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Zollwesen.

§. CXIV. Zollwesen im Allgemeinen.

A. Durch den Artikel V der Bundesverfassung war vorgeschrieben, daß im Innern der Schweiz keine örtlichen oder allgemeinen Eingangs-, Durchpaß- oder Zollgebühren eingeführt werden, die äußern Gränzzölle aber den an das Ausland angränzenden Kantonen angehören sollen, deren Tariffe jedoch der Tagsagung zur Genehmigung vorzulegen seyen, und nach Artikel VI der gleichen Bundesverfassung behielten die Kantone die für Ausbesserung der Wege, Heerstraßen und Flußufer bestimmten Zölle, deren Tariffe ebenfalls der Genehmigung der Tagsaßung bedurften. B. Am 15. Herbstmonat 1803 hat eine am 14. Heumonat desselben Jahres niedergefeßte Kommission einen umständlichen Bericht über das schweizerische Zollwesen vorgelegt. Derselbe enthielt verschiedene aus den vorerwähnten Bestimmungen der Bundesverfassung abgeleitete allgemeine Grundsäße, dahin gehend, daß sowohl die dermalen in den an das Ausland anstoßenden Kantonen bestehenden äußern Gränzzölle, als die in den verschiedenen Kantonen dermalen bestehenden innern Zölle im Allgemeinen, unter Vorbehalt der Genehmigung der einzelnen Tariffe von Seite der Tagsaßung, durch die Bundesverfassung gewährleistet seyen, insofern keine begründeten Beschwerden dagegen erhoben und der Ertrag derselben zu den bestimmten Zwecken verwendet werde; daß ferner die Kantone an die Tagsaßung das Begehren sowohl um Bewilligung neuer Gränzzölle als um Erhöhung und Modifikation der bestehenden innern Zölle stellen können, sowie daß sämmtliche Zolltariffe und die auf dieselben bezüglichen Vorschläge gesammelt werden sollen. Die Tagfaßung hat den von der Kommission vorgeschlagenen Grundsäßen ihre Genehmigung 1803, XLV. ertheilt und dieselben den Kantonen zur Richtschnur ihres Benehmens empfohlen.

C. Die am 14. Heumonat 1803 in Betreff des schweizerischen Zollwesens niedergeseßte Kommission erstattete am 15. und 16. Herbstmonat 1803 über die Zollberechtigungen der einzelnen Kantone einen umfassenden Bericht.

Die Tagsaßung hat auf den Antrag der vorerwähnten Kommission beschlossen, daß die aus den Zeiten der alten Eidgenossenschaft herrührenden und bis anhin in Kraft gebliebenen Tariffe, 3oll, Geleits-, Brücken- und Weggeldsberechtigungen für ein Jahr noch bestätigt seyen, sowie daß die in diesen Tariffen festgeseßten Gebühren von den berechtigten Regierungen oder Korporationen nach alter Uebung bezogen werden können, daß hinwieder aber die Kantone die bei ihnen in_Kraft_bestehenden Zolleinrichtungen im Lauf des Jahres sorgfältig prüfen, und daß alle in denselben vorkommenden, dem Geiste der Bundesverfassung widerstrebenden Unterscheidungen zwischen Schweizern und Kantonsbürgern, sowie alle Vorzüge und Ausnahmen ausgeglichen und somit jene Zolleinrichtungen dem Geist der Bundesverfassung möglichst angepaßt werden sollen.

Die auf solche Weise modifizirten Zolltariffe sollen der Tagsaßung des Jahres 1804 zur Genehmigung vorgelegt und inzwischen eine jede Neuerung im Zollwesen vermieden werden, bis der einstweilen beibehaltene Status quo endlichen geseßlichen Zollverordnungen gewichen seyn werde.

D. Am 15. Brachmonat 1804 hat die Tagsaßung nach einer vorläufigen Berathung die Angelegenheit des Zollwesens an eine Kommission gewiesen, welche aber beim Abgang vollständiger Akten keine von Anträgen auf die Angelegenheit des Zollwesens im Allgemeinen begleitete Gut= achten ausarbeiten konnte, die zu Schlußnahmen der Tagsaßung geführt hätten.

Die Kommission und mit derselben die Mehrheit der Tagsaßung hielten indessen an den Grundsäßen fest, daß durch die Bundesverfassung die wirklich bestehenden Gebühren im Innern der Schweiz, welche für den Unterhalt der Straßen bestimmt sind, nicht abgeschafft, und daß die den Gränzkantonen zustehenden Gränzzölle nicht nur für die Ausfuhr aus der Schweiz, sondern auch für die Einfuhr von Lebensmitteln in die Schweiz gestattet seyen. In Folge dessen sind am 27. Heumonat 1804 alle im Jahr 1803 einstweilen genehmigten Tariffe für ein Jahr wieder bestätigt worden.

Die Voten der dissentirenden Kantone Glarus, Aargau und Thurgau liegen im Abschiede. E. Am 19. Brachmonat 1805 hat die Tagsaßung den Bericht einer am 7. desselben Monats niedergefeßten Kommission über das Zollwesen im Allgemeinen ad referendum et instruendum genommen und die bestehenden Tariffe auf ein Jahr wieder bestätigt.

F. Am 13. Brachmonat 1806 hat die Tagfahung eine Kommission beauftragt, zu untersuchen, was eigentlich nach den Bestimmungen der Bundesverfassung unter den innern Zöllen zu verstehen sey und welche Bewandtniß es mit den äußern oder Gränzzöllen habe, und zugleich zu definitiver Festsetzung der dießfälligen Verhältnisse ihre Vorschläge einzugeben.

G. Am 30. Brachmonat 1806 hat die Tagsaßung auf den Antrag der berichterstattenden Kommission den Landammann der Schweiz angewiesen, die noch mangelnden Zolltariffe zu sammeln und sodann durch sachkundige Männer die nothwendigen Vorarbeiten für Festsetzung der Zollverhältnisse vornehmen zu lassen; diese Vorarbeiten aber den Kantonen ad instruendum für die Tagfahung des Jahres 1807 mitzutheilen. Inzwischen sind die Tariffe im Allgemeinen für ein Jahr wieder bestätigt worden.

H. Am 27. Brachmonat 1807 wurden der Tagfaßung ausführliche Denkschriften über das s chweizerische Zollwesen vorgelegt. Die Tagsaßung hat die Expertenkommission (Rathsherr Finsler, Rathsherr Jenner, Rathsherr Heußler, Regierungsrath Custer) eingeladen, nachdem sie alle nothwendigen Subsidien werde gesammelt haben, vorzuschlagen, wie ein nach der Beschaffenheit des Landes und den Bedürfnissen des Handels sorgfältig berechnetes allgemeines Weggeldsystem könnte festgefeßt und eingeführt werden, durch welches die jetzt bestehenden Beschwerden auf keinen Fall vermehrt, sondern vielmehr der Verkehr erleichtert würde. Diese Vorschläge wären den Kantonen ad instruendum für die Tagsaßung des Jahres 1808 mitzutheilen. Inzwischen wurden die Tariffe im Allgemeinen wieder auf ein Jahr bestätigt.

1804, XXXIII.

1805, XXVI.

1806, XLII.

1806, XLII.

1807, XL.

1807, XLI.

1808, XXI.

1808, XXI.

1809, XXV.

J. Am 7. Heumonat 1807 hat die Tagsaßung die Kantone eingeladen, künftighin ihre Begehren um Bewilligung von neuen Weg- und Brückengeldbezügen dem Landammann der Schweiz in gehöriger Zeit zur Kenntniß zu bringen, damit dieselben nebst den betreffenden Tariffentwürfen den Kantonen ad instruendum mitgetheilt werden können.

K. Am 12. Heumonat 1808 hat die Tagfaßung auf die Anzeige, daß die niedergesetzte Zollkommission ihre Arbeiten nicht habe vornehmen können, beschlossen: in Gewärtigung der Vorschläge dieser Kommission über die Grundlagen eines allgemeinen Zoll-, Weg- und Brückengeldsystems dermalen nicht weiter einzutreten, sondern einfach sämmtliche bis anhin für einstweilen genehmigte Zollberechtigungen, insofern dieselben nicht beanstandet sind, für ein Jahr wieder zu bestätigen.

L. Am 18. Heumonat 1808 hat die Tagfahzung definitiv beschlossen: jedes der Tagsazung vorzulegende Begehren um Bewilligung von Zoll-, Brücken- und Weggeldern soll dem Landammann der Schweiz vorläufig mitgetheilt, über den Gegenstand und die begleitenden Umstände ein Bericht beigelegt und endlich ein Tariff des verlangten Zoll-, Weg- oder Brückengeldes beigefügt werden, damit das Ganze den Kantonen zu rechter Zeit zur Kenntniß gebracht werden könne. M. Um 14. Brachmonat 1809 wurde der Tagsaßung angezeigt, daß die Berichte und Gutachten der Zollkommission noch nicht vorliegen; sie hat daher einfach die Bestätigung sämmtlicher Zollbezüge für ein Jahr ausgesprochen.

N. Am 13. Brachmonat 1810 ist die Tagsaßung in eine vorläufige Erörterung eingetreten über den Bericht und die Vorschläge der Zollkommission, betreffend die Zölle und Weggelder, und sie hat diese Vorschläge mit Dank abgenommen und an eine Kommission zur Prüfung und Be1810, XXXV. richterstattung gewiesen.

0. Am 3. Heumonat 1810 hat die Tagfahung den durch die Zollkommission ausgearbeiteten, ¡n 26 Artikel abgetheilten, von der vorerwähnten besondern Kommission begutachteten Vorschlag zu einem Beschluß über das Zollwesen ad referendum genommen. Zugleich wurde der Landammann der Schweiz eingeladen, besondere Gutachten entwerfen zu lassen:

1. über die Bestimmung des Wasserzolles oder der Gebühr, welche auf den (Leinpfaden (Reckwegen) erhoben werden darf;

2. ob und welches Weggeld auf den in §. 4 des Vorschlages bezeichneten Heerstraßen von Kutschen, Chaisen, Wagen, Pferden und Vieh erhoben werden dürfe;

3. ob und welche Gebühren auf denjenigen Verbindungsstraßen bezogen werden können, die nicht als Heerstraßen anerkannt sind.

Ferner hat die Tagsaßung die Gränzkantone aufgefordert, in Jahresfrist die Tariffe der Gränzzölle zu entwerfen und der Tagsaßung zur Genehmigung vorzulegen.

Zuleht hat die Tagsaßung die dermalen bestehenden Zölle und Weggelder für ein Jahr 1810, XXXV. wieder bestätiget.

P. Am 19. Brachmonat 1811 wurde die Tagsaßung benachrichtigt, daß die am 3. Heumonat 1810 der Zollkommission aufgetragenen neuen Vorarbeiten noch nicht hätten vollendet werden können. Die Tagsaßung hat daher den bereits im Jahr 1810 ad referendum genommenen Entwurf eines Beschlusses über ein allgemeines Weggeldssystem in der Schweiz noch einmal ad referendum genommen und die Kantone eingeladen, ihre auf jenen Entwurf bezüglichen besondern Wünsche und Anträge dem Landammann der Schweiz zu Handen der Zollkommission mitzutheilen, welche Zollkommission die ihr am 3. Heumonat 1810 aufgetragenen weitern Vorarbeiten auf eine Weise zu beschleunigen habe, daß die leßtern den Kantonen ad instruendum für die Tagsaßung des Jahres 1812 mitgetheilt werden können.

Ferner wurde beschlossen: die Vorarbeiten für die endliche Festsetzung der Gränzzölle sollen mit möglichster Beschleunigung in den betreffenden Gränzkantonen vor sich gehen und die Tariffe entworfen werden, damit die Tagsaßung des Jahres 1812 sich mit diesem Gegenstand befassen könne. Endlich hat die Tagsaßung die bestehenden Zölle und Weggelder wieder für ein Jahr bestätigt. 1811, XXII. Q. Am 11. Heumonat 1811 hat die Tagsaßung auf den Antrag einer am 19. Brachmonat niedergeseßten Kommission die Kantone eingeladen, sich über die Einführung breiter Radfelgen bei den Frachtwagen auf den großen Handelsstraßen zu verständigen.

R. Am 11. Brachmonat 1812 hat die Tagsaßung, weil die der Zollkommission am 3. Heumonat 1810 aufgetragenen Vorarbeiten noch nicht vorlagen, ihre Beschlüsse vom 3. Heumonat 1810 und 19. Brachmonat 1811, betreffend das Zollwesen im Allgemeinen und die Bestätigung der bestehenden Zollberechtigungen auf ein Jahr, erneuert.

s. Am 7. Heumonat 1813 hat die Tagfaßung ihre Beschlüsse vom 3. Heumonat 1810, 19. Brachmonat 1811 und 11. Brachmonat 1812, betreffend das Zollwesen im Allgemeinen und die Bestätigung der bestehenden Zollberechtigungen auf ein Jahr, weil die der Zollkommission aufgetragenen Vorarbeiten noch nicht vorlagen, wieder erneuert.

T. Wie die Tagsaßung die durch die Bundesverfassung ihr zugeschiedene Kompetenz in Zollsachen ausdrücklich gegenüber den Einwendungen des Kantons Graubünden behauptet, und wie der lettere Kanton diese Kompetenz ebenfalls anerkannt hat, ist aus §. CXV, Q. des gegenwärtigen Repertoriums zu entnehmen.

1811, XXIII.

1812, XXXI.

1813 XXXIII.

§. CXV. Besondere Zollberechtigungen.

A. Einleitung.

Mit Rücksicht auf die am 15. Herbstmonat 1803 gefaßten Beschlüsse über das Zollwesen im Allgemeinen und über eine Revision der in den Kantonen bestehenden Zollberechtigungen

im Besondern werden die Verhandlungen der Tagsaßung über die einzelnen Zollberechtigungen eines jeden einzelnen Kantons hier besonders dargestellt.

1803, XLV.

B. Ury.

1. Am 15. Herbstmonat 1803 hat die berichterstattende Kommission der Tagfaßung das nachstehende Verzeichniß der im Kanton Ury bestehenden Zollberechtigungen vorgelegt:

1) Für die beiden in Flüelen und Altdorf etablirten Susten, die jedoch nur als eine angesehen werden, von jedem Saum 1 Kreuzer.

2) Ein Zoll zu Flüelen, laut Tariff vom 11. Mai 1775.

3) Ein Zoll zu Wasen, laut Tariff vom 26. Juli 1782.

4) Ein Zoll zu Urseren, und

5) Ein Bruchgeld daselbst, zur Offenhaltung der Gotthardsstraße in den Wintermonaten vom 1. Wintermonat bis 16. Mai, beide laut Tariff vom 28. Jänner 1737.

6) Ein Weggeld unter dem Namen „Fürleite" für Altdorf und Flüelen, zu Unterhaltung, des Dorfbrunnen für die Saumpferde.

7) Ein ähnliches zu Sillenen.

8) Ein ähnliches zu Wasen.

9) Ein ähnliches zu Göschenen.

Auf den Antrag der Kommission hat die Tagsaßzung die einstweilige Beibehaltung dieser Zollberechtigungen zugegeben.

II. Am 15. Heumonat 1811 hat die Tagfaßung auf den Antrag einer am 19. Brachmonat niedergesetzten Kommission für die Dauer von zehn Jahren ein Weggeld auf der Straße von 1811, XXI. Wasen über den Sustenberg nach Meiringen bewilligt.

c. Schwyz.

1. Am 16. Herbstmonat 1803 hat die berichterstattende Kommission der Tagsaßung die nachstehende Uebersicht der Zollberechtigungen des Kantons Schwyz vorgelegt:

1) Ein Weg- und Brückengeld in Brunnen, Art und Sattel, laut Tariffen von 1755 und 1790.

2) Ein gleiches in den Höfen.

3) Ein gleiches in der March.

4) Ein gleiches an der Schindeleggi, laut Tariff von 1789.

5) Ein Weggeld in Küßnacht.

6) Ein Weg-, Brücken-, Unterstell- und Wassergeld am Schloß Grynau.

Auf den Antrag der berichterstattenden Kommission hat die Tagsaßung die fünf ersten Berechtigungen für einstweilen genehmigt, und, betreffend die sechste Berechtigung, den Kanton Schwyz

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