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R. Aargau.

I. Laut einem am 16. Herbstmonat 1803 erstatteten Bericht besitzt der Kanton Aargau nachstehende Berechtigungen.

Aargau bezieht

a. in den alt-aargauischen Bezirken:

1) Einen Land-, einen Wasser- und einen Trattenzoll in Aaraú.

2) Einen Pfundzoll, ein Brücken- und Weggeld daselbst, zu Handen der Stadt.

3) Einen Landzoll in Kölliken, nach einem besondern Tariff.

4) Einen Land- und Wasserzoll in Brugg.

5) Einen Brückenzoll daselbst, zu Handen der Stadt.

6) Ein Ländi, Wag- und Lagergeld daselbst, laut Kaufhausordnung von 1793, zu Handen der Stadt.

7) Einen Zoll und Geleit in Zofingen, von ersterem % zu Handen der Stadt.

8) Einen Vieh-, Pfundzoll und Lagergeld daselbst, zu Handen der Stadt.

9) Ein Lagergeld in Aarburg, wovon 1⁄2 zu Händen der Stadt und benachbarter Gemeinden.

10) Einen Pfundzoll und Weggeld daselbst, zu Handen der Stadt.

11) Ein Waggeld daselbst, zu Handen obiger Gemeinden.

12) Ein Wag- und Lagergeld in Lenzburg, zu Handen der Stadt.

13) Einen Land- und Seezoll zu Fahrwangen und Lennwyl, zu Handen der Herrschaft Hallwyl, laut Tariff von 1778.

14) Einen Zoll und Geleit bei dem Fahr zu Auenstein, laut Tariff von 1767.

15) Einen Zoll bei dem Fahr in der Stilli, laut Tariff von 1770.

16) Einen Brückenzoll bei Windisch, laut Tariff von 1800.

b. In den freien Aemtern:

1) Ein Geleit in Bremgarten.

2) Einen Landzoll, Wasserzoll und Waggeld in Bremgarten, zu Handen der Stadt, laut Tariff von 1716.

3) Ein Geleit in Villmergen.

4) Einen Brücken-, Wasser- und Pfundzoll in Mellingen, zum Theil ganz, zum Theil halb zu Handen der Stadt, laut Tariff von 1789.

5) Ein Geleit daselbst.

c. In der Grafschaft Baden:

1) Einen Pfundzoul, Wag- und Lagergeld in Baden, zu Handen der Stadt, laut Tariff

von 1789.

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1803, XLV.

2) Ein Weggeld daselbst, gleichfalls zu Handen der Stadt, laut Tariff von 1765.

3) Einen Landzoll daselbst zu gleichen Handen, laut Tariff von 1730.

4) Einen Fährlohn in Zurzach, Koblenz und Klingnau, laut Tariff von 1760 und 1791. 5) Einen Zoll und Geleit in Zurzach.

6) Ein Waag- und Lagergeld daselbst, zu Handen der Gemeinde.

7) Ein Weggeld daselbst von Pferden, zu gleichen Handen, laut Tariff von 1791.

8) Einen Gränzzoll in Koblenz.

9) Ein Geleit in Klingnau.

10) Ein Geleit auf der Aar in Kleindöttingen.

11) Ein Brückengeld in Dägerfelden, zu Handen der Gemeinde.

12) Einen Stadt- und Marktzoll in Kaiserstuhl, zu Handen der Stadt.

13) Einen Fährlohn zu Wettingen, zu Handen des Klosters, laut Tariff von 1801.

d. Im Frickthal:

1) Einen Gränzzoll in Rheinfelden, laut kaiserlichem Tariff von 1734.

2) Einen Brückenzoll daselbst, zu Handen der Stadt, laut Tariff von 1757.

3) Einen Nebenzoll in Stein.

4) Einen Nebenzoll in Zeiningen, laut Tariff von 1771.

5) Einen gleichen in Frick, nach Tariff von 1733.

6) Einen Nebenzoll in Kaiseraugst, nach Tariff von 1733.
7) Einen Nebenzoll in Magden, nach Tariff von 1771.
8) Einen Nebenzoll in Herznach, laut Tariff von 1771.
9) Einen Nebenzoll in Wölfliswyl, laut Tariff von 1771.
10) Einen Nebenzoll in Wegenstetten, laut Tariff von 1771.

Auf den Antrag der Kommission hat die Tagsaßung den Kanton Aargau aufgefordert, über sämmtliche Berechtigungen einen sorgfältigen Untersuch zu veranstalten, die ehemaligen Gränzzölle zwischen den dermalen zum Kanton Aargau vereinigten Landschaften aufzuheben oder zu verlegen und das Zollwesen auf eine Weise zu vereinfachen, daß dasselbe in ein System zusammengefaßt, und sämmtliche Berechtigungen in Transit-, in Gränzzölle, in Geleits-, in Brücken- und Weggelder abgetheilt werden; ferner alle Markt- und Pfundzölle und dergleichen Gebühren zu wirklichen Munizipalabgaben umzuwandeln und über alles dieses der Tagsaßung des Jahres 1804 einen ausgearbeiteten Entwurf vorzulegen; hiebei wurde dem Kanton Aargau überlassen, alles was mit der Bundesverfassung unvereinbar ist, sofort aufzuheben.

II. Am 27. Heumonat 1804 hat die Tagsaßung den Kanton Aargau eingeladen, die Zölle und Weggelder im Frickthal nach dem Maßstab der an Deutschland angränzenden Nachbarkantone zu vereinfachen, und demselben in diesem Sinn seine bisherigen Berechtigungen auf ein Jahr bestätiget. Ueber das von dem Kanton Aargau vorgelegte neue Zollsystem ist die Tag1904, XXXI. saßung dagegen für einmal nicht eingetreten.

III. Am 9. Heumonat 1805 hat die Tagfaßung dem Kanton Aargau neben der allgemeinen Bestätigung seiner bisherigen Berechtigungen für ein Jahr ein Weggeld auf der Straße von Baden bis Wettingen bewilligt.

IV. Um 9. Heumonat 1806 hat die Tagsaßung den Tariff des Weggelds auf der Straße von Baden nach Wettingen auf die Hälfte hinuntergesetzt und dem Kanton Aargau die Beschwerden des Kantons Zürich über verschiedene Zollverhältnisse zur Berücksichtigung empfohlen.

V. Am 1. Heumonat 1807 hat die Tagsaßung die Beschwerden verschiedener Kantone, rücksichtlich des Einfuhrzolles auf Salz im Frickthal dem Kanton Aargau mit der Einladung überwiesen, denselben abzuhelfen und über den Ertrag dieses Zolles eine besondere Rechnung zu führen, welche der Tagfahung des Jahres 1808 vorzulegen ist.

1805, XXVI.

1806, XLIII.

1807, XLI.

VI. Am 12 Heumonat 1808 wurde die Tagsaßung benachrichtigt, daß die früher gewalteten Anstände hinsichtlich des Einfuhrzolls auf Salz im Frickthal beigelegt seyen.

VII. Um 23. Brachmonat 1809 hat die Tagsaßung auf den Antrag einer am 6. desselben Monats niedergesetzten Kommission dem Kanton Aargau ein Weggeld für die Straße über die Staffelegg bewilligt.

(Am 13. Brachmonat 1810 erfolgten nachträglich noch einige Standesratifikationen).

1808, XXI.

1809, XXV.

s. Thurgau.

1. Auf einen am 15. Herbstmonat 1803 erstatteten Bericht hat die Tagsaßung am nämlilichen Tage dem Kanton Thurgau für ein Jahr bewilligt, die Ein- und Ausfuhrgebühren nach dem im Kanton Schaffhausen bestehenden Tariff zu erheben und die bisherigen Weg-, Brückenund Landungsgelder noch für ein Jahr zu beziehen.

11. Am 19. Heumonat 1804 hat die Tagfaßung die nachstehenden Zollberechtigungen des Kantons Thurgau für ein Jahr bestätiget:

1) Einen vom Großen Rathe des Kantons Thurgau am 15. Mai 1804 beschlossenen Gränzzolltariff;

2) für schon bestandene Weg-, Brücken- und Gretgelder:

a. sechs Tariffe für Weggelder zu (Meiningen) Islikon nach Konstanz, zu Heidelberg, am Duttwylerberg, zu Rykenbach, Frauenfeld, Arbon.

b. sechs Tariffe von Brückengeldern zu Pfyn, Weinfelden, Amlikon, Rykenbach, Dießenhofen und Frauenfeld.

c. Tariffe für Gret- und Dammgeld: Gretgeld in Gottlieben und Ermattingen; Sustgeld zu Bottighofen; Gretgeld zu Stekborn und in Dießenhofen; ferner einen Tariff des in Arbon bezogenen Zolles vom Aprill 1804, von welchem die Hälfte als Damm- und Gretgeld angesetzt ist.

1803, XLV.

1804, XXXIII.

1807, XLI.

1807, XLI.

III. Am 4. Heumonat 1807 hat die Tagfaßung eine Modifikation des Brückengeldes für die Brücke über den Rhein bei Dießenhofen auf zehn Jahre bewilligt.

IV. Am 7. Heumonat 1807 hat die Tagsaßung auf die Dauer von zehn Jahren ein Brüchengeld bei der Brücke über die Thur bei Ußlingen gestattet.

v. Am 7. Heumonat 1810 hat die Tagfahung dem Kanton Thurgau für die Dauer von 1810, XXXV. zehn Jahren für die Brücke über die Sitter bei Bischofzell ein Brückengeld zuerkannt.

VI. Um 7. Heumonat 1810 hat die Tagsaßung dem Kanton Thurgau für die Dauer von 1810, XXXV. zehn Jahren ein Weggeld auf der Straße von Lämmischwyl bis Neukirch bewilligt.

1803, XLV.

T. Tessin.

1. In einem am 15. Herbstmonat 1803 erstatteten Bericht wurden nachstehende Berechtigungen des Kantons Teffin aufgeführt:

1) Ein Gränzzoll in Locarno.

2) Ein Gränzzoll in Magadino.

3) Ein Gränzzoll in Lauis und Mendris; nach zwei Tariffen für die Landschaften Lauis und Locarno von 1759 und 1764.

4) Einen innern Zoll in Bellenz.

5) Einen am Platifer.

6) Einen in Blenio.

7) Endlich einen Bruchzoll in Airolo, zu Handen der Gemeinde.

Auf den Antrag der Kommission hat die Tagsaßzung die Gränzzölle im Kanton Tessin in Bezug auf Pferde, Vieh, Korn, Wein, Käse und Reis, welche schweizerisches Gut sind, auf die Ansäße von 1759 und 1764 zurückgeführt. Betreffend andere Handelsgegenstände und nicht eidgenöffisches Gut überhaupt ist dem Kanton Tessin für einstweilen gestattet worden, Ansäße, welche höher als die von 1759 und 1764, aber geringer als die feit dem Jahr 1798 erhobenen, einzuführen; unvorgreiflich dem Entscheid der Tagfaßung des Jahres 1804.

Die verlangte Erhöhung der Weggelder auf der Gotthardstraße soll erst dann bewilliget werden, wenn diese Straße die nothwendigen Verbesserungen erhalten hat.

II. Um 27. Heumonat 1804 hat die Tagsaßung die vorjährige Schlußnahme im Wesentlichen 1804, XXXIII. für ein Jahr bestätigt, die Aus- und Einfuhrzölle aber in mehrfacher Beziehung modifizirt. III. Am 9. Heumonat 1805 hat die Lagsaßung ungeachtet der Einwendungen verschiedener Kantone auf ein Jahr dem Kanton Tessin einen modifizirten Zolltariff bewilligt.

1805, XXVI.

IV. Am 10. Heumonat 1806 hat die Lagsatzung auf die Beschwerden verschiedener Kantone die Bezüge des Kantons Teffin wesentlich modifizirt, eine Konvention zwischen Graubünden und Tessin hinsichtlich des Zolls von Schafen und eine Konvention hinsichtlich der Holzausfuhr aus dem Kanton Graubünden durch den Kanton Tessin genehmigt, und von mehreren

Erklärungen der Gesandtschaften von Graubünden und Tessin hinsichtlich verschiedener Verkehrsverhältnisse Bormerkung genommen.

V. Die Tagsaßung hat am 1. Heumonat 1807 ihren Beschluß vom 10. Heumonat 1806 für ein Jahr bestätigt.

VI. Am 7. Heumonat 1807 hat die Tagsaßung von einem neuen Zoll- und Weggeldsbegehren des Kantons Tessin Umgang genommen.

VII. Am 18. Heumonat 1808 ist der Tagsaßung ein am 5. Aprill 1808 abgeschlossener Vertrag zwischen den Kantonen Graubünden und Tessin vorgelegt worden, durch welchen die früher zwischen diesen beiden Kantonen gewalteten Unstände rücksichtlich des tessinischen Zollwesens beigelegt worden sind.

VIII. Am 16. Heumonat 1808 hat die Tagsaßung einen Antrag des Kantons Tessin auf Verminderung des „Einfuhrzolls auf transitirende Waaren“ ad instruendum genommen, und unter Vorbehalt der Ratifikation den Kanton Tessin ermächtigt, eine Erhöhung des Einfuhrzolls für diejenigen Waaren, welche aus Italien kommen und im Kanton Tessin konsumirt werden, eintreten zu lassen. Auch wurde dem Kanton Tessin gestattet, diese Erhöhung selbst vor erfolgter Ratifikation eintreten zu lassen.

XI. Am 16. Heumonat 1808 hat die Tagsaßung den Kanton Tessin unter Ratifikationsvorbehalt ermächtigt, von dem aus Italien jur Konsumation im Kanton Tessin eingeführten Reis und Getreide eine Einfuhrgebühr nach dem Tariff von 1806 wieder zu beziehen, und das Begehren, für das durch den Kanton Tessin transitirende Reis und Getreide ebenfalls wieder einen Einfuhrzoll erheben zu dürfen, ad instruendum genommen.

X. Am 16. Heumonat 1808 hat die Tagsaßung das Begehren des Kantons Tessin um Bewilligung erhöhter und vermehrter Weggelder auf der Straße über den St. Gotthard bis an die italienische Gränze mit dringender Empfehlung an die Kantone ad instruendum für das Jahr 1809 genommen.

1806, XLIII.

1807, XLI.

1807, XLI.

1808, XXI.

1808, XXI.

1808, XXI.

1808, XXI.

XI. Betreffend die Abänderung des Zolltariffs für die aus Italien nach dem Kanton Tessin kommenden Kaufmannswaaren, hat die Tagsaßung am 14. Brachmonat 1809 ihren Beschluß vom 16. Heumonat 1808, durch welchen der Zollansah auf 5 Soldi gefeßt worden ist, ratifizirt. 1809, XXV. XII. Betreffend die Einfuhr von Getreide und Reis aus Italien, hat die Tagsaßung, insofern dasselbe im Kanton Tessin konsumirt wird, den Kanton Tessin am 14. Brachmonat 1809 definitiv ermächtigt, von demselben den durch den Tariff von 1806 aufgestellten Eingangszoll zu erheben; und was das durch den Kanton Tessin nach andern Kantonen transitirende Getreide und Reis anbelangt, so hat die Tagsaßung am 27. Brachmonat 1809 auf den Antrag einer am 14. desselben Monats niedergeseßten Kommission dem Kanton Tessin einen verminderten Eingangszoll bewilligt.

1809, XXV.

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