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1809, XXV.

XIII. Am 4. Heumonat 1809 hat die Tagfaßung auf den Bericht einer am 14. Brachmonat niedergeseßten Kommission die Weggelder auf der Straße über den St. Gotthard bis an die italienische Gränze definitiv festgeseßt.

XIV. Am 13. Brachmonat 1810 ist ein Vorbehalt des Kantons Graubünden hinsichtlich 1810, XXXV. der erhöhten Weggelder und Transitzölle im Kanton Tessin in das Protokoll gefallen.

1911, XXII.

1813, XXXII.

XV. Am 19. Brachmonat 1811 hat die Tagsahung von einer Erklärung des Kantons Tessin, eine Erläuterung des sechsten Zusages zu seinen Zolltariffen enthaltend, Vormerkung genommen.

XVI. Am 9. Heumonat 1813 hat die Tagfaßung das Begehrendes Kantons Tessin um Bewilligung eines Brückengeldes bei der Brücke über den Tessin à la Poretta bei Bellenz ad instruendum genommen..

1803, XLV.

V. Waadt.

In einem am 16. Herbstmonat 1803 der Tagsaßung erstatteten Bericht waren nachstehende Berechtigungen des Kantons Waadt aufgeführt:

1) Ein Geleit und kleiner Zoll in den Gränzbureaur Nyon, Morges, Ouchy, Lausanne", Vevay oder Blonay, Rolle, Villeneuve, Moudon, le Pont, le Brassus, Vallorbes, Iverdon oder Baulmes, Ballaigues, Bullet und St. Croix, laut Tariff von 1762.

Der nämliche in Coppet und St. Cergue von den ins Land tretenden und nicht bei Nyon vorbeigehenden Waaren.

2) Ein Transitzoll in Crassier von allem aus dem pays de Gex nach Genf geführten Holz. 3) Ein Zoll vom ausgeführten Wein in Crassier.

4) Ein Brückenzoll in Chateau-d'Oex.

5) Ein Brückenzoll in Aubonne oder Allamand, laut Tariff von 1763.

6) Ein Brückenzoll in Bressonaz, laut Tariff von 1783.

7) Ein Trattengeld in den Gränzbureaux von Baßen 15 für jedes ausgeführte Pferd, und Baßen 10 für jedes Füllen.

Die Tagsaßung hat diese Berechtigungen für einstweilen bestätigt, den Kanton Waadt ermächtigt, die Weine aus Savoyen mit der gleichen Einfuhrgebühr zu belegen, welche seit 1762 auf den Weinen aus den alt- französischen Landen lastet, und demselben endlich ein Brückengeld für die Brücke bei Vivis bewilligt.

§. CXVI. Eidgenössische Gränzanstalten.

A. Gränzanstalten auf eidgenössische Anordnung, aber unter der unmittelbaren Verwaltung der betreffenden Gränzkantone.

1. Aufstellung einer dießfälligen Verordnung, vom 5. Heumonat 1806, und Vollziehung derselben.

A. Am 4. Brachmonat 1806 hat der Landammann der Schweiz der Tagsaßung Bericht erstattet über die gegen die Schweiz erhobenen Vorwürfe, als habe aus derselben eine außerordentliche Versendung englischer Waaren nach dem Fürstenthum Neuenburg statt gefunden, kurze Zeit ehe dieses Fürstenthum von Preußen an Frankreich abgetreten worden ist, sowie über das Begehren Frankreichs, daß auch die Schweiz die Einfuhr englischer Waaren verbiete, welchem von Seite der Kantone bereits entsprochen worden sey. Damit hatte der Landammann der Schweiz den Antrag verbunden, es möchte die Tagsaßzung dießfalls durch allgemeine Beschlüsse einem festzuseßenden System möglichste Uebereinstimmung und Entwicklung geben.

Die Tagsaßung hat hierauf beschlossen, die Festseßung der Mittel zu Verhinderung des Schleichhandels mit denjenigen ausländischen Waaren, welche in Frankreich verboten sind, zu einer eidgenössischen Angelegenheit zu machen. Zu Prüfung der von den Kantonen erlassenen Verbote des Schleichhandels mit englischen Waaren, wie zu Vorberathung einer dießfalls nothwendig werdenden allgemeinen Verordnung, mit Befolgung des dießfalls in Noten der französischen Gesandtschaft bezeichneten Pfades, wurde eine Kommission niedergeseßt.

1806, XL.

B. Am 27. Brachmonat 1806 hat die niedergefeßte Kommission den Entwurf eines allgemeinen Beschlusses vorgelegt, welcher an die Kommission zur Modifikation zurückgewiesen wurde. 1806, XL. C. Am 5. Heumonat 1806 hat die Tagsagung nach längerer Erörterung mit Mehrheit der Stimmen (nicht ohne etwelchen Widerspruch einer Minderheit der Kantone) die von der Kommission eingegebenen neuen Vorschläge zu einer allgemeinen Verordnung angenommen, durch welche die Einfuhr der englischen Manufakturwaaren in die Schweiz verboten und die Gränzkantone mit der Vollziehung dieses Verbots beauftragt worden sind.

Zu Deckung der durch die zu treffenden Maßregeln veranlaßten Kosten wurde auf die Einfuhr von Baumwollengarn eine Einfuhrgebühr, auf die Einfuhr anderer Kaufmannswaaren aber eine Visagebühr gelegt; endlich wurde Strafe für die Dawiderhandelnden angeordnet.

.1806, XL.

1807, XXII.

1807, XXII.

1807, XXII.

190, XVII.

1808, XVII.

1809, XXIV.

D. Am 16. Brachmonat 1807 hat die Tagsaßung nach vernommenem Bericht über die Vollziehung der Verordnung vom 5. Heumonat 1806 sämmtliche Gränzkantone eingeladen, mit der sorgfältigen Vollziehung dieser Verordnung fortzufahren.

E. Am 7. Heumonat 1807 hat die Tagsaßung auf den Antrag einer am 30. Brachmonat niedergeseßten Kommission, an welche die Frage zur Begutachtung gewiesen worden war, ob die in der Verordnung vom 5. Heumonat 1806 aufgestellten Einfuhrgebühren nicht ermäßigt werden könnten, beschlossen: für jeßt die Verordnung vom 5. Heumonat 1806 unabgeändert beizubehalten, dagegen die angeregte Frage auf die Tagsahung des Jahres 1808 ad instruendum zu nehmen.

F. Am 7. Heumonat 1807 hat die Tagsatzung auf den Antrag der am 30. Brachmonat niedergefeßten Kommission beschlossen, in das Begehren des Standes Aargau, daß die Eintrittsstationen auf aargauischem Gebiet vermehrt werden möchten, nicht einzutreten.

G. Um 20. Brachmonat 1808 wurde die Verordnung vom 5. Heumonat 1806 durch die Tagsagung wieder bestätigt.

H. Am 12. Heumonat 1808 hat die Tagfaßung die durch die bestätigte Verordnung festge= seßten Eingangsstationen im Kanton Aargau um eine Station vermehrt.

J. Um 20. Brachmonat 1809 wurde die Verordnung vom 5. Heumonat 1806 abermals bestätigt.

K. Am 7. Brachmonat 1810 hat die Tagsaßung die Verordnung vom 5. Heumonat 1806 1810, XXXI. wieder bestätigt.

1807, XXI.

1807, XXII.

11. Rechnungsverhältniß, hervorgegangen aus der Vollziehung der Verordnung vom 5. Heumonat 1806.

A. Für Erörterung der Frage, betreffend die Verwendung des Ertrags der durch die Verordnung vom 5. Heumonat 1806 aufgestellten Einfuhr- und Visagebühren, hat die Tagsaßung am 16. Brachmonat 1807 eine Kommission niedergesetzt.

B. Am 30. Brachmonat 1807 hat die Tagsaßung auf den Antrag der niedergeseßten Kommission über die Verwendung der Einfuhr- und Visagebühren unter Ratifikationsvorbehalt einen Beschluß (in drei Artikeln) gefaßt, gemäß welchem dieser Ertrag in der Regel einem jeden Kanton überlassen wurde, auf dessen Gebiet die Gebühren erhoben werden, zugleich aber auch aus dem größern Ertrag verschiedener Kantone die Verlüste, welche andere wegen der größern Koßten ihrer Gränzanstalten erlitten haben, gedeckt werden sollten.

C. Um 7. Heumonat 1807 hat die Tagsaßung die Kantone Solothurn, Basel, Schaffhausen und St. Gallen eingeladen, sich hinsichtlich des dem erstern Kanton von den drei

andern zu leistenden Entschädigung für seine größern durch die Gränzanstalten veranlaßten Kosten freundschaftlich zu verständigen; nicht gelingenden Falls werde die Tagfahung des Jahres 1808 über diesen Gegenstand entscheiden.

D. Am 12. Heumonat 1808 hat die Tagsaßung über die Rechnung der Gränzkantone, die am 20. Brachmonat an eine Kommission verwiesen worden war, erledigende Beschlüsse gefaßt, dahin gehend, daß der Verlust eines Gränzkantons (Aargau) durch die Gewinnste der andern Kantone ausgeglichen werde; daß nach Regulirung dieser besondern Verhältnisse den Gränzkantonen überhaupt der Gewinn überlassen werde, welcher aus einem Ertrag der eingegangenen Gebühren, der die Last der Gränzanstalten übersteigt, hervorgeht.

E. Um 20. Brachmonat 1809 haben die betreffenden Gränzkantone ihre Rechnungen über den Ertrag der Gränzgebühren, wie über die Kosten der Gränzanstalten, vorgelegt. Die Tagsaßung. bat denselben überlassen, die fich erzeigende Mindereinnahme zu tragen, da sie früher auch Mehreinnahme für sich bezogen haben.

F. Am 7. Brachmonat 1810 wurden die von den Gränzkantonen vorgelegten Rechnungen über die Einnahmen und Ausgaben, welche der Bezug der Gränzgebühren veranlaßt hat, auf die Beschwerden der Kantone St. Gallen und Aargau über den sie dießfalls treffenden Nachtheil an eine Kommission gewiesen.

G. Am 25. Brachmonat und 5. Heumonat 1810 hat die Tagsaßung einen Theil der Verlüste der Kantone St. Gallen und Aargau durch die Mehreinnahme einiger anderer Gränzkantone gedeckt.

H. Am 17. Heumonat 1811 hat die Tagsaßung auf den Bericht einer am 17. Brachmonat desselben Jahres niedergeseßten Kommission, hinsichtlich der Rechnung über den Bezug der Gränzgebühren bis die (in der folgenden Abtheilung des gegenwärtigen Repertoriums näher erwähnte Verordnung des Landammanns der Schweiz vom 9. Wintermonat 1810 in Vollziehung ge= segt worden ist, festgesezt: die Ausfälle, welche sich in den Kantonen St. Gallen, Graubünden und Aargau ergeben, sollen durch die Vorschüsse, die in den Kantonen Basel und Schaffhausen èrzielt worden sind, zum Theil gedeckt werden.

J. Dem gegenwärtigen Repertorium ist als Beilage Litt. B angereihet: eine Uebersicht des Ertrags der durch die Verordnung vom 5. Heumonat 1806 eingeführten Gränzgebühren, sowie der durch die gleichzeitig aufgestellten Gränzanstalten verursachten Kosten bis zum 22. Wintermonat 1812.

1807, XXII.

1808, XVII.

1809, XXIV.

1810, XXXIII.

1810, XXXII.

1811, XXX.

B. Gränzanstalten auf eidgenössische Anordnung und unter unmittelbarer Leitung der Bundesbehörden.

1. Aufstellung durch den Landammann der Schweiz einer dießfälligen einstweiligen Verordnung, vom 9. Wintermonat 1810, und spåtere Erseßung derselben durch definitive Verordnungen vom 17. und 18. Brachmonat 1811 und vom 14. Heumonat 1812.

A. Durch ein am 5. August 1810 zu Trianon erlassenes kaiserliches Dekret hatte der Kaiser Napoleon einen neuen Tariff für die Einfuhr verschiedener Erzeugnisse und Waaren festgesetzt.

Durch ein am 19. Weinmonat 1810 zu Fontainebleau erlassenes Dekret hatte derselbe das Verbrennen der englischen Waaren angeordnet, und durch ein am 1. Wintermonat 1810 zu Fon= tainebleau erlassenes Dekret wurden die Kolonialwaaren, welche aus Kolonien kommen, die im Besiße von Frankreich sind, von der Wirkung des obenerwähnten Dekretes vom 5. August 1810 ausgenommen.

B. Bei Mittheilung der vorstehenden Dekrete an den Landammann der Schweiz durch die französische Gesandtschaft in der Schweiz wurde deren Vollziehung in dringenden Noten verlangt, deren erste vom 30. Herbstmonat 1810 datirt ist. In Folge dessen hat der Landammann der Schweiz unter'm 9. Wintermonat 1810 eine den gestellten Begehren entsprechende allgemeine Verordnung erlassen, durch welche die eidgenössischen Gränzanstalten verschärft und unter die unmittelbare Leitung der Bundesbehörden gestellt worden sind. Es erhielt diese Verordnung auf dem Wege der Korrespondenz die Zustimmung der Kantone.

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C. Ueber die am 31. Weinmonat 1810 erfolgte Beseßung des Kantons Tessin durch Truppen des Königreichs Italien, eine Beseßung, die sich während einiger Zeit auf den jenseits des Bernhardin gelegenen Theil des Kantons Graubünden ausgedehnt hatte, und als deren Zweck unter anderm die Vollziehung und Handhabung des sogenannten Kontinentalsystems angesehen wurde, die mithin den Zweck der eidgenössischen Gränzanstalten im Kanton Tessin zu verwirk= lichen sich zur Aufgabe machte, wird auf §. L des gegenwärtigen Repertoriums verwiesen. D. Am 17. Brachmonat 1811 ist die Tagsaßung über die von Seite des Landammanns der Schweiz am 9. Wintermonat 1810 für Durchführung des sogenannten Kontinentalsystems getroffene außerordentliche Verfügung, sowie über die weitere Entwicklung, die dieser Verfügung seitdem gegeben worden, in Berathung getreten.

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Es wurde ein die Angelegenheit der Gränzanstalten in ihren verschiedenen Beziehungen umfassender Bericht des Oberaufsehers dieser Anstalten (Herr Landammann Heer) vorgelegt.

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