VIII

1806, XLVI.

Kaiser der Franzosen wegen seiner Erhebung auf den Thron des Königreichs Italien Glück zu wünschen.

Gleichzeitig wurde ein vom 28. Aprill 1805 datirtes Schreiben des Kaisers in Erwiederung auf jene Glückwünsche vorgelegt.

Die Tagsaßung verdankte auch diese Sendung.

0. Am 15. Heumonat 1806 hat die Tagfaßung auf den Antrag einer Kommission beschlossen, in einem besondern, an den Kaiser der Franzosen zu erlassenden Schreiben demselben für die im Frieden von Preßburg, vom 26. Christmonat 1805, ausgesprochene Garantie der Verfassung und der Unabhängigkeit der Schweiz den Dank der Tagsaßung zu bezeugen und neue Erleichterungen für die schweizerischen Handelsverhältnisse zu verlangen.

P. Nach Abschluß des Friedens von Tilsit (21. und 25. Brachmonat 1807), hat sich der Landammann der Schweiz veranlaßt gesehen, eine außerordentliche Abordnung abzusenden, um dem Kaiser der Franzosen die Glückwünsche der Schweiz darzubringen, und um bei diesem Anlaße verschiedene für die Schweiz wichtige Angelegenheiten ihrer Erledigung zuzuführen, betreffend:

a. die Aufhebung des Sequesters auf den in England liegenden Geldern, welche für Zahlung der helvetischen Schuld angewiesen sind (Siehe §. CXII. des gegenwärtigen Repertoriums) ;

b. die Aufhebung des Sequesters auf schweizerischem Eigenthum an den französischen Gestaden des Bielersee's (Siehe §. XVI. des gegenwärtigen Repertoriums);

C. die Handelsverhältnisse mit Frankreich und Italien (Siehe §. CXXII. des gegenwärtigen Repertoriums);

d. die Inkammerationen in Deutschland und die Verbesserung der Gränze gegen Deutschland (Siehe §§. XVII. — XXIX. und XLVIII. des gegenwärtigen Repertoriums);

e. die Konfiskation schweizerischer Güter in Veltlin, Kleven und Worms (Siehe §. CXXXII. des gegenwärtigen Repertoriums);

f. die Reklamationen der Militärs, die früher in Frankreich und Piemont gedient hatten (Siehe §. CXXVII. des gegenwärtigen Repertoriums);

g. die kapitulationsmäßigen Schweizerregimenter und deren Werbung (Siehe §. CXXV. des gegenwärtigen Repertoriums);

h. die Anstände zwischen Bern und Freyburg wegen Münchwyler und Clavaleyres (Siehe §. LVII. des gegenwärtigen Repertoriums);

Mit der dießfälligen Sendung war Herr Alt-Landammann der Schweiz und General von Wattenwyl beauftragt, welchem Herr Mousson, Kanzler der Eidgenossenschaft, beigegeben wurde.

Am 13. und 14. Brachmonat 1808 wurde der Tagsaßung über die Ergebnisse dieser Sendung Bericht erstattet. Die Tagsaßung hat dieselbe verdankt und den Herrn Landammann der Schweiz eingeladen, den durch diese Gesandtschaft behandelten Geschäften die möglichste Sorgfalt zuzuwenden.

Hinwieder sind verschiedene Standesvoten zu Protokoll gefallen, theils hinsichtlich allfälliger Kompetenz des Landammanns der Schweiz zu solchen Abordnungen, theils über die Art ihrer Ernennung und ihrer Zusammenseßung.

Q. Der Tagsagung des Jahres 1810 wurde am 5. Brachmonat vorläufig Bericht erstattet über eine außerordentliche Sendung nach Paris, des Herrn Schultheißen von Affry, Alt-Landammanns der Schweiz, um dem Kaiser der Franzosen die Gratulationen der Schweiz bei Anlaß seiner Vermählung mit der österreichischen Erzherzogin Marie Louise darzubringen.

1808, VI.

Bei dem gegenwärtigen Anlaße war Herr von Affry angewiesen, verschiedene für die Schweiz wichtige Gegenstände zu berühren und, wenn möglich, zu einer befriedigenden Lösung zu bringen. 1810, XI. R. Am 22. Brachmonat 1810 ist der Tagsaßung ein weiterer vorläufiger Bericht über die Sendung des Herrn von Affry erstattet worden, in Gewärtigung derjenigen ausführlichen Bericht. erstattung, welche der lettere der Tagsaßung selbst in den nächsten Tagen vorlegen werde.

s. Am 27. Brachmonat 1810 wurde der Tagsaßung die Anzeige gemacht, Herr von Affry, im Begriff, zur Berichterstattung an die Tagsaßung über Freyburg nach Bern zu kommen, sey, kaum zu Freyburg angelangt, eines jähen Todes gestorben.

T. Am 23. Aprill 1811 hat die Tagsaßung eine außerordentliche Abordnung an den Kaiser der Franzosen beschlossen, um denselben wegen der Geburt des Königs von Rom zu beglückwünschen und bei diesem Anlaß verschiedene wichtige Aufträge zu erfüllen.

V. Der ordentlichen Tagsaßung des Jahres 1811 wurde Bericht erstattet über den Erfolg der außerordentlichen schweizerischen Gesandtschaft, welche beauftragt war, den Kaiser der Franzosen aus Anlaß der Geburt des Königs von Rom zu beglückwünschen.

X. Betreffend die Verhandlungen mit dem französischen Kaiser wegen Beseßung des Kantons Tessin durch Truppen des Königreichs Italien, wird auf §. L. des gegenwärtigen Repertoriums verwiesen.

V. Der §. CXVI. des gegenwärtigen Repertoriums enthält weitere Nachweisungen über die Verhandlungen, betreffend das Kontinentalsystem.

Z. Betreffend die im Spätjahr 1813 erfolgte Sendung an den französischen Kaiser zum Zwecke der Erhaltung der schweizerischen Neutralität, wird auf §. L. des gegenwärtigen Repertoriums verwiesen.

1810, XI.

1810, XI.

1811, XXXIX.

1811, a.

Verhältnisse der Schweiz zu einzelnen auswärtigen Staaten

und zu deren diplomatischen Agenten.

§. XVI. Verhältnisse der Schweiz zu Frankreich.

A. Betreffend die Stellung der Schweiz zu dem Vermittler derselben, welcher zugleich Staatsoberhaupt von Frankreich war, wird auf §. XV. des gegenwärtigen Repertoriums verwiesen. B. Unterhandlung und Abschluß eines Defensivallianzvertrags zwischen der französischen Republik und der schweizerischen Eidgenossenschaft, sowie dessen Folgen und weitere Verhandlungen über die Anwendung des Vertrags.

1. Die erste Unregung zu der Ermächtigung des bevollmächtigten Ministers der französischen Republik in der Schweiz, einen solchen Defensivallianzvertrag zu unterhandeln, ist unter §. XV. des gegenwärtigen Repertoriums entwickelt.

11. In Folge jener Anregung ist am 8. Heumonat 1803 durch die Tagsaßung eine Kommission niedergefeßt worden mit dem Auftrage, die Eröffnungen des französischen bevollmächtigten Ministers zu vernehmen und dieselben, begleitet von ihren eigenen Vorschlägen, an die Tagsaßung 1803, LXXVIII. zu bringen.

III. Durch den Landammann der Schweiz wurde am 11. Heumonat 1803 ein vom 8. gl. M. datirtes Schreiben des französischen bevollmächtigten Ministers vorgelegt, welchem der Entwurf eines Allianzvertrags zwischen Frankreich und der Schweiz beigelegt war.

Es wurde diese Eingabe der am 8. Heumonat ernannten Kommission mit dem Auftrag überwiesen, die früher zwischen Frankreich und der Schweiz bestandenen Verträge, namentlich 1803, LXXVIII. den sogenannten ewigen Frieden, abgeschlossen am 7. Christmonat 1516, näher zu beleuchten. IV. Am 18. Heumonat 1803 erstattete die am 8. desselben Monats ernannte Kommission ihren Bericht; derselbe umfaßte vornehmlich:

a. eine kritische Erörterung der von Frankreich vorgeschlagenen Vertragsartikel, in Hinsicht auf früher zwischen der Schweiz und Frankreich bestandene Verträge, vornehmlich den ewigen Frieden vom 7. Christmonat 1516, den Allianzvertrag vom 24. Mai 1777, und den Offensiv- und Defensivallianzvertrag zwischen der französischen und helvetischen Republik, vom 19. August 1798.

b. eine nähere Bezeichnung der Punkte in dem' vorgelegten Entwurfe, deren Abänderung im wohlverstandenen Interesse der Schweiz liege.

c. Einige gutächtliche Gedanken über die Art der Unterhandlung mit dem französischen Minister, und über die Art, wie die Tagsaßung über den vorliegenden Gegenstand in Berathung zu treten habe.

In Folge des erstatteten Kommissionalberichts hat die Tagsaßung beschlossen: den Landammann der Schweiz, als verfassungsgemäße diplomatische Behörde der Schweiz, anzuweisen, mit Beiziehung der niedergefeßten Kommission dem französischen Minister über verschiedene Artikel des von dem legtern eingereichten Vertragsentwurfs schriftlich oder mündlich Einwendungen vorzulegen. Als solche Punkte wurden vornehmlich herausgehoben :

a. die Erklärung der Neutralität der Schweiz, sowie die Sicherstellung dieser Neutralität vor Angriffen einer jeden auswärtigen Macht;

b. eine möglichst gleichförmige Bestimmung der in Kriegszeiten von Seite des einen Kontrahenten dem andern zu leistenden außerordentlichen Hülfe, indem zugleich die der Schweiz durch den Vertrag vom 24. Mai 1777 in Hinsicht dieser Verhältnisse zugesicherten Vortheile bestätigt würden;

c. eine vollständige Veränderung des Vertragsartikels, betreffend das in der Schweiz aus Frankreich zu beziehende Salz;

d. eine nähere Beleuchtung der vorgeschlagenen Bestimmungen, betreffend die gegenseitigen Handelsbeziehungen;

e. desgleichen eine nähere Beleuchtung, betreffend die vorgeschlagenen Gränzberichtigungen zwischen beiden Kontrahenten;

f. eine ausdrückliche Beziehung auf den ewigen Frieden vom 7. Christmonat 1516. Wie der Landammann der Schweiz und die niedergeseßte Kommission angewiesen worden sind, hinsichtlich der vorerwähnten Punkte von dem französischen Minister eine Veränderung seiner frühern Vorschläge zu verlangen, so war ihnen dagegen untersagt, von sich aus demselben förmliche Gegenanträge einzugeben.

Endlich hat die Tagfahung die Erörterung über die Frage: wie über den vorliegenden Gegenstand in Berathung getreten und derselbe an die Kantone gebracht werden soll, auf eine folgende Sitzung verschoben.

V. Die niedergesehte Kommission eröffnet am 23. Heumonat der Tagfaßung im Wesentlichen: der französische bevollmächtigte Minister verlange von Seite der Schweiz die Mittheilung eines Gegenentwurfs eines abzuschließenden Allianzvertrags, ohne daß jedoch durch die Eingabe eines solchen Entwurfs die Tagfahung zu dessen Annahme verbunden wäre.

Die Tagsaßung hat demnach einen jeden Artikel des vom französischen Gesandten eingegebenen Vertragsentwurfs einer besondern Berathung unterworfen.

VI. Am 26. Heumonat hat die Tagfaßung, in Folge der auf diese Weise stattgefundenen Erörterung der einzelnen Vertragsartikel (welche Erörterung in den Sißungen vom 23, 25 und

1803, LXXVIII.

1803, LXXVIII.

26. Heumonat statt gefunden hat) beschlossen: kein Gegenprojekt schweizerischer Seits einzureichen, dagegen aber in Form einer Note dem Herrn General Ney die Veränderungen und auf individuelle Ansichten gegründeten Bemerkungen der Tagsaßung über die verschiedenen Ansichten seines Entwurfs mitzutheilen.

In einer solchen Note sollte verlangt werden:

a. daß des unter dem Namen des ewigen Friedens bekannten Vertrags zwischen der Schweiz und Frankreich, vom 7. Christmonat 1516, in dem abzuschließenden neuen Vertrage ausdrücklich erwähnt werde;

b. daß ein Bündniß auf die Dauer von 50 Jahren abgeschlossen werde;

c. daß im Namen der Schweiz nur von der Tagsaßung selbst an Frankreich die Aufforderung ausgehen könne, der Schweiz bundesgemäße militärische Hülfe zu leisten;

d. daß die Kosten einer solchen von Frankreich der Schweiz zu gewährenden Hülfeleistung durch Frankreich getragen werden;

e. daß die bundesgemäße militärische Hülfe, welche Frankreich außerordentlicher Weise von der Schweiz fordern könne, sowohl was die Stärke, als was die Aushebung, den Dienst und die Ausrüstungskosten eines solchen Hülfskorps anbetrifft, sowie überhaupt alle Bestimmungen, welche auf eine solche Hülfeleistung Bezug haben, dem Geist und so viel wie immer möglich dem Buchstaben des Artikels V. des Allianzvertrags vom 24. Mai 1777 entsprechen müssen;

f. daß die Neutralität der Schweiz einerseits durch die französische Regierung förmlich anerkannt, anderseits durch die lettere den übrigen Mächten zu gleichmäßiger Anerkennung empfohlen werde;

g. daß in Hinsicht der Verträge und Kapitulationen, die die Schweiz mit andern Mächten abschließen könnte, keine Bestimmung in den Vertrag mit Frankreich aufgenommen werde, durch welche der Unabhängigkeit der schweizerischen Staatsgewalt zu nahe getreten oder andere Staaten beleidiget werden könnten;

h. daß die Integrität der Schweiz in ihrem gegenwärtigen Gebietsumfang anerkannt, und daß für die im Jahr 1798 abgerissenen Landestheile (als: Biel, Münsterthal 2c.) Hoffnung auf eine billige Ausgleichung gegeben werde;

i. daß die Abnahme des französischen Salzes für die Schweiz durchaus fakultativ gestellt werde; k. daß die freie Ausfuhr des Ertrags der Grundstücke, welche schweizerische Einwohner auf französischem Gebiet bis auf eine gewisse Entfernung von der gegenseitigen Gränze besißen, durch einen besondern Artikel stipulirt werde;

1. daß von dem beabsichtigten Verkehr über schweizerisches Gebiet zu Wasser von der Rhone bis zum Rhein keine Erwähnung geschehe;

m. daß die Handelsverhältnisse auf die Grundlagen eines billigen Gegenrechts gegenseitige Begünstigung der Einfuhr schweizerischer wie französischer Fabrikate wohleingerichtete Transitfreiheit zurückgeführt werden;

durch die

- und auf eine

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